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Lokalbands stellen sich vor FB ~ 05 bei der Mafia - Draußen

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Rechtstipps | Text: Rechtsanwältin Annette Poethke<br />

Neues aus dem Mietrecht<br />

Schadensersatz <strong>bei</strong> <strong>vor</strong>getäuschtem Eigenbedarf trotz Aufhebungsvereinbarung<br />

Bekanntlich kann ein Vermieter aus Gründen des Mieterschutzes ein Mietverhältnis<br />

über Wohnraum grundsätzlich nur kündigen, wenn er ein „berechtigtes<br />

Interesse“ an <strong>der</strong> Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573<br />

BGB).<br />

_Eines dieser berechtigten Interessen kann <strong>der</strong> Eigenbedarf für den<br />

Vermieter, seine Familienangehörigen o<strong>der</strong> Angehörige seines Haushalts<br />

sein.<br />

Der BGH hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:<br />

_Der in den USA lebende Vermieter Udo kündigt mehrfach den<br />

Mietvertrag unter Berufung auf Eigenbedarf, den er mit seiner Heimkehr<br />

begründet. Der Mieter Moses nimmt ihm diese Begründung ab und<br />

schließt mit Udo eine Aufhebungsvereinbarung.<br />

_Aufgrund dieser Aufhebungsvereinbarung über die Beendigung des<br />

Mietverhältnisses zieht Moses aus.<br />

_Nach seinem Auszug stellt Moses fest, dass das<br />

Objekt über einen Makler zum Verkauf angeboten<br />

wird.<br />

_Dies bedeutet, dass Udo den Eigenbedarf nur<br />

<strong>vor</strong>getäuscht hat und er nicht wirklich aus<br />

Amerika heimkehren will.<br />

_Mieter Moses möchte nunmehr wissen, ob er<br />

trotz <strong>der</strong> mit Udo geschlossenen Aufhebungsvereinbarung<br />

Schadensersatzansprüche gegenüber<br />

Udo geltend machen kann, da dieser den<br />

Eigenbedarf nur <strong>vor</strong>getäuscht hat.<br />

_Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter<br />

<strong>bei</strong> <strong>vor</strong>getäuschtem Eigenbedarf des Vermieters<br />

auf jeden Fall zu, wenn <strong>der</strong> Vermieter gekündigt<br />

hat. Das beson<strong>der</strong>e an diesem Fall ist die<br />

Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien<br />

Udo und Moses.<br />

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_Hier hat <strong>der</strong> BGH im April 2009 entschieden,<br />

dass ausschlaggebend sei, „dass <strong>der</strong> Mieter<br />

aufgrund <strong>der</strong> Ausführungen des Vermieters das<br />

Räumungsverlangen für berechtigt halten darf<br />

und kein Anlass besteht, an dessen Ausführungen<br />

zu zweifeln“.<br />

_Denn auch in diesem Fall hat Moses nicht freiwillig<br />

seine Wohnung geräumt, son<strong>der</strong>n nur in<br />

Folge <strong>der</strong> Aufhebungsvereinbarung mit Udo, die<br />

seinerseits wie<strong>der</strong> darauf beruhte, dass Moses<br />

von einer ansonsten möglichen Eigenbedarfskündigung<br />

Udos aufgrund <strong>der</strong> <strong>vor</strong>getragenen<br />

Heimkehr ausgegangen ist. Die Begründung<br />

hierzu lautet, dass <strong>der</strong> Mieter Moses, <strong>der</strong> <strong>sich</strong><br />

ohne Kündigungs- und Räumungsklage durch<br />

Aufhebungsvereinbarung und Auszug beugt,<br />

genauso schutzwürdig sei, wie <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />

mit einer formalen Eigenbedarfskündigung<br />

überzogen wird.<br />

_Der Vermieter Udo hat seinerseits eine Vertragsverletzung<br />

begangen durch Behauptung<br />

eines nicht zutreffenden Sachverhaltes. Das<br />

Verhalten des Vermieters Udo ist auch strafrechtlich<br />

von Bedeutung, so dass Moses ihn<br />

auch noch wegen eines Betrugsdeliktes <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Polizei o<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft anzeigen könnte<br />

neben seinen Ansprüchen auf Schadensersatz<br />

z.B. bezüglich seiner Umzugskosten.<br />

vgl. BGH-Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07<br />

= Beck RS 2009, 10473<br />

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