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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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menhang mit dem damaligen, inzwischen als solches aufgegebenen Familienheim (§ 13 Absatz 1<br />

Nummer 4a a. F. <strong>ErbSt</strong>G) erhalten hatte. 5 Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine<br />

Behaltenspflicht. 6 Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein<br />

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.<br />

R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen<br />

(1) Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder<br />

den überlebenden Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist von der Steuer befreit<br />

(§ 13 Absatz 1 Nummer 4b <strong>ErbSt</strong>G).<br />

(2) 1 Ein begünstigtes Familienheim liegt unter den weiteren Voraussetzungen des R E 13.3 Absatz<br />

2 vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 2 Es ist unschädlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden<br />

Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. 3 Objektiv zwingende Gründe liegen im Fall einer Pflegebedürftigkeit<br />

vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, nicht dagegen z.B.<br />

bei einer beruflichen Versetzung. 4 Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss in der erworbenen<br />

Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken<br />

aufnehmen. 5 Die Steuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner<br />

aus objektiv zwingenden Gründen im Sinne des Satzes 3 bereits im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. 6 Entfallen diese Hinderungsgründe<br />

innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken<br />

unverzüglich aufzunehmen.<br />

(3) Die Ausführungen in R E 13.3 Absatz 2 und 3 zum Wohnungsbegriff, zur Grundstücksart und<br />

zur Belegenheit des Familienheims gelten entsprechend.<br />

(4) Wird das Familienheim steuerfrei erworben, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 <strong>ErbSt</strong>G; > R E 10.10).<br />

(5) 1 Der Erwerber kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das<br />

begünstigte Familienheim auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers<br />

auf einen Dritten zu übertragen (Weitergabeverpflichtung). 2 Letztwillige Verfügung ist das<br />

Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag. 3 Anwendungsfälle sind insbesondere<br />

1. Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,<br />

2. Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,<br />

3. ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder<br />

4. Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.<br />

4<br />

Sind Miterben auf Grund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, das begünstigte Familienheim<br />

auf einen Miterben zu übertragen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in<br />

Anspruch nehmen; das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen<br />

wird. 5 Den übernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Begünstigung in Anspruch<br />

nehmen kann, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen (zehnjährige Selbstnutzung);<br />

er hat die steuerlichen Folgen eines Verstoßes hiergegen zu tragen. 6 Gibt der nachfolgende<br />

Erwerber für den Erwerb des begünstigten Familienheims nicht begünstigtes Vermögen hin, das er<br />

vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen<br />

erworben. 7 Als hingegebenes Vermögen gilt nicht die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die<br />

mit dem begünstigten Vermögen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 8 Der<br />

Steuerwert des begünstigten Familienheims darf jedoch nicht überschritten werden. 9 Durch diese Regelung<br />

wird lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung verändert; sie führt nicht zu<br />

einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. 10 Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung<br />

unbeachtlich ist (> R E 3.1), gilt unverändert fort. 11 Sätze 4 bis 10 gelten entsprechend<br />

auch für die freie Erbauseinandersetzung unter den Erben, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.<br />

12 Erfolgt die<br />

Übertragung und Hingabe des Vermögens in diesem Fall nach Ergehen des jeweiligen Erbschafts­

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