TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 43<br />
10.3.6 Merkmale und Symbole (Kapitel VI)<br />
160. Möglicherweise ist es nicht immer notwendig, alle in den individuellen<br />
Prüfungsrichtlinien aufgelisteten Merkmale für die Beschreibung einer Sorte und die DUS-<br />
Prüfung zu verwenden. Dieses Kapitel erläutert daher die verschiedenen in den nachstehenden<br />
Kapiteln erwähnten Merkmalskategorien (siehe auch Kapitel 5 Absatz 2 Ziffer 1). Diese<br />
Kategorien sind:<br />
10.3.6.1 UPOV-Gruppierungsmerkmale<br />
161. Dies sind die in Kapitel V der Prüfungsrichtlinien und im Technischen Fragebogen<br />
erwähnten Merkmale. In der Regel sind sie alle mit Sternchen zu versehen (siehe auch<br />
Absatz 59).<br />
10.3.6.2 Mit Sternchen versehene Merkmale der UPOV-Prüfungsrichtlinien<br />
162. Zu dieser Gruppe gehören jene Merkmale, die von allen UPOV-Sachverständigen zum<br />
Zeitpunkt der Abfassung der Prüfungsrichtlinien angenommen wurden und auf deren<br />
Verwendung in jeder Beschreibung zur Harmonisierung der von den Verbandsstaaten gemäß<br />
dem Übereinkommen erstellten Beschreibungen dessen, was sich tun lässt, sich alle<br />
Sachverständigen einigten. Aus diesem Grund sollte die Anzahl dieser Merkmale, wenn<br />
machbar, auf ein Niveau angesetzt werden, das eine Kernbeschreibung der Sorte zur Folge<br />
hat, die für ihre Empfänger von praktischem Wert ist. Die Verwendung dieser Merkmale ist<br />
insofern “verbindlich”, als von einer zwingenden Anforderung in einem Dokument, das an<br />
sich lediglich eine Empfehlung ist, gesprochen werden kann (siehe auch Absatz 59).<br />
163. Diese Gruppe von Merkmalen wurde mit einem Sternchen (*) versehen, um darauf<br />
hinzuweisen, dass das Merkmal in die Sortenbeschreibungen aller Sorten in jeder<br />
Wachstumsperiode, in der Prüfungen vorgenommen werden, eingeschlossen werden sollte,<br />
sofern die Ausprägungsstufe eines vorausgehenden Merkmals oder regionale<br />
Umweltbedingungen dies nicht ausschließen.<br />
164. Ein Merkmal sollte nur mit einem Sternchen versehen werden, wenn es folgende<br />
Kriterien erfüllt:<br />
a) es ist für die Beschreibung wichtig;<br />
b) es wird als Mindestinformation für den Informationsaustausch über eine Sorte<br />
benötigt;<br />
c) alle UPOV-Sachverständigen stimmen ihm zu (wenn ein Staat sich dagegen<br />
ausspricht, dass eine Merkmal mit Sternchen versehen wird und die Gründe hierfür nennt<br />
(z. B. keine Unterscheidungskraft unter den in seinem Land vorherrschenden Bedingungen),<br />
sollte es kein Sternchen erhalten);<br />
d) zumindest die Stellung der Beispielssorten innerhalb der Reihe bleibt in den<br />
verschiedenen Ländern, in denen die Ausprägungen von Land zu Land verschieden sind,<br />
gleich (z. B. sollte die Beispielssorte A in allen Ländern früher sein als die Beispielssorte B);