ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(5) 1 Zubehörräume, insbesondere Kellerräume und sonstige Abstellräume, die der Grundstückseigentümer<br />
gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil nutzt, sind ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche<br />
Gestaltung in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. 2 Gehören zu der Wohnung auch Garagen,<br />
sind sie in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums einzubeziehen (§ 157 Absatz 3 Satz 2<br />
in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 BewG). 3 Es kommt nicht darauf an, ob sich die Garagen auf<br />
dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung<br />
befinden. 4 An Abstellplätzen außerhalb von Sammelgaragen kann kein Sondereigentum begründet<br />
werden. 5 Derartige Abstellplätze sind Gemeinschaftseigentum, die jedoch mittels einer Nutzungsvereinbarung<br />
einem bestimmten Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrecht zugeordnet<br />
werden können.<br />
Zu § 182 BewG<br />
R B 182 Zuordnung zu den Bewertungsverfahren<br />
(1) 1 Der Wert eines Grundstücks ist entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren<br />
oder dem Sachwertverfahren zu bemessen. 2 Welches Verfahren für die zu bewertende<br />
wirtschaftliche Einheit anzuwenden ist, richtet sich nach der Grundstücksart der wirtschaftlichen<br />
Einheit (§ 181 BewG, > R B 181.1).<br />
(2) 1 Das Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) ist für das Wohnungseigentum, das Teileigentum<br />
und für die Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden, sofern der Gutachterausschuss entsprechende<br />
Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt hat. 2 Nachrangig kann auf die in der Finanzverwaltung<br />
vorliegenden Unterlagen zu Vergleichspreisen zurückgegriffen werden<br />
(3) 1 Das Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG) ist für Geschäftsgrundstücke und gemischt<br />
genutzte Grundstücke anzuwenden, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche<br />
Miete ermitteln lässt. 2 Die übliche Miete kann auch durch ein Mietgutachten nachgewiesen werden<br />
(> R B 186.5 Absatz 5). 3 Das Verfahren ist nicht anzuwenden, wenn zwar eine tatsächliche Miete vereinbart<br />
ist, jedoch keine übliche Miete ermittelt werden kann, da in einem solchen Fall ein Vergleich<br />
nicht möglich ist. 4 Mietwohngrundstücke sind nach § 182 Absatz 3 Nummer 1 BewG stets im Ertragswertverfahren<br />
zu bewerten. 5 Ist in diesen Fällen weder eine tatsächliche Miete vorhanden noch eine<br />
ortsübliche Miete ermittelbar, ist die Miete marktbezogen, beispielsweise durch Abgleich mit den Mietverhältnissen<br />
in vergleichbaren überregionalen Lagen, zu schätzen.<br />
(4) 1 Das Sachwertverfahren (§§ 189 bis 191 BewG) ist für die Bewertung der sonstigen bebauten<br />
Grundstücke heranzuziehen. 2 Darüber hinaus ist das Sachwertverfahren das Auffangverfahren für<br />
- das Wohnungseigentum, das Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn das Vergleichswertverfahren<br />
mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist;<br />
- Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt<br />
keine übliche Miete ermitteln lässt.<br />
(5) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile und<br />
lässt sich für mindestens eines dieser Gebäude oder Gebäudeteile keine übliche Miete ermitteln, erfolgt<br />
die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren.<br />
Zu § 183 BewG<br />
R B 183 Vergleichswertverfahren<br />
(1) 1 Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden<br />
bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen (Absatz 2) für vergleichbare Grundstücke<br />
oder aus Vergleichsfaktoren (Absatz 3) abgeleitet. 2 Der Vergleichswert bebauter Grundstücke<br />
umfasst den Boden- und Gebäudewert.