21.11.2013 Aufrufe

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 22 -<br />

der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (> R B 178 Absatz 2 und 3) ausgeführt. 4 Soll dem Bedachten<br />

nach dem Willen des Zuwendenden ein Grundstück mit vollständig saniertem und renoviertem Gebäude<br />

verschafft werden, ist die Zuwendung erst mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten<br />

ausgeführt. 5 Dieser Zeitpunkt ist gleichzeitig auch Stichtag für die Bewertung des<br />

Grundstücks. 6 Wenn der Schenker die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Gebäude trägt,<br />

gilt Satz 3 sinngemäß.<br />

(3) 1 Bei einer Grundstücksschenkung, die von einer behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigung<br />

abhängig ist, tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und der Auflassung erst mit<br />

der Erteilung der Genehmigung ein. 2 Die Genehmigung wirkt zwar zivilrechtlich auf den Tag des Vertragsabschlusses<br />

zurück (§ 184 BGB). 3 Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist jedoch<br />

steuerrechtlich unbeachtlich. 4 Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer behördlichen Genehmigung<br />

abhängig, ist aber von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn die Beteiligten alles getan haben,<br />

um die Genehmigung herbeizuführen, insbesondere die erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form<br />

abgegeben haben. 5 Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer privatrechtlichen Genehmigung abhängig,<br />

tritt die für eine Ausführung der Schenkung erforderliche Bindung aller Vertragsparteien zueinander<br />

jedoch erst im Zeitpunkt der Genehmigung ein, so dass dann auch der Tatbestand der<br />

Schenkung verwirklicht sein kann (vgl. § 38 AO).<br />

R E 9.2 Entstehung der Steuer in sonstigen Fällen<br />

- unbesetzt -<br />

R E 9.3 Bewertungsstichtag bei Errichtung einer Stiftung<br />

- unbesetzt -<br />

Zu § 10 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer<br />

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:<br />

1. Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />

- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ Steuerwert des Betriebsvermögens<br />

- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften <br />

Zwischensumme <br />

- Befreiung nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögens<br />

- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c <strong>ErbSt</strong>G<br />

- Befreiung nach § 13c <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ Steuerwert des Grundvermögens<br />

- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c <strong>ErbSt</strong>G<br />

- Befreiung nach § 13c <strong>ErbSt</strong>G<br />

+ Steuerwert des übrigen Vermögens<br />

- Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />

= Vermögensanfall nach Steuerwerten<br />

2. Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen,<br />

mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)<br />

= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten<br />

3. Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)<br />

- abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)<br />

- weitere Befreiungen nach § 13 <strong>ErbSt</strong>G<br />

= Bereicherung des Erwerbers

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!