ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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zen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und<br />
Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.<br />
(6) 1 Nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G ist die Festsetzung der Steuer für frühere Schenkungen<br />
an den überlebenden Ehegatten zu ändern, soweit diese Schenkungen bei der güterrechtlichen<br />
Abwicklung der Zugewinngemeinschaft auf die Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G angerechnet<br />
worden sind. 2 Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn Schenkungen dieser Art bei der Berechnung<br />
der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G berücksichtigt werden. § 29 Absatz<br />
2 <strong>ErbSt</strong>G ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.<br />
(7) 1 Absatz 1 bis 6 gelten für den erbrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne<br />
des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend. 2 Als Tag des Eintritts des Güterstands gilt<br />
1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden oder werden<br />
und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde<br />
oder wird, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft;<br />
2. für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurden, für die der Güterstand<br />
der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand<br />
der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Lebenspartners ausgeschlossen<br />
wurde, der 1. Januar 2005. 2 Als Anfangsvermögen im Sinne des § 6 LPartG in Verbindung mit<br />
§ 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands<br />
der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.<br />
3. für Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten<br />
anderen Güterstand) später durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den<br />
Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.<br />
R E 5.2 Güterrechtlicher Zugewinnausgleich<br />
(1) 1 Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört<br />
eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht<br />
zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend<br />
gemachte Ausgleichsforderung, kann, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben<br />
sind, darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. 3 Erfolgt der<br />
Verzicht gegen eine Abfindung, tritt diese an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist damit ebenfalls<br />
steuerfrei. 4 Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Gegenständen unter Anrechnung auf die<br />
Ausgleichsforderung (§ 1383 Absatz 1 BGB).<br />
(2) 1 Die Nichtsteuerbarkeit gilt auch hinsichtlich einer durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder Vertrag<br />
im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§ 1378 Absatz 3 Satz 2 BGB) modifizierten Ausgleichsforderung<br />
als Ausfluss der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten bei der Ausgestaltung<br />
des Zugewinnausgleichs. 2 Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall<br />
der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />
verschafft wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2<br />
Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G) bzw. eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) vor, wenn mit<br />
den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt<br />
werden sollen. 3 Eine überhöhte Ausgleichsforderung kann vorliegen, soweit die tatsächliche<br />
Ausgleichsforderung, z.B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden<br />
Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens, die sich nach<br />
§§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt. 4 Aus<br />
der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft allein ergibt sich keine erhöhte güterrechtliche<br />
Ausgleichsforderung. 5 Der Ehegatte, der aufgrund der Vereinbarungen bei Beendigung der<br />
Zugewinngemeinschaft die überhöhte Ausgleichsforderung geltend macht, wird entsprechend objektiv<br />
bereichert. 6 Der Wille zur Unentgeltlichkeit seitens des zuwendenden Ehegatten ist auf der Grundlage<br />
der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu bestimmen.<br />
7<br />
Es genügt die Kenntnis, dass der andere Ehegatte keinen Rechtsanspruch auf die Vereinbarungen<br />
und die dadurch sich erhöhende Ausgleichsforderung hatte und auch kein rechtlicher Zusammenhang<br />
mit einer Gegenleistung des anderen Ehegatten bestand.