TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 14<br />
3.5 Repräsentatives Pflanzenmaterial<br />
40. Grundsätzlich muss das für die DUS-Prüfung vorzulegende Material für die<br />
Kandidatensorte, wie sie gewerbsmäßig vertrieben würde, repräsentativ sein. Für<br />
saatgutvermehrte Sorten und insbesondere für fremdbefruchtende Sorten bedeutet dies, dass<br />
das geprüfte Material aus demselben Generationenniveau wie das später an den Markt<br />
gebrachte Material stammt. Nach Bedarf kann die nationale Behörde für bestimmte Arten<br />
Ausnahmen von dieser Regel erlassen.<br />
4. ZUSAMMENARBEIT BEI DER PRÜFUNG<br />
41. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbandsstaaten bei der DUS-Prüfung verringert den<br />
Gesamtaufwand an Zeit, Ausgaben und Fachwissen, der mit den DUS-Prüfungen und der<br />
Aufrechterhaltung der Vergleichssammlungen für jede Gattung oder Art, deren Sorten geprüft<br />
werden, verbunden ist. Für Einzelheiten bezüglich der derzeitigen Vereinbarungen über die<br />
internationale Zusammenarbeit siehe Dokument TGP/5.<br />
Erläuterung<br />
Die Aufgabe jener nationalen Behörden, die sich entscheiden, die volle<br />
Verantwortung für die technische Prüfung, einschließlich ihrer eigenen<br />
Anbauprüfungen, zu übernehmen, wird immer anspruchsvoller, insbesondere da<br />
sich ihre Listen schutzfähiger Pflanzenarten ständig erweitern. Diese Listen<br />
wurden nach der Akte von 1991 des Übereinkommens aufgegeben, und die Sorten<br />
aller botanischen Taxa müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf oder zehn<br />
Jahren nach deren Inkrafttreten in einem bestimmten Staat schutzfähig werden.<br />
Es ist für die amtlichen Prüfungsstationen undenkbar, die Prüfungsanlagen mit<br />
Anbauprüfungen für alle Taxa, für die Anträge eingereicht werden könnten,<br />
bereitzustellen, und die Verbandsstaaten ziehen zunehmend die Annahme von<br />
Kooperationssystemen mit Züchtern und Antragstellern oder mit den zuständigen<br />
Behörden anderer Staaten in Betracht.<br />
4.1 Internationale Zusammenarbeit zwischen Prüfungsbehörden<br />
42. Die höchste Form der internationalen Zusammenarbeit ist ein “zentralisiertes”<br />
Prüfungssystem, bei dem, ungeachtet der betreffenden Sorte oder des Antragstellers, die<br />
gesamte Prüfung von einer einzigen Behörde im Auftrag anderer Verbandsstaaten<br />
durchgeführt wird. Dies könnte beispielsweise für eine spezifische Region, oder, im Falle der<br />
im Gewächshaus geprüften Pflanzen, für die meisten, wenn nicht sogar alle Verbandsstaaten<br />
gelten.<br />
Erläuterung<br />
i) Die internationale Zusammenarbeit beginnt häufig als bloßer Austausch<br />
von Sortendaten, der sich sodann zu einer formelleren zweiseitigen<br />
Prüfungsvereinbarung entwickelt. Die UPOV arbeitete eine Muster-<br />
Verwaltungsvereinbarung über die internationale Zusammenarbeit bei der<br />
Sortenprüfung (Abschnitt 19 der UPOV-Sammlung wichtiger Dokumente) aus, um<br />
den Abschluss zweiseitiger Sortenprüfungsvereinbarungen zu erleichtern. Die