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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R E 7.4 Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage<br />

(1) 1 Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G gilt auch bei der gemischten Schenkung o­<br />

der Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit<br />

sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2 Die Bereicherung wird ermittelt, indem von<br />

dem nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen<br />

des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit<br />

ihrem nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G ermittelten Wert abgezogen werden. 3 Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen<br />

gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 <strong>ErbSt</strong>G den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht<br />

sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines<br />

Grundstücks ausgewirkt hat (> R E 10.10 Absatz 6). 4 Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen<br />

Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach<br />

dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R E 10.6) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein<br />

Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G steuerfrei ist oder der Erwerber<br />

auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G).<br />

(2) Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 10<br />

Absatz 6 <strong>ErbSt</strong>G beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13, 13a oder 13c <strong>ErbSt</strong>G befreit ist<br />

(> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c).<br />

(3) 1 Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig<br />

davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen<br />

Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen.<br />

2<br />

Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a oder 13c <strong>ErbSt</strong>G begünstigt ist<br />

(> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c), sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen<br />

vorzunehmen.<br />

3<br />

Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen,<br />

Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. 4 Steht eine Gegenleistung,<br />

Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen,<br />

ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen<br />

zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem<br />

Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z.B.<br />

für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig.<br />

2 Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine<br />

abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.<br />

R E 7.5 Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften<br />

- unbesetzt -<br />

R E 7.6 Vereinbarung der Gütergemeinschaft<br />

(1) 1 Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon<br />

aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. 2 Auf<br />

das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.<br />

(2) Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft<br />

ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine<br />

Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.<br />

(3) 1 Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes<br />

wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. 2 Das gilt<br />

auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut<br />

fällt. 3 Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut<br />

(§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. 4 Der andere Ehegatte erwirbt<br />

aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten<br />

keine Schenkung vorliegt. 5 Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut<br />

sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.

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