AP073(2005) J. Klopfer: Europäische Friedensordnung - DSS
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verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es<br />
wird ein <strong>Europäische</strong>s Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten<br />
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf [an Waffen]<br />
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern.“ (Art. I 40,3).<br />
Es fehlt also jeder positive Ansatz, den Krieg als Mittel der Politik zu ächten<br />
und eine umfassende Abrüstung einzuleiten. 7 Vielmehr soll die Disposition<br />
zum Krieg in der <strong>Europäische</strong>n Union weiterhin aufrecht erhalten werden.<br />
Neue militärische Abenteuer sind vorprogrammiert. Somit verfolgt das Friedensgebot<br />
des Verfassungsentwurfs, wenn nicht eine bloß deklaratorische<br />
Absicht mit ihm verbunden ist, allenfalls ein Friedensziel im negativen Sinn,<br />
nämlich den heißen Krieg vom Staatenbund der EU fernzuhalten.<br />
Die Friedensfähigkeit der <strong>Europäische</strong>n Union hängt zudem eng mit ihrer<br />
demokratischen Konstitution zusammen. Diese führt uns zu den von I. Kant<br />
erörterten Rechtsbedingungen, die einen positiven Friedenszustand zwischen<br />
den Staaten erst ermöglichen. Solche Rechtsbedingungen sind, wenn von dem<br />
noch nicht näher ausformulierten Weltbürgerrecht abgesehen wird, völkerrechtlicher<br />
und staatsrechtlicher Natur. Das Völkerrecht regelt traditionell das<br />
Zusammenleben zwischen den Völkern in den Nationalstaaten, so wie es bis<br />
heute in den Grundlagen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt ist.<br />
Für die UNO ist das unbedingte Friedensgebot oberste Maxime in den internationalen<br />
Beziehungen: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen,“ - so beginnt<br />
die UN-Charta, - „fest entschlossen, künftige Geschlechter von der<br />
Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares<br />
Leid über die Menschheit gebracht hat ...“, um dann im Artikel 1 die o-<br />
bersten Ziele der Vereinten Nationen zu beschreiben, nämlich<br />
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wahren;<br />
freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen bei Achtung der<br />
Prinzipien von Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker entwickeln;<br />
internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer<br />
Art in internationaler Zusammenarbeit lösen.<br />
Hier ist also die internationale Kooperation in allen übergreifenden Fragen<br />
bei Achtung der Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Völker Leitlinie<br />
des positiven Friedensbezuges.<br />
33<br />
7 Siehe P. Becker, Ph. Boos, Zum Verfassungsentwurf der EU, in: Wissenschaft und Frieden,<br />
Heft 02/2004, S. 10-13.