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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 16<br />

Erläuterung<br />

i) Die Zusammenarbeit ist besonders zweckdienlich für Arten, bei denen die<br />

Züchtungstätigkeit auf einige wenige, auf ihrem besonderen Gebiet hoch<br />

spezialisierte Züchter begrenzt ist.<br />

ii) Bei unbedeutenderen Pflanzen mit wenigen Sorten waren Beamte in der<br />

Lage, die Erfassungen in den Anlagen des Züchters vorzunehmen, wenn der<br />

Antragsteller zufriedenstellende Versuche mit der vollständigen Reihe der<br />

betreffenden Vergleichssorten durchführte.<br />

iii) Wenn eine nichtamtliche Behörde oder der Antragsteller oder Züchter die<br />

Anbauprüfungen vornimmt, ist die Errichtung einer Sortendatenbank unter der<br />

Verantwortung der nationalen Behörde in Betracht zu ziehen, um die Liste der<br />

Vergleichssorten, die bei einer bestimmten Prüfung verwendet werden, zu sichern.<br />

5. BESTIMMUNG UND ERFASSUNG DER BEI DER SORTENPRÜFUNG<br />

VERWENDETEN MERKMALE<br />

5.1 Auswahl der Merkmale<br />

47. Sind UPOV-Prüfungsrichtlinien vorhanden, sind die aufgelisteten Merkmale jene, die<br />

für die Sortenbeschreibung und somit auch für die DUS-Prüfung für wichtig erachtet werden.<br />

Alle Merkmale müssen die aus einem gegebenen Genotyp oder einer Kombination von<br />

Genotypen ergebende Ausprägung sein und sollten die nachstehend dargelegten<br />

Grundvoraussetzungen erfüllen.<br />

48. Die grundlegenden Anforderungen, die ein Merkmal zu erfüllen hat, bevor es in die<br />

UPOV-Prüfungsrichtlinien aufgenommen werden kann, sind:<br />

a) es sollte die Unterscheidbarkeit begründen können;<br />

b) es sollte genau definiert werden können;<br />

c) es sollte zulassen, dass die Homogenitätsvoraussetzungen erfüllt werden;<br />

d) es sollte gleichgerichtete und wiederholbare Ergebnisse für vorhandene Sorten<br />

bewirken;<br />

e) es sollte zulassen, dass klar zwischen den Sorten der betreffenden Art<br />

unterschieden werden kann;<br />

f) es sollte im Verfahren zur Erfassung und Bewertung der Ergebnisse klar definiert<br />

werden.<br />

49. In Kapitel 10.3.6 und in Dokument TGP/7 sind weitere Kriterien für die Aufnahme in<br />

die Prüfungsrichtlinien erwähnt.

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