ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 34 - sich nur um eine Erblasserschuld (§ 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG), nicht aber um Kosten zur Erlangung des Erwerbs (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG) handeln. 4 Eine als Erblasserschuld abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit ist nur dann entstanden, wenn die letztwillige Zuwendung ganz oder zum Teil als Entgelt für eine aufgrund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB) vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (z.B. Pflege) anzusehen ist. 5 Fehlt es bei einem solchen Dienstverhältnis an einer rechtlich bindenden Einigung über die Höhe der Vergütung, ist als Nachlassverbindlichkeit eine Erblasserschuld nach § 612 BGB in Höhe der taxmäßigen oder üblichen Vergütung anzusetzen. (3) 1 Diese Grundsätze gelten bei Zuwendungen unter Lebenden entsprechend. 2 Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z.B. Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. 3 Bei unentgeltlicher Dienstleistung ist der Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG bis zur Höhe von 20 000 Euro zu gewähren. 4 Ist das Zugewendete ganz oder zum Teil vertragliches Entgelt für die geschuldete Dienstleistung, liegt insoweit ein Austauschverhältnis (Gegenleistung) vor, das die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließt. 5 Bei Teilentgeltlichkeit bestimmt sich die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (> R E 7.4). (4) 1 Soll die vereinbarte Verpflichtung zur Dienstleistung (z.B. Pflege) erst künftig bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Pflegebedürftigkeit) entstehen, ist zunächst weder ein Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG zu gewähren, noch eine Gegenleistung zu berücksichtigen. 2 Tritt die Bedingung später ein, ist der Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (nachträgliche Gewährung des Freibetrags nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG oder Berücksichtigung eines Leistungsentgelts als Gegenleistung). (5) Wird nach diesen Grundsätzen bei einem Erwerb von Todes wegen eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) oder bei einem Erwerb unter Lebenden eine Gegenleistung berücksichtigt, unterliegt der Erwerb, soweit er hiernach als Leistungsentgelt anzusehen ist, grundsätzlich der Einkommensteuer und, wenn Grundstücke zum Erwerb gehören, der Grunderwerbsteuer, falls nicht Befreiungen zum Zug kommen. (6) 1 Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG abgegolten. 2 Etwas anderes gilt nur, wenn die Auslagen aufgrund eines nachgewiesenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) erfolgten und insoweit ein Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) besteht. 3 Der Ersatzanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld gem. § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG) zu berücksichtigen. 4 Entsprechendes gilt bei einer Zuwendung unter Lebenden; in Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz ist eine Gegenleistung anzunehmen. R E 13.6 Rückfall des geschenkten Vermögens (1) 1 Der von Todes wegen erfolgende Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, an den jeweiligen Schenker bleibt für diesen steuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG). 2 Die Vorschrift findet nur beim Rückerwerb von Todes wegen, nicht dagegen bei Rückschenkungen Anwendung. (2) 1 Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die zurückfallenden Vermögensgegenstände dieselben sind wie die seinerzeit zugewendeten Gegenstände. 2 Die Befreiung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Erwerb von Vermögensgegenständen erfolgt, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren. 3 Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen dem zugewendeten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht. 4 Wertsteigerungen der geschenkten Vermögensgegenstände, die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, stehen der Steuerfreiheit des Rückfalls nicht entgegen. 5 Hat der Bedachte den Wert der zugewendeten Vermögensgegenstände durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erhöht, ist der hierdurch entstandene Mehrwert steuerpflichtig. 6 Auch die aus dem zugewendeten Vermögensgegenstand gezogenen Früchte sowie die aus diesen Früchten erworbenen Gegenstände sind bei einem Rückfall nicht befreit.

- 35 - R E 13.7 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (1) 1 Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, fallen nicht unter § 7 Absatz 1 ErbStG und sind nicht steuerbar. 2 Die Steuerbefreiung hat somit nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht werden. (2) 1 Ergibt sich für die Pensions- oder Unterstützungskasse am Schluss des Wirtschaftsjahrs eine sog. Überdotierung, erfüllt sie insoweit nicht die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG und es kommt zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 KStG). 2 In diesem Fall sind auch die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem gleichen Verhältnis partiell steuerpflichtig; dabei ist es gleichgültig, ob die Ü­ berdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. 3 Entsprechend ist zu verfahren, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach einer Zuwendung zu einer Überdotierung und als Folge davon zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht der Pensions- oder Unterstützungskasse kommt. R E 13.8 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (1) 1 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ErbStG sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. 2 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den §§ 51 ff. AO zu beurteilen. 3 Eine Entscheidung über die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich zu übernehmen. (2) 1 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. 2 Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. 3 Unterhält sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies ebenfalls für die Steuerfreiheit einer Zuwendung unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 4 Bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugute kommen, ist die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen. 5 Wird einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewendet, bleiben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für diese und weitere Zuwendungen an die Körperschaft grundsätzlich erhalten. 6 Führt die gemeinnützige Körperschaft den Betrieb fort, ist Voraussetzung, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt. R E 13.9 Gegenseitigkeitserklärungen 1 § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG bildet eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten. 2 Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährt. 3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Bundesministerium der Finanzen durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat fest. R E 13.10 Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken (1) 1 Bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken richten sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51 ff. AO. 2 Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben. 3 Die Verwendung muss gesichert sein. 4 Die begünstigten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden. (2) 1 § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG) erhalten hat. 2 Es genügt jedoch z.B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll. 3 Nicht aus­

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sich nur um eine Erblasserschuld (§ 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G), nicht aber um Kosten zur Erlangung<br />

des Erwerbs (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G) handeln. 4 Eine als Erblasserschuld abzugsfähige<br />

Nachlassverbindlichkeit ist nur dann entstanden, wenn die letztwillige Zuwendung ganz oder zum<br />

Teil als Entgelt für eine aufgrund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB)<br />

vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (z.B. Pflege) anzusehen ist. 5 Fehlt es bei einem<br />

solchen Dienstverhältnis an einer rechtlich bindenden Einigung über die Höhe der Vergütung, ist als<br />

Nachlassverbindlichkeit eine Erblasserschuld nach § 612 BGB in Höhe der taxmäßigen oder üblichen<br />

Vergütung anzusetzen.<br />

(3) 1 Diese Grundsätze gelten bei Zuwendungen unter Lebenden entsprechend. 2 Verpflichtet sich<br />

der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z.B.<br />

Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die<br />

Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder<br />

zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. 3 Bei unentgeltlicher Dienstleistung<br />

ist der Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G bis zur Höhe von 20 000 Euro zu gewähren.<br />

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Ist das Zugewendete ganz oder zum Teil vertragliches Entgelt für die geschuldete Dienstleistung,<br />

liegt insoweit ein Austauschverhältnis (Gegenleistung) vor, das die Annahme einer unentgeltlichen<br />

Zuwendung ausschließt. 5 Bei Teilentgeltlichkeit bestimmt sich die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung<br />

nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (> R E 7.4).<br />

(4) 1 Soll die vereinbarte Verpflichtung zur Dienstleistung (z.B. Pflege) erst künftig bei Eintritt einer<br />

aufschiebenden Bedingung (z.B. Pflegebedürftigkeit) entstehen, ist zunächst weder ein Freibetrag<br />

nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G zu gewähren, noch eine Gegenleistung zu berücksichtigen.<br />

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Tritt die Bedingung später ein, ist der Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

2 AO zu ändern (nachträgliche Gewährung des Freibetrags nach § 13 Absatz 1 Nummer 9<br />

<strong>ErbSt</strong>G oder Berücksichtigung eines Leistungsentgelts als Gegenleistung).<br />

(5) Wird nach diesen Grundsätzen bei einem Erwerb von Todes wegen eine Nachlassverbindlichkeit<br />

(Erblasserschuld) oder bei einem Erwerb unter Lebenden eine Gegenleistung berücksichtigt, unterliegt<br />

der Erwerb, soweit er hiernach als Leistungsentgelt anzusehen ist, grundsätzlich der Einkommensteuer<br />

und, wenn Grundstücke zum Erwerb gehören, der Grunderwerbsteuer, falls nicht<br />

Befreiungen zum Zug kommen.<br />

(6) 1 Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von<br />

Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G abgegolten. 2 Etwas anderes<br />

gilt nur, wenn die Auslagen aufgrund eines nachgewiesenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

(§ 675 BGB) erfolgten und insoweit ein Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) besteht. 3 Der Ersatzanspruch<br />

ist als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld gem. § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) zu<br />

berücksichtigen. 4 Entsprechendes gilt bei einer Zuwendung unter Lebenden; in Höhe des Anspruchs<br />

auf Auslagenersatz ist eine Gegenleistung anzunehmen.<br />

R E 13.6 Rückfall des geschenkten Vermögens<br />

(1) 1 Der von Todes wegen erfolgende Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern oder<br />

Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, an den jeweiligen Schenker bleibt<br />

für diesen steuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Die Vorschrift findet nur beim Rückerwerb<br />

von Todes wegen, nicht dagegen bei Rückschenkungen Anwendung.<br />

(2) 1 Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die zurückfallenden Vermögensgegenstände dieselben<br />

sind wie die seinerzeit zugewendeten Gegenstände. 2 Die Befreiung ist damit grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, wenn ein Erwerb von Vermögensgegenständen erfolgt, die im Austausch der zugewendeten<br />

Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren. 3 Etwas anderes gilt nur,<br />

wenn zwischen dem zugewendeten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver<br />

Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht. 4 Wertsteigerungen der geschenkten Vermögensgegenstände,<br />

die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, stehen der Steuerfreiheit<br />

des Rückfalls nicht entgegen. 5 Hat der Bedachte den Wert der zugewendeten Vermögensgegenstände<br />

durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erhöht, ist der hierdurch entstandene Mehrwert<br />

steuerpflichtig. 6 Auch die aus dem zugewendeten Vermögensgegenstand gezogenen Früchte sowie<br />

die aus diesen Früchten erworbenen Gegenstände sind bei einem Rückfall nicht befreit.

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