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AP073(2005) J. Klopfer: Europäische Friedensordnung - DSS

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verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es<br />

wird ein <strong>Europäische</strong>s Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten<br />

eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf [an Waffen]<br />

zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern.“ (Art. I 40,3).<br />

Es fehlt also jeder positive Ansatz, den Krieg als Mittel der Politik zu ächten<br />

und eine umfassende Abrüstung einzuleiten. 7 Vielmehr soll die Disposition<br />

zum Krieg in der <strong>Europäische</strong>n Union weiterhin aufrecht erhalten werden.<br />

Neue militärische Abenteuer sind vorprogrammiert. Somit verfolgt das Friedensgebot<br />

des Verfassungsentwurfs, wenn nicht eine bloß deklaratorische<br />

Absicht mit ihm verbunden ist, allenfalls ein Friedensziel im negativen Sinn,<br />

nämlich den heißen Krieg vom Staatenbund der EU fernzuhalten.<br />

Die Friedensfähigkeit der <strong>Europäische</strong>n Union hängt zudem eng mit ihrer<br />

demokratischen Konstitution zusammen. Diese führt uns zu den von I. Kant<br />

erörterten Rechtsbedingungen, die einen positiven Friedenszustand zwischen<br />

den Staaten erst ermöglichen. Solche Rechtsbedingungen sind, wenn von dem<br />

noch nicht näher ausformulierten Weltbürgerrecht abgesehen wird, völkerrechtlicher<br />

und staatsrechtlicher Natur. Das Völkerrecht regelt traditionell das<br />

Zusammenleben zwischen den Völkern in den Nationalstaaten, so wie es bis<br />

heute in den Grundlagen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt ist.<br />

Für die UNO ist das unbedingte Friedensgebot oberste Maxime in den internationalen<br />

Beziehungen: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen,“ - so beginnt<br />

die UN-Charta, - „fest entschlossen, künftige Geschlechter von der<br />

Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares<br />

Leid über die Menschheit gebracht hat ...“, um dann im Artikel 1 die o-<br />

bersten Ziele der Vereinten Nationen zu beschreiben, nämlich<br />

den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wahren;<br />

freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen bei Achtung der<br />

Prinzipien von Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker entwickeln;<br />

internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer<br />

Art in internationaler Zusammenarbeit lösen.<br />

Hier ist also die internationale Kooperation in allen übergreifenden Fragen<br />

bei Achtung der Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Völker Leitlinie<br />

des positiven Friedensbezuges.<br />

33<br />

7 Siehe P. Becker, Ph. Boos, Zum Verfassungsentwurf der EU, in: Wissenschaft und Frieden,<br />

Heft 02/2004, S. 10-13.

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