ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(3) § 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G ist nicht anwendbar, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des<br />
bisherigen Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen<br />
ohne den Güterstand zu beenden, so dass von Gesetzes wegen keine Ausgleichsforderung entstanden<br />
ist.<br />
(4) Absatz 1 bis 3 gelten für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne<br />
des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.<br />
Zu § 6 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 6. Vermächtnisse und Auflagen, die beim Tod des Beschwerten fällig werden<br />
1<br />
Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse<br />
oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt<br />
und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder<br />
Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Ein solcher<br />
Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger<br />
Erbeinsetzung bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern<br />
beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des ü<br />
berlebenden Elternteils fällig werden. 3 Die Vermächtnisse sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil<br />
zu versteuern. 4 Folglich liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des<br />
überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast<br />
nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G vor; beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine<br />
Erblasserschuld nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G abzugsfähig. 5 Entsprechendes gilt auch,<br />
wenn in einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) - um nach dem Tod des erstversterbenden E<br />
hegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlusserben eingesetzten<br />
gemeinschaftlichen Kinder zu verhindern - bestimmt wird, dass den Kindern, die den Pflichtteil nicht<br />
fordern, als Erwerb vom erstversterbenden Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen<br />
soll, das erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog. Jastrowsche Klausel). 6 Für<br />
Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen findet § 6<br />
Absatz 2 Satz 2 bis 5 <strong>ErbSt</strong>G entsprechende Anwendung.<br />
Zu § 7 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 7.1 Freigebige Zuwendungen<br />
(1) 1 Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff<br />
(§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit<br />
der Zuwendung nicht erforderlich ist. 2 Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich<br />
erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. 3 Der Zuwendende<br />
muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.<br />
(2) 1 Bereicherung kann jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen<br />
beim Bedachten sein. 2 Ob eine Bereicherung vorliegt, ist zunächst anhand der gemeinen<br />
Werte (Verkehrswerte) der Zuwendungsgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden<br />
Gegenleistungen und Auflagen zu beurteilen. 3 Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht<br />
rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung, die sowohl nach Art eines<br />
gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzen einer Auflage oder Bedingung begründet sein kann.<br />
4<br />
Eine Bereicherung tritt nicht ein, soweit der Empfänger das Erhaltene rechtlich beanspruchen konnte,<br />
z.B. infolge einer entsprechenden Forderung oder als Entlohnung für vereinbarte Dienste.<br />
(3) 1 Der Zuwendende muss in dem Bewusstsein handeln, dass er zu der Vermögenshingabe rechtlich<br />
nicht verpflichtet ist, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung<br />
oder einem Gemeinschaftszweck erbringt. 2 Ein auf die Bereicherung des Bedachten gerichteter<br />
Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. 3 Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist<br />
auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein<br />
Verkehrsüblichen festzustellen. 4 Es genügt, wenn der Zuwendende die Tatsachen und Umstände<br />
kennt, aufgrund derer eine Zuwendung als objektiv unentgeltlich qualifiziert werden kann.