ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 26 -<br />
R E 10.7 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 <strong>ErbSt</strong>G<br />
- unbesetzt -<br />
R E 10.8 Private Steuerschulden des Erblassers<br />
(1) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Absatz 1 in Verbindung<br />
mit § 25 Absatz 1 EStG).<br />
(2) 1 Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des<br />
Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. 2 Sie sind unabhängig<br />
davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem materiell-rechtlich<br />
zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />
abzugsfähig.<br />
(3) 1 Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des<br />
Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. 2 Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeit<br />
abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen<br />
im Todeszeitpunkt des Erblassers voraussetzt.<br />
(4) 1 Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres,<br />
in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. 2 Soweit bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers<br />
festgesetzte und entstandene Vorauszahlungsbeträge in diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet sind,<br />
sind diese abzugsfähig.<br />
(5) Absatz 2 und 4 gilt für Zinsen nach §§ 233a und 235 AO entsprechend, soweit diese auf den<br />
Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.<br />
R E 10.9 Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten<br />
(1) 1 Für die in § 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G angeführten Nachlassverbindlichkeiten können insgesamt<br />
10 300 Euro als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden,<br />
wenn dem Erwerber dem Grunde nach solche Kosten entstanden sind, ihre Höhe aber nicht<br />
nachgewiesen ist. 2 Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht<br />
mehr selbständig berücksichtigt werden. 3 Sofern höhere Nachlassverbindlichkeiten der genannten Art<br />
angefallen sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. 4 Der Pauschbetrag ist nicht zu kürzen, soweit<br />
zum Nachlass nicht der Besteuerung unterliegendes Vermögen gehört.<br />
(2) 1 Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers<br />
nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 <strong>ErbSt</strong>G bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs<br />
nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben. 2 Deshalb besteht grundsätzlich<br />
für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die<br />
Möglichkeit, die genannten Kosten steuermindernd geltend zu machen. 3 Voraussetzung für den Abzug<br />
beim einzelnen Erwerber ist allerdings, dass eine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht,<br />
wobei neben einer rechtlichen auch eine sittliche Verpflichtung ausreichend ist.<br />
(3) 1 Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann demzufolge auch von<br />
mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />
2<br />
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Absatz<br />
5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G angeführten Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen haben. 3 Soweit diese<br />
Nachlassverbindlichkeiten den Pauschbetrag nicht übersteigen, sind sie damit abgegolten. 4 Die einzelnen<br />
Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, z.B. entsprechend einem gemeinsamen<br />
Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen. 5 Sollen höhere Kosten abgezogen<br />
werden, sind sie insgesamt für alle Erwerber nachzuweisen.<br />
(4) Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen<br />
und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbständig abgezogen<br />
werden, soweit sie nachgewiesen werden.