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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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2 Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung<br />

(§ 182 BewG, > R B 182). 3 Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist nach dem Verhältnis der<br />

Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. 4 Dabei sind Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang<br />

mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), nicht einzubeziehen. 5 Maßgeblich ist die<br />

Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). 6 Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember<br />

2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung<br />

(> § 5 WoFlV), soweit nach dem 31. Dezember 2003 keine baulichen Änderungen an dem Wohnraum<br />

vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung erforderlich machen. 7 Abzustellen ist auf die tatsächliche<br />

Nutzung am Bewertungsstichtag.<br />

(2) 1 Bei der Festlegung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten.<br />

2 Dies gilt auch, wenn sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher<br />

Bauart oder Nutzung befinden.<br />

(3) 1 § 181 Absatz 9 BewG definiert die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne. 2 Eine Wohnung<br />

ist hiernach die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen<br />

sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. 3 Die Zusammenfassung<br />

einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen,<br />

baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden, einen selbstständigen Zugang<br />

haben und mindestens eine Wohnfläche von 23 Quadratmeter aufweisen. 4 Außerdem ist erforderlich,<br />

dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad o­<br />

der Dusche, Toilette) vorhanden sind.<br />

R B 181.2 Wohnungs- und Teileigentum<br />

(1) 1 Jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes<br />

(§ 176 Absatz 1 Nummer 3 BewG). 2 Wohnungseigentum und Teileigentum werden<br />

nach § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch<br />

Teilung (§ 8 WEG) begründet. 3 Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst<br />

zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. 4 Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei<br />

einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Absatz 1 WEG). 5 Die rechtliche Zusammenführung<br />

von Sondereigentum und Miteigentumsanteil bildet von Beginn an Wohnungseigentum oder<br />

Teileigentum im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 WEG.<br />

(2) 1 Das Wohnungs-/Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungs- oder<br />

Teileigentumsgrundbuchs. 2 Schenkungsteuerrechtlich gilt das Wohnungs-/Teileigentum bereits dann<br />

als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchs beantragt<br />

werden kann (> R E 9.1 Absatz 1). 3 Dies gilt sowohl für am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertige<br />

Gebäude als auch für bereits bestehende Gebäude.<br />

(3) 1 Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-/Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum<br />

und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammen, zu dem es gehört.<br />

2<br />

Sind bei einem Wohnungseigentum mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden,<br />

sind sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. 3 Eine Ausnahme<br />

besteht jedoch dann, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der Verkehrsanschauung entgegenstehen.<br />

4 Liegen die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder nebeneinander und<br />

sind sie so miteinander verbunden, dass sie sich als ein Raumkörper darstellen, bilden sie eine wirtschaftliche<br />

Einheit. 5 Besteht keine derartige Verbindung, weil sich die Wohnungen getrennt von anderen<br />

im Sondereigentum stehenden Wohnungen im Gebäude befinden, sind nach der Verkehrsanschauung<br />

mehrere wirtschaftliche Einheiten anzunehmen.<br />

(4) 1 Handelt es sich dagegen um mehrere Wohnungen, die jeweils mit einem Miteigentumsanteil<br />

am Grundstück verbunden sind und liegen mithin zivilrechtlich mehrere selbstständige Wohnungseigentumsrechte<br />

vor, ist trotz des tatsächlichen Aneinandergrenzens und der Eintragung auf ein gemeinsames<br />

Wohnungsgrundbuchblatt eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen wirtschaftlichen<br />

Einheit nicht möglich. 2 Werden mehrere Wohnungen durch größere bauliche Maßnahmen zu einer<br />

einzigen Wohnung umgestaltet und sind sie danach nicht mehr ohne größere bauliche Veränderungen<br />

getrennt veräußerbar, bilden sie nur eine wirtschaftliche Einheit. 3 Dies gilt entsprechend für die<br />

bauliche Zusammenfassung von Wohnung und Gewerberaum.

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