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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 19 -<br />

(4) Liegt eine freigebige Zuwendung vor, richtet sich die Bewertung der zugewendeten Vermögensgegenstände<br />

und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen<br />

nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G.<br />

R E 7.2 Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern<br />

1<br />

Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen,<br />

weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher<br />

Auffassung keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB darstellen. 2 Die Schenkungsteuerpflicht<br />

unbenannter Zuwendungen beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen -<br />

nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G. 3 Die danach unter anderem<br />

erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden,<br />

weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend,<br />

dass die Zuwendung dem „Ausgleich für geleistete Mitarbeit“ des bedachten Ehegatten oder<br />

dessen „angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens“ dienen soll.<br />

4<br />

Auf die Art des zugewendeten Vermögens und die Angemessenheit der Zuwendung kommt es<br />

grundsätzlich nicht an. 5 Das Vorstehende gilt für unbenannte Zuwendungen unter Lebenspartnern im<br />

Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.<br />

R E 7.3 Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks<br />

oder zur Errichtung eines Gebäudes<br />

(1) 1 Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes<br />

kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn<br />

dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der<br />

Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. 2 Das gilt auch dann,<br />

wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden.<br />

3<br />

In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem hingegebenen Geldbetrag entsprechenden Teils des<br />

Grundstücks vorliegen. 4 Der Geldbetrag muss vom Schenker bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs<br />

des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. 5 Kann dem Finanzamt,<br />

insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- o­<br />

der Herstellungskosten, nachgewiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann<br />

die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen, jedoch nicht nach der Bezahlung<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch den Beschenkten. 6 Zwischen der Bereitstellung<br />

des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />

bestehen. 7 Wegen des Zeitpunkts der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung<br />

> R E 9.1 Absatz 2.<br />

(2) 1 In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks - sei es in Höhe der vollen oder eines<br />

Teils der Anschaffungskosten - ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der<br />

Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, dass dieser für den zugewendeten<br />

Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne<br />

dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. 2 Entsprechendes gilt,<br />

wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück<br />

nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geldbetrag für die Errichtung eines<br />

solchen Gebäudes mit zu verwenden (Baukostenzuschuss), ohne dass bereits bei Ausführung der<br />

Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben besteht, belegt z.B. durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag<br />

oder einen Finanzierungsplan. 3 Die Schenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt.<br />

4<br />

Da die Auflage dem Beschenkten selbst zugute kommt, ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 9<br />

<strong>ErbSt</strong>G). 5 Es unterliegt deshalb der volle Geldbetrag der Besteuerung.<br />

(3) 1 Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil der im übrigen vom Beschenkten aufgebrachten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist in der Regel davon auszugehen, dass der<br />

Schenker lediglich einen Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene<br />

Rechnung erworbenen Grundstück oder errichteten Gebäude geleistet hat. 2 Grundsätzlich ist ein Anteil<br />

bis etwa 10 Prozent des im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises als unbedeutend<br />

anzusehen.

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