ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (> R B 178 Absatz 2 und 3) ausgeführt. 4 Soll dem Bedachten<br />
nach dem Willen des Zuwendenden ein Grundstück mit vollständig saniertem und renoviertem Gebäude<br />
verschafft werden, ist die Zuwendung erst mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten<br />
ausgeführt. 5 Dieser Zeitpunkt ist gleichzeitig auch Stichtag für die Bewertung des<br />
Grundstücks. 6 Wenn der Schenker die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Gebäude trägt,<br />
gilt Satz 3 sinngemäß.<br />
(3) 1 Bei einer Grundstücksschenkung, die von einer behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigung<br />
abhängig ist, tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und der Auflassung erst mit<br />
der Erteilung der Genehmigung ein. 2 Die Genehmigung wirkt zwar zivilrechtlich auf den Tag des Vertragsabschlusses<br />
zurück (§ 184 BGB). 3 Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist jedoch<br />
steuerrechtlich unbeachtlich. 4 Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer behördlichen Genehmigung<br />
abhängig, ist aber von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn die Beteiligten alles getan haben,<br />
um die Genehmigung herbeizuführen, insbesondere die erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form<br />
abgegeben haben. 5 Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer privatrechtlichen Genehmigung abhängig,<br />
tritt die für eine Ausführung der Schenkung erforderliche Bindung aller Vertragsparteien zueinander<br />
jedoch erst im Zeitpunkt der Genehmigung ein, so dass dann auch der Tatbestand der<br />
Schenkung verwirklicht sein kann (vgl. § 38 AO).<br />
R E 9.2 Entstehung der Steuer in sonstigen Fällen<br />
- unbesetzt -<br />
R E 9.3 Bewertungsstichtag bei Errichtung einer Stiftung<br />
- unbesetzt -<br />
Zu § 10 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer<br />
(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:<br />
1. Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />
- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />
+ Steuerwert des Betriebsvermögens<br />
- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />
+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften <br />
Zwischensumme <br />
- Befreiung nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G<br />
+ Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögens<br />
- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c <strong>ErbSt</strong>G<br />
- Befreiung nach § 13c <strong>ErbSt</strong>G<br />
+ Steuerwert des Grundvermögens<br />
- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c <strong>ErbSt</strong>G<br />
- Befreiung nach § 13c <strong>ErbSt</strong>G<br />
+ Steuerwert des übrigen Vermögens<br />
- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />
= Vermögensanfall nach Steuerwerten<br />
2. Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen,<br />
mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)<br />
= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten<br />
3. Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)<br />
- abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)<br />
- weitere Befreiungen nach § 13 <strong>ErbSt</strong>G<br />
= Bereicherung des Erwerbers