ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(2) 1 Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines solchen Gesellschaftsanteils gilt als Erwerb der<br />
Miteigentumsanteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und sonstigen<br />
Besitzposten. 2 Daneben tritt die mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils verbundene Verpflichtung<br />
des Erwerbers, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. 3 Sie kann nicht unmittelbar<br />
durch Abzug vom Wert der Besitzposten, sondern nur im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung<br />
des Erwerbers (§ 10 Absatz 1 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G) berücksichtigt werden. 4 Beim Erwerb von Todes wegen<br />
(§ 3 <strong>ErbSt</strong>G) kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten<br />
abziehen (§ 10 Absatz 5 <strong>ErbSt</strong>G). 5 Bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 7 <strong>ErbSt</strong>G) können die anteiligen<br />
Gesellschaftsschulden die Bereicherung nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Behandlung<br />
einer freigebigen Zuwendung mindern (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G). 6 Erwerbsgegenstand<br />
ist der unentgeltlich erworbene Teil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter<br />
und sonstigen Besitzposten. 7 Die schenkungsteuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den<br />
Grundsätzen zur Behandlung von gemischten Schenkungen sowie Schenkungen unter Auflage<br />
(> R E 7.4). 8 Der Erwerb der anteiligen Gesellschaftsschulden ist dabei als Gegenleistung zu behandeln.<br />
R E 10.5 Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker<br />
- unbesetzt -<br />
R E 10.6 Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten (sog. Überlast)<br />
nach dem Denkmalschutzgesetz<br />
(1) 1 Ist Grundbesitz nach dem Denkmalschutzgesetz eines Landes als Baudenkmal unter Schutz<br />
gestellt, folgt hieraus eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Allgemeinheit,<br />
das Baudenkmal instand zu halten, erforderlichenfalls instand zu setzen und vor Gefährdung<br />
zu schützen. 2 Bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern wird allgemein davon ausgegangen,<br />
dass die zu erhaltende Bausubstanz in einem groben Missverhältnis zu dem durch sie vermittelten<br />
Nutzen steht. 3 Unter einem Herrenhaus ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel ein<br />
freistehendes schlossartiges Gebäude zu verstehen, wie es vor allem in Norddeutschland zu finden<br />
ist. 4 Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wird in Höhe der hierdurch verursachten zusätzlichen<br />
Instandhaltungskosten eine ernstliche wirtschaftliche Belastung (Überlast) als Nachlassverbindlichkeit<br />
(§ 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) anerkannt. 5 Eine derartige Überlast ist zu berücksichtigen,<br />
soweit nicht der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nach § 13 Absatz 1 Nummer 2<br />
<strong>ErbSt</strong>G steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2<br />
<strong>ErbSt</strong>G). 6 Die Überlast aus der Denkmalpflege bei einem Betriebsgrundstück gehört nach § 95 Absatz<br />
1 BewG nicht zum Betriebsvermögen. 7 Sie ist nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G als Nachlassverbindlichkeit<br />
abzugsfähig, die gegebenenfalls der Abzugsbeschränkung nach § 10 Absatz 6<br />
<strong>ErbSt</strong>G unterliegt.<br />
(2) 1 Für die abzugsfähige Überlast bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern werden als jährliche<br />
Pauschalsätze<br />
1. einheitlich 2,30 Euro/m 3 für Objekte, deren Innenräume rein museal genutzt werden,<br />
2. einheitlich 1,15 Euro/m 3 für Objekte, deren Innenräume nicht museal genutzt werden,<br />
festgesetzt. 2 Der Kapitalwert beträgt das 18,6fache des sich nach Nummer 1 und 2 ergebenden Jahreswerts<br />
(§ 13 Absatz 2 BewG).<br />
(3) 1 Denkmalgeschützte Patrizierhäuser, Bürgerhäuser, Wohn- und Geschäftsgebäude und dergleichen<br />
lassen sich nicht mit den genannten Herrenhäusern vergleichen. 2 Eine pauschale Berechnung<br />
der Überlast ist daher nicht möglich. 3 Soweit bei derartigen Gebäuden geltend gemacht wird,<br />
dass die Unterhaltungslast aus der Denkmalpflege nicht bereits bei der Bewertung des Grundstücks<br />
abgegolten ist, kann eine Überlast nur aufgrund eines Einzelnachweises berücksichtigt werden.<br />
(4) 1 Bei der schenkweisen Übertragung solcher Grundstücke ist die Übernahme dieser Überlast<br />
wie eine Leistungsauflage zu behandeln (> R E 7.4). 2 Absatz 1 Satz 5 gilt sinngemäß.