ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96<br />
BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum<br />
Betriebsvermögen gehört. 3 Dazu gehören auch Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne<br />
des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 EStG (§ 97 Absatz 1 Nummer 5<br />
BewG).<br />
(2) 1 Grundstücke oder Grundstücksteile sind Teil des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens,<br />
soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit<br />
gehören und diese Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. 2 Das gilt grundsätzlich auch für den<br />
Grundbesitz der den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BewG bezeichneten Personengesellschaften<br />
gehört. 3 Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1<br />
Satz 1 Nummer 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsvermögen sein,<br />
wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller<br />
Gesellschafter dient.<br />
(3) 1 Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs,<br />
eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber<br />
übergehen. 2 Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. 3 Begünstigt ist<br />
nur der unmittelbare Übergang von Betriebsvermögen. 4 Als Erwerb einer Beteiligung gilt auch, wenn<br />
eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung<br />
an einer Personengesellschaft übertragen wird. 5 Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer<br />
Personengesellschaft oder am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht davon abhängig,<br />
dass die Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen im gleichen quotalen Umfang auf<br />
den Erwerber übergehen. 6 Vielmehr gilt dies auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen<br />
in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält und das zurückbehaltene<br />
Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört,<br />
sowie auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang überträgt.<br />
7<br />
Andere Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter<br />
eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. 8 Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker wesentliche<br />
Betriebsgrundlagen zurückbehält oder auf andere Erwerber überträgt. 9 Der Erwerb einzelner<br />
Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />
ist nur begünstigungsfähig, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden<br />
ist; zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Anteile an einer Kapitalgesellschaft können<br />
selbstständig begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G sein.<br />
10<br />
Das gilt auch, wenn eine Übertragung zwischen zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft<br />
erfolgt.<br />
(4) 1 Neben inländischem Betriebsvermögen ist auch entsprechendes Betriebsvermögen begünstigt,<br />
das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums dient. 2 Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens<br />
in Drittstaaten. 3 Hierzu gehört auch das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche<br />
Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem<br />
Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.<br />
4<br />
Begünstigt ist dagegen ausländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten, wenn es als Beteiligung an<br />
einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit<br />
des Betriebsvermögens im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem<br />
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist.<br />
R E 13b.6 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
(1) 1 Begünstigungsfähig ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH,<br />
AG, KGaA), wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung<br />
im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des<br />
Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar<br />
zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2 Einbringungsgeborene<br />
Anteile sind nur begünstigungsfähig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom<br />
Erblasser oder Schenker gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungshöhe erfüllen. 3 Wird nur ein aufgrund<br />
einer Kapitalerhöhung entstandenes Bezugsrecht übertragen, handelt sich es sich nicht um<br />
einen begünstigungsfähigen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.