Lokalbands stellen sich vor FB ~ 05 bei der Mafia - Draußen
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Rechtstipps | Text: Rechtsanwältin Annette Poethke<br />
Neues aus dem Mietrecht<br />
Schadensersatz <strong>bei</strong> <strong>vor</strong>getäuschtem Eigenbedarf trotz Aufhebungsvereinbarung<br />
Bekanntlich kann ein Vermieter aus Gründen des Mieterschutzes ein Mietverhältnis<br />
über Wohnraum grundsätzlich nur kündigen, wenn er ein „berechtigtes<br />
Interesse“ an <strong>der</strong> Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573<br />
BGB).<br />
_Eines dieser berechtigten Interessen kann <strong>der</strong> Eigenbedarf für den<br />
Vermieter, seine Familienangehörigen o<strong>der</strong> Angehörige seines Haushalts<br />
sein.<br />
Der BGH hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:<br />
_Der in den USA lebende Vermieter Udo kündigt mehrfach den<br />
Mietvertrag unter Berufung auf Eigenbedarf, den er mit seiner Heimkehr<br />
begründet. Der Mieter Moses nimmt ihm diese Begründung ab und<br />
schließt mit Udo eine Aufhebungsvereinbarung.<br />
_Aufgrund dieser Aufhebungsvereinbarung über die Beendigung des<br />
Mietverhältnisses zieht Moses aus.<br />
_Nach seinem Auszug stellt Moses fest, dass das<br />
Objekt über einen Makler zum Verkauf angeboten<br />
wird.<br />
_Dies bedeutet, dass Udo den Eigenbedarf nur<br />
<strong>vor</strong>getäuscht hat und er nicht wirklich aus<br />
Amerika heimkehren will.<br />
_Mieter Moses möchte nunmehr wissen, ob er<br />
trotz <strong>der</strong> mit Udo geschlossenen Aufhebungsvereinbarung<br />
Schadensersatzansprüche gegenüber<br />
Udo geltend machen kann, da dieser den<br />
Eigenbedarf nur <strong>vor</strong>getäuscht hat.<br />
_Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter<br />
<strong>bei</strong> <strong>vor</strong>getäuschtem Eigenbedarf des Vermieters<br />
auf jeden Fall zu, wenn <strong>der</strong> Vermieter gekündigt<br />
hat. Das beson<strong>der</strong>e an diesem Fall ist die<br />
Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien<br />
Udo und Moses.<br />
Anzeige<br />
_Hier hat <strong>der</strong> BGH im April 2009 entschieden,<br />
dass ausschlaggebend sei, „dass <strong>der</strong> Mieter<br />
aufgrund <strong>der</strong> Ausführungen des Vermieters das<br />
Räumungsverlangen für berechtigt halten darf<br />
und kein Anlass besteht, an dessen Ausführungen<br />
zu zweifeln“.<br />
_Denn auch in diesem Fall hat Moses nicht freiwillig<br />
seine Wohnung geräumt, son<strong>der</strong>n nur in<br />
Folge <strong>der</strong> Aufhebungsvereinbarung mit Udo, die<br />
seinerseits wie<strong>der</strong> darauf beruhte, dass Moses<br />
von einer ansonsten möglichen Eigenbedarfskündigung<br />
Udos aufgrund <strong>der</strong> <strong>vor</strong>getragenen<br />
Heimkehr ausgegangen ist. Die Begründung<br />
hierzu lautet, dass <strong>der</strong> Mieter Moses, <strong>der</strong> <strong>sich</strong><br />
ohne Kündigungs- und Räumungsklage durch<br />
Aufhebungsvereinbarung und Auszug beugt,<br />
genauso schutzwürdig sei, wie <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />
mit einer formalen Eigenbedarfskündigung<br />
überzogen wird.<br />
_Der Vermieter Udo hat seinerseits eine Vertragsverletzung<br />
begangen durch Behauptung<br />
eines nicht zutreffenden Sachverhaltes. Das<br />
Verhalten des Vermieters Udo ist auch strafrechtlich<br />
von Bedeutung, so dass Moses ihn<br />
auch noch wegen eines Betrugsdeliktes <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Polizei o<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft anzeigen könnte<br />
neben seinen Ansprüchen auf Schadensersatz<br />
z.B. bezüglich seiner Umzugskosten.<br />
vgl. BGH-Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07<br />
= Beck RS 2009, 10473<br />
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