20.11.2013 Aufrufe

International Maritime Pilots Assoication Association Internationale ...

International Maritime Pilots Assoication Association Internationale ...

International Maritime Pilots Assoication Association Internationale ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>International</strong> <strong>Maritime</strong> <strong>Pilots</strong> <strong>Assoication</strong><br />

<strong>Association</strong> <strong>International</strong>e des Pilotes <strong>Maritime</strong>s<br />

Asociascisn Internacional de Practicos <strong>Maritime</strong>-portuarios<br />

INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION<br />

ORGANISATION MARITIME INTERNATIONALE<br />

ORGANIZACION MARITIME INTERNACIONAL<br />

A960


Estuary navigation, manoeuvring in<br />

confined waters ports or canals, demands<br />

great nautical skill. Merchant vessels with<br />

ever larger dimensions have to be safely<br />

guided through narrow waterways, often in<br />

heavy traffic. The pilot acts as the partner of<br />

the captain coping with this demanding role,<br />

which requires long experience as well as<br />

specific knowledge of the vessel and the<br />

estuary.<br />

Within a very short period of the time pilots<br />

have to acquaint themselves with the<br />

characteristics and manoeuvring of an<br />

unfamiliar vessel, while taking weather<br />

conditions, currents and tides into account,<br />

before setting course and giving instructions<br />

to sail.<br />

January 2004


IMO RESOLUTION A.960<br />

Diese deutschsprachige Übersetzung ist kein offizielles IMO-Dokument.<br />

IMPA dankt dem deutschen Bundesministerium für Verkehr, Baut und<br />

Wohnungswesen für seine Unterstützung.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

Res. A.960(XXIII)<br />

EMPFEHLUNGEN ZUR AUSBILDUNG VON, ZUR ERTEILUNG VON<br />

BEFÄHIGUNGSZEUGNISSEN * AN SOWIE ZU BETRIEBLICHEN VERFAHREN<br />

FÜR SEELOTSEN (MIT AUSNAHME VON ÜBERSEELOTSEN)<br />

DIE VERSAMMLUNG –<br />

GESTÜTZT AUF Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die <strong>International</strong>e<br />

Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf<br />

Vorschriften verbindlichen und empfehlenden Charakters, betreffend die Schiffssicherheit<br />

sowie die Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;<br />

IN DER ERKENNTNIS, dass Seelotsen eine wichtige Rolle bei der Förderung der Sicherheit<br />

auf See und beim Schutz der Meeresumwelt spielen;<br />

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen<br />

Zusammenarbeit zwischen dem Lotsen und dem Kapitän beziehungsweise dem Nautischen<br />

Wachoffizier für die Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt wichtig ist;<br />

IN DER ERKENNTNIS, dass in jedem Lotsgebiet jeweils hochspezialisierte Erfahrungen und<br />

Ortskenntnisse von seiten des Lotsen gefordert werden und die IMO deshalb nicht<br />

beabsichtigt, sich mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen oder von Zulassungen an<br />

Lotsen oder mit den in den verschiedenen Staaten praktizierten Systemen des Lotswesens zu<br />

befassen;<br />

*<br />

Darunter ist jegliche Art von Bescheinigung wie z. B. auch Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Bestallung,<br />

Genehmigung, vertragliche Vereinbarung zu verstehen.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

SOWIE IN ANERKENNUNG des hohen Niveaus des Lotswesens, das in vielen Staaten<br />

bereits erreicht worden ist, sowie der Notwendigkeit, dieses hohe Niveau aufrechtzuerhalten;<br />

IN DER ÜBERLEGUNG, dass in den Staaten, wo sich das Lotswesen im Aufbau befindet,<br />

die Festlegung von praktikablen Mindestnormen für die Ausbildung sowie von Vorschriften<br />

für die Erteilung von Befähigungszeugnissen und für betriebliche Verfahren mit dem Ziel,<br />

unter Berücksichtigung der Verfahren auf der Kommandobrücke sowie der Ausrüstung des<br />

Schiffes eine wirksame Abstimmung zwischen Lotsen und den zuständigen Personen auf dem<br />

Schiff herbeizuführen, zur Sicherheit auf See beitragen würde;<br />

NACH PRÜFUNG der vom Schiffssicherheitsausschuss auf dessen fünfundsiebzigster<br />

Tagung gemachten Empfehlung;<br />

1. BESCHLIESST die nachstehenden Empfehlungen:<br />

a) die in Anlage 1 wiedergegebene Empfehlung zur Ausbildung von und zur<br />

Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seelotsen (mit Ausnahme von<br />

Überseelotsen);<br />

b) die in Anlage 2 wiedergegebene Empfehlung zu betrieblichen Verfahren für<br />

Seelotsen (mit Ausnahme von Überseelotsen);<br />

2. ERSUCHT alle Regierungen DRINGEND, diese Empfehlungen so bald wie möglich<br />

wirksam werden zu lassen;<br />

3. ERSUCHT den Schiffssicherheitsausschuss, diese Empfehlungen ständig auf<br />

eventuellen Änderungsbedarf hin zu überprüfen und sie bei Bedarf unter Berücksichtigung<br />

der aus ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen zu ändern;<br />

4. HEBT die Entschließung A.485(XII) AUF.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

ANLAGE 1<br />

EMPFEHLUNG ZUR AUSBILDUNG VON<br />

UND ZUR ERTEILUNG VON BEFÄHIGUNGSZEUGNISSEN * AN SEELOTSEN<br />

(MIT AUSNAHME VON ÜBERSEELOTSEN)<br />

1 ZWECK<br />

1.1 Es wird anerkannt, dass die Tätigkeit eines Lotsen spezialisierte Kenntnisse über und<br />

Erfahrungen in einem bestimmten Seegebiet erfordert und dass Staaten mit vielen<br />

verschiedenartigen Wasserwegen und Häfen es für zweckmäßig erachtet haben, die<br />

Verwaltung des Lotswesens auf regionaler oder örtlicher Grundlage zu regeln.<br />

1.2 Zu den "Seelotsen", auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht, zählen weder die<br />

Überseelotsen noch Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, die aufgrund eines<br />

Befähigungszeugnisses oder einer Zulassung in bestimmten Seegebieten Lotsaufgaben<br />

wahrnehmen dürfen.<br />

1.3 Alle Regierungen sollen die Einrichtung oder den Fortbestand zuständiger<br />

Lotsbehörden für die Verwaltung eines sicheren und leistungsfähigen Lotswesens fördern.<br />

2 ZUSTÄNDIGE LOTSBEHÖRDE<br />

2.1 Der Ausdruck "zuständige Lotsbehörde" bezeichnet die Regierung eines Staates oder<br />

eine Regionalregierung oder aber örtlich tätige natürliche oder juristische Personen, die<br />

aufgrund von Rechtsvorschriften oder aus Tradition Lotsdienste verwalten, vorhalten oder<br />

erbringen. Alle Regierungen sollen die zuständigen Lotsbehörden über den Inhalt des<br />

vorliegenden Dokumentes unterrichten und dessen Umsetzung fördern.<br />

2.2 Die Beurteilung der Erfahrung, Befähigung und Eignung eines Bewerbers um ein<br />

Befähigungszeugnis beziehungsweise eine Zulassung als Lotse fällt in die Zuständigkeit der<br />

jeweiligen zuständigen Lotsbehörde.<br />

*<br />

Darunter ist jegliche Art von Bescheinigung wie z. B. auch Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Bestallung,<br />

Genehmigung, vertragliche Vereinbarung zu verstehen.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

2.3 Die zuständige Lotsbehörde soll in Zusammenarbeit mit den gesamtstaatlichen und<br />

den örtlich tätigen Lotsenvereinigungen<br />

.1 die Zulassungsvoraussetzungen und die dazugehörigen Normen für den Erwerb<br />

eines Befähigungszeugnisses beziehungsweise einer Zulassung zur Ausübung<br />

von Lotstätigkeiten im Hoheitsbereich dieser Behörde festlegen;<br />

.2 die Einhaltung ausgearbeiteter Normen durchsetzen;<br />

.3 festsetzen, welche Voraussetzungen, Erfahrungen oder Prüfungen erforderlich<br />

sind, um sicherzustellen, dass Bewerber um ein Befähigungszeugnis oder um<br />

eine Zulassung als Lotse ordnungsgemäß ausgebildet und befähigt sind;<br />

.4 Vorkehrungen dafür treffen, dass Untersuchungsberichte über Vorfälle im<br />

Zusammenhang mit Lotstätigkeiten in der Ausbildung von Seelotsen<br />

Berücksichtigung finden.<br />

3 BEF ÄHIGUNGSZEUG NISSE UND ZULASSUNGEN FÜR LOTS EN<br />

Jeder Lotse soll Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder einer Zulassung als Lotse sein, das<br />

beziehungsweise die von der zuständigen Lotsbehörde ausgestellt worden ist. In dem<br />

Befähigungszeugnis beziehungsweise in der Zulassung soll nicht nur angegeben sein, für<br />

welches Lotsgebiet das Befähigungszeugnis beziehungsweise die Zulassung ausgestellt ist,<br />

sondern es sollen auch sämtliche etwaigen Anforderungen oder örtlichen Beschränkungen<br />

angegeben sein, welche die zuständige Lotsbehörde dem Inhaber auferlegt hat, zum Beispiel<br />

die höchstzulässigen Abmessungen, der höchstzulässige Tiefgang oder der höchstzulässige<br />

Raumgehalt von Schiffen, die der Inhaber aufgrund seiner Befähigung als Lotse beraten darf.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

4 KÖRPERLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT *<br />

4.1 Jeder Lotse soll der zuständigen Lotsbehörde nachweisen, dass seine körperliche<br />

Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf sein Seh- und Hörvermögen sowie auf<br />

seinen allgemeinen Gesundheitszustand, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an<br />

Kapitäne und Nautische Wachoffiziere vorgeschriebenen Normen erfüllt; als Maßstab gilt<br />

hierbei das <strong>International</strong>e Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die<br />

Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils<br />

geltenden Fassung oder sonstige nach Auffassung der zuständigen Lotsbehörde angemessene<br />

Normen.<br />

4.2 Nach einer ernsthaften Verletzung oder Krankheit eines Lotsen soll vor der<br />

Wiederaufnahme des Dienstes eine Überprüfung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit<br />

erfolgen.<br />

5 NORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG UND DIE ERTEILUNGUNG VON<br />

BEFÄHIGUNGSZEUGNISSEN BEZIEHUNGSWEISE ZULASSUNGEN<br />

5.1 Die zuständige Lotsbehörde ist verantwortlich für die Normen für die Ausbildung von<br />

Lotsen und für die Erteilung von Befähigungszeugnissen beziehungsweise Zulassungen an<br />

Lotsen. Diese Normen sollen so gestaltet sein, dass die Lotsen in die Lage versetzt werden,<br />

ihre Aufgaben sicher und leistungsstark durchzuführen.<br />

5.2 Die Normen für die Grundausbildung sollen so gestaltet sein, dass durch ihre<br />

Anwendung der Lotsenanwärter die Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die nach der<br />

Festlegung der zuständigen Lotsbehörde für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses oder<br />

einer Zulassung als Lotse erforderlich sind. Zur Ausbildung sollen praktische Erfahrungen<br />

gehören, die unter überwachender Beteiligung erfahrener Lotsen gewonnen werden. Als<br />

Ergänzung zu diesen praktischen Erfahrungen, die an Bord unter tatsächlichen<br />

Lotsbedingungen gewonnen werden, können Simulationsübungen (sowohl am Computer als<br />

auch an bemannten Schiffsmodellen), Vorlesungen oder sonstige Ausbildungsverfahren<br />

treten.<br />

*<br />

Darunter ist sowohl die physische als auch die psychische Eignung zu verstehen.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

5.3 Jeder Lotse soll in der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes<br />

("bridge resource management") ausgebildet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem für<br />

eine sichere Fahrt unerlässlichen Informationsaustausch liegen soll. Teil dieser Ausbildung<br />

soll sein, dass der Lotse bestimmte Situationen richtig einschätzen und mit dem Kapitän und/<br />

oder dem Nautischen Wachoffizier einen Informationsaustausch durchführen kann. In der<br />

Ausbildung soll die Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen Lotse und<br />

Brückenwache sowohl unter Normal- als auch unter Notfallbedingungen behandelt werden.<br />

Zu den "Notfallbedingungen" gehören: Verlust der Steuerfähigkeit oder des Antriebs;<br />

Funktionsstörungen des Radars, von lebenswichtigen Systemen und Automaten in engen<br />

Fahrwassern.<br />

5.4 Bei der Grundausbildung und bei der Weiterbildung hinsichtlich des<br />

Informationsaustausches zwischen Kapitän und Lotse sollen auch nachstehende Punkte<br />

behandelt werden:<br />

.1 die Vorschriften, durch die der Informationsaustausch geregelt wird;<br />

.2 das Erkennen von Hindernissen sprachlicher, kultureller, psychologischer und<br />

physiologischer Natur, die einer reibungslosen Verständigung und einem<br />

ungestörten Agieren und Reagieren entgegenstehen, sowie Techniken für die<br />

Überwindung dieser Hindernisse;<br />

.3 die in dem betreffenden Lotsgebiet in der Praxis bewährten Verfahren.<br />

5.5 Die zuständigen Lotsbehörden sollen dabei unterstützt werden, für Lotsen, die Inhaber<br />

eines Befähigungszeugnisses beziehungsweise einer Zulassung sind, Veranstaltungen zur<br />

Aktualisierung und Wiederholung des Gelernten anzubieten, die zur Aufrechterhaltung von<br />

deren Befähigung und zur Aktualisierung von deren Kenntnissen durchgeführt werden und<br />

die nachstehend aufgeführten Punkte beinhalten könnten:<br />

.1 Kurse zur Verbesserung der sprachlichen Fertigkeiten im Englischen, soweit<br />

dies erforderlich ist;


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

.2 Lehrveranstaltungen zur Steigerung der Fähigkeit, sich mit örtlichen Behörden<br />

und anderen Schiffen in dem betreffenden Gebiet zu verständigen;<br />

.3 Treffen mit örtlichen Behörden und anderen zuständigen Stellen zur Erörterung<br />

von Notfallsituationen und den für Notfälle vorgesehenen Einsatzplänen;<br />

.4 Veranstaltungen für Lotsen zur Auffrischung oder Wiederholung des Gelernten<br />

in der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes ("bridge<br />

resource management") mit dem Ziel, die Verständigung und den<br />

Informationsaustausch zwischen Lotse und Kapitän zu erleichtern sowie die<br />

Leistungsfähigkeit der handelnden Personen auf der Kommandobrücke zu<br />

verbessern;<br />

.5 Simulationsübungen, zu denen eine Ausbildung am Radargerät und das Einüben<br />

von Notfallmanövern gehören können;<br />

.6 Kurse an Ausbildungsstätten für Schiffsführung unter Verwendung von<br />

bemannten Schiffsmodellen;<br />

.7 Seminare über neue Geräte für die Kommandobrücke unter besonderer<br />

Berücksichtigung von Navigationshilfen;<br />

.8 Lehrveranstaltungen zur Erörterung einschlägiger Themen im Zusammenhang<br />

mit dem Lotswesen, insbesondere speziell für das betreffende Lotsgebiet<br />

geltende Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften;<br />

.9 eine Ausbildung im Eigenschutz;<br />

.10 Verfahren für das Überleben im Seenotfall;<br />

.11 Erste-Hilfe-Maßnahmen in Notfallsituationen einschließlich der cardio-pulmonaren<br />

Reanimation (CPR) und von Maßnahmen zur Behandlung der<br />

Unterkühlung.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

6 AUFRECHTERHALTUNG DER BEFÄHIGUNG<br />

6.1 Um sicherzustellen, dass die Befähigung aller Lotsen aufrechterhalten bleibt und ihre<br />

Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand sind, soll sich die zuständige Lotsbehörde in<br />

regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren nachweisen lassen, dass alle Lotsen,<br />

die ihr unterstehen,<br />

.1 weiterhin aktuelle nautische Kenntnisse über das Seegebiet besitzen, für welches<br />

das Befähigungszeugnis oder die Zulassung gilt;<br />

.2 weiterhin die Normen für die körperliche Leistungsfähigkeit nach Ziffer 4<br />

erfüllen;<br />

.3 Kenntnisse über die geltenden internationalen, nationalen und örtlichen<br />

Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen mit<br />

Bezug zum Lotsgebiet und zu den Aufgaben der Lotsen besitzen.<br />

6.2 Der Nachweis der nach den Ziffern 6.1.1 und 6.1.3 vorgeschriebenen Kenntnisse kann<br />

in geeigneter Art und Weise erfolgen, zum Beispiel durch personenbezogene<br />

Dienstnachweise, durch den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen oder durch eine<br />

Prüfung.<br />

6.3 Besitzt ein Lotse wegen Abwesenheit vom Dienst, gleich aus welchem Grunde, keine<br />

auf das Lotsgebiet bezogene Erfahrung aus jüngster Zeit, so soll der zuständigen Lotsbehörde<br />

nachgewiesen werden, dass sich der Lotse bei seiner Rückkehr in den Dienst erneut mit dem<br />

betreffenden Seegebiet vertraut macht.<br />

7 ÜBERSICHT ÜBER DIE FÜR DIE ERTEILUNG EINES<br />

BEFÄHIGUNGSZEUGNISSES BEZIEHUNGS WEISE EINER ZULAS SUNG ALS<br />

LOTSE G EFO RDERTEN K ENNTNIS S E<br />

7.1 In dieser Übersicht bezeichnet der Ausdruck "das betreffende Seegebiet" die<br />

Gewässer, für die der Bewerber ein Befähigungszeugnis beziehungsweise eine Zulassung<br />

erhalten soll. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis beziehungsweise um eine


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

Zulassung als Lotse soll nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse über nachstehende<br />

Bereiche besitzt:<br />

.1 die Grenzen der einzelnen Lotsgebiete;<br />

.2 das Übereinkommen von 1972 über die <strong>International</strong>en Regeln zur Verhütung<br />

von Zusammenstößen auf See in seiner jeweils geltenden Fassung sowie alle<br />

gegebenenfalls in dem betreffenden Seegebiet geltenden gesamtstaatlichen und<br />

örtlichen Regelungen über die Sicherheit des Seeverkehrs und die<br />

Verschmutzungsverhütung;<br />

.3 das Betonnungssystem in dem betreffenden Seegebiet;<br />

.4 die Kennungen und Sichtbarkeitssektoren der Leuchtfeuer in dem betreffenden<br />

Seegebiet sowie die Kennungen der Nebelsignale, Funkbaken und sonstigen in<br />

dem betreffenden Seegebiet verwendeten elektronischen Seezeichen;<br />

.5 die Namen, Positionen und Kennungen der Feuerschiffe, Bojen, Baken,<br />

Bauwerke und sonstigen Markierungspunkte in dem betreffenden Seegebiet;<br />

.6 die Namen und Kennzeichen der Fahrrinnen, Untiefen, Landvorsprünge und<br />

Landspitzen in dem betreffenden Seegebiet;<br />

.7 Höhenbeschränkungen durch Brücken und ähnliche Hindernisse einschließlich<br />

der Durchfahrtshöhen;<br />

.8 die Wassertiefen in dem gesamten Seegebiet einschließlich durch die<br />

Gezeitenströmung bedingter Wirkungen und ähnlicher Faktoren;<br />

.9 die allgemeine Richtung, die Geschwindigkeit, den Tidenhub und die Dauer der<br />

Gezeiten in dem betreffenden Seegebiet sowie den Gebrauch der Gezeitentafeln<br />

und von Echtzeit- und Strömungsdatensystemen für das betreffende Seegebiet,<br />

sofern solche zur Verfügung stehen;


.10 geläufige Kurse und Entfernungen in dem betreffenden Seegebiet;<br />

Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

.11 die Ankerplätze in dem betreffenden Seegebiet;<br />

.12 das Manövrieren beim Lotsen, beim Ankern sowie beim An- und Ablegen; das<br />

Manövrieren mit und ohne Schlepperassistenz und in Notfallsituationen;<br />

.13 Verständigungsmöglichkeiten und die Verfügbarkeit nautischer Informationen;<br />

.14 Systeme der Verbreitung von nautischen Warnnachrichten in dem betreffenden<br />

Seegebiet über Funk sowie die Arten von Angaben, die in solchen<br />

Warnnachrichten wahrscheinlich enthalten sind;<br />

.15 die Verkehrstrennungsgebiete, Schiffsverkehrsdienste (VTS) und ähnliche<br />

Systeme der Verkehrsorganisation in dem betreffenden Seegebiet;<br />

.16 Ausrüstung auf der Kommandobrücke und Navigationshilfen;<br />

.17 der Gebrauch des Radars und anderer elektronischer Vorrichtungen; ihre<br />

Grenzen und Möglichkeiten als Hilfsmittel zur Navigation und<br />

Kollisionsverhütung;<br />

.18 die Manövriereigenschaften der Typen von Schiffen, von denen zu erwarten ist,<br />

dass der Lotse auf ihnen Lotsdienste verrichten wird, sowie die durch<br />

bestimmte Antriebs- und Rudersysteme bedingten Beschränkungen;<br />

.19 Faktoren, die das Manövrierverhalten des Schiffes beeinflussen, beispielsweise<br />

Wind, Strömung, Tide, Fahrwassercharakteristika, Wassertiefe,<br />

Bodenbeschaffenheit, Böschung und deren Wechselwirkungen mit dem Schiff<br />

einschließlich Squat;<br />

.20 Einsatzmöglichkeiten und Einsatzbeschränkungen der verschiedenen<br />

Schleppertypen;


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

.21 die englische Sprache auf einem Niveau, das ausreicht, den Lotsen in die Lage<br />

zu versetzen, sich verständlich auszudrücken;<br />

.22 die IMO-Standard-Redewendungen für die Seefahrt (SMCP);<br />

.23 der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See;<br />

.24 das Verhältnis zwischen Kapitän und Lotse; die Lotsen-Informationskarte<br />

(sogenannte "Pilot Card"); betriebliche Verfahren;<br />

.25 die Verschmutzungsverhütung;<br />

.26 die in dem betreffenden Seegebiet geltenden Notfall- und Einsatzpläne;<br />

.27 sichere Verfahren für das An- und Vonbordgehen;<br />

.28 sämtliche sonstigen Wissensbereiche, die als erforderlich angesehen werden.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

ANLAGE 2<br />

EMPFEHLUNG ZU BETRIEBLICHEN VERFAHREN FÜR SEELOTSEN<br />

(MIT AUSNAHME VON ÜBERSEELOTSEN)<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Eine gute Lotsung hängt unter anderem davon ab, wie wirksam die Nachrichtenübermittlung<br />

und der Informationsaustausch zwischen dem Lotsen, dem Kapitän und den anderen Personen<br />

auf der Kommandobrücke funktionieren, sowie vom gegenseitigen Verständnis jedes<br />

Beteiligten für die Aufgaben und Tätigkeiten des jeweils anderen. Eine wirksame<br />

Zusammenarbeit zwischen dem Lotsen, dem Kapitän und den anderen Personen auf der<br />

Kommandobrücke unter gehöriger Berücksichtigung der dem Lotsen zur Verfügung<br />

stehenden technischen Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes unterstützt das sichere und<br />

rasche Zurücklegen der Lotsstrecke.<br />

2 AUFGABEN DES KAPITÄNS, DER SCHIFFSOFFIZIERE AUF DER<br />

KOMMANDOBRÜCKE UND DES LOTSEN<br />

2.1 Trotz der Aufgaben und Verpflichtungen eines Lotsen entbindet seine Anwesenheit an<br />

Bord den Kapitän oder den Nautischen Wachoffizier nicht von ihren jeweiligen Aufgaben und<br />

Verpflichtungen für die Sicherheit des Schiffes. Es ist wichtig, dass schon beim Anbordgehen<br />

des Lotsen und vor Beginn der Lotstätigkeit der Lotse, der Kapitän und die anderen Personen<br />

auf der Kommandobrücke sich über ihre jeweiligen Funktionen im Zusammenhang mit der<br />

sicheren Fahrt des Schiffes im Klaren sind.<br />

2.2 Der Kapitän, die Schiffsoffiziere auf der Kommandobrücke und der Lotse tragen<br />

gemeinsam die Verantwortung für eine reibungslose Verständigung sowie dafür, dass jeder<br />

der Beteiligten die Aufgaben der jeweils anderen beim sicheren Führen des Schiffes in<br />

Lotsgewässern versteht.<br />

2.3 Der Kapitän und die Schiffsoffiziere auf der Kommandobrücke haben die Pflicht, den<br />

Lotsen zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Tätigkeit jederzeit aufmerksam verfolgt<br />

wird.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

3 LOTSENVERSETZPOSITIONEN<br />

3.1 Die zuständige Lotsbehörde ∗ soll die Positionen für das sichere An- und<br />

Vonbordgehen des Lotsen festlegen und bekanntmachen.<br />

3.2 Die Position für das Anbordgehen des Lotsen soll in ausreichender Entfernung vom<br />

Ort des Beginns der Lotstätigkeit gelegen sein, um sichere Bedingungen für das Anbordgehen<br />

zu ermöglichen.<br />

3.3 Die Position für das Anbordgehen des Lotsen soll auch an einer Stelle gelegen sein,<br />

wo genügend Zeit und Seeraum gegeben sind, um die Vorschriften für den<br />

Informationsaustausch zwischen Kapitän und Lotse zu erfüllen. (Siehe die nachfolgenden<br />

Ziffern 5.1 bis 5.6.)<br />

4 VERFAHREN FÜR DIE ANFORDERUNG EINES LOTSEN<br />

4.1 Die zuständige Lotsbehörde soll die Verfahren für die Anforderung von Lotsen für<br />

einkommende, auslaufende und verholende Schiffe festlegen, bekanntmachen und durchsetzen.<br />

4.2 Da der Einsatz von Personal und Technik rechtzeitig vorausgeplant werden muss, sind<br />

möglichst frühzeitige Angaben über die voraussichtliche Ankunftszeit beziehungsweise<br />

Abfahrtszeit Voraussetzung für ein leistungsfähiges Lotswesen; diese Angaben sind vom<br />

Schiff so häufig wie möglich zu aktualisieren.<br />

4.3 Es soll so schnell wie möglich über Ultrakurzwelle (UKW) oder über ein sonstiges<br />

eigens dafür vorgesehenes Medium eine Nachrichtenverbindung eingerichtet werden, um den<br />

Kapitän in die Lage zu versetzen, die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes (ETA) zu<br />

bestätigen, und es der Lotsenstation zu ermöglichen, Angaben betreffend das Anbordgehen<br />

des Lotsen zu liefern.<br />

4.4 Die erste ETA-Meldung an die Lotsenstation soll alle entsprechend den örtlich<br />

geltenden Regelungen vorgeschriebenen Angaben enthalten, auf jeden Fall jedoch die<br />

nachstehend aufgeführten:


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

.1 Name, Rufzeichen und Agent des Schiffes;<br />

.2 Kennwerte des Schiffes: Länge, Breite, Tiefgang, gegebenenfalls größte Höhe<br />

über Wasser, Geschwindigkeit, Seitenstrahlruder;<br />

.3 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft an der Lotsenversetzposition;<br />

.4 Bestimmungshafen, Liegeplatz (bei Bedarf auch die Seite des Schiffes, mit der<br />

es längsseits gehen soll);<br />

.5 sonstige einschlägige Vorschriften und Angaben.<br />

5 INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN KAPITÄN UND LOTSE<br />

5.1 Kapitän und Lotse sollen Angaben hinsichtlich navigatorischer Verfahren, örtlicher<br />

Verhältnisse und Regelungen sowie der Kennwerte des Schiffes austauschen. Dieser<br />

Informationsaustausch soll ein kontinuierlicher Vorgang sein, der im allgemeinen während<br />

der gesamten Lotstätigkeit andauert.<br />

5.2 Am Anfang jeder Lotstätigkeit soll ein Informationsaustausch zwischen dem Lotsen<br />

und dem Kapitän stehen. Umfang und Inhalt der auszutauschenden Informationen sollen sich<br />

nach den spezifischen navigatorischen Anforderungen bei der jeweiligen Lotstätigkeit richten.<br />

Zusätzliche Angaben können bei Bedarf auch noch im Verlauf der Lotstätigkeit ausgetauscht<br />

werden.<br />

5.3 Jede zuständige Lotsbehörde soll unter Berücksichtigung der für das betreffende<br />

Lotsrevier geltenden rechtlichen Vorschriften und der in dem betreffenden Lotsrevier in der<br />

Praxis bewährten Verfahren eine verbindliche Verfahrensweise für diesen<br />

Informationsaustausch ausarbeiten. Die Lotsen sollen prüfen, ob sie eine Informationskarte,<br />

ein Formblatt, eine Prüfliste oder eine sonstige Gedächtnisstütze verwenden wollen, um<br />

sicherzustellen, dass beim Informationsaustausch alle wichtigen Punkte berücksichtigt worden<br />

sind. Verwenden die Lotsen eine nur örtlich gebräuchliche Informationskarte oder einen nur<br />

örtlich gebräuchlichen Mustervordruck für die vorgesehene Lotsstrecke, so soll der Aufbau<br />

∗<br />

Der Ausdruck "zuständige Lotsbehörde" hat dieselbe Bedeutung wie in Anlage 1.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

dieser Karte beziehungsweise dieses Vordrucks leicht zu verstehen sein. Die Karte<br />

beziehungsweise der Vordruck soll den mündlichen Informationsaustausch ergänzen und<br />

erleichtern, ihn jedoch nicht ersetzen.<br />

5.4 Zu diesem Informationsaustausch sollen mindestens nachstehende Punkte gehören:<br />

.1 die Vorlage einer ausgefüllten genormten Lotsen-Informationskarte (der sogenannten<br />

"Pilot Card"). Zusätzlich sollen Angaben über die Umdrehungszahl bei<br />

verschiedenen Geschwindigkeiten, über Drehkreise, über Stoppstrecken und,<br />

soweit verfügbar, über weitere zweckdienliche Daten gemacht werden;<br />

.2 eine grundsätzliche Absprache über Pläne und Verfahren, insbesondere über Einsatzpläne,<br />

betreffend die vorgesehene Lotsstrecke;<br />

.3 die Erörterung etwaiger besonderer Verhältnisse wie zum Beispiel des Wetters,<br />

der Wassertiefe, der Gezeitenströmung und des Schiffsverkehrs, die im Verlauf<br />

der Fahrt möglicherweise zu erwarten sind;<br />

.4 die Erörterung etwaiger ungewöhnlicher Besonderheiten in der Schiffsführung,<br />

maschinentechnischer Schwierigkeiten, von Problemen bei der<br />

Navigationsausrüstung oder von Beschränkungen bei der Besatzung, die den<br />

Betrieb, die Führung oder das sichere Manövrieren des Schiffes<br />

beeinträchtigen könnten;<br />

.5 Angaben zu Liegeplatzplanungen; Gebrauch, Kennwerte und Anzahl von<br />

Schleppern, Festmacherbooten und sonstigen externen Einrichtungen;<br />

.6 Angaben über Planungen bezüglich des Festmachens;<br />

.7 Bestätigung der auf der Kommandobrücke und mit Dritten zu verwendenden<br />

Sprache.<br />

5.5 Es muss allen klar sein, dass jeder Reiseplan nur eine grundlegende Darstellung<br />

bevorzugter Absichten darstellt und dass sowohl der Lotse als auch der Kapitän darauf<br />

vorbereitet sein sollen, vom Reiseplan abzuweichen, wenn dies aufgrund der Umstände<br />

erforderlich ist.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

5.6 Lotsen und zuständige Lotsbehörden sollen sich über die Zuständigkeit des Kapitäns<br />

für die Reiseplanung nach den einschlägigen IMO-Rechtsinstrumenten ∗ im Klaren sein.<br />

6 SPRACHE FÜR DIE NACHRICHTENÜBERMITTLUNG<br />

6.1 Lotsen sollen mit den IMO-Standard-Redewendungen für die Seefahrt (SMCP)<br />

vertraut sein und sie bei der Nachrichtenübermittlung über Funk sowie bei der mündlichen<br />

Verständigung auf der Kommandobrücke in den jeweils in Betracht kommenden Situationen<br />

verwenden. Dadurch werden der Kapitän und der Nautische Wachoffizier in die Lage<br />

versetzt, die übermittelten Nachrichten und die damit verbundene Absicht besser zu<br />

verstehen.<br />

6.2 Die Verständigung an Bord zwischen dem Lotsen und der Brückenwache soll in<br />

englischer Sprache oder aber in einer anderen Sprache als Englisch erfolgen, die allen an der<br />

Lotsung Beteiligten gemeinsam ist.<br />

6.3 Übermittelt ein Lotse Nachrichten an Dritte, zum Beispiel an Schiffsverkehrsdienste<br />

(VTS), Schlepper oder Festmacher, und ist dabei nicht in der Lage, sich in englischer Sprache<br />

oder in einer Sprache zu verständigen, die auf der Kommandobrücke verstanden werden kann,<br />

so soll der Lotse das Gesagte so bald wie möglich erklären, damit die Personen auf der<br />

Kommandobrücke in die Lage versetzt werden, alle von diesen Dritten unternommenen<br />

späteren Tätigkeiten zu verfolgen.<br />

7 MELDUNG VON VORFÄLLEN UND UNFÄLLEN<br />

Bei der Ausübung der Lotstätigkeit soll der Lotse jede Beobachtung, aufgrund derer mit<br />

Beeinträchtigungen der Sicherheit auf See oder der Verschmutzungsverhütung zu rechnen<br />

sein kann, der zuständigen Behörde melden beziehungsweise eine solche Meldung<br />

veranlassen. So bald wie möglich soll der Lotse insbesondere jeden Unfall melden, der dem<br />

gelotsten Schiff zugestoßen ist, sowie etwaige Unregelmäßigkeiten bei befeuerten Seezeichen,<br />

bei Sichtzeichen und Signalgebern.<br />

∗<br />

Es wird auf SOLAS-Regel V/34, auf Entschließung A.893(21) – "Richtlinien für die Reiseplanung" –<br />

sowie auf Abschnitt A-VIII/2 von Teil 2 des STCW-Code verwiesen.


Übersetzung<br />

Original: Englisch<br />

8 VERWEIGERUNG VON LOTSTÄTIGKEITEN<br />

Der Lotse soll das Recht haben, die Lotstätigkeit zu verweigern, wenn das zu lotsende Schiff<br />

eine Gefahr für die Sicherheit auf See oder für die Umwelt darstellt. Jede solche<br />

Verweigerung soll unter Angabe des Grundes unverzüglich der zuständigen Behörde<br />

gemeldet werden, damit diese die als zweckmäßig erachteten Maßnahmen treffen kann.<br />

9 DIENSTTAUGLICHKEIT<br />

Lotsen sollen ihren Dienst ausreichend ausgeruht und mit wachen Sinnen verrichten, um<br />

während des Durchfahrens der Lotsstrecke ihre ungeteilte Aufmerksamkeit der Lotstätigkeit<br />

zu widmen.<br />

∗∗∗


In accordance with I.M.O. requirements and I.M.P.A. recommendations<br />

INTERNATIONAL MARITIME PILOTS’ ASSOCIATION<br />

H.Q.S “Wellington”,Temple Stairs,Victoria Embankment, London WC2R 2PN Tel: +44 20 7240 3973 Fax: +44 20 7240 3518


<strong>International</strong> <strong>Maritime</strong> <strong>Pilots</strong> <strong>Assoication</strong><br />

HQS Wellington, Temple Stairs,<br />

Victoria Embankment,<br />

London WC2R 2PN<br />

Tel: +44 20 7240 3973<br />

Fax: +44 20 7240 3518<br />

4 ALBERT EMBANKMENT<br />

LONDON SE1 7SR<br />

Telephone: +44 (0)20 7735 7611

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!