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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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4. Bereicherung des Erwerbers (3.)<br />

- ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 <strong>ErbSt</strong>G<br />

- persönlicher Freibetrag § 16 <strong>ErbSt</strong>G<br />

- besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 <strong>ErbSt</strong>G <br />

= steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro) <br />

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:<br />

1. Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 <strong>ErbSt</strong>G<br />

- Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />

– Entlastungsbetrag nach § 19a <strong>ErbSt</strong>G <br />

= Summe 1 <br />

2. – Ermäßigung nach § 27 <strong>ErbSt</strong>G (dabei Steuer lt. Summe 1 nach <br />

§ 27 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G aufzuteilen und zusätzlich Kappungsgrenze <br />

nach § 27 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G zu beachten) <br />

– Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G <br />

= Summe 2 <br />

3. – Anrechenbare Steuer nach § 21 <strong>ErbSt</strong>G (dabei Steuer lt. Summe 2 <br />

nach § 21 Absatz 1 Satz 2 aufzuteilen) <br />

= Summe 3 <br />

mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G <br />

höchstens nach § 14 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des <br />

weiteren Erwerbs) <br />

= Festzusetzende Erbschaftsteuer<br />

R E 10.2 Behandlung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz<br />

(1) 1 Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205, mit späteren Änderungen) regelt, unter welchen<br />

Voraussetzungen u.a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 VermG näher bezeichneten Umständen<br />

staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen<br />

sind (§ 3 VermG). 2 Dabei sind in einschlägigen Fällen Wertausgleiche vorzunehmen (§ 6 Absatz<br />

1; §§ 7, 21 Absatz 3 und 4 VermG) und sonstige Ansprüche Dritter zu erfüllen (§ 19 VermG). 3 Ist<br />

eine Rückübertragung ausgeschlossen (§§ 4, 5, 6 Absatz 7 VermG), wird eine Entschädigung nach<br />

Maßgabe des Entschädigungsgesetzes - EntSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli<br />

2004 (BGBl. I S. 1658, mit späteren Änderungen) gewährt. 4 Dies gilt auch, wenn der Berechtigte eine<br />

Entschädigung nach § 6 Absatz 7 oder § 8 wählt.<br />

(2) 1 Bei Erbfällen nach Inkrafttreten des VermG gehören solche Ansprüche grundsätzlich zum steuerpflichtigen<br />

Erwerb. 2 Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G) gilt dies nur<br />

dann, wenn derartige Ansprüche nach dem VermG zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG<br />

gehören. 3 Ansprüche auf Rückübertragung von Grundbesitz, über die bis zum Besteuerungszeitpunkt<br />

noch nicht entschieden wurde, sind weder selbst inländischer Grundbesitz (vgl. § 121 Nummer 1 und<br />

2 BewG) noch sind sie Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz gesichert sind<br />

(§ 121 Nummer 7 BewG). 4 Etwas anderes gilt nur, wenn ein solcher Anspruch zu einem inländischen<br />

Betriebsvermögen gehört (§ 121 Nummer 3 BewG). 5 Bei Ansprüchen nach dem VermG handelt es<br />

sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die gegen die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

gerichtet sind.<br />

(3) 1 Der Anspruchsberechtigte hat ab Inkrafttreten des VermG einen Anspruch auf Rückübertragung<br />

bzw. Entschädigung. 2 Der Anspruch ist dem Grunde nach im Nachlass zu erfassen, wenn der<br />

Berechtigte einen Antrag nach § 30 VermG gestellt hat. 3 Wird der Antrag erst später von einem<br />

Rechtsnachfolger eines nach dem 28.9.1990 verstorbenen Berechtigten gestellt, ist der Anspruch bereits<br />

im Nachlass des ursprünglich Berechtigten zu erfassen. 4 Dies gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere<br />

Erbfälle eingetreten sind, für alle diese Erbfälle. 5 Bereits durchgeführte Erbschaftsteuerveranlagungen<br />

sind ggf. zu ändern. 6 Soweit nicht feststeht, wie und in welcher Höhe der Anspruch erfüllt<br />

werden wird und welche Gegenansprüche des Verpflichteten dabei zu erfüllen sind (> Absatz 1 Satz 2

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