TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 16<br />
Erläuterung<br />
i) Die Zusammenarbeit ist besonders zweckdienlich für Arten, bei denen die<br />
Züchtungstätigkeit auf einige wenige, auf ihrem besonderen Gebiet hoch<br />
spezialisierte Züchter begrenzt ist.<br />
ii) Bei unbedeutenderen Pflanzen mit wenigen Sorten waren Beamte in der<br />
Lage, die Erfassungen in den Anlagen des Züchters vorzunehmen, wenn der<br />
Antragsteller zufriedenstellende Versuche mit der vollständigen Reihe der<br />
betreffenden Vergleichssorten durchführte.<br />
iii) Wenn eine nichtamtliche Behörde oder der Antragsteller oder Züchter die<br />
Anbauprüfungen vornimmt, ist die Errichtung einer Sortendatenbank unter der<br />
Verantwortung der nationalen Behörde in Betracht zu ziehen, um die Liste der<br />
Vergleichssorten, die bei einer bestimmten Prüfung verwendet werden, zu sichern.<br />
5. BESTIMMUNG UND ERFASSUNG DER BEI DER SORTENPRÜFUNG<br />
VERWENDETEN MERKMALE<br />
5.1 Auswahl der Merkmale<br />
47. Sind UPOV-Prüfungsrichtlinien vorhanden, sind die aufgelisteten Merkmale jene, die<br />
für die Sortenbeschreibung und somit auch für die DUS-Prüfung für wichtig erachtet werden.<br />
Alle Merkmale müssen die aus einem gegebenen Genotyp oder einer Kombination von<br />
Genotypen ergebende Ausprägung sein und sollten die nachstehend dargelegten<br />
Grundvoraussetzungen erfüllen.<br />
48. Die grundlegenden Anforderungen, die ein Merkmal zu erfüllen hat, bevor es in die<br />
UPOV-Prüfungsrichtlinien aufgenommen werden kann, sind:<br />
a) es sollte die Unterscheidbarkeit begründen können;<br />
b) es sollte genau definiert werden können;<br />
c) es sollte zulassen, dass die Homogenitätsvoraussetzungen erfüllt werden;<br />
d) es sollte gleichgerichtete und wiederholbare Ergebnisse für vorhandene Sorten<br />
bewirken;<br />
e) es sollte zulassen, dass klar zwischen den Sorten der betreffenden Art<br />
unterschieden werden kann;<br />
f) es sollte im Verfahren zur Erfassung und Bewertung der Ergebnisse klar definiert<br />
werden.<br />
49. In Kapitel 10.3.6 und in Dokument TGP/7 sind weitere Kriterien für die Aufnahme in<br />
die Prüfungsrichtlinien erwähnt.