ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(3) 1 Unter den wesentlichen Familieninteressen sind Vermögensinteressen im weitesten Sinne<br />
zu verstehen. 2 Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Vermögensvorteile,<br />
die die begünstigten Familien und ihre Mitglieder aus dem Stiftungsvermögen ziehen. 3 Die Stiftung<br />
dient diesen Vermögensinteressen dann wesentlich, wenn nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft<br />
deren Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es<br />
einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen oder die Stiftungserträge an sich zu ziehen.<br />
4 Darunter fallen insbesondere auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des Stiftungsvermögens,<br />
wie<br />
1. die Nutzung der stiftungseigenen Immobilien zu Wohnzwecken,<br />
2. der Einsatz des Personals der Stiftung für Arbeiten im Rahmen des eigenen Hausstandes oder<br />
3. bei einer Stiftung mit Kunstbesitz der Vorteil, von diesem Kunstbesitz umgeben zu sein.<br />
5<br />
Derartige Nutzungs- und Zugriffsmöglichkeiten können sich allein aus der Natur des Stiftungszwecks<br />
oder aber in Verbindung mit dem Einfluss der Familien auf die Geschäftsführung ergeben. 6 Inwieweit<br />
davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.<br />
(4) 1 Die Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung,<br />
gleichgültig, ob sie zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Stifters erfolgt, gilt erbschaftsteuerrechtlich<br />
als Errichtung einer neuen Familienstiftung (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Dies gilt entsprechend,<br />
wenn durch die Satzungsänderung lediglich bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigte<br />
Familienmitglieder oder Dritte in den Kreis der Destinatäre aufgenommen werden und die Errichtung<br />
der Stiftung bei bereits damaliger Zugehörigkeit der neu aufgenommenen Destinatäre seinerzeit nach<br />
einer ungünstigeren Steuerklasse zu besteuern gewesen wäre. 3 Die durch Satzungsänderung entstandene<br />
„neue“ Stiftung gilt als Erwerber des Vermögens der „bisherigen“ Stiftung (§ 7 Absatz 1<br />
Nummer 8 <strong>ErbSt</strong>G). 4 Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest<br />
Berechtigten zu dem ursprünglichen Stifter (Erblasser oder Schenker) zu besteuern (§ 15 Absatz<br />
2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G). 5 Die Aufhebung der bisherigen Stiftung wird dagegen im Aufhebungszeitpunkt<br />
nicht gesondert besteuert. 6 Die bei der Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzte Steuer und die<br />
bereits entrichtete Ersatzerbschaftsteuer erlischt nicht. 7 Die Behandlung der Satzungsänderung als<br />
Errichtung einer neuen Stiftung führt dazu, dass die 30-Jahresfrist für die Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer<br />
(§ 1 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G) bei der bisherigen<br />
Stiftung endet und bei der neuen Stiftung neu zu laufen beginnt. 8 Eine Anrechnung der bei<br />
Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzten Steuer auf die im Zeitpunkt der Satzungsänderung<br />
festzusetzende Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht.<br />
(5) Wird die Familienstiftung durch Satzungsänderung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt,<br />
ist deren Erwerb nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b <strong>ErbSt</strong>G steuerfrei.<br />
(6) Die Ausführungen in Absatz 2 bis 4 zu Stiftungen gelten für Vereine, deren Zweck wesentlich im<br />
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (Familienverein,<br />
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G), entsprechend.<br />
Zu § 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 2.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht<br />
(1) 1 Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1<br />
Satz 2 Buchstabe d oder Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt<br />
der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese zum Besteuerungszeitpunkt (> § 9 <strong>ErbSt</strong>G) im<br />
Bundesgebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. ihre Geschäftsleitung<br />
(§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) haben. 2 Entsprechendes gilt, wenn an einem Erwerbsvorgang<br />
ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Absatz<br />
1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b oder c <strong>ErbSt</strong>G erfüllt. 3 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt<br />
sich auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu einem Erwerbsvorgang<br />
gehört.