ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 20 - R E 7.4 Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage (1) 1 Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung o­ der Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2 Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. 3 Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat (> R E 10.10 Absatz 6). 4 Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R E 10.6) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG). (2) Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 10 Absatz 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c). (3) 1 Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen. 2 Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG begünstigt ist (> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c), sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen vorzunehmen. 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. 4 Steht eine Gegenleistung, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen, ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig. 2 Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten. R E 7.5 Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften - unbesetzt - R E 7.6 Vereinbarung der Gütergemeinschaft (1) 1 Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. 2 Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an. (2) Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt. (3) 1 Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. 2 Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3 Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. 4 Der andere Ehegatte erwirbt aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. 5 Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.

- 21 - (4) Absatz 1 bis 3 gelten für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend. R E 7.7 Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer Personengesellschaft - unbesetzt - R E 7.8 Überhöhte Gewinnbeteiligung (1) 1 Ist bei den Ertragsteuern eine Entscheidung über das Vorliegen und den Umfang eines überhöhten Gewinnanteils getroffen worden, ist diese Entscheidung in der Regel auch für die Schenkungsteuer zu übernehmen. 2 In anderen Fällen ist der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils selbständig zu ermitteln. 3 Soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten ist, kann er von dem durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Schenkung abgeleitet werden. 4 Für die Berechnung des Kapitalwerts ist, soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Laufzeit gegeben sind, davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleich bleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das 9,3fache des Jahreswerts (§ 13 Absatz 2 BewG). (2) Die nachträgliche Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung und die nachträgliche Erhöhung einer bereits zuvor gewährten überhöhten Gewinnbeteiligung sind Sachverhalte, die ebenfalls unter § 7 Absatz 6 ErbStG fallen. R E 7.9 Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten - unbesetzt - Zu § 9 ErbStG R E 9.1 Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung (1) 1 Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. 2 Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung (§ 19 Grundbuchordnung, GBO) vorliegen. 3 Die Erteilung einer dazu berechtigenden Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt nicht. 4 Denn damit ist der dingliche Rechtsübergang noch nicht unmittelbar eingeleitet. 5 Ein Eintragungsantrag, der die schützenden Wirkungen des § 17 GBO eintreten lässt, ist nicht erforderlich. 6 Sofern die Vertragspartner einen Dritten bevollmächtigt haben, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, ist die Schenkung ausgeführt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des Grundstücks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen. 7 Eine Grundstücksschenkung ist jedoch trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen dann noch nicht ausgeführt, wenn die Übertragung des Grundstücks erst zu einem – von den Beteiligten ausdrücklich bestimmten – späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. 8 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung die Auflassung, das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft oder lediglich dessen Vollzug betrifft. 9 Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann. (2) 1 Die Grundsätze zur Ausführung von Grundstücksschenkungen gelten auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen. 2 Bei einer Zuwendung eines Geldbetrags für den Erwerb eines unbebauten oder bebauten Grundstückes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Hingabe eines Geldbetrags zur Errichtung eines Gebäudes ist die mittelbare Grundstücksschenkung im Zeitpunkt

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(4) Absatz 1 bis 3 gelten für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.<br />

R E 7.7 Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer <br />

Personengesellschaft <br />

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R E 7.8 Überhöhte Gewinnbeteiligung<br />

(1) 1 Ist bei den Ertragsteuern eine Entscheidung über das Vorliegen und den Umfang eines überhöhten<br />

Gewinnanteils getroffen worden, ist diese Entscheidung in der Regel auch für die Schenkungsteuer<br />

zu übernehmen. 2 In anderen Fällen ist der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils selbständig<br />

zu ermitteln. 3 Soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten<br />

ist, kann er von dem durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der<br />

Schenkung abgeleitet werden. 4 Für die Berechnung des Kapitalwerts ist, soweit keine anderen Anhaltspunkte<br />

für die Laufzeit gegeben sind, davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem<br />

Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleich bleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das<br />

9,3fache des Jahreswerts (§ 13 Absatz 2 BewG).<br />

(2) Die nachträgliche Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung und die nachträgliche Erhöhung<br />

einer bereits zuvor gewährten überhöhten Gewinnbeteiligung sind Sachverhalte, die ebenfalls<br />

unter § 7 Absatz 6 <strong>ErbSt</strong>G fallen.<br />

R E 7.9 Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten<br />

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Zu § 9 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 9.1 Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung<br />

(1) 1 Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung<br />

der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben<br />

haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt<br />

die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. 2 Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet<br />

sich danach, wann die Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung (§ 19<br />

Grundbuchordnung, GBO) vorliegen. 3 Die Erteilung einer dazu berechtigenden Vollmacht, die Auflassung<br />

als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt nicht. 4 Denn damit ist der dingliche Rechtsübergang<br />

noch nicht unmittelbar eingeleitet. 5 Ein Eintragungsantrag, der die schützenden Wirkungen<br />

des § 17 GBO eintreten lässt, ist nicht erforderlich. 6 Sofern die Vertragspartner einen Dritten bevollmächtigt<br />

haben, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen,<br />

ist die Schenkung ausgeführt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des<br />

Grundstücks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen. 7 Eine Grundstücksschenkung<br />

ist jedoch trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen dann noch nicht ausgeführt,<br />

wenn die Übertragung des Grundstücks erst zu einem – von den Beteiligten ausdrücklich bestimmten<br />

– späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. 8 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung<br />

die Auflassung, das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft oder lediglich dessen<br />

Vollzug betrifft. 9 Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene<br />

Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede<br />

vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung<br />

aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann.<br />

(2) 1 Die Grundsätze zur Ausführung von Grundstücksschenkungen gelten auch bei mittelbaren<br />

Grundstücksschenkungen. 2 Bei einer Zuwendung eines Geldbetrags für den Erwerb eines unbebauten<br />

oder bebauten Grundstückes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Hingabe eines<br />

Geldbetrags zur Errichtung eines Gebäudes ist die mittelbare Grundstücksschenkung im Zeitpunkt

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