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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Zu § 180 BewG<br />

R B 180. Begriff des bebauten Grundstücks<br />

(1) 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.<br />

2 Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit > R B 178.<br />

(2) Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude<br />

anzusehen (> R B 178 Absatz 3).<br />

(3) 1 Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die<br />

Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (> R B 176.1 Absatz 1). 2 Nicht einzubeziehen<br />

sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen (> R B 176.1 Absatz 4).<br />

(4) 1 Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang<br />

stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. 2 Bei<br />

einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche<br />

Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend (> R B 176.2 Absatz 1).<br />

(5) 1 Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind auch die Gebäude und die mit Gebäuden verbundenen<br />

Anbauten (z. B. Wintergärten). 2 Im Grundbesitzwert zu erfassen sind die Nebengebäude,<br />

wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B. Garagen).<br />

Zu § 181 BewG<br />

R B 181.1 Grundstücksarten<br />

(1) 1 Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden.<br />

Grundstücksart<br />

Voraussetzungen<br />

1. Ein- und Zweifamilienhäuser • Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen;<br />

• Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu<br />

weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder<br />

Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart<br />

als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt<br />

wird;<br />

• kein Wohnungseigentum nach Nummer 3.<br />

2. Mietwohngrundstücke • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach<br />

der Wohn- oder Nutzfläche - Wohnzwecken dienen und nicht<br />

Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne der Nummer 1 oder<br />

Wohnungseigentum nach Nummer 3 sind.<br />

3. Wohnungs- und Teileigentum • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung<br />

in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 2<br />

WEG).<br />

• Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken<br />

dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit<br />

dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu<br />

dem es gehört (§ 1 Absatz 3 WEG).<br />

4. Geschäftsgrundstücke • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach<br />

der Wohn- oder Nutzfläche - eigenen oder fremden betrieblichen<br />

oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum<br />

nach Nummer 3 sind.<br />

5. gemischt genutzte Grundstücke • Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder<br />

fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und<br />

keine Grundstücke im Sinne der Nummer 1 bis 4 sind.<br />

6. sonstige bebaute Grundstücke • Grundstücke, die nicht unter die Nummer 1 bis 5 fallen.

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