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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R E 13b.7 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigungsfähigen Vermögens<br />

(1) 1 Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigungsfähige Vermögen (> R E 13b.3 bis<br />

E 13b.6) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart<br />

(z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches<br />

Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor<br />

der Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G zusammenzurechnen. 2 Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag<br />

nach § 13a Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des<br />

gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 3 Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem<br />

negativen gemeinen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht.<br />

(2) 1 Soweit Schulden und Lasten mit dem nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G befreiten Vermögen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, sind diese nach § 10 Absatz 6 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G nur mit dem Betrag abzugsfähig,<br />

der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G anzusetzenden Werts des gesamten<br />

begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G entspricht<br />

(> R E 10.10 Absatz 4). 2 Zu diesen Schulden und Lasten können nur solche gehören, die nicht bereits<br />

bei der Ermittlung des gemeinen Werts berücksichtigt worden sind, und soweit sie dem begünstigten<br />

Vermögen wirtschaftlich zugeordnet werden können. 3 Bei begünstigtem land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögen ist § 158 Absatz 5 BewG zu berücksichtigen.<br />

R E 13b.8 Verwaltungsvermögen - Allgemeines<br />

(1) 1 Die Begünstigungen können nur gewährt werden, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen<br />

oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften nicht zu mehr als 50 Prozent<br />

aus Verwaltungsvermögen besteht. 2 Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Verwaltungsvermögen<br />

ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich ertragsteuerrechtlich um notwendiges<br />

Betriebsvermögen handelt 3 Die Quote des Verwaltungsvermögens ist jeweils für jede wirtschaftliche<br />

Einheit gesondert zu prüfen. 4 Das gilt auch dann, wenn der gemeine Wert des Betriebs, der Beteiligung<br />

an einer Personengesellschaft oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen abgeleitet<br />

oder mit einem Gutachterwert angesetzt worden ist. 5 Zur Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens<br />

> R E13b.20).<br />

(2) 1 Für die Entscheidung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt<br />

maßgebend. 2 Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse beim Erblasser oder<br />

Schenker abzustellen. 3 Veränderungen hinsichtlich der Quote des Verwaltungsvermögens, die nach<br />

dem Besteuerungszeitpunkt beim Erwerber eintreten, sind unbeachtlich. 4 Davon unberührt bleibt das<br />

Erfordernis, dass das erworbene Vermögen beim Erwerber die weiteren Verschonungsvoraussetzungen<br />

erfüllt und der Erwerb in der Hand des Erwerbers begünstigtes Vermögen bleibt.<br />

(3) 1 Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Sinne<br />

des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 <strong>ErbSt</strong>G stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen<br />

Einheit örtlich zuständige Betriebsfinanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert<br />

fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift<br />

von Bedeutung sind. 2 Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen im<br />

Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G übertragen wird.<br />

R E 13b.9 Überlassung von Grundstücken - Allgemeines<br />

1<br />

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und<br />

Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Dabei ist<br />

nicht entscheidend, ob die Überlassung entgeltlich oder ganz beziehungsweise teilweise unentgeltlich<br />

erfolgt. 3 Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich<br />

angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu<br />

Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als o­<br />

riginär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z.B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen<br />

oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) EStR, nicht dagegen bei durch Brauereien an Gastwirte oder<br />

durch Mineralölunternehmen an Tankstellenbetreiber überlassenen Grundstücken). 4 Gehört nur ein<br />

Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist dessen gemeiner Wert regelmäßig nach der<br />

Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.

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