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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 48 -<br />

dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96<br />

BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum<br />

Betriebsvermögen gehört. 3 Dazu gehören auch Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne<br />

des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 EStG (§ 97 Absatz 1 Nummer 5<br />

BewG).<br />

(2) 1 Grundstücke oder Grundstücksteile sind Teil des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens,<br />

soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit<br />

gehören und diese Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. 2 Das gilt grundsätzlich auch für den<br />

Grundbesitz der den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BewG bezeichneten Personengesellschaften<br />

gehört. 3 Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsvermögen sein,<br />

wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller<br />

Gesellschafter dient.<br />

(3) 1 Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs,<br />

eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber<br />

übergehen. 2 Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. 3 Begünstigt ist<br />

nur der unmittelbare Übergang von Betriebsvermögen. 4 Als Erwerb einer Beteiligung gilt auch, wenn<br />

eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung<br />

an einer Personengesellschaft übertragen wird. 5 Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer<br />

Personengesellschaft oder am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht davon abhängig,<br />

dass die Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen im gleichen quotalen Umfang auf<br />

den Erwerber übergehen. 6 Vielmehr gilt dies auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen<br />

in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält und das zurückbehaltene<br />

Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört,<br />

sowie auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang überträgt.<br />

7<br />

Andere Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter<br />

eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. 8 Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker wesentliche<br />

Betriebsgrundlagen zurückbehält oder auf andere Erwerber überträgt. 9 Der Erwerb einzelner<br />

Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />

ist nur begünstigungsfähig, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden<br />

ist; zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Anteile an einer Kapitalgesellschaft können<br />

selbstständig begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G sein.<br />

10<br />

Das gilt auch, wenn eine Übertragung zwischen zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft<br />

erfolgt.<br />

(4) 1 Neben inländischem Betriebsvermögen ist auch entsprechendes Betriebsvermögen begünstigt,<br />

das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums dient. 2 Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens<br />

in Drittstaaten. 3 Hierzu gehört auch das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche<br />

Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem<br />

Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.<br />

4<br />

Begünstigt ist dagegen ausländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten, wenn es als Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit<br />

des Betriebsvermögens im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist.<br />

R E 13b.6 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

(1) 1 Begünstigungsfähig ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH,<br />

AG, KGaA), wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung<br />

im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar<br />

zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2 Einbringungsgeborene<br />

Anteile sind nur begünstigungsfähig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom<br />

Erblasser oder Schenker gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungshöhe erfüllen. 3 Wird nur ein aufgrund<br />

einer Kapitalerhöhung entstandenes Bezugsrecht übertragen, handelt sich es sich nicht um<br />

einen begünstigungsfähigen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.

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