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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 15 -<br />

zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers - zumeist Ehegatten - abgeschlossenen Lebensversicherung.<br />

(2) 1 Da das Versicherungsvertragsrecht keine Sonderbestimmung für den Fall enthält, dass an einem<br />

Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsnehmer beteiligt sind, gilt neben den Privatvereinbarungen<br />

das allgemeine bürgerliche Recht. 2 Die Versicherungsnehmer sind grundsätzlich Teilhaber<br />

einer untereinander bestehenden Gemeinschaft (§ 741 BGB). 3 Sie haften regelmäßig gesamtschuldnerisch<br />

für die Versicherungsprämie (§ 427 BGB). 4 Dies schlägt sich auch in der Behandlung<br />

des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nieder. 5 Die aufgrund des Todes des Erstversterbenden<br />

oder im Erlebensfall fällige Versicherungsleistung fällt im Ergebnis zugunsten der Gemeinschaft an.<br />

6<br />

Erfolgt die Leistung ausschließlich an einen (überlebenden) Versicherungsnehmer, erhält dieser die<br />

Leistung nur anteilig - entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft - in seiner Eigenschaft als<br />

Versicherungsnehmer und insoweit nicht als unter das <strong>ErbSt</strong>G fallenden Erwerb. 7 Im übrigen ist die<br />

Versicherungssumme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G zu erfassen.<br />

8<br />

Der Anteil an der Gemeinschaft bemisst sich dabei nach der im Innenverhältnis vereinbarten Prämienzahlungspflicht.<br />

9 Im Zweifel ist anzunehmen, dass Teilhabern gleiche Anteile zustehen (§ 742<br />

BGB).<br />

(3) 1 Bei Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist wegen der<br />

engen persönlichen Bindungen untereinander und aufgrund gleichberechtigter Interessenlage grundsätzlich<br />

von einer im Innenverhältnis vereinbarten hälftigen Zahlungsverpflichtung auszugehen.<br />

2<br />

Dabei kann unterstellt werden, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen eines Ehegatten o­<br />

der Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht gegeneinander oder untereinander<br />

abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der hierzu in<br />

der Lage ist.<br />

(4) 1 Bei Versicherungsverträgen mit mehreren Versicherungsnehmern ist eine Anzeige nach<br />

§ 33 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen die Auszahlung nicht an alle<br />

Versicherungsnehmer zugleich vornimmt. 2 Die Frage, inwieweit die Versicherungsleistung beim<br />

einzelnen Empfänger der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, kann nur im Besteuerungsverfahren<br />

selbst entschieden werden.<br />

R E 3.7 Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit <br />

Bankguthaben und -depots sowie Lebensversicherungen <br />

(1) 1 Will der Inhaber von Bankguthaben oder -depots die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses<br />

dadurch erleichtern, dass im Erbfall nur eine Person über die Forderungen gegen das Kreditinstitut<br />

verfügen kann, genügt es, ihr eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen; die gesetzliche<br />

oder testamentarische Erbfolge wird dadurch nicht berührt. 2 Hat der Erblasser dagegen mit<br />

der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zum Vorteil der dritten Person abgeschlossen,<br />

erwirbt der Begünstigte die Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar aufgrund<br />

dieses Vertrags (§§ 328, 331 BGB; § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G). 3 Eine Weitergabe von Teilen<br />

dieses erworbenen Vermögens ohne rechtliche Verpflichtung an Erben oder Miterben ist regelmäßig<br />

als steuerpflichtige Schenkung zu behandeln, es sei denn, der Vertrag wird nach § 333 BGB vom Begünstigten<br />

zurückgewiesen.<br />

(2) 1 Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten<br />

der Besteuerung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G, wenn im Valutaverhältnis zwischen<br />

dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem Begünstigten eine freigebige<br />

Zuwendung vorliegt. 2 Hat ein Bezugsberechtigter eines Lebensversicherungsvertrags die<br />

Prämien ganz oder teilweise gezahlt, ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser<br />

gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträgen<br />

aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. 3 Der Bezugsberechtigte<br />

trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge. 4 Diese Grundsätze<br />

gelten auch, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird,<br />

bei der der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise gezahlt hat.

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