21.11.2013 Aufrufe

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 123 -<br />

ausschuss keine geeigneten Liegenschaftszinssätze ermittelt, so sind die typisierten Liegenschaftszinssätze<br />

des § 188 Absatz 2 Satz 2 BewG anzuwenden.<br />

Zu § 189 BewG<br />

R B 189 Allgemeine Grundsätze des Sachwertverfahrens<br />

1 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 189 bis 191 BewG) ist der Gebäudesachwert getrennt<br />

vom Bodenwert auf der Grundlage von gewöhnlichen Herstellungskosten zu bemessen. 2 Der Bodenwert<br />

ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. 3 Die<br />

Summe aus Gebäudesachwert und Bodenwert ergibt den vorläufigen Sachwert, der zur Anpassung<br />

an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren ist. 4 Der Wert der<br />

sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere der Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen,<br />

wie z. B. gärtnerische Anpflanzungen, sind regelmäßig mit dem Gebäude- und dem Bodenwert<br />

abgegolten. 5 Nur in Ausnahmefällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen, wie z. B. ein größerer<br />

Swimmingpool, und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach gewöhnlichen<br />

Herstellungskosten berücksichtigt (> R B 190.5).<br />

Zu § 190 BewG<br />

R B 190.1 Regelherstellungskosten 2007<br />

(1) 1 Die Regelherstellungskosten 2007 (RHK 2007) im Sinne des § 190 Absatz 1 BewG sind nicht<br />

die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten je Quadratmeter Brutto-Grundfläche<br />

einschließlich Umsatzsteuer. 2 Sie werden unterteilt nach Grundstücksarten, Gebäudeklassen, Baujahrsgruppen<br />

und Ausstattungsstandards, wie sie in der Anlage 24 zum BewG, Teil II und III, dargestellt<br />

sind. 3 Sie wurden aus den Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) abgeleitet.<br />

(2) 1 Die NHK 2000 und infolgedessen die RHK 2007 stellen Bundesmittelwerte dar, d. h. es handelt<br />

sich um Durchschnittswerte für das gesamte Bundesgebiet. 2 Eine Regionalisierung der Regelherstellungskosten<br />

mittels sog. Regionalisierungs- und Ortsgrößenfaktoren erfolgt nicht. 3 Die Berücksichtung<br />

der örtlichen Marktverhältnisse erfolgt ausschließlich über die Anwendung der Wertzahl nach<br />

§ 191 BewG.<br />

R B 190.2 Gebäudeklasse<br />

(1) 1 Bei der Ermittlung der nach Anlage 24 zum BewG, Teil II, anzunehmenden Gebäudeklasse<br />

ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbstständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes<br />

(Gebäudeteil) abzustellen. 2 Entscheidend für die Einstufung ist allein das durch die Hauptnutzung des<br />

Gebäudes/Gebäudeteils entstandene Gesamtgepräge. 3 Zur Hauptnutzung gehörende übliche Nebenräume<br />

(z. B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern) sind entsprechend dem Gesamtgepräge<br />

der Hauptnutzung zuzurechnen.<br />

(2) 1 Regelherstellungskosten für in der Anlage 24 zum BewG nicht aufgeführte Gebäudeklassen<br />

sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten. 2 Zu diesem Zweck<br />

ist auf die Gebäudeklasse abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen<br />

aufweist.<br />

(3) 1 Ist ein Gebäude zu mehr als 50 Prozent der bebauten Fläche unterkellert, ist von einem Gebäude<br />

mit Keller auszugehen. 2 Entsprechend ist von einem Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss<br />

auszugehen, wenn dies zu mehr als 50 Prozent ausgebaut ist.<br />

R B 190.3 Baujahrsgruppe<br />

Der Ansatz eines fiktiv späteren Baujahrs ist bei der Bestimmung der Baujahrsgruppe zu berücksichtigen<br />

(> R B 190.7 Absatz 3).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!