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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 42<br />

Erläuterung<br />

i) Alle Prüfungsrichtlinien für vegetativ vermehrte oder selbstbefruchtende<br />

Sorten müssen einen Absatz enthalten, der den Populationsstandard und die<br />

Akzeptanzwahrscheinlichkeit festlegt.<br />

ii) Alle Prüfungsrichtlinien für fremdbefruchtende Sorten müssen einen<br />

Hinweis auf die Prüfung der Homogenität, wie in diesem Dokument dargelegt,<br />

enthalten.<br />

10.3.5 Gruppierung der Sorten (Kapitel V)<br />

158. Dieses Kapitel vermittelt zunächst allgemeine Informationen über die Kriterien für die<br />

Auswahl allgemeiner Gruppierungsmerkmale zur Identifizierung ähnlicher Sorten und die<br />

Einordnung jener Sorten, die keinen weiteren Vergleich benötigen, in andere Gruppen. Sind<br />

wenige Sorten vorhanden, ist die Gruppierung bei den Anbauprüfungen möglicherweise nicht<br />

sehr wichtig, und somit geben einzelne UPOV-Prüfungsrichtlinien keine<br />

Gruppierungsmerkmale an. Je nach Art werden verschiedene Merkmale ausgewählt,<br />

vorzugsweise qualitative Merkmale und vorzugsweise jene quantitativen Merkmale, die in<br />

sämtlichen Prüfungsregionen am wenigsten durch die Umwelt beeinflusst werden,<br />

beispielsweise die Farbe bei Zierarten, die Frühzeitigkeit bei Getreidearten oder die Größe<br />

von Bäumen oder Sträuchern einzelner Obstarten (siehe auch Absatz 54).<br />

159. Gruppierungsmerkmale, die diese Kriterien erfüllen, werden in den Prüfungsrichtlinien<br />

stets mit Sternchen versehen sein.<br />

Erläuterung<br />

i) Der Zweck der Gruppierungsmerkmale besteht darin, bei der Planung der<br />

Gestaltung des Versuchs mitzuhelfen und geeignete Vergleichssorten zu<br />

selektionieren.<br />

ii) Gruppierungsmerkmale sollten in erster Linie qualitative Merkmale sein. Im<br />

Zweifelsfall müssten die Kandidatensorten in mehr als einer Gruppe geprüft<br />

werden.<br />

iii) In den Technischen Hinweisen sollten den Gruppierungsmerkmalen dieselbe<br />

Bezeichnung und dieselben Ausprägungsstufen wie in der Merkmalstabelle<br />

gegeben werden.<br />

iv) Die Gruppierungsmerkmale sollten in der Regel den Großteil der Merkmale<br />

der im Technischen Fragebogen enthaltenen Liste enthalten. Diese beruhen<br />

hauptsächlich auf den vom Antragsteller vermittelten Informationen. Sie sollten so<br />

dargestellt werden, dass der Züchter oder Antragsteller sie richtig interpretiert<br />

und korrekte Informationen erteilen kann.<br />

v) Die Gruppierungsmerkmale sind wie in der Merkmalstabelle in der Regel<br />

gemäß der zeitlichen Abfolge aufgeführt. Eine andere Anordnung kann indessen<br />

auf Wunsch der entsprechenden Technischen Arbeitsgruppe akzeptiert werden.

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