21.11.2013 Aufrufe

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 11 -<br />

(2) Die beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G) erstreckt sich nur auf Vermögen<br />

der in § 121 BewG genannten Art, das auf das Inland entfällt (> R E 2.2).<br />

R E 2.2 Inlandsvermögen<br />

(1) 1 Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter,<br />

die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. 2 Es werden deshalb auch<br />

beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer-<br />

und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen<br />

sind.<br />

(2) 1 Inländisches Betriebsvermögen unterliegt der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur,<br />

wenn in diesem Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern auch, wenn lediglich ein ständiger<br />

Vertreter (§ 13 AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist. 2 Im Besteuerungsverfahren ist selbständig<br />

darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland<br />

eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.<br />

(3) 1 Die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört zum Inlandsvermögen,<br />

wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung<br />

allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG als Eigentümer<br />

der übertragenen Anteile mindestens zu 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der inländischen<br />

Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2 Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung<br />

zugewendet, sind auch weitere innerhalb der nächsten zehn Jahre von derselben Person anfallende<br />

Erwerbe aus der Beteiligung als Inlandsvermögen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs<br />

die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 Prozent beträgt. 3 Bei der Ermittlung<br />

des Umfangs der Beteiligung sind auch lediglich mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen.<br />

4<br />

Anteile, die über eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden<br />

und daher bereits nach § 121 Nummer 3 BewG zum Inlandsvermögen gehören, sind mit Anteilen zusammenzurechnen,<br />

die nicht in der Betriebsstätte gehalten werden. 5 Bei Erreichen der Beteiligungsgrenze<br />

zählt grundsätzlich nur die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsvermögen,<br />

auch wenn sie für sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. 6 Eine mittelbar über eine<br />

ausländische Gesellschaft gehaltene Beteiligung zählt zum Inlandsvermögen, soweit es sich bei der<br />

Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

handelt (§ 42 AO). 7 Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der ausländischen<br />

Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene<br />

Wirtschaftstätigkeit entfaltet.<br />

(4) 1 Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen<br />

gehören noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, gehören nach<br />

§ 121 Nummer 6 BewG dann zum Inlandsvermögen, wenn sie einem inländischen Gewerbebetrieb<br />

überlassen sind. 2 § 121 Nummer 6 BewG setzt nicht voraus, dass die einem Gewerbebetrieb überlassenen<br />

Wirtschaftsgüter diesem für die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. 3 Es genügt<br />

vielmehr, dass sie tatsächlich dem inländischen Gewerbebetrieb zur gewerblichen Verwendung<br />

am Stichtag überlassen sind. 4 Zur Bewertung > R B 9.2.<br />

(5) 1 Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört auch die typische stille Beteiligung einer beschränkt<br />

steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. 2 Gewinnanteile aus der stillen<br />

Beteiligung gehören jedoch nicht zum Inlandsvermögen. 3 Zur Bewertung von typischen stillen Beteiligungen<br />

> R B 12.4.<br />

(6) 1 Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut<br />

bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist. 2 Das Nutzungsrecht an einer Beteiligung<br />

nach § 121 Nummer 4 BewG kann dem gemäß nur erfasst werden, wenn diese mindestens<br />

10 Prozent des Grund- und Stammkapitals einer inländischen Kapitalgesellschaft ausmacht.<br />

(7) 1<br />

Schulden und Lasten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> R E 10.10) und dieses Vermögen belasten. 2 Einkommensteuerschulden<br />

eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die<br />

Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist (> R E 10.8).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!