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Krankenversichert im ausland - IKK gesund plus

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<strong>IKK</strong>-INFORMATIV<br />

<strong>Krankenversichert</strong><br />

<strong>im</strong> Ausland<br />

Ratschläge für ihren<br />

Auslandsaufenthalt


Vorwort<br />

Wer in Urlaubsländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen<br />

hat, akut medizinischer Hilfe<br />

bedarf, für den übernehmen wir alle notwendigen Behandlungen.<br />

Dafür wird zum einen vorausgesetzt, dass sie<br />

nicht bis zur He<strong>im</strong>kehr aufgeschoben werden können.<br />

Zum anderen müssen sie zum Leistungsumfang der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Aufenthaltsstaates<br />

gehören.<br />

In aller Regel genügt die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(EHIC). Die EHIC nutzen Sie in<br />

den Ländern, die der Europäischen Union angehören, in<br />

Island, Liechten stein, Norwegen (EWR) sowie in Serbien,<br />

Kroatien, Mazedonien und der Schweiz. Für einige andere<br />

Länder erhalten Sie besondere Auslandskrankenscheine.<br />

Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen groben<br />

Überblick über die Eigenheiten der Urlaubsländer mit<br />

Sozialversicherungsabkommen. Zudem möchten wir Sie<br />

aber bereits an dieser Stelle auf die ständig aktualisierten<br />

Merkblätter „Urlaub in …“ der Deutschen Verbindungsstelle<br />

Krankenversicherung-Ausland hinweisen. Mit dem<br />

Merkblatt zu Ihrem Urlaubsland sollten Sie sich zusätzlich<br />

unbedingt vor Reiseantritt über die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen und bei ggf. vorliegender Arbeitsunfähigkeit<br />

informieren. Drucken Sie das Merkblatt bitte aus und<br />

nehmen Sie es zu Ihren Reiseunter lagen: www.dvka.de<br />

Wir empfehlen Ihnen zusätzlich den Abschluss einer privaten<br />

Auslandsreise-Krankenversicherung (siehe Seite 11).<br />

Ihre <strong>IKK</strong> <strong>gesund</strong> <strong>plus</strong><br />

Herausgeber:<br />

7. Auflage . Stand: 1. Januar 2012 . GK100123<br />

© 2012 PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH<br />

30177 Hannover www.presto-gk.de


Länder, in denen die EHIC gilt<br />

Um ärztliche Leistungen bei einem Urlaub<br />

innerhalb der Europäischen Union, in Island,<br />

Liechten stein, Norwegen (EWR) sowie<br />

in Serbien, Kroatien, Mazedonien und der<br />

Schweiz be anspruchen zu können, steht Ihnen<br />

die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

(EHIC) – auf der Rückseite Ihrer <strong>Krankenversichert</strong>enkarte/elektronischen<br />

Gesundheitskarte<br />

– zur Verfügung. Gegen Vorlage der<br />

EHIC können Sie alle medizinisch notwendigen<br />

ärztlichen Behandlungen <strong>im</strong> Urlaubsland<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Der Umfang der Leistungen richtet sich<br />

allerdings nach den geltenden Best<strong>im</strong>mun ­<br />

gen Ihres Urlaubslandes. Nach dem Motto<br />

„andere Länder, andere Sitten“ haben die<br />

meisten europäischen Staaten ein anderes<br />

Krankenversicherungssystem, als Sie es<br />

aus Deutschland gewohnt sind.<br />

Der<br />

Leistungsumfang<br />

<strong>im</strong> Urlaubsland<br />

weicht<br />

nicht selten<br />

vom deutschen<br />

Standard<br />

ab.<br />

Des Weiteren müssen Sie sich vor Ort, wie<br />

auch in Deutschland, bei vielen Leistungen<br />

an den Kosten beteiligen.<br />

Wichtig: Eine Erstattung dieser Zuzahlungen<br />

durch die deutschen Krankenkassen<br />

nach der Rückkehr ist gesetzlich ausgeschlossen.<br />

Allgemeine Informationen zu den Urlaubsländern,<br />

in denen die EHIC gilt, bie tet die<br />

Übersicht (in alphabetischer Reihenfolge)<br />

auf den folgenden Seiten. Weitere wichtige<br />

Details entnehmen Sie bitte den Merkblät ­<br />

tern „Urlaub in ...“ der Deutschen Verbindungsstelle<br />

Krankenversicherung-Ausland<br />

unter: www.dvka.de<br />

3


• Belgien: Wenn Sie (zahn)ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen,<br />

fallen Zuzahlungen an. Die Kosten der (zahn)ärztlichen<br />

Behandlung müssen Sie – trotz Vorlage der EHIC –<br />

zunächst selbst tragen. Die Erstattung kann grundsätzlich<br />

bei der belgischen Krankenkasse beantragt werden;<br />

ansonsten: siehe „Kostenerstattung“ (Seite 11).<br />

• Bulgarien: Um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie neben der EHIC dem Vertragsarzt<br />

Ihren Personalausweis vorlegen. Wenn Sie (zahn)ärztliche<br />

Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel und/oder Krankenhausbehandlung<br />

in Anspruch nehmen, fallen Zuzahlungen an.<br />

• Dänemark: Ärztliche Behandlung bei einem Vertragsarzt<br />

und Krankenhausbehandlung sind gegen Vorlage der<br />

EHIC kostenfrei. Zuzahlungen müssen Sie dagegen bei der<br />

Abgabe von Medikamenten entrichten. Kosten für zahnärztliche<br />

Behandlungen zählen in Dänemark meist nicht<br />

zu den Krankenversicherungsleistungen.<br />

• Estland: Wenn Sie ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder Krankenhausbehandlung nach Vorlage der EHIC<br />

in Anspruch nehmen, fallen Zuzahlungen an. Die Kosten<br />

einer zahnärztlichen Behandlung zahlen Erwachsene in der<br />

Regel selbst.<br />

• Finnland: Benötigen Sie (zahn)ärztliche Behandlung,<br />

legen Sie dem kommunalen Gesundheitszentrum neben<br />

der EHIC auch Ihren Personalausweis vor. Wenden Sie<br />

sich direkt an einen (Zahn)Arzt, müssen Sie die Kosten<br />

zunächst vollständig selbst bezahlen. Dies gilt auch für<br />

Medikamente. Die Erstattung kann grundsätzlich bei<br />

der finnischen Sozialversicherung beantragt werden;<br />

ansonsten: siehe „Kostenerstattung“ (Seite 11). Wenn<br />

Sie (zahn)ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausbehandlung<br />

in Anspruch nehmen, fallen Zuzahlungen an.<br />

• Frankreich: Sofern Sie (zahn)ärztliche Behandlung,<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel und/oder Krankenhausbehandlung in Anspruch<br />

nehmen, fallen Zuzahlungen an. Die Kosten der<br />

4


(zahn)ärztlichen Behandlung müssen Sie – trotz Vorlage<br />

EHIC – zunächst selbst tragen. Die Erstattung kann grundsätzlich<br />

bei der französischen Krankenkasse beantragt<br />

werden; ansonsten: siehe „Kosten erstattung“ (Seite 11).<br />

• Griechenland: Ärztliche Behandlung bei einem Vertragsarzt<br />

der griechischen Sozialversicherungsanstalt<br />

(IKA) und Krankenhausbehandlung sind gegen Vorlage<br />

der EHIC kostenfrei. Zuzahlungen müssen Sie dagegen<br />

bei der Abgabe von Medikamenten entrichten.<br />

• Großbritannien (Vereinigtes Königreich): Die<br />

ärztliche Behandlung bei Ver trags ärzten des Nationalen<br />

Gesundheitsdienstes (National Health Service – NHS) und<br />

in zugelassenen Krankenhäusern des NHS ist gegen Vorlage<br />

der EHIC kostenlos. Zuzahlun gen sind bei zahnärztlicher<br />

Behandlung und bei Medikamenten zu leisten.<br />

• Irland: Gegen Vorlage der EHIC müssen Sie bei Vertragspartnern<br />

des irischen Gesundheitsdienstes (General<br />

Medical Service – GMS) keine Eigenanteile zahlen. Sind<br />

Leistungen nicht <strong>im</strong> irischen Recht vorgesehen oder der<br />

Leistungserbringer hat keinen Vertrag mit dem GMS, dann<br />

gehen die Kosten vollständig zu Ihren Lasten.<br />

• Island: Um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen<br />

zu können, ist neben der EHIC der Personalausweis vorzulegen.<br />

Wenn Sie ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder ambulante Krankenhausbehandlung benötigen,<br />

fallen Zuzahlungen an. Für Zahnarztkosten ist selbst aufzukommen<br />

(Kinder/Rentner erhalten anteilige Erstattung).<br />

• Italien: Bei notwendiger ärztlicher Behandlung und bei<br />

Medikamenten sind Zuzahlungen zu entrichten. Die Kosten<br />

für zahnärztliche Behandlung tragen Sie meist selbst.<br />

• Kroatien: Um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie neben der EHIC dem Vertragsarzt<br />

Ihren Personalausweis vorlegen. Bei (zahn)ärztlicher Behandlung,<br />

Krankenhausbehandlung sowie Medikamenten<br />

fallen Zuzahlungen an.<br />

5


• Lettland: Wenn Sie ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder Krankenhausbehandlung gegen Vorlage der EHIC<br />

in Anspruch nehmen, fallen Zuzahlungen an. Bei zahnärztlicher<br />

Behandlung ist eine Kostenerstattung nur für Kinder<br />

und Jugendliche unter 18 Jahren vorgesehen.<br />

• Liechtenstein: Um ärztliche Leistungen in Anspruch zu<br />

nehmen, müssen Sie neben der EHIC dem Vertragsarzt Ihren<br />

Personalausweis vorlegen. Dies gilt auch bei Aufnahme<br />

in ein Krankenhaus. Sofern Sie ärztliche Behandlung und/<br />

oder Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen, fallen<br />

Zuzahlungen an. Die Kosten für zahnärztliche Behandlung<br />

tragen Sie selbst.<br />

• Litauen: Um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie neben der EHIC dem Vertragsarzt<br />

Ihren Personalausweis vorlegen. Dies gilt auch bei Aufnahme<br />

in ein Krankenhaus. Für Medikamente fallen Zuzahlungen<br />

an.<br />

• Luxemburg: Die Kosten für (zahn)ärztliche Behandlung<br />

und Medikamente müssen Sie zunächst selbst tragen. Die<br />

Erstattung kann grundsätzlich gegen Vorlage der EHIC bei<br />

der luxemburgischen Krankenkasse beantragt werden;<br />

ansonsten: siehe „Kostenerstattung“ (Seite 11). Es fallen<br />

für alle Leistungen Zuzahlungen an.<br />

• Malta: Um ärztliche Leistungen oder Krankenhausbehandlung<br />

in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie<br />

neben der EHIC Ihren Personalausweis vorlegen. Es fallen<br />

keine festgelegten Zuzahlungen/Gebühren an, die Behandlungskosten<br />

werden entweder vollständig oder gar nicht<br />

übernommen. Die Kosten für Arzne<strong>im</strong>ittel sowie zahnärztliche<br />

Behandlung müssen Sie in der Regel selbst tragen.<br />

• Mazedonien: Sie können sich direkt an eine „Gesundheitseinrichtung“<br />

wenden, die mit dem Mazedonischen<br />

Krankenversicherungsfonds eine Vereinbarung getroffen<br />

hat. Legen Sie dort EHIC und Personalausweis vor. Bei<br />

(zahn)ärztlicher Behandlung, Arzne<strong>im</strong>itteln oder Krankenhausbehandlung<br />

fallen Zuzahlungen an.<br />

6


• Niederlande: Gegen Vorlage der EHIC müssen Sie bei<br />

ärztlicher und stationärer Behandlung nicht zu zahlen.<br />

Bei der Versorgung mit Arzne<strong>im</strong>itteln sind jedoch Zuzahlungen<br />

zu leisten. Zahnarztkosten tragen Patienten<br />

über 21 Jahre in der Regel in voller Höhe selbst.<br />

• Norwegen: Bei einer medizinisch notwendigen ärztlichen<br />

Behandlung und bei der Versorgung mit Arzne<strong>im</strong>itteln<br />

sind – trotz Vorlage der EHIC – Zuzahlungen zu<br />

entrichten (Ausnahme: Kinder unter zwölf Jahren). Die<br />

Kosten für eine zahnärztliche Behandlung tragen Sie<br />

meist selbst.<br />

• Österreich: Bei Vorlage der EHIC fallen bei Krankhausbehandlung<br />

und Medikamenten Zuzahlungen an. Insbesondere<br />

bei privat in Anspruch genommenen Leistungen<br />

können Ihnen extrem hohe Kosten entstehen.<br />

• Polen: Legen Sie bitte vor der vertragsärztlichen Behandlung<br />

neben der EHIC auch Ihren Personalausweis vor.<br />

Bei zahnärztlicher Behandlung und für Medikamente fallen<br />

Zuzahlungen an.<br />

• Portugal: Benötigen Sie ärztliche Behandlung, wenden<br />

Sie sich an das nächstgelegene Gesundheitszentrum (Centro<br />

de Sáude) oder Familien<strong>gesund</strong>heitszentrum (Unidade<br />

de Sáude Familiar). Gegen Vorlage der EHIC erhalten Sie<br />

einen gesonderten Anspruchsnachweis. Bei ärztlicher<br />

Behandlung sowie Medikamenten fallen Zuzahlungen an.<br />

Die Kosten bei zahnärztlicher Behandlung zahlen Sie meist<br />

selbst.<br />

• Rumänien: Um ärztliche Leistungen beanspruchen zu<br />

können, müssen Sie neben der EHIC dem Vertragsarzt<br />

Ihren Personalausweis vorlegen. Dies gilt auch bei der Aufnahme<br />

in ein Krankenhaus. Die ambulante Behandlung <strong>im</strong><br />

Krankenhaus ist selbst zu zahlen, bei der zahnärztlichen<br />

Behandlung und der Versorgung mit Arzne<strong>im</strong>itteln fallen<br />

Zuzahlungen an.<br />

7


• Schweden: Sofern Sie (zahn)ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder Krankenhausbehandlung in Anspruch<br />

nehmen, fallen – trotz Vorlage der EHIC – Zuzahlungen an.<br />

• Schweiz: Ärztliche Behandlung und Medikamente müssen<br />

Sie – trotz Vorlage der EHIC – selbst bezahlen. Die Erstattung<br />

kann grundsätzlich bei der Gemeinsamen Einrichtung<br />

KVG in Solothurn beantragt werden; ansonsten: siehe<br />

„Kos tenerstattung“ (Seite 11). Für ärztliche Behandlung,<br />

Medikamente und Krankenhausbehandlung fallen Zuzahlungen<br />

an. Kosten für zahnärztliche Behandlung werden<br />

meist nicht erstattet.<br />

• Serbien: Seit dem 1. Januar 2012 ist ausschließlich die<br />

EHIC bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung zu verwenden.<br />

Diese ist vor der Inan spruchnahme eines Arztes<br />

bei einer Zweigstelle der Republikanstalt für Kranken versiche<br />

rung in Serbien gegen eine „Bescheinigung für die<br />

Inanspruchnahme von Sachleis tungen“ einzutauschen.<br />

Für ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel sowie Krankenhausbehandlung<br />

fallen in der Regel Zuzahlungen an. Kosten<br />

für zahnärztliche Behandlung müssen Erwachsene meist<br />

selbst tragen.<br />

• Slowakei: Legen Sie dem Vertragsarzt bzw. dem Krankenhaus<br />

die EHIC vor. Zuzahlungen fallen für ärztliche<br />

Verordnungen, Medikamente sowie Notfallbehandlungen<br />

an. Kosten für zahnärztliche Behandlung tragen Sie meist<br />

selbst.<br />

• Slowenien: Legen Sie dem Vertragsarzt bzw. dem Kran ­<br />

kenhaus die EHIC vor. Zuzahlungen fallen bei (zahn)ärztlicher<br />

Behandlung, Medikamenten und Krankenhausbehandlung<br />

an.<br />

• Spanien: Um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen<br />

zu können, legen Sie EHIC und Personalausweis dem<br />

Vertragsarzt vor. Dies gilt auch bei der Aufnahme in ein<br />

Krankenhaus. Bei der Versorgung mit Arzne<strong>im</strong>itteln sind<br />

Zuzahlungen zu entrichten (Ausnahme: Rentner). Kosten<br />

für zahnärztliche Behandlung tragen Sie meist selbst.<br />

8


• Tschechien: Um ärztliche Leistungen in Anspruch zu<br />

nehmen, legen Sie EHIC und Personalausweis dem Vertragsarzt<br />

vor. Für ärztliche Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel und<br />

Krankenhausbehandlung sind Zuzahlungen zu entrichten.<br />

Daneben ist die zahnärztliche Behandlung auf eine einfache<br />

Grundversorgung beschränkt und meist von Ihnen<br />

selbst zu tragen.<br />

• Ungarn: Um ärztliche Leistungen oder Krankenhausbehandlung<br />

in Anspruch nehmen zu können, legen Sie<br />

EHIC und Personalausweis vor. Wenn Sie Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

und/oder Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen,<br />

fallen Zuzahlungen an. Daneben ist die zahnärztliche<br />

Behandlung durch Vertragszahnärzte auf eine Notfallversorgung<br />

beschränkt.<br />

• Zypern (griechisch-zypriotischer Südteil): Um<br />

(zahn)ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können,<br />

legen Sie die EHIC einer staatlichen medizinischen<br />

Einrichtung bzw. <strong>im</strong> Krankenhaus vor. Bei (zahn)ärztlicher<br />

Behandlung und <strong>im</strong> Krankenhaus sind Zuzahlungen zu<br />

leisten.<br />

Länder mit Auslandskrankenschein<br />

Deutschland ist mit weiteren Ländern per Sozialversicherungsabkommen<br />

verbunden. Auch in diesen Ländern erhalten<br />

Sie <strong>im</strong> Falle einer Erkrankung ärztliche Leistungen.<br />

Hierfür stellen wir Ihnen besondere Auslandskrankenscheine<br />

zur Verfügung.<br />

Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei ebenfalls<br />

nach den Best<strong>im</strong>mungen des Urlaubslandes. Auch in diesen<br />

Ländern sind Zuzahlungen zu leisten, deren Kostenerstattung<br />

nach der Rückkehr ausgeschlossen ist.<br />

Wir empfehlen Ihnen zusätzlich den Abschluss einer privaten<br />

Auslandsreise-Krankenversicherung (siehe Seite 11).<br />

• Bosnien und Herzegowina: Der Staat besteht aus<br />

der Föderation von Bosnien und Herzegowina sowie der<br />

9


Republik Srpska. Um ärztliche Leistungen in Anspruch<br />

nehmen zu können, wenden Sie sich an eine Zweigstelle<br />

der Kranken- und Rückversicherungsanstalt der Föde ­<br />

ration bzw. an den Krankenversicherungsfonds Srpskas.<br />

Sie erhalten hierfür den Anspruchsnachweis BH 6. Einheitliche<br />

Aus sagen zum Leistungsumfang und zu möglichen<br />

Zuzahlungen können nicht getroffen werden. In der Regel<br />

müssen Sie mit Zuzahlungen bei jeder medizinischen<br />

Leistung rechnen.<br />

• Montenegro: Um bei einer Erkrankung u. a. ärztliche<br />

Leistungen in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie<br />

von uns den Ju 6. Dieser Anspruchsnachweis ist vor der<br />

Inanspruchnahme eines Arztes bei der nächstgelegenen<br />

Gebietseinheit bzw. ein Büro des Krankenversicherungsfonds<br />

gegen eine „Bescheinigung für die Inanspruchnahme<br />

von Sachleistungen“ einzutauschen. Für (zahn)ärztliche<br />

Behandlung, Arzne<strong>im</strong>ittel sowie Krankenhausbehandlung<br />

fallen Zuzahlungen an.<br />

• Türkei: Um bei einer Erkrankung u. a. ärztliche Leistungen<br />

in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie<br />

von uns den T/A 11. Dieser Anspruchsnachweis ist vor<br />

der Inanspruchnahme eines Arztes bei der zuständigen<br />

Regionalstelle der Sozialversicherungsanstalt (Sosyal<br />

Güvenlik Kurumu – SGK) gegen eine „Gesundheitshilfebescheinigung<br />

gemäß Sozialversicherungsabkommen“<br />

einzutauschen. Für ärztliche Behandlung und Medikamente<br />

fallen Zuzahlungen an.<br />

• Tunesien: Um bei einer Erkrankung u. a. ärztliche Leistungen<br />

in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie von<br />

uns den Anspruchsnachweis TN/A 11. Diesen und Ihren<br />

Personalausweis legen Sie der öffentlichen Gesundheitseinrichtung,<br />

einem öffentlichen Krankenhaus oder einer<br />

Poliklinik des Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS)<br />

vor. Die Kosten für die Behandlung müssen Sie zunächst<br />

selbst tragen. Die Erstattung kann grundsätzlich bei der<br />

Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) beantragt<br />

werden; ansonsten: siehe „Kostenerstattung“ (Seite 11).<br />

10


Für die Brieftasche:<br />

<strong>IKK</strong> <strong>gesund</strong> <strong>plus</strong> (Servicestelle Ausland)<br />

+49 421 499 86-4130 www.ikk-<strong>gesund</strong><strong>plus</strong>.de<br />

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland<br />

(Merkblätter) www.dvka.de<br />

Auswärtiges Amt<br />

+49 30 1817 2000 www.diplo.de<br />

Unter dieser Rufnummer ist das Auswärtige Amt bei Notfällen<br />

deutscher Staatsangehöriger <strong>im</strong> Ausland rund um die<br />

Uhr erreich bar. Anrufer werden bei Wahl dieser Nummer<br />

sofort auto matisch mit einem Mitarbeiter des Bürgerservice,<br />

außerhalb der Dienstzeit mit einem Beamten vom Dienst <strong>im</strong><br />

Krisen reaktionszentrum des Auswärtigen Amts, verbunden.<br />

"<br />

Kostenerstattung<br />

Wie Sie sehen, begleitet Sie unser Krankenversicherungsschutz<br />

in viele Urlaubsländer. Unabhängig von der EHIC<br />

bzw. den Anspruchsnachweisen kann es vorkommen, dass<br />

Sie die Behandlungen nicht wie beschrieben in Anspruch<br />

nehmen können und die Kosten vor Ort selbst tragen müssen.<br />

In diesen Fällen reichen Sie nach Ihrer Rückkehr die<br />

quittierten Rechnungen bei uns ein. Wir prüfen dann, ob<br />

und in welcher Höhe eine Kostenerstattung möglich ist.<br />

Wichtig: Private Absicherung<br />

Bei Urlaubsreisen ist dringend zu empfehlen, eine zusätzliche<br />

private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.<br />

Zum einen, weil die zugelassenen Vertragspartner<br />

nicht <strong>im</strong>mer in Anspruch genommen werden können<br />

und von Ihnen Privathonorare verlangt werden. Bei der Prüfung<br />

einer Kostenerstattung können dann nicht unerhebliche<br />

Differenzkosten verbleiben. Und zum anderen, weil<br />

gesetzliche Krankenkassen die Kosten eines notwendigen<br />

Rücktransportes aus dem Ausland aufgrund einer Erkrankung<br />

nicht erstatten dürfen. Bei Reisen in alle Staaten,<br />

mit denen keine Abkommen bestehen, sollten Sie keinesfalls<br />

auf den Abschluss der kostengünstigen privaten<br />

Versicherung verzichten. Wir vermitteln Ihnen gern eine<br />

entsprechende Versicherungspolice.<br />

11


Für die Brieftasche:<br />

Sperren von EC-, Kredit- und Handykarten<br />

+49 116 116 www.kartensicherheit.de<br />

Zentralruf der Autoversicherer<br />

+49 1802 50 26 www.zentralruf.de<br />

ADAC – Allgemeiner Deutscher Automobil-Club<br />

+49 89 22 22 22 www.adac.de<br />

ACE – Auto Club Europa<br />

+49 1802 34 35 36 www.ace-online.de<br />

AvD – Automobilclub von Deutschland<br />

+49 69 6606-600 www.avd.de<br />

"<br />

Wir beraten Sie gern!<br />

Alles was Sie bis hierher gelesen haben,<br />

ist lediglich geeignet, Ihnen einen groben<br />

Überblick zu vermitteln.<br />

Wie Sie es gewohnt sind, stehen wir Ihnen<br />

aber jederzeit gern für weitere Fragen<br />

zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder<br />

besuchen Sie uns <strong>im</strong> Internet.<br />

Rufen Sie uns an!<br />

<strong>IKK</strong>-Servicetelefon<br />

0800 8579840<br />

(24 Stunden zum Nulltarif)<br />

www.ikk-<strong>gesund</strong><strong>plus</strong>.de

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