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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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ses maßgebend, nach dem Gewinne, Entnahmen und Einlagen der neu erworbenen Beteiligung und<br />

der bereits vorhandenen Beteiligung zuzurechnen sind. 7 Da es sich bei der Bildung einer Gewinnrücklage<br />

oder den weiteren Zuführungen um eine Gewinnverwendung handelt, ist der dem Gesellschafter<br />

zuzurechnende Gewinn nicht um diese Positionen zu mindern.<br />

(4) 1 Tätigt ein Erwerber gegen Ende der Behaltensfrist im Sinne des Absatzes 1 eine Einlage,<br />

um den Betrag von 150 000 Euro übersteigende Entnahmen auszugleichen, liegt darin grundsätzlich<br />

kein Gestaltungsmissbrauch. 2 Wird die Einlage jedoch nicht aus vorhandenem privatem Vermögen,<br />

sondern unter Aufnahme eines Kredits geleistet, ist zu prüfen, ob der Kredit als betriebliche Schuld<br />

oder ggf. als negatives Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist. 3 Sofern die Prüfung<br />

ergibt, dass der Kredit als Betriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist, liegt keine Einlage<br />

vor.<br />

(5) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, ist die<br />

Entnahmebegrenzung nicht zu prüfen.<br />

(6) 1 Nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G ist bei Ausschüttungen an Gesellschafter<br />

einer Kapitalgesellschaft § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G sinngemäß anzuwenden<br />

(Ausschüttungsbeschränkung). 2 Somit können ohne Verstoß gegen die Entnahmebeschränkung in<br />

der Behaltenszeit erzielte Gewinne, ggf. erhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, und getätigte<br />

offene und verdeckte Einlagen ausgeschüttet werden. 3 Darüber hinaus können nur 150 000 Euro im<br />

Fünfjahreszeitraum verdeckt oder offen ausgeschüttet werden. 4 Ob die Ausschüttung mittelbar oder<br />

unmittelbar erfolgt, ist unerheblich.<br />

(7) 1 Ist eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umgewandelt<br />

worden (§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 letzter Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G), sind für den jeweiligen<br />

Anwendungszeitraum die Ausschüttungsbeschränkung und die Entnahmebegrenzung zu berücksichtigen<br />

und für die Prüfung der maßgeblichen Grenze von 150 000 Euro zusammenzufassen.<br />

2<br />

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt dies entsprechend.<br />

3<br />

Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht oder umgekehrt oder wird eine<br />

Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahmebegrenzung<br />

oder Ausschüttungsbegrenzung durchgängig.<br />

(8) Der Umfang der Entnahmen ist auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt<br />

zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.<br />

R E 13a.9 Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

(1) 1 Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem begünstigt erworbenen<br />

Vermögen gehören, ist nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G zu beurteilen. 2 War der<br />

Erwerber begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt<br />

an dieser Gesellschaft beteiligt, ist bei einer teilweisen Veräußerung seiner Anteile an<br />

der Kapitalgesellschaft davon auszugehen, dass er zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile<br />

veräußert.<br />

(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft ist von einer Nachversteuerung<br />

abzusehen, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung zum Zweck der Sanierung<br />

der Gesellschaft handelt und kein Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.<br />

(3) Wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person<br />

oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 UmwStG) übertragen, ist erst eine nachfolgende Veräußerung<br />

der dabei erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs oder der erworbenen Anteile<br />

an der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltenszeit ein Verstoß gegen die Behaltensregelung.<br />

R E 13a.10 Wegfall der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbindung<br />

(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren,<br />

wenn innerhalb der Behaltensfrist

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