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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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ten, dass sie einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Entgelte vergleichbarer Wohnungen<br />

oder Räumlichkeiten enthalten. 3 Sofern der Mietspiegel Mietentgelte einschließlich der Betriebskosten<br />

ausweist, müssen die Betriebskosten mit den dort angegebenen Beträgen herausgerechnet werden.<br />

(4) Nach § 558e BGB handelt es sich bei einer Mietdatenbank um eine zur Ermittlung der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern<br />

der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der<br />

Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

zulassen.<br />

(5) 1 Der Steuerpflichtige kann die übliche Miete durch ein Mietgutachten nachweisen. 2 Das Mietgutachten<br />

ist von einem Sachverständigen oder dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss zu erstellen.<br />

(6) 1 Befinden sich in einem Mietwohngrundstück Ferienwohnungen, ist die übliche Miete insoweit<br />

nach der saisonabhängigen Miete unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung zu ermitteln.<br />

2 Zeiten der Selbstnutzung sind in die durchschnittliche Auslastung des Objekts einzubeziehen.<br />

3 Leerstandszeiten sind im zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung<br />

aufzuteilen. 4 Entgelte für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen oder sonstige<br />

Dienst- und Sachleistungen (z. B. Gestellung von Frühstück und Bettwäsche/Handtüchern, Endreinigung<br />

und Umlage von Nebenkosten sowie Gepäcktransfer) sind bei der Ermittlung der üblichen Miete<br />

nicht zu berücksichtigen (> R B 186.1 Absatz 1 Satz 4).<br />

(7) Ist ein Grundstück oder ein Teil davon am Bewertungsstichtag wegen Modernisierungsarbeiten<br />

nicht vermietet, ist die übliche Miete ausgehend vom Zustand des Grundstücks oder Grundstücksteils<br />

vor der Modernisierung zu ermitteln.<br />

Zu § 187 BewG<br />

R B 187 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) 1 Die im Rahmen des Ertragswertverfahrens anzusetzenden Bewirtschaftungskosten sind die bei<br />

gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten<br />

und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben<br />

- wie bei der Ermittlung des Rohertrags - unberücksichtigt. 2 Zinsen für Hypothekendarlehen und<br />

Grundschulden oder sonstige Zahlungen für auf dem Grundstück lastende privatrechtliche Verpflichtungen<br />

bleiben ebenfalls außer Ansatz.<br />

(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind pauschal mit Erfahrungssätzen anzusetzen; die tatsächlich<br />

entstandenen Kosten sind nicht zu berücksichtigen. 2 Sofern vom örtlichen Gutachterausschuss geeignete<br />

Erfahrungssätze vorliegen, sind diese zu Grunde zu legen. 3 Stehen diese nicht zur Verfügung,<br />

ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum BewG auszugehen.<br />

4 Maßgebend für die Anwendung der Anlage 23 zum BewG sind die Grundstücksart und die Restnutzungsdauer<br />

des Gebäudes. 5 Die Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG ist<br />

hierbei zu berücksichtigen.<br />

Zu § 188 BewG<br />

R B 188 Liegenschaftszinssatz<br />

(1) 1 Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem sich das im Verkehrswert des Grundstücks<br />

gebundene Kapital verzinst, wobei sich der Zinssatz nach dem aus der Liegenschaft marktüblich erzielbaren<br />

Reinertrag im Verhältnis zum Verkehrswert bemisst. 2 Mit dem Liegenschaftszinssatz werden<br />

die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen, insbesondere der Ertragsund<br />

Wertverhältnisse sowie der üblichen steuerlichen Rahmbedingungen, berücksichtigt.<br />

(2) 1 Der angemessene und nutzungstypische Liegenschaftszinssatz ist nach der Grundstücksart<br />

(§ 181 BewG, > R B 181.1) und der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen. 2 Dabei ist vorrangig<br />

auf den für diese Grundstücksart vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten<br />

und veröffentlichten Liegenschaftszinssatz zurückzugreifen. 3 Werden durch den Gutachter­

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