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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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3. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen<br />

Pflichtversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen.<br />

2 Dies gilt auch für Ansprüche aus einer vom Erblasser fortgeführten Pflichtversicherung, die<br />

an die Stelle einer Pflichtversicherung aufgrund einer weiter bestehenden Pflichtmitgliedschaft in<br />

der jeweils zuständigen Berufskammer tritt, sowie für Ansprüche, die auf einer freiwilligen Weiteroder<br />

Höherversicherung in der Versorgungseinrichtung beruhen. 3 Bei den letztgenannten Ansprüchen<br />

handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen das frühere Pflichtmitglied eine berufsfremde<br />

Tätigkeit im Inland ausübt, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

führt, oder eine berufsspezifische Tätigkeit im Ausland ausübt und auf freiwilliger<br />

Grundlage Mindestbeiträge an die Versorgungseinrichtung entrichtet;<br />

4. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des<br />

Bundes und der Länder zustehen.<br />

(2) 1 Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher<br />

Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der<br />

Erbschaftsteuer. 2 Hierzu gehören alle Bezüge, die auf ein Dienstverhältnis (§ 1 Absatz 1 LStDV) des<br />

Erblassers zurückzuführen sind. 3 Ob ein Dienstverhältnis gegeben war, ist im Einzelfall danach zu<br />

entscheiden, wie die Aktivenbezüge des Erblassers bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer behandelt<br />

worden sind. 4 War dort ein Arbeitnehmer-Verhältnis angenommen worden, gilt dies auch für die Erbschaftsteuer.<br />

5 In der Regel werden dann auch die Hinterbliebenenbezüge der Lohnsteuer unterliegen<br />

(§ 19 Absatz 2 EStG). 6 Es ist aber auch möglich, dass diese Bezüge, wenn sie von einer Pensionskasse<br />

oder von der Sozialversicherung gezahlt werden, einkommensteuerrechtlich nach § 22 Nummer<br />

1 EStG als wiederkehrende Bezüge oder als Leibrente zu behandeln sind. 7 Für die Erbschaftsteuer<br />

ist diese unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung unerheblich. 8 Steht fest, dass die Versorgungsbezüge<br />

auf ein Dienstverhältnis zurückzuführen sind, ist es erbschaftsteuerrechtlich ohne<br />

Bedeutung, ob sie vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage, von einer Pensions- oder Unterstützungskasse<br />

oder einem Pensionsfonds, aufgrund einer Direktversicherung des Arbeitgebers oder<br />

aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlt werden.<br />

(3) 1 Auch Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber<br />

geschlossenen Einzelvertrags beruhen, sind, soweit sie angemessen sind, nicht steuerbar.<br />

2<br />

Als „angemessen“ sind solche Hinterbliebenenbezüge anzusehen, die 45 Prozent des Brutto-<br />

Arbeitslohnes des verstorbenen Arbeitnehmers nicht übersteigen. 3 Unter diese nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge<br />

fallen auch die Hinterbliebenenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

mit der GmbH, deren Geschäftsführer er war, vereinbart hat, wenn der Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war und die<br />

Hinterbliebenenbezüge angemessen sind. 4 War er demgegenüber ein herrschender Geschäftsführer,<br />

unterliegen die Hinterbliebenenbezüge der Erbschaftsteuer.<br />

(4) 1 Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen,<br />

beispielsweise die Bezüge, die den Hinterbliebenen eines verstorbenen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags zustehen, unterliegen<br />

grundsätzlich nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G der Erbschaftsteuer. 2 Die Hinterbliebenenbezüge<br />

sind jedoch ausnahmsweise nicht steuerbar, wenn der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter<br />

einer Personenhandelsgesellschaft im Innenverhältnis gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden<br />

anderen Gesellschaftern wie ein Angestellter gebunden war.<br />

(5) Wegen der Auswirkungen der nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auf die Berechnung der<br />

fiktiven Zugewinnausgleichsforderung > R E 5.1 und des Versorgungsfreibetrags > R E 17.<br />

R E 3.6 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben<br />

(1) 1 Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus<br />

einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig,<br />

wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten<br />

fällt. 2 Erfolgt eine solche Auszahlung an einen Bezugsberechtigten noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers,<br />

ist sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G steuerpflichtig. 3 Dies gilt auch bei Versicherungssummen<br />

aus einer verbundenen Lebensversicherung, d.h. auf einer auf das Leben eines

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