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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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(2) 1 Nennkapital ist bei der GmbH der Nennbetrag des Stammkapitals und bei der AG der Nennbetrag<br />

des Grundkapitals. 2 Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital<br />

der Gesellschaft und erhöhen damit die Beteiligungsquote des Gesellschafters. 3 Unterbeteiligungen<br />

oder über eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen<br />

des Erblassers oder Schenkers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei der Prüfung seiner<br />

Beteiligungshöhe vorbehaltlich des Absatzes 3 unberücksichtigt.<br />

(3) 1 Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als<br />

25 Prozent, sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, für die die Voraussetzungen<br />

der Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G erfüllt sind.<br />

2<br />

In diesen Fällen ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile<br />

und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote<br />

maßgebend. 3 Für eine Poolvereinbarung ist erforderlich, dass der Erblasser oder<br />

Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,<br />

1. über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung<br />

unterliegende Anteilseigner zu übertragen und<br />

2. das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.<br />

4<br />

Bei Einräumung einer Unterbeteiligung muss auch der Unterbeteiligte den Verpflichtungen der Poolvereinbarung<br />

unterliegen.<br />

(4) 1 Verfügung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 1 ist die Übertragung des Eigentums an einem<br />

Anteil. 2 Eine einheitliche Verfügung setzt voraus, dass in der Poolvereinbarung für die Poolmitglieder<br />

die gleichen Verfügungsregeln hinsichtlich der gepoolten Anteile festgelegt sind. 3 Daraus muss<br />

sich ergeben, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis, z. B. Familienmitglieder, einen<br />

Familienstamm oder eine Familienstiftung, übertragen werden dürfen oder dass eine Übertragung der<br />

Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf. 4 Es ist nicht erforderlich, dass alle Poolmitglieder<br />

zum selben Zeitpunkt über ihre Anteile verfügen oder die Anteile auf dieselbe Person übertragen.<br />

5<br />

Eine Übertragung ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner<br />

ist auch gegeben, wenn der Erwerber zeitgleich mit der Übertragung der Poolvereinbarung beitreten<br />

muss.<br />

(5) 1 Eine einheitliche Stimmrechtsausübung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 2 über die im<br />

Pool vorhandenen Stimmrechte bedeutet, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke<br />

einer einheitlichen Willensbildung zurücktreten muss; daraus folgt, dass stimmrechtslose Anteile<br />

nicht in eine Poolvereinbarung einbezogen werden können. 2 Die einheitliche Stimmrechtsausübung<br />

kann in unterschiedlicher Weise geregelt werden. 3 Neben der Möglichkeit zur gemeinsamen Bestimmung<br />

eines Sprechers oder eines Aufsichts- oder Leitungsgremiums kann die einheitliche Stimmrechtsausübung<br />

auch dadurch erreicht werden, dass einzelne Anteilseigner auf ihr Stimmrecht zugunsten<br />

der Poolgemeinschaft verzichten. 4 Voraussetzung für die Einbeziehung der Anteile in die<br />

Entlastung ist daher nicht die tatsächliche Stimmrechtsausübung. 5 Ferner ist nicht erforderlich, dass<br />

die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft ausschließlich durch Anteilseigner (z. B. Familienmitglieder)<br />

erfolgt. 6 Grundsätzlich müssen die Gesellschafter die Poolvereinbarung untereinander<br />

treffen; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber oder sein Rechtsvorgänger als Rechtsnachfolger in<br />

die Pflichten einer früher geschlossenen Vereinbarung eingetreten ist. 7 Verpflichtet die Gesellschaft<br />

alle oder einen Teil der Gesellschafter zur Poolbildung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3<br />

<strong>ErbSt</strong>G, erfüllt auch dies die Voraussetzung für die Verschonungsregelung. 8 Treffen alle Gesellschafter<br />

eine Poolvereinbarung, erhalten alle Gesellschafter die Begünstigung, obwohl kein nichtgebundener<br />

Gesellschafter im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G vorhanden ist. 9 Auch in diesen<br />

Fällen ist die einheitliche Stimmrechtsausübung der gebundenen Gesellschafter zwingend. 10 Es bestehen<br />

bei entsprechender Dokumentation keine Bedenken, die Beschlussfassung der Poolmitglieder<br />

zur einheitlichen Stimmrechtsausübung zu der jeweiligen Beschlussfassung in der Sache selbst im<br />

Rahmen einer zeitgleichen Gesellschafterversammlung voranzustellen.<br />

(6) Die Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen<br />

Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.

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