ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 111 -<br />
Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks<br />
Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks<br />
x Bodenrichtwert = Bodenwert/m²<br />
2<br />
Die Umrechnungskoeffizienten sind den Bewertungsstellen der Finanzämter vom örtlich zuständigen<br />
Gutachterausschuss zusammen mit den Bodenrichtwerten mitzuteilen.<br />
(3) Sofern die Gutachterausschüsse Umrechnungskoeffizienten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße<br />
vorgegeben haben, sind diese anzusetzen.<br />
(4) 1 Sind die Bodenrichtwerte in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden, ist die<br />
Grundstücksfläche aufzuteilen. 2 Dabei ist die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern,<br />
deren Abgrenzung sich nach den Vorgaben des Gutachterausschusses richtet.<br />
(5) 1 Für Frei- und Verkehrsflächen, die als solche ausgewiesen sind, ist vom Bodenrichtwert ein<br />
angemessener Abschlag zu machen, soweit er nicht bereits in die Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeflossen<br />
ist. 2 Die Höhe des Abschlags ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu<br />
bemessen.<br />
(6) 1 Zu den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks<br />
gehört bei baureifem Land stets der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand (> § 10<br />
Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 ImmoWertV). 2 Bodenrichtwerte für baureifes Land werden in der Regel von<br />
den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreie und kostenerstattungsbetragsfreie<br />
Grundstücke ermittelt. 3 Hat der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges<br />
Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert maßgebend, solange die Erschließungsbeitragspflicht<br />
besteht. 4 Die Beitragspflicht kann auch dann noch bestehen, wenn die Erschließungsmaßnahmen<br />
bereits abgeschlossen wurden. 5 Auf den tatsächlichen Erschließungszustand kommt es<br />
somit nicht an. 6 Bei unterschiedlichen erschließungsbeitragsrechtlichen Zuständen zwischen Bodenrichtwertgrundstück<br />
und zu bewertendem Grundstück kommt eine Anpassung (Zu- oder Abschlag)<br />
nach Maßgabe vom Gutachterausschuss dokumentierter Erschließungsbeiträge in Betracht.<br />
(7) 1 Wertkorrekturen des Bodenrichtwerts nach den Absätzen 2 bis 6 können nebeneinander in<br />
Betracht kommen. 2 Sind die vom örtlichen Gutachterausschuss mitgeteilten Umrechnungskoeffizienten<br />
für die Geschossflächenzahl, Grundstücksgröße oder Grundstückstiefe (> Abs. 2 bis 4) aus erschließungsbeitragsfreien<br />
Grundstücken abgeleitet worden, sind die erschließungsbeitragspflichtigen<br />
Grundstücke vor Anwendung der Umrechnungskoeffizienten zunächst auf einen erschließungsbeitragsfreien<br />
Zustand umzurechnen. 3 Die Höhe der Erschließungsbeiträge, insbesondere für Kanalanlagen<br />
und Straßenausbau, sind nach den Vorgaben des Gutachterausschusses zu berücksichtigen.<br />
4<br />
Der Bodenwert ist zunächst aus den Absätzen 2 bis 4 abzuleiten. 5 Von dem abgeleiteten Bodenwert<br />
sind die Anpassungen nach den Absätzen 5 und 6 vorzunehmen. 6 Zwischenwerte sind auf volle Cent<br />
abzurunden.<br />
(8) Weitere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z. B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit<br />
und Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen,<br />
Altlasten sowie Außenanlagen bleiben außer Ansatz.<br />
R B 179.3 Ansatz des Bodenwerts<br />
(1) 1 Der aus dem Bodenrichtwert nach R B 179.2 ermittelte Bodenwert pro m² ist auf volle Cent abzurunden<br />
und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert).<br />
2 Der Bodenwert ist auf volle Euro abzurunden.<br />
(2) 1 Hat der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt, ist der Bodenwert<br />
pro m² aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten. 2 R B 179.2 ist hierbei entsprechend<br />
zu berücksichtigen; bei Bedarf ist der Gutachterausschuss um Auskunft zu ersuchen<br />
(> § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bzw. Satz 2 BauGB). 3 Durch Multiplikation von Grundstücksfläche<br />
und abgeleiteten Bodenwert pro m² sowie Abrundung des Produkts auf volle Euro ergibt sich der<br />
Bodenwert.