TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
TC/36/9<br />
Seite 54<br />
209. Abschnitt 7 über Zusätzliche Informationen zur Erleichterung der Unterscheidung der<br />
Sorte verlangt zusätzliche Informationen, die zur Erleichterung der Unterscheidung der Sorte<br />
angegeben werden könnten, hauptsächlich Informationen über Resistenzen gegen<br />
Schadorganismen und besondere Bedingungen für den Anbau (z. B. Zeitpunkt der Aussaat<br />
oder Sonderbedingungen für die Prüfung der Sorte). Die Technischen Fragebogen für Zierund<br />
Obstarten verlangen ferner ein repräsentatives Farbfoto der Kandidatensorte als Quelle<br />
hilfreicher zusätzlicher Informationen und auch für den Nachweis, dass die Sorte zum<br />
Zeitpunkt des Antrags tatsächlich existierte. Es ist insbesondere anzumerken, dass der<br />
Antragsteller in Ländern, die amtliche Anbauprüfungen der Regierung durchführen, zum<br />
Zeitpunkt des Antrags keine vollständige Beschreibung vorzulegen hat. Eine vollständige<br />
amtliche Beschreibung wird mit der Zeit als Endprodukt der Anbauprüfung verfügbar.<br />
210. Abschnitt 8 über die Genehmigung zur Freisetzung verlangt, dass der Antragsteller<br />
angibt, ob die Sorte eine vorherige Genehmigung zur Freisetzung gemäß der Gesetzgebung<br />
für Umwelt-, Gesundheits- und Tierschutz erfordert und ob er diese Genehmigung erhalten<br />
hat. Dies soll hauptsächlich gewährleisten, dass die Prüfungsbehörden im Falle eines “GVO”<br />
(genetisch veränderter Organismus) gewarnt sind, falls sie gewisse Vorsichtsmaßnahmen<br />
während der Prüfung treffen oder die erforderlichen Genehmigungen einholen müssen, erfasst<br />
jedoch auch andere mögliche Umwelt- oder Gesundheitsprobleme. Abgesehen von diesen<br />
Vorsichtsmaßnahmen wird ein GVO gemäß denselben Grundsätzen wie jede andere Sorte<br />
geprüft.<br />
10.4 Anlagen zu den Prüfungsrichtlinien (Merkmale als unterstützender Beweis)<br />
211. In einzelne Prüfungsrichtlinien wurde (zusätzlich zu den Merkmalen mit und ohne<br />
Sternchen) in einer Anlage eine weitere Kategorie von Merkmalen aufgenommen. Diese<br />
Anlage ist nicht amtlicher Bestandteil der Prüfungsrichtlinien und wird lediglich zur<br />
Information hinzugefügt, weil die Mehrheit der UPOV-Verbandsstaaten der Meinung ist, dass<br />
es nicht möglich ist, die Unterscheidbarkeit einzig aufgrund eines an diesen Merkmalen<br />
erfassten Unterschieds zu begründen. Sie sind daher lediglich als unterstützender Beweis zur<br />
Bekräftigung anderer Unterschiede bei morphologischen oder physiologischen Merkmalen zu<br />
verwenden (siehe Kapitel 5.2.1).<br />
Erläuterung<br />
Zurzeit werden die mittels der Elektrophorese festgestellten Merkmale nur im<br />
Falle einiger weniger Arten als Anlage zu den Prüfungsrichtlinien hinzugefügt.<br />
212. Die UPOV vereinbarte, diese Merkmale in einer Anlage nur hinzuzufügen, wenn –<br />
zusätzlich zu den normalen Bedingungen für die Aufnahme von Merkmalen in die UPOV-<br />
Prüfungsrichtlinien – bestimmte andere Bedingungen erfüllt sind. Diese anderen Bedingungen<br />
sind in Dokument TGP/14 dargelegt und umfassen die Anforderung, dass eine angemessene<br />
harmonisierte Methode in anderen Staaten nachgewiesenermaßen vergleichbare Ergebnisse<br />
erzielte.<br />
Erläuterung<br />
Eine weitere Bedingung ist, dass solide Kenntnisse des genetischen Hintergrundes<br />
für die verschiedenen erzielten Ergebnisse vorhanden sind. Daher wurde in den