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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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benspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind von der Steuer befreit (§ 13<br />

Absatz 1 Nummer 4a <strong>ErbSt</strong>G).<br />

(2) 1 Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 2 Damit kommt auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines<br />

Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 9 BewG) als Familienheim<br />

in Betracht. 3 Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung.<br />

4<br />

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. 5 Die Befreiung eines Erwerbs<br />

ist deshalb nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt<br />

wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. 6 Entscheidend ist die Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken der Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

und der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern<br />

oder eine Hausgehilfin ist unschädlich. 7 Die Befreiung ist flächenmäßig auf die selbst genutzte<br />

Wohnung begrenzt. 8 Die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter<br />

Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers). 9 Die unentgeltliche gewerbliche<br />

oder freiberufliche Mitbenutzung der Wohnung ist grundsätzlich unschädlich, wenn die Wohnnutzung<br />

überwiegt. 10 Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung<br />

ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. 11 Ein<br />

begünstigtes Familienheim kann in jeder Art von bebautem Grundstück im Sinne des § 181 Absatz 1<br />

Nummer 1 bis 5 BewG vorhanden sein, mithin z.B. auch in einem Mietwohn- oder Geschäftsgrundstück<br />

oder in einem Gebäude, das im Erbbaurecht errichtet worden ist. 12 Eine gewerbliche oder freiberufliche<br />

Nutzung (z.B. durch eine Arztpraxis) außerhalb der eigenen Wohnung, eine Fremdvermietung<br />

oder die unentgeltliche Überlassung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Wohnungen an<br />

Kinder oder Eltern ist nicht begünstigt. 13 Die Aufteilung des Werts eines Gebäudes, das neben der<br />

eigenen Wohnnutzung weitere Nutzungen aufweist, erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche. 14 Garagen<br />

und sonstige Nebenräume sind nicht einzubeziehen. 15 Das Lagefinanzamt hat die gesamte Wohn­<br />

/Nutzfläche des Grundstücks und die Wohnfläche des Familienheims zu ermitteln und bei der Feststellung<br />

des Grundbesitzwerts nachrichtlich mitzuteilen.<br />

(3) Ein begünstigtes Familienheim kann im Inland oder in einem Staat der Europäischen Union oder<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.<br />

(4) Die Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienheim ist bei folgenden Gestaltungen<br />

steuerfrei:<br />

1. Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder Lebenspartner<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bereits gehörenden Grundstück,<br />

2. Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung<br />

einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,<br />

3. Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner<br />

aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner<br />

stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),<br />

4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem<br />

oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des<br />

zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners,<br />

5. Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen<br />

Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des<br />

Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde,<br />

6. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus<br />

Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer<br />

oder Miteigentümer ist.<br />

(5) 1 Der Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner ist ohne Bedeutung. 2 Die Befreiung ist<br />

wertmäßig nicht begrenzt. 3 Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. 4 Die Steuerbefreiung<br />

kann auch für Zuwendungen im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Familienheim in Anspruch<br />

genommen werden, auch wenn der Empfänger früher eine steuerbegünstigte Zuwendung im Zusam­

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