ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(2) Die beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G) erstreckt sich nur auf Vermögen<br />
der in § 121 BewG genannten Art, das auf das Inland entfällt (> R E 2.2).<br />
R E 2.2 Inlandsvermögen<br />
(1) 1 Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter,<br />
die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. 2 Es werden deshalb auch<br />
beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer-<br />
und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen<br />
sind.<br />
(2) 1 Inländisches Betriebsvermögen unterliegt der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur,<br />
wenn in diesem Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern auch, wenn lediglich ein ständiger<br />
Vertreter (§ 13 AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist. 2 Im Besteuerungsverfahren ist selbständig<br />
darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland<br />
eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.<br />
(3) 1 Die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört zum Inlandsvermögen,<br />
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung<br />
allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG als Eigentümer<br />
der übertragenen Anteile mindestens zu 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der inländischen<br />
Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2 Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung<br />
zugewendet, sind auch weitere innerhalb der nächsten zehn Jahre von derselben Person anfallende<br />
Erwerbe aus der Beteiligung als Inlandsvermögen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs<br />
die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 Prozent beträgt. 3 Bei der Ermittlung<br />
des Umfangs der Beteiligung sind auch lediglich mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen.<br />
4<br />
Anteile, die über eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden<br />
und daher bereits nach § 121 Nummer 3 BewG zum Inlandsvermögen gehören, sind mit Anteilen zusammenzurechnen,<br />
die nicht in der Betriebsstätte gehalten werden. 5 Bei Erreichen der Beteiligungsgrenze<br />
zählt grundsätzlich nur die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsvermögen,<br />
auch wenn sie für sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. 6 Eine mittelbar über eine<br />
ausländische Gesellschaft gehaltene Beteiligung zählt zum Inlandsvermögen, soweit es sich bei der<br />
Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />
handelt (§ 42 AO). 7 Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der ausländischen<br />
Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene<br />
Wirtschaftstätigkeit entfaltet.<br />
(4) 1 Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen<br />
gehören noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, gehören nach<br />
§ 121 Nummer 6 BewG dann zum Inlandsvermögen, wenn sie einem inländischen Gewerbebetrieb<br />
überlassen sind. 2 § 121 Nummer 6 BewG setzt nicht voraus, dass die einem Gewerbebetrieb überlassenen<br />
Wirtschaftsgüter diesem für die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. 3 Es genügt<br />
vielmehr, dass sie tatsächlich dem inländischen Gewerbebetrieb zur gewerblichen Verwendung<br />
am Stichtag überlassen sind. 4 Zur Bewertung > R B 9.2.<br />
(5) 1 Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört auch die typische stille Beteiligung einer beschränkt<br />
steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. 2 Gewinnanteile aus der stillen<br />
Beteiligung gehören jedoch nicht zum Inlandsvermögen. 3 Zur Bewertung von typischen stillen Beteiligungen<br />
> R B 12.4.<br />
(6) 1 Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut<br />
bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist. 2 Das Nutzungsrecht an einer Beteiligung<br />
nach § 121 Nummer 4 BewG kann dem gemäß nur erfasst werden, wenn diese mindestens<br />
10 Prozent des Grund- und Stammkapitals einer inländischen Kapitalgesellschaft ausmacht.<br />
(7) 1<br />
Schulden und Lasten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in<br />
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> R E 10.10) und dieses Vermögen belasten. 2 Einkommensteuerschulden<br />
eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die<br />
Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist (> R E 10.8).