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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 136 -<br />

(2) Bei der Bewertung ausländischer Unternehmen sind die Regelungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens<br />

entsprechend, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren<br />

Jahresertrags, anzuwenden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.<br />

(3) 1 Die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen können dazu führen,<br />

dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. 2 Das Finanzamt<br />

hat den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen, wenn<br />

das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist.<br />

(4) 1 Nach § 199 Absatz 1 und 2 BewG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren<br />

anzuwenden. 2 Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass dies<br />

nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. 3 Hat das Finanzamt an der Anwendbarkeit<br />

des vereinfachten Ertragswertverfahrens Zweifel, sind diese vom Finanzamt substantiiert darzulegen<br />

und dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, die Bedenken des Finanzamts auszuräumen.<br />

4 Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann vor allem dann zu unzutreffenden Ergebnissen<br />

führen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 6 vorliegen. 5 In einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige<br />

substantiiert darzulegen, warum das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu einem offensichtlich<br />

unzutreffenden Ergebnis führt. 6 Kommt der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht<br />

nach, kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung<br />

des Wahlrechts nicht vorliegen. 7 Die Bewertung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.<br />

(5) Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung zum gemeinen Wert<br />

können beispielsweise in den nachstehenden Fällen hergeleitet werden:<br />

1. Vorliegen zeitnaher Verkäufe, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag liegen;<br />

2. Vorliegen von Verkäufen, die mehr als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen;<br />

3. Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen<br />

Wert zulässt.<br />

(6) 1 Vom Vorliegen begründeter Zweifel daran, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu<br />

offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist insbesondere auszugehen:<br />

1. bei komplexe Strukturen von verbundenen Unternehmen;<br />

2. bei neu gegründete Unternehmen, bei denen der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen<br />

abgeleitet werden kann, insbesondere bei Gründungen innerhalb eines Jahres<br />

vor dem Bewertungsstichtag, weil das vereinfachte Ertragswertverfahren hier regelmäßig,<br />

zum Beispiel wegen hoher Gründungs- und Ingangsetzungsaufwendungen, zu offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnissen führt;<br />

3. bei Branchenwechsel eines Unternehmens, bei dem deshalb der künftige Jahresertrag noch<br />

nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann;<br />

4. in sonstigen Fällen, in denen aufgrund der besonderen Umstände der künftige Jahresertrag nicht<br />

aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann. Hierzu gehören zum Beispiel Wachstumsunternehmen,<br />

branchenbezogene oder allgemeine Krisensituationen oder absehbare Änderungen<br />

des künftigen wirtschaftlichen Umfeldes;<br />

5. bei grenzüberschreitende Sachverhalte, zum Beispiel nach § 1 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG<br />

oder § 12 Absatz 1 KStG, sofern der jeweils andere Staat nicht die Ergebnisse des vereinfachten<br />

Ertragswertverfahrens seiner Besteuerung zugrunde legt.<br />

2<br />

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 den Substanzwert<br />

als Mindestwert (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG) anzusetzen, sofern dies nicht zu unzutreffenden<br />

Ergebnissen führt.

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