ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 112 -<br />
Zu § 180 BewG<br />
R B 180. Begriff des bebauten Grundstücks<br />
(1) 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.<br />
2 Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit > R B 178.<br />
(2) Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude<br />
anzusehen (> R B 178 Absatz 3).<br />
(3) 1 Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die<br />
Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (> R B 176.1 Absatz 1). 2 Nicht einzubeziehen<br />
sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen (> R B 176.1 Absatz 4).<br />
(4) 1 Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang<br />
stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. 2 Bei<br />
einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche<br />
Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend (> R B 176.2 Absatz 1).<br />
(5) 1 Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind auch die Gebäude und die mit Gebäuden verbundenen<br />
Anbauten (z. B. Wintergärten). 2 Im Grundbesitzwert zu erfassen sind die Nebengebäude,<br />
wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B. Garagen).<br />
Zu § 181 BewG<br />
R B 181.1 Grundstücksarten<br />
(1) 1 Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden.<br />
Grundstücksart<br />
Voraussetzungen<br />
1. Ein- und Zweifamilienhäuser • Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen;<br />
• Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu<br />
weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder<br />
Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart<br />
als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt<br />
wird;<br />
• kein Wohnungseigentum nach Nummer 3.<br />
2. Mietwohngrundstücke • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach<br />
der Wohn- oder Nutzfläche - Wohnzwecken dienen und nicht<br />
Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne der Nummer 1 oder<br />
Wohnungseigentum nach Nummer 3 sind.<br />
3. Wohnungs- und Teileigentum • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung<br />
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 2<br />
WEG).<br />
• Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken<br />
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit<br />
dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu<br />
dem es gehört (§ 1 Absatz 3 WEG).<br />
4. Geschäftsgrundstücke • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach<br />
der Wohn- oder Nutzfläche - eigenen oder fremden betrieblichen<br />
oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum<br />
nach Nummer 3 sind.<br />
5. gemischt genutzte Grundstücke • Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder<br />
fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und<br />
keine Grundstücke im Sinne der Nummer 1 bis 4 sind.<br />
6. sonstige bebaute Grundstücke • Grundstücke, die nicht unter die Nummer 1 bis 5 fallen.