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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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3<br />

Steuerforderungen eines Erblassers gehören zwar grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen, sind<br />

aber mit abzugsfähigen Steuerschulden des Erblassers zu saldieren.<br />

(8) 1 War ein Erblasser oder Schenker bei beschränkter Steuerpflicht an einer Gemeinschaft beteiligt,<br />

ist sein Anteil an diesem Vermögen in die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögensanfalls einzubeziehen.<br />

2 Die Frage, inwieweit der auf ihn entfallende Anteil zum Inlandsvermögen gehört, wird<br />

bei der Veranlagung des Erwerbers entschieden.<br />

Zu § 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 3.1 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen<br />

(1) 1 Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander<br />

wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände<br />

im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2 Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen<br />

Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3 Wie<br />

eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Ermittlung des Anteils des einzelnen<br />

Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) ohne Bedeutung.<br />

4 Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den<br />

Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. 5 Die Sonderregelungen<br />

für Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen<br />

(§ 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 3 und 4 <strong>ErbSt</strong>G, § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 3 und 4 <strong>ErbSt</strong>G,<br />

§ 13a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G sowie § 13c Absatz 2 Satz 2 und 3<br />

<strong>ErbSt</strong>G) bzw. der Steuerentlastung nach § 19a <strong>ErbSt</strong>G (§ 19a Absatz 2 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G) führen nur zu<br />

einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung bzw. -entlastung und nicht zu einer<br />

Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben.<br />

(2) 1 Enthält die Verfügung von Todes wegen ohne Bestimmung der Erbanteile nur Teilungsanordnungen<br />

und ergibt die Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers, dass die Teilungsanordnungen<br />

zugleich als Erbeinsetzung zu beurteilen sind, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert<br />

der durch die Teilungsanordnungen zugewiesenen Nachlassgegenstände im Verhältnis<br />

zum Verkehrswert des Nachlasses. 2 Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst erbschaftsteuerrechtlich<br />

unbeachtlich. 3 Der Erwerb durch Erbanfall bestimmt sich nach dem sich aus den<br />

errechneten Erbanteilen ergebenden Anteil am nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten<br />

Reinwert des Nachlasses.<br />

(3) 1 Sonderfälle dinglich wirkender Teilungsanordnungen sind die qualifizierte Nachfolgeklausel<br />

im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und die Hoferbenbestimmung nach der Höfeordnung.<br />

2 Trotz der hier eintretenden Sondererbfolge können auch diese Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich<br />

unbeachtlich sein, falls insoweit bei Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers<br />

die Sondererbfolge zu keiner Verschiebung der Erbquoten führt. 3 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.<br />

(4) Stellt die Anordnung des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände einschließlich<br />

der Fälle der Sondererbfolge nach Absatz 3 einen Miterben im Vergleich zum Wert seines<br />

Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein Vorausvermächtnis<br />

oder eine Auflage vor, die erbschaftsteuerrechtlich werterhöhend oder wertmindernd beim Erwerb<br />

dieses Miterben zu berücksichtigen sind.<br />

(5) 1 Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden<br />

Abkömmlingen auszugleichen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der<br />

Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Absatz 3 BGB). 3 Bei der Ausgleichung handelt es sich um eine<br />

an die Erbanteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Verpflichtung, die Erbauseinandersetzung<br />

unter Berücksichtigung der Ausgleichung vorzunehmen. 4 Sie führt zu Teilungsanteilen, die von den<br />

Erbanteilen abweichen. 5 Erbschaftsteuerrechtlich ist der Nachlass mit seinem steuerlichen Wert den<br />

Miterben nach diesen Teilungsanteilen zuzurechnen.<br />

R E 3.2 Erwerb durch Vermächtnis<br />

- unbesetzt -

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