ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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ten des Bewertungsgesetzes zu bewerten. 2 Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu<br />
bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch der Wertermittlung selbst. 3 Soweit nichts anderes<br />
vorgeschrieben ist, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 12 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G, § 9 BewG).<br />
R E 12.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht bei im Erbfall<br />
noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen<br />
(1) 1 Für die Zurechnung eines Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht - vollständig - erfüllten<br />
Grundstückskaufverträgen ist der Übergang des Eigentums nach dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff<br />
entscheidend. 2 Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer<br />
1 AO ist nicht maßgeblich, insbesondere ist nicht auf den Zeitpunkt des Besitz- und Lastenwechsels<br />
abzustellen. 3 Zivilrechtlich geht das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 873 BGB erst mit der<br />
Grundbucheintragung auf den Erwerber über. 4 Weder die Aufgabe des Besitzes noch die Auflassung<br />
und Eintragungsbewilligung bewirken bereits einen Wechsel des Eigentums. 5 Bis zur Eintragung obliegen<br />
dem bisherigen Eigentümer (ggf. seinen Erben) sowie dem Käufer (ggf. seinen Erben) die<br />
Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag und den weiteren Willenserklärungen.<br />
(2) 1 Die grundsätzliche Anknüpfung an das Zivilrecht gilt nicht nur hinsichtlich des Erbrechts<br />
selbst, sondern auch hinsichtlich der Frage, was zum steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gehört.<br />
2 Beim Erwerb von Todes wegen ist daher ein Grundstück erbschaftsteuerrechtlich bis zur Eintragung<br />
des Eigentumswechsels im Grundbuch bei den Erben nach dem Veräußerer zu erfassen.<br />
3<br />
Außerdem sind die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag und den weiteren Willenserklärungen<br />
zum Stichtag zu erfassen und zu bewerten. 4 Dabei ist zu beachten, dass Sachleistungsansprüche<br />
und -verpflichtungen, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet werden, nicht mit dem<br />
Steuerwert des Gegenstands, auf den sie gerichtet sind, zu bewerten sind, sondern mit dem gemeinen<br />
Wert. 5 Das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche und<br />
-verpflichtungen.<br />
(3) 1 Die vorstehenden Grundsätze gelten nur für die Besteuerung des Grundstückserwerbs von<br />
Todes wegen. 2 Die vom zivilrechtlichen Eigentumsübergang abweichende Regelung über die Ausführung<br />
einer Grundstücksschenkung (> R E 9.1) bleibt davon unberührt.<br />
R E 12.3 Berücksichtigung von Gewinnansprüchen aus GmbH-Geschäftsanteilen<br />
(1) 1 Bei einem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen sind Ansprüche<br />
auf erwirtschaftete, aber noch nicht ausgeschüttete Gewinne der GmbH beim Erwerb<br />
der Beteiligung von Todes wegen gesondert als Kapitalforderung des Erben zu erfassen, wenn der<br />
Gewinnverwendungsbeschluss bereits vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gefasst worden ist.<br />
2<br />
Das Vermögen der Gesellschaft ist bereits entsprechend gemindert. 3 Beim Erwerb durch Schenkung<br />
unter Lebenden erfolgt eine gesonderte Erfassung nur, wenn der Gewinnanspruch gesondert abgetreten<br />
wird, da er sonst weiterhin dem Schenker zusteht.<br />
(2) Wird der Beschluss über die Gewinnverwendung erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung<br />
gefasst, kann der Anspruch auf den Gewinn nicht gesondert neben dem gemeinen Wert der Anteile<br />
auf den Stichtag erfasst werden, da der vor dem Stichtag erwirtschaftete Gewinn bereits bei der<br />
Bewertung der Anteile an der Kapitalgesellschaft berücksichtigt wurde.<br />
(3) 1 Beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch Schenkung unter Lebenden sind die Gewinne<br />
des Wirtschaftsjahrs, in das die Schenkung fällt, nach § 101 Nummer 2 Halbsatz 2 BGB im Innenverhältnis<br />
zeitanteilig zwischen Schenker und Beschenktem aufzuteilen. 2 Erfüllt der Beschenkte<br />
den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Schenkers, ist der Ausgleichsbetrag vom Wert des zugewendeten<br />
GmbH-Geschäftsanteils abzuziehen. 3 Treffen die Beteiligten eine davon abweichende<br />
Vereinbarung, verzichtet etwa der Schenker ganz oder teilweise auf seinen Anspruch nach § 101<br />
Nummer 2 Halbsatz 2 BGB, entfällt insoweit ein Abzug. 4 Der ersparte Ausgleichsbetrag ist nicht neben<br />
dem Wert der übertragenen Anteile zu erfassen.<br />
(4) Noch nicht erfüllte Gewinnansprüche aus einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen stehen<br />
nach dem Tod des Berechtigten dessen Erben zu (> § 101 BGB) und sind als Erwerb von Todes<br />
wegen auch dann zu erfassen, wenn am Besteuerungszeitpunkt die Bilanz der GmbH noch nicht erstellt<br />
oder der Gewinnverwendungsbeschluss noch nicht gefasst ist.