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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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bis 4) ist eine Bewertung des Anspruchs zunächst nicht möglich. 7 Die Erbschaftsteuer ist hinsichtlich<br />

des Anspruchs und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 8 Die Besteuerung<br />

ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche<br />

Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare<br />

Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird, weil<br />

sich Art und Inhalt des Anspruchs eines Berechtigten (Rückübertragung bzw. Entschädigung) nicht<br />

schon aus § 3 VermG und dem Antrag des Berechtigten ergeben, sondern sich erst mit der endgültigen<br />

Entscheidung gemäß §§ 32, 33 VermG konkretisieren lassen. 9 Diese wirkt auf den Stichtag der<br />

Steuerentstehung zurück.<br />

(4) 1 Das Vermögen ist dem Rückübertragungsverpflichteten bis zur unanfechtbaren Entscheidung<br />

über die Rückübertragung zuzurechnen (§ 34 VermG) und im Nachlass zu erfassen. 2 Hat ein<br />

Berechtigter oder ein Rechtsnachfolger einen Antrag nach § 30 VermG gestellt, ist das Vermögen des<br />

Verpflichteten ab Inkrafttreten des VermG mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet. 3 Dies<br />

gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle diese Erbfälle. 4 Bereits durchgeführte<br />

Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern. 5 Die Belastung ist zunächst mit dem Steuerwert<br />

des zurückgeforderten Vermögens abzuziehen. 6 Da nicht feststeht, ob eine Rückübertragung<br />

tatsächlich erfolgt und dabei Gegenansprüche des Verpflichteten zu erfüllen sind (> Absatz 1 Satz 2<br />

bis 4), ist die Erbschaftsteuer hinsichtlich der Rückübertragungsverpflichtung und möglicher Gegenansprüche<br />

nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 7 Die Besteuerung des Verpflichteten ist endgültig<br />

nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung<br />

zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung<br />

der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird (> Absatz 3 Satz 8 und 9).<br />

(5) Absatz 1 bis 4 gilt für die schenkungsteuerrechtliche Behandlung der Ansprüche nach dem<br />

VermG entsprechend.<br />

R E 10.3 Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers<br />

(1) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Absatz 1 in Verbindung<br />

mit § 25 Absatz 1 EStG).<br />

(2) 1 Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt<br />

des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. 2 Sie gehören<br />

mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 1<br />

<strong>ErbSt</strong>G, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt<br />

ankommt. 3 Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben,<br />

muss noch der Erblasser geleistet haben.<br />

(3) 1 Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt<br />

des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. 2 Sie gehören daher nicht<br />

zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G.<br />

(4) Absatz 2 und 3 gilt für Erstattungszinsen entsprechend, soweit diese auf den Zeitraum vom Beginn<br />

des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.<br />

R E 10.4 Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden <br />

Personengesellschaft <br />

(1) 1 Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht<br />

zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. 2 Den Gesellschaftern sind die einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden<br />

anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 10 Absatz 1 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G, § 39 Absatz 2<br />

Nummer 2 AO). 3 In Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG tritt unter Berücksichtigung zivilrechtlicher<br />

Grundsätze für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der Eintragung<br />

der KG im Handelsregister die gewerbliche Prägung ein. 4 Vor der Eintragung ins Handelsregister<br />

handelt es sich um eine vermögensverwaltende GbR unabhängig davon, dass ertragsteuerlich rückwirkend<br />

von einer gewerblichen Prägung ausgegangen wird.

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