ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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bis 4) ist eine Bewertung des Anspruchs zunächst nicht möglich. 7 Die Erbschaftsteuer ist hinsichtlich<br />
des Anspruchs und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 8 Die Besteuerung<br />
ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche<br />
Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare<br />
Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird, weil<br />
sich Art und Inhalt des Anspruchs eines Berechtigten (Rückübertragung bzw. Entschädigung) nicht<br />
schon aus § 3 VermG und dem Antrag des Berechtigten ergeben, sondern sich erst mit der endgültigen<br />
Entscheidung gemäß §§ 32, 33 VermG konkretisieren lassen. 9 Diese wirkt auf den Stichtag der<br />
Steuerentstehung zurück.<br />
(4) 1 Das Vermögen ist dem Rückübertragungsverpflichteten bis zur unanfechtbaren Entscheidung<br />
über die Rückübertragung zuzurechnen (§ 34 VermG) und im Nachlass zu erfassen. 2 Hat ein<br />
Berechtigter oder ein Rechtsnachfolger einen Antrag nach § 30 VermG gestellt, ist das Vermögen des<br />
Verpflichteten ab Inkrafttreten des VermG mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet. 3 Dies<br />
gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle diese Erbfälle. 4 Bereits durchgeführte<br />
Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern. 5 Die Belastung ist zunächst mit dem Steuerwert<br />
des zurückgeforderten Vermögens abzuziehen. 6 Da nicht feststeht, ob eine Rückübertragung<br />
tatsächlich erfolgt und dabei Gegenansprüche des Verpflichteten zu erfüllen sind (> Absatz 1 Satz 2<br />
bis 4), ist die Erbschaftsteuer hinsichtlich der Rückübertragungsverpflichtung und möglicher Gegenansprüche<br />
nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 7 Die Besteuerung des Verpflichteten ist endgültig<br />
nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung<br />
zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung<br />
der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird (> Absatz 3 Satz 8 und 9).<br />
(5) Absatz 1 bis 4 gilt für die schenkungsteuerrechtliche Behandlung der Ansprüche nach dem<br />
VermG entsprechend.<br />
R E 10.3 Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers<br />
(1) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Absatz 1 in Verbindung<br />
mit § 25 Absatz 1 EStG).<br />
(2) 1 Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt<br />
des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. 2 Sie gehören<br />
mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 1<br />
<strong>ErbSt</strong>G, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt<br />
ankommt. 3 Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben,<br />
muss noch der Erblasser geleistet haben.<br />
(3) 1 Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt<br />
des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. 2 Sie gehören daher nicht<br />
zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G.<br />
(4) Absatz 2 und 3 gilt für Erstattungszinsen entsprechend, soweit diese auf den Zeitraum vom Beginn<br />
des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.<br />
R E 10.4 Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden <br />
Personengesellschaft <br />
(1) 1 Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />
können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht<br />
zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. 2 Den Gesellschaftern sind die einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden<br />
anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 10 Absatz 1 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G, § 39 Absatz 2<br />
Nummer 2 AO). 3 In Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG tritt unter Berücksichtigung zivilrechtlicher<br />
Grundsätze für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der Eintragung<br />
der KG im Handelsregister die gewerbliche Prägung ein. 4 Vor der Eintragung ins Handelsregister<br />
handelt es sich um eine vermögensverwaltende GbR unabhängig davon, dass ertragsteuerlich rückwirkend<br />
von einer gewerblichen Prägung ausgegangen wird.