TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 42<br />
Erläuterung<br />
i) Alle Prüfungsrichtlinien für vegetativ vermehrte oder selbstbefruchtende<br />
Sorten müssen einen Absatz enthalten, der den Populationsstandard und die<br />
Akzeptanzwahrscheinlichkeit festlegt.<br />
ii) Alle Prüfungsrichtlinien für fremdbefruchtende Sorten müssen einen<br />
Hinweis auf die Prüfung der Homogenität, wie in diesem Dokument dargelegt,<br />
enthalten.<br />
10.3.5 Gruppierung der Sorten (Kapitel V)<br />
158. Dieses Kapitel vermittelt zunächst allgemeine Informationen über die Kriterien für die<br />
Auswahl allgemeiner Gruppierungsmerkmale zur Identifizierung ähnlicher Sorten und die<br />
Einordnung jener Sorten, die keinen weiteren Vergleich benötigen, in andere Gruppen. Sind<br />
wenige Sorten vorhanden, ist die Gruppierung bei den Anbauprüfungen möglicherweise nicht<br />
sehr wichtig, und somit geben einzelne UPOV-Prüfungsrichtlinien keine<br />
Gruppierungsmerkmale an. Je nach Art werden verschiedene Merkmale ausgewählt,<br />
vorzugsweise qualitative Merkmale und vorzugsweise jene quantitativen Merkmale, die in<br />
sämtlichen Prüfungsregionen am wenigsten durch die Umwelt beeinflusst werden,<br />
beispielsweise die Farbe bei Zierarten, die Frühzeitigkeit bei Getreidearten oder die Größe<br />
von Bäumen oder Sträuchern einzelner Obstarten (siehe auch Absatz 54).<br />
159. Gruppierungsmerkmale, die diese Kriterien erfüllen, werden in den Prüfungsrichtlinien<br />
stets mit Sternchen versehen sein.<br />
Erläuterung<br />
i) Der Zweck der Gruppierungsmerkmale besteht darin, bei der Planung der<br />
Gestaltung des Versuchs mitzuhelfen und geeignete Vergleichssorten zu<br />
selektionieren.<br />
ii) Gruppierungsmerkmale sollten in erster Linie qualitative Merkmale sein. Im<br />
Zweifelsfall müssten die Kandidatensorten in mehr als einer Gruppe geprüft<br />
werden.<br />
iii) In den Technischen Hinweisen sollten den Gruppierungsmerkmalen dieselbe<br />
Bezeichnung und dieselben Ausprägungsstufen wie in der Merkmalstabelle<br />
gegeben werden.<br />
iv) Die Gruppierungsmerkmale sollten in der Regel den Großteil der Merkmale<br />
der im Technischen Fragebogen enthaltenen Liste enthalten. Diese beruhen<br />
hauptsächlich auf den vom Antragsteller vermittelten Informationen. Sie sollten so<br />
dargestellt werden, dass der Züchter oder Antragsteller sie richtig interpretiert<br />
und korrekte Informationen erteilen kann.<br />
v) Die Gruppierungsmerkmale sind wie in der Merkmalstabelle in der Regel<br />
gemäß der zeitlichen Abfolge aufgeführt. Eine andere Anordnung kann indessen<br />
auf Wunsch der entsprechenden Technischen Arbeitsgruppe akzeptiert werden.