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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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zen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und<br />

Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.<br />

(6) 1 Nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G ist die Festsetzung der Steuer für frühere Schenkungen<br />

an den überlebenden Ehegatten zu ändern, soweit diese Schenkungen bei der güterrechtlichen<br />

Abwicklung der Zugewinngemeinschaft auf die Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G angerechnet<br />

worden sind. 2 Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn Schenkungen dieser Art bei der Berechnung<br />

der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G berücksichtigt werden. § 29 Absatz<br />

2 <strong>ErbSt</strong>G ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.<br />

(7) 1 Absatz 1 bis 6 gelten für den erbrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend. 2 Als Tag des Eintritts des Güterstands gilt<br />

1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden oder werden<br />

und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde<br />

oder wird, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft;<br />

2. für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurden, für die der Güterstand<br />

der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Lebenspartners ausgeschlossen<br />

wurde, der 1. Januar 2005. 2 Als Anfangsvermögen im Sinne des § 6 LPartG in Verbindung mit<br />

§ 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands<br />

der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.<br />

3. für Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten<br />

anderen Güterstand) später durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.<br />

R E 5.2 Güterrechtlicher Zugewinnausgleich<br />

(1) 1 Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört<br />

eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht<br />

zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend<br />

gemachte Ausgleichsforderung, kann, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben<br />

sind, darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. 3 Erfolgt der<br />

Verzicht gegen eine Abfindung, tritt diese an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist damit ebenfalls<br />

steuerfrei. 4 Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Gegenständen unter Anrechnung auf die<br />

Ausgleichsforderung (§ 1383 Absatz 1 BGB).<br />

(2) 1 Die Nichtsteuerbarkeit gilt auch hinsichtlich einer durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder Vertrag<br />

im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§ 1378 Absatz 3 Satz 2 BGB) modifizierten Ausgleichsforderung<br />

als Ausfluss der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten bei der Ausgestaltung<br />

des Zugewinnausgleichs. 2 Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall<br />

der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />

verschafft wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2<br />

Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G) bzw. eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) vor, wenn mit<br />

den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt<br />

werden sollen. 3 Eine überhöhte Ausgleichsforderung kann vorliegen, soweit die tatsächliche<br />

Ausgleichsforderung, z.B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden<br />

Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens, die sich nach<br />

§§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt. 4 Aus<br />

der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft allein ergibt sich keine erhöhte güterrechtliche<br />

Ausgleichsforderung. 5 Der Ehegatte, der aufgrund der Vereinbarungen bei Beendigung der<br />

Zugewinngemeinschaft die überhöhte Ausgleichsforderung geltend macht, wird entsprechend objektiv<br />

bereichert. 6 Der Wille zur Unentgeltlichkeit seitens des zuwendenden Ehegatten ist auf der Grundlage<br />

der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu bestimmen.<br />

7<br />

Es genügt die Kenntnis, dass der andere Ehegatte keinen Rechtsanspruch auf die Vereinbarungen<br />

und die dadurch sich erhöhende Ausgleichsforderung hatte und auch kein rechtlicher Zusammenhang<br />

mit einer Gegenleistung des anderen Ehegatten bestand.

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