21.11.2013 Aufrufe

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 111 -<br />

Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks<br />

Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks<br />

x Bodenrichtwert = Bodenwert/m²<br />

2<br />

Die Umrechnungskoeffizienten sind den Bewertungsstellen der Finanzämter vom örtlich zuständigen<br />

Gutachterausschuss zusammen mit den Bodenrichtwerten mitzuteilen.<br />

(3) Sofern die Gutachterausschüsse Umrechnungskoeffizienten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße<br />

vorgegeben haben, sind diese anzusetzen.<br />

(4) 1 Sind die Bodenrichtwerte in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden, ist die<br />

Grundstücksfläche aufzuteilen. 2 Dabei ist die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern,<br />

deren Abgrenzung sich nach den Vorgaben des Gutachterausschusses richtet.<br />

(5) 1 Für Frei- und Verkehrsflächen, die als solche ausgewiesen sind, ist vom Bodenrichtwert ein<br />

angemessener Abschlag zu machen, soweit er nicht bereits in die Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeflossen<br />

ist. 2 Die Höhe des Abschlags ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu<br />

bemessen.<br />

(6) 1 Zu den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks<br />

gehört bei baureifem Land stets der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand (> § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 ImmoWertV). 2 Bodenrichtwerte für baureifes Land werden in der Regel von<br />

den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreie und kostenerstattungsbetragsfreie<br />

Grundstücke ermittelt. 3 Hat der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges<br />

Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert maßgebend, solange die Erschließungsbeitragspflicht<br />

besteht. 4 Die Beitragspflicht kann auch dann noch bestehen, wenn die Erschließungsmaßnahmen<br />

bereits abgeschlossen wurden. 5 Auf den tatsächlichen Erschließungszustand kommt es<br />

somit nicht an. 6 Bei unterschiedlichen erschließungsbeitragsrechtlichen Zuständen zwischen Bodenrichtwertgrundstück<br />

und zu bewertendem Grundstück kommt eine Anpassung (Zu- oder Abschlag)<br />

nach Maßgabe vom Gutachterausschuss dokumentierter Erschließungsbeiträge in Betracht.<br />

(7) 1 Wertkorrekturen des Bodenrichtwerts nach den Absätzen 2 bis 6 können nebeneinander in<br />

Betracht kommen. 2 Sind die vom örtlichen Gutachterausschuss mitgeteilten Umrechnungskoeffizienten<br />

für die Geschossflächenzahl, Grundstücksgröße oder Grundstückstiefe (> Abs. 2 bis 4) aus erschließungsbeitragsfreien<br />

Grundstücken abgeleitet worden, sind die erschließungsbeitragspflichtigen<br />

Grundstücke vor Anwendung der Umrechnungskoeffizienten zunächst auf einen erschließungsbeitragsfreien<br />

Zustand umzurechnen. 3 Die Höhe der Erschließungsbeiträge, insbesondere für Kanalanlagen<br />

und Straßenausbau, sind nach den Vorgaben des Gutachterausschusses zu berücksichtigen.<br />

4<br />

Der Bodenwert ist zunächst aus den Absätzen 2 bis 4 abzuleiten. 5 Von dem abgeleiteten Bodenwert<br />

sind die Anpassungen nach den Absätzen 5 und 6 vorzunehmen. 6 Zwischenwerte sind auf volle Cent<br />

abzurunden.<br />

(8) Weitere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z. B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit<br />

und Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen,<br />

Altlasten sowie Außenanlagen bleiben außer Ansatz.<br />

R B 179.3 Ansatz des Bodenwerts<br />

(1) 1 Der aus dem Bodenrichtwert nach R B 179.2 ermittelte Bodenwert pro m² ist auf volle Cent abzurunden<br />

und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert).<br />

2 Der Bodenwert ist auf volle Euro abzurunden.<br />

(2) 1 Hat der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt, ist der Bodenwert<br />

pro m² aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten. 2 R B 179.2 ist hierbei entsprechend<br />

zu berücksichtigen; bei Bedarf ist der Gutachterausschuss um Auskunft zu ersuchen<br />

(> § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bzw. Satz 2 BauGB). 3 Durch Multiplikation von Grundstücksfläche<br />

und abgeleiteten Bodenwert pro m² sowie Abrundung des Produkts auf volle Euro ergibt sich der<br />

Bodenwert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!