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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R E 10.10 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten<br />

(1) Zur Behandlung von Schulden und Lasten, die im Rahmen der Ermittlung des Besteuerungswerts<br />

einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage als Gegenleistung/Leistungsauflage<br />

oder Duldungsauflage berücksichtigt werden und von Erwerbsnebenkosten<br />

> R E 7.4.<br />

(2) 1 Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen<br />

Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit<br />

sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. 2 Bei anderen allgemeinen<br />

Nachlassverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen<br />

erworbenen Vermögensgegenständen.<br />

(3) 1 Der Abzug von Schulden und Lasten ist grundsätzlich nur dann eingeschränkt, wenn diese<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die bei der Besteuerung<br />

nicht angesetzt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G) oder nach § 13 Absatz 1<br />

Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4b oder 4c sowie § 13c <strong>ErbSt</strong>G voll oder teilweise befreit sind.<br />

2<br />

Vermögensgegenstände, für die der Erwerber lediglich im Rahmen der Wertermittlung nach § 13<br />

Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G einen pauschalen Freibetrag erhält, unterliegen dagegen selbst uneingeschränkt<br />

der Besteuerung, so dass die Einschränkung des Schuldenabzugs nicht in Betracht kommt.<br />

3<br />

In den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 4b Sätze 2 bis 4 <strong>ErbSt</strong>G, § 13 Absatz 1 Nummer 4c Sätze<br />

2 bis 4 <strong>ErbSt</strong>G, § 13a Absatz 3 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G, § 13b Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G und des § 13c Absatz 2<br />

<strong>ErbSt</strong>G ist beim Erwerber, dem die entsprechende Steuerbefreiung nicht gewährt wird, keine Kürzung<br />

des Abzugs von Schulden und Lasten vorzunehmen.<br />

(4) 1 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G befreiten Vermögen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach<br />

Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G anzusetzenden Werts des gesamten begünstigten Vermögens zu dem<br />

Wert dieses Vermögens vor Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G entspricht (§ 10 Absatz 6 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G).<br />

2<br />

Zu diesen Schulden und Lasten können nur solche gehören, die nicht bereits bei der Ermittlung des<br />

Werts des begünstigten Vermögens berücksichtigt worden sind. 3 Bei land- und forstwirtschaftlichem<br />

begünstigtem Vermögen ist § 158 Absatz 5 BewG zu berücksichtigen. 4 Ist das begünstigte Vermögen<br />

in vollem Umfang von der Steuer befreit, ist kein Abzug vorzunehmen. 5 Soweit die Befreiung nach<br />

§ 13a <strong>ErbSt</strong>G wegen Verstoßes gegen die Behaltensvoraussetzungen oder die Lohnsummenregelung<br />

nachträglich ganz oder teilweise entfällt, sind die bisher nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten<br />

entsprechend zum Abzug zuzulassen.<br />

(5) 1 Schulden und Lasten, die mit den nach § 13c <strong>ErbSt</strong>G befreiten Grundstücken oder Grundstücksteilen<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nur mit dem Betrag abgezogen werden,<br />

der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13c <strong>ErbSt</strong>G anzusetzenden Werts dieses Vermögens<br />

zu dem Wert vor Anwendung des § 13c <strong>ErbSt</strong>G entspricht (§ 10 Absatz 6 Satz 5 <strong>ErbSt</strong>G).<br />

2<br />

Somit ergibt sich im Regelfall ein Abzug in Höhe von 90 Prozent; das gilt nicht in den Fällen des<br />

§ 13c Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G (> R E 13c).<br />

(6) 1 Für zum Erwerb gehörende wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens kann nach § 198<br />

BewG der niedrigere gemeine Wert u. a. durch ein Gutachten nachgewiesen werden. 2 Da für diese<br />

Gutachten grundsätzlich die auf Grund von § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuches ergangenen Vorschriften<br />

und damit die Immoblienwertermittlungsverordnung gelten, sind auf dem Objekt lastende<br />

Nutzungsrechte anders als bei der Bewertung des Grundvermögens nach § 179 und §§ 182 bis 197<br />

BewG bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. 3 Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen<br />

Werts über den Kaufpreis (§ 198 BewG) haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte<br />

grundsätzlich bereits auf den Kaufpreis ausgewirkt. 4 Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts<br />

für Betriebswohnungen und den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach § 167<br />

Absatz 4 BewG gilt Entsprechendes. 5 Da sich die Nutzungsrechte bereits über den festgestellten<br />

Grundbesitzwert bereicherungsmindernd ausgewirkt haben, können sie bei der Erbschaftsteuer nicht<br />

abgezogen werden (§ 10 Absatz 6 Satz 6 <strong>ErbSt</strong>G). 6 Hierdurch wird eine Doppelberücksichtigung<br />

vermieden. 7 Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt ist vom<br />

Lagefinanzamt darüber zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts<br />

berücksichtigt wurde.

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