ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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ten, dass sie einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Entgelte vergleichbarer Wohnungen<br />
oder Räumlichkeiten enthalten. 3 Sofern der Mietspiegel Mietentgelte einschließlich der Betriebskosten<br />
ausweist, müssen die Betriebskosten mit den dort angegebenen Beträgen herausgerechnet werden.<br />
(4) Nach § 558e BGB handelt es sich bei einer Mietdatenbank um eine zur Ermittlung der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern<br />
der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der<br />
Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
zulassen.<br />
(5) 1 Der Steuerpflichtige kann die übliche Miete durch ein Mietgutachten nachweisen. 2 Das Mietgutachten<br />
ist von einem Sachverständigen oder dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss zu erstellen.<br />
(6) 1 Befinden sich in einem Mietwohngrundstück Ferienwohnungen, ist die übliche Miete insoweit<br />
nach der saisonabhängigen Miete unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung zu ermitteln.<br />
2 Zeiten der Selbstnutzung sind in die durchschnittliche Auslastung des Objekts einzubeziehen.<br />
3 Leerstandszeiten sind im zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung<br />
aufzuteilen. 4 Entgelte für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen oder sonstige<br />
Dienst- und Sachleistungen (z. B. Gestellung von Frühstück und Bettwäsche/Handtüchern, Endreinigung<br />
und Umlage von Nebenkosten sowie Gepäcktransfer) sind bei der Ermittlung der üblichen Miete<br />
nicht zu berücksichtigen (> R B 186.1 Absatz 1 Satz 4).<br />
(7) Ist ein Grundstück oder ein Teil davon am Bewertungsstichtag wegen Modernisierungsarbeiten<br />
nicht vermietet, ist die übliche Miete ausgehend vom Zustand des Grundstücks oder Grundstücksteils<br />
vor der Modernisierung zu ermitteln.<br />
Zu § 187 BewG<br />
R B 187 Bewirtschaftungskosten<br />
(1) 1 Die im Rahmen des Ertragswertverfahrens anzusetzenden Bewirtschaftungskosten sind die bei<br />
gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten<br />
und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben<br />
- wie bei der Ermittlung des Rohertrags - unberücksichtigt. 2 Zinsen für Hypothekendarlehen und<br />
Grundschulden oder sonstige Zahlungen für auf dem Grundstück lastende privatrechtliche Verpflichtungen<br />
bleiben ebenfalls außer Ansatz.<br />
(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind pauschal mit Erfahrungssätzen anzusetzen; die tatsächlich<br />
entstandenen Kosten sind nicht zu berücksichtigen. 2 Sofern vom örtlichen Gutachterausschuss geeignete<br />
Erfahrungssätze vorliegen, sind diese zu Grunde zu legen. 3 Stehen diese nicht zur Verfügung,<br />
ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum BewG auszugehen.<br />
4 Maßgebend für die Anwendung der Anlage 23 zum BewG sind die Grundstücksart und die Restnutzungsdauer<br />
des Gebäudes. 5 Die Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG ist<br />
hierbei zu berücksichtigen.<br />
Zu § 188 BewG<br />
R B 188 Liegenschaftszinssatz<br />
(1) 1 Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem sich das im Verkehrswert des Grundstücks<br />
gebundene Kapital verzinst, wobei sich der Zinssatz nach dem aus der Liegenschaft marktüblich erzielbaren<br />
Reinertrag im Verhältnis zum Verkehrswert bemisst. 2 Mit dem Liegenschaftszinssatz werden<br />
die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen, insbesondere der Ertragsund<br />
Wertverhältnisse sowie der üblichen steuerlichen Rahmbedingungen, berücksichtigt.<br />
(2) 1 Der angemessene und nutzungstypische Liegenschaftszinssatz ist nach der Grundstücksart<br />
(§ 181 BewG, > R B 181.1) und der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen. 2 Dabei ist vorrangig<br />
auf den für diese Grundstücksart vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten<br />
und veröffentlichten Liegenschaftszinssatz zurückzugreifen. 3 Werden durch den Gutachter