ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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R E 13.7 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen<br />
(1) 1 Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die<br />
als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, fallen nicht unter § 7 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G und sind nicht steuerbar.<br />
2 Die Steuerbefreiung hat somit nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse,<br />
die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von<br />
Todes wegen gemacht werden.<br />
(2) 1 Ergibt sich für die Pensions- oder Unterstützungskasse am Schluss des Wirtschaftsjahrs eine<br />
sog. Überdotierung, erfüllt sie insoweit nicht die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung<br />
nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG und es kommt zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht (§ 6<br />
KStG). 2 In diesem Fall sind auch die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen im Sinne des Absatzes<br />
1 Satz 2 in dem gleichen Verhältnis partiell steuerpflichtig; dabei ist es gleichgültig, ob die Ü<br />
berdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. 3 Entsprechend<br />
ist zu verfahren, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach einer Zuwendung zu einer Überdotierung<br />
und als Folge davon zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht der Pensions- oder Unterstützungskasse<br />
kommt.<br />
R E 13.8 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften<br />
(1) 1 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
im Sinne § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b <strong>ErbSt</strong>G sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer<br />
befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. 2 Die Voraussetzungen<br />
der Steuerbefreiung sind nach den §§ 51 ff. AO zu beurteilen. 3 Eine Entscheidung über<br />
die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich zu übernehmen.<br />
(2) 1 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b<br />
<strong>ErbSt</strong>G wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb<br />
unterhält. 2 Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt<br />
sind. 3 Unterhält sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies ebenfalls<br />
für die Steuerfreiheit einer Zuwendung unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke verfolgt. 4 Bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugute kommen, ist die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen.<br />
5<br />
Wird einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewendet, bleiben die<br />
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für diese und weitere Zuwendungen an die Körperschaft<br />
grundsätzlich erhalten. 6 Führt die gemeinnützige Körperschaft den Betrieb fort, ist Voraussetzung,<br />
dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich<br />
abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt.<br />
R E 13.9 Gegenseitigkeitserklärungen<br />
1<br />
§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c <strong>ErbSt</strong>G bildet eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung<br />
bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten.<br />
2<br />
Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit<br />
liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der<br />
deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte<br />
Körperschaften gewährt. 3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Bundesministerium der<br />
Finanzen durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat fest.<br />
R E 13.10 Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken<br />
(1) 1 Bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken richten sich<br />
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51 ff. AO. 2 Der Erblasser oder Schenker muss<br />
die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben. 3 Die Verwendung muss gesichert sein.<br />
4<br />
Die begünstigten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden.<br />
(2) 1 § 13 Absatz 1 Nummer 17 <strong>ErbSt</strong>G verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen<br />
Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (§ 8 <strong>ErbSt</strong>G) erhalten hat.<br />
2<br />
Es genügt jedoch z.B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen<br />
Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll. 3 Nicht aus