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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Tabelle 4<br />

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren<br />

Modernisierungsgrad<br />

11 bis 15 Punkte > 15 Punkte<br />

Gebäudealter<br />

neue Restnutzungsdauer<br />

≥ 60 Jahre 24 30<br />

Ab 50 Jahre 25 31<br />

Ab 40 Jahre 28 33<br />

Ab 30 Jahre 32 36<br />

Ab 20 Jahre 40 40<br />

Tabelle 5<br />

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren<br />

Modernisierungsgrad<br />

11 bis 15 Punkte > 15 Punkte<br />

Gebäudealter<br />

neue Restnutzungsdauer<br />

≥ 50 Jahre 20 25<br />

Ab 40 Jahre 22 26<br />

Ab 30 Jahre 25 29<br />

Ab 20 Jahre 30 33<br />

Ab 10 Jahre unverändert 40<br />

Tabelle 6<br />

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren<br />

Modernisierungsgrad<br />

11 bis 15 Punkte > 15 Punkte<br />

Gebäudealter<br />

neue Restnutzungsdauer<br />

≥ 40 Jahre 16 20<br />

ab 30 Jahre 18 21<br />

ab 20 Jahre 22 24<br />

ab 10 Jahre 30 30<br />

(5) 1 Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in<br />

Betracht, wie z. B. bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude. 2 Baumängel und Bauschäden<br />

oder wirtschaftliche Gegebenheiten können hingegen im typisierenden Bewertungsverfahren<br />

zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen.<br />

(6) 1 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Absatz 3 Satz 5<br />

BewG regelmäßig noch mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. 2 Die<br />

Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren<br />

Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher<br />

Maßnahmen verlängert wurde. 3 In besonderen Fallgestaltungen, wie z. B. bei bestehender vertraglicher<br />

Abbruchverpflichtung für das Gebäude, kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten<br />

werden.<br />

R B 185.4 Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen<br />

(1) Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer<br />

gewissen baulichen Selbstständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich<br />

genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche<br />

Restnutzungsdauern ergeben.<br />

(2) Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen<br />

Einheit aus mehreren selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen unter Berücksichtigung der<br />

Grundstücksarten nach § 181 BewG wie folgt:<br />

1.<br />

1 Bei Mietwohngrundstücken gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile - unabhängig von ihrer Nutzung<br />

- eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. 2 Dies gilt auch für Garagen und Nebengebäude.<br />

3 Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, bestehen keine Bedenken, bei Garagen und<br />

Nebengebäuden die Bezugsfertigkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zu<br />

unterstellen.

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