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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 43<br />

10.3.6 Merkmale und Symbole (Kapitel VI)<br />

160. Möglicherweise ist es nicht immer notwendig, alle in den individuellen<br />

Prüfungsrichtlinien aufgelisteten Merkmale für die Beschreibung einer Sorte und die DUS-<br />

Prüfung zu verwenden. Dieses Kapitel erläutert daher die verschiedenen in den nachstehenden<br />

Kapiteln erwähnten Merkmalskategorien (siehe auch Kapitel 5 Absatz 2 Ziffer 1). Diese<br />

Kategorien sind:<br />

10.3.6.1 UPOV-Gruppierungsmerkmale<br />

161. Dies sind die in Kapitel V der Prüfungsrichtlinien und im Technischen Fragebogen<br />

erwähnten Merkmale. In der Regel sind sie alle mit Sternchen zu versehen (siehe auch<br />

Absatz 59).<br />

10.3.6.2 Mit Sternchen versehene Merkmale der UPOV-Prüfungsrichtlinien<br />

162. Zu dieser Gruppe gehören jene Merkmale, die von allen UPOV-Sachverständigen zum<br />

Zeitpunkt der Abfassung der Prüfungsrichtlinien angenommen wurden und auf deren<br />

Verwendung in jeder Beschreibung zur Harmonisierung der von den Verbandsstaaten gemäß<br />

dem Übereinkommen erstellten Beschreibungen dessen, was sich tun lässt, sich alle<br />

Sachverständigen einigten. Aus diesem Grund sollte die Anzahl dieser Merkmale, wenn<br />

machbar, auf ein Niveau angesetzt werden, das eine Kernbeschreibung der Sorte zur Folge<br />

hat, die für ihre Empfänger von praktischem Wert ist. Die Verwendung dieser Merkmale ist<br />

insofern “verbindlich”, als von einer zwingenden Anforderung in einem Dokument, das an<br />

sich lediglich eine Empfehlung ist, gesprochen werden kann (siehe auch Absatz 59).<br />

163. Diese Gruppe von Merkmalen wurde mit einem Sternchen (*) versehen, um darauf<br />

hinzuweisen, dass das Merkmal in die Sortenbeschreibungen aller Sorten in jeder<br />

Wachstumsperiode, in der Prüfungen vorgenommen werden, eingeschlossen werden sollte,<br />

sofern die Ausprägungsstufe eines vorausgehenden Merkmals oder regionale<br />

Umweltbedingungen dies nicht ausschließen.<br />

164. Ein Merkmal sollte nur mit einem Sternchen versehen werden, wenn es folgende<br />

Kriterien erfüllt:<br />

a) es ist für die Beschreibung wichtig;<br />

b) es wird als Mindestinformation für den Informationsaustausch über eine Sorte<br />

benötigt;<br />

c) alle UPOV-Sachverständigen stimmen ihm zu (wenn ein Staat sich dagegen<br />

ausspricht, dass eine Merkmal mit Sternchen versehen wird und die Gründe hierfür nennt<br />

(z. B. keine Unterscheidungskraft unter den in seinem Land vorherrschenden Bedingungen),<br />

sollte es kein Sternchen erhalten);<br />

d) zumindest die Stellung der Beispielssorten innerhalb der Reihe bleibt in den<br />

verschiedenen Ländern, in denen die Ausprägungen von Land zu Land verschieden sind,<br />

gleich (z. B. sollte die Beispielssorte A in allen Ländern früher sein als die Beispielssorte B);

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