ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(4) Liegt eine freigebige Zuwendung vor, richtet sich die Bewertung der zugewendeten Vermögensgegenstände<br />
und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen<br />
nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G.<br />
R E 7.2 Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern<br />
1<br />
Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen,<br />
weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher<br />
Auffassung keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB darstellen. 2 Die Schenkungsteuerpflicht<br />
unbenannter Zuwendungen beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen -<br />
nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G. 3 Die danach unter anderem<br />
erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden,<br />
weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend,<br />
dass die Zuwendung dem „Ausgleich für geleistete Mitarbeit“ des bedachten Ehegatten oder<br />
dessen „angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens“ dienen soll.<br />
4<br />
Auf die Art des zugewendeten Vermögens und die Angemessenheit der Zuwendung kommt es<br />
grundsätzlich nicht an. 5 Das Vorstehende gilt für unbenannte Zuwendungen unter Lebenspartnern im<br />
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.<br />
R E 7.3 Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks<br />
oder zur Errichtung eines Gebäudes<br />
(1) 1 Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes<br />
kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn<br />
dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der<br />
Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. 2 Das gilt auch dann,<br />
wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden.<br />
3<br />
In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem hingegebenen Geldbetrag entsprechenden Teils des<br />
Grundstücks vorliegen. 4 Der Geldbetrag muss vom Schenker bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs<br />
des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. 5 Kann dem Finanzamt,<br />
insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- o<br />
der Herstellungskosten, nachgewiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann<br />
die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen, jedoch nicht nach der Bezahlung<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch den Beschenkten. 6 Zwischen der Bereitstellung<br />
des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />
bestehen. 7 Wegen des Zeitpunkts der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung<br />
> R E 9.1 Absatz 2.<br />
(2) 1 In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks - sei es in Höhe der vollen oder eines<br />
Teils der Anschaffungskosten - ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der<br />
Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, dass dieser für den zugewendeten<br />
Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne<br />
dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. 2 Entsprechendes gilt,<br />
wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück<br />
nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geldbetrag für die Errichtung eines<br />
solchen Gebäudes mit zu verwenden (Baukostenzuschuss), ohne dass bereits bei Ausführung der<br />
Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben besteht, belegt z.B. durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag<br />
oder einen Finanzierungsplan. 3 Die Schenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt.<br />
4<br />
Da die Auflage dem Beschenkten selbst zugute kommt, ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 9<br />
<strong>ErbSt</strong>G). 5 Es unterliegt deshalb der volle Geldbetrag der Besteuerung.<br />
(3) 1 Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil der im übrigen vom Beschenkten aufgebrachten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist in der Regel davon auszugehen, dass der<br />
Schenker lediglich einen Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene<br />
Rechnung erworbenen Grundstück oder errichteten Gebäude geleistet hat. 2 Grundsätzlich ist ein Anteil<br />
bis etwa 10 Prozent des im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises als unbedeutend<br />
anzusehen.