ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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2. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mit mehreren selbständigen<br />
Gebäuden bzw. Gebäudeteilen können sich - je nach Nutzung - unterschiedliche Gesamtnutzungsdauern<br />
ergeben.<br />
(3) Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbständigen Gebäuden bzw.<br />
Gebäudeteilen unterschiedliche Restnutzungsdauern ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter<br />
Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln.<br />
(4) Können die Roherträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand den einzelnen selbständigen<br />
Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zugeordnet werden (z. B. bei Vermietung sämtlicher Gebäude<br />
zu einem Gesamtentgelt), bestehen keine Bedenken, von einer nach Wohn- bzw. Nutzflächen<br />
gewichteten Restnutzungsdauer auszugehen.<br />
(5) 1 Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des<br />
Hauptgebäudes. 2 Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung<br />
eine andere Restnutzungsdauer als das Hauptgebäude haben wird, gelten die Absätze 1 bis 4<br />
entsprechend. 3 Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr der unteren Geschosse zu Grunde<br />
zu legen. 4 Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen die Restnutzungsdauer des<br />
Gebäudes verlängert worden ist.<br />
(6) 1 Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren nichtselbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen<br />
ist von einer einheitlichen Restnutzungsdauer auszugehen. 2 Zur Bestimmung der wirtschaftlichen<br />
Gesamtnutzungsdauer gelten R B 185.3 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend.<br />
(7) Auf R B 182 Absatz 5 wird verwiesen.<br />
Zu § 186 BewG<br />
R B 186.1 Rohertrag<br />
(1) 1 Rohertrag ist das Entgelt, das der Mieter oder Pächter für die Benutzung des bebauten<br />
Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen, umgerechnet<br />
auf zwölf Monate, zu zahlen hat. 2 Das gilt auch für öffentlich geförderte Wohnungen.<br />
3 Neben der vertraglich vereinbarten Miete rechnen zum Entgelt auch<br />
- Mieteinnahmen für Stellplätze,<br />
- Mieteinnahmen für Nebengebäude, z. B. für Garagen,<br />
- Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung<br />
betreffen, aber neben der Raumnutzung auf Grund des Mietvertrags gewährt werden (z. B. Reklamenutzung<br />
sowie für das Aufstellen von Automaten),<br />
- Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar die Raumnutzung betreffen, jedoch nur einzelnen<br />
Mietern zugute kommen (z. B. zusätzliche Mieteinnahmen für die Verkabelung des Gebäudes<br />
zwecks Datenfernübertragung, für den Einbau einer Klimaanlage oder für die Nutzung eines<br />
Schwimmbads),<br />
- Untermietzuschläge,<br />
- Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen, soweit sie auf die Miete anzurechnen sind,<br />
- Zahlungen des Mieters an Dritte für den Eigentümer, soweit es sich nicht um Betriebskosten im<br />
Sinne des § 27 der II. BV oder § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) handelt (z. B. Erschließungskosten),<br />
- Leistungen des Mieters, die nicht in Geld bestehen, soweit sie nicht gleichzeitig als Betriebskosten<br />
zu berücksichtigen wären (z. B. die Übernahme der Grundstücksverwaltung),