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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R E 3.3 Schenkung auf den Todesfall<br />

1<br />

Die Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G) erfordert trotz der Zuordnung<br />

zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung<br />

(> R E 7.1). 2 Die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten sind nach § 10 Absatz 1<br />

Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G vom steuerlichen Wert des Erwerbsgegenstandes abzuziehen.<br />

R E 3.4 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters<br />

(1) 1 Geht beim Tode eines Gesellschafters sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine<br />

Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst über und ist der<br />

Wert der Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer als der sich nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G ergebende<br />

Wert des Anteils, gilt die insoweit eintretende Bereicherung der Gesellschafter als Schenkung<br />

auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Dies betrifft sowohl Anteile an einer Personengesellschaft<br />

als auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft. 3 Auf das subjektive Merkmal eines<br />

Willens zur Unentgeltlichkeit (> R E 7.1) seitens des verstorbenen Gesellschafters kommt es nicht an.<br />

(2) 1 Bei Personengesellschaften betrifft der Tatbestand des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />

insbesondere den Anwachsungserwerb (§ 738 Absatz 1 BGB, § 105 Absatz 2, § 161 Absatz 2<br />

HGB), aber auch den Übergang des Gesamthandseigentums in das Alleineigentum des übernehmenden<br />

Gesellschafters im Fall einer zweigliedrigen Personengesellschaft. 2 Als Erwerber sind stets<br />

die verbleibenden Gesellschafter anzusehen.<br />

(3) 1 Eine Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

nicht möglich. 2 Im Recht der GmbH kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsvertrag<br />

nicht abbedungen werden (§ 15 GmbHG). 3 § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />

erfasst aber bei Kapitalgesellschaften insbesondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, durch<br />

die die Erben verpflichtet werden, den durch Erbanfall erworbenen Geschäftsanteil auf die Gesellschafter<br />

oder die Gesellschaft gegen eine Abfindung zu übertragen, die geringer ist als der sich nach<br />

§ 12 Absatz 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G ergebende steuerliche Wert des Anteils. 4 Erwerber im Sinne von § 3 Absatz<br />

1 Nummer 2 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G sind die Gesellschafter oder - bei Erwerb durch die Gesellschaft<br />

selbst - die Gesellschaft. 5 War der Erblasser zu mehr als 25 Prozent unmittelbar am Nennkapital der<br />

inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Erwerb der Anteile nach §§ 13a, 19a <strong>ErbSt</strong>G begünstigt.<br />

6 Ist die Kapitalgesellschaft als Erwerber anzusehen, kommt nur die Begünstigung nach § 13a<br />

<strong>ErbSt</strong>G in Betracht; § 19a <strong>ErbSt</strong>G erfasst nur den Erwerb durch natürliche Personen und ist daher<br />

nicht anwendbar. 7 Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bei dessen Tod nach<br />

§ 34 GmbHG eingezogen, geht der auf die Erben übergegangene Anteil unter. 8 Erhalten die Erben<br />

eine Abfindung, die geringer ist als der sich nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G ergebende steuerliche Wert des Anteils,<br />

unterliegt die dadurch eintretende Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter<br />

als Schenkung auf den Todesfall des Erblassers an diese Gesellschafter der Besteuerung. 9 Da die<br />

Gesellschafter selbst keine Anteile erwerben, ist dieser Erwerb durch die Gesellschafter nicht nach<br />

§§ 13a, 19a <strong>ErbSt</strong>G begünstigt.<br />

R E 3.5 Vertragliche Hinterbliebenenbezüge<br />

aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers<br />

(1) 1 Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht<br />

der Erbschaftsteuer. 2 Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod<br />

rechtsgültig verheiratete Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

und die Kinder des Erblassers. 3 Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören insbesondere:<br />

1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes<br />

und der Länder;<br />

2. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zustehen. 2 Dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung;

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