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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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in der Regel nicht zu beanstanden, wenn die aus dem Bereich der gewerblichen Unternehmen vorliegende<br />

Steuerbelastung in Höhe von 30 Prozent auch bei einem im vereinfachten Ertragswertverfahren<br />

ermittelten Wert für ein der Ausübung eines einem freien Beruf dienenden Vermögens abgezogen<br />

werden.<br />

Zu § 203 BewG<br />

R B 203 Kapitalisierungsfaktor<br />

1<br />

Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert<br />

des Kapitalisierungszinssatzes (§ 203 Absatz 3 BewG). 2 Dieser setzt sich zusammen aus einem Basiszins<br />

und einem Zuschlag von 4,5 Prozent (§ 203 Absatz 1 BewG). 3 Der Kapitalisierungsfaktor ist<br />

nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. 4 Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter<br />

Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird.

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