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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 14<br />

3.5 Repräsentatives Pflanzenmaterial<br />

40. Grundsätzlich muss das für die DUS-Prüfung vorzulegende Material für die<br />

Kandidatensorte, wie sie gewerbsmäßig vertrieben würde, repräsentativ sein. Für<br />

saatgutvermehrte Sorten und insbesondere für fremdbefruchtende Sorten bedeutet dies, dass<br />

das geprüfte Material aus demselben Generationenniveau wie das später an den Markt<br />

gebrachte Material stammt. Nach Bedarf kann die nationale Behörde für bestimmte Arten<br />

Ausnahmen von dieser Regel erlassen.<br />

4. ZUSAMMENARBEIT BEI DER PRÜFUNG<br />

41. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbandsstaaten bei der DUS-Prüfung verringert den<br />

Gesamtaufwand an Zeit, Ausgaben und Fachwissen, der mit den DUS-Prüfungen und der<br />

Aufrechterhaltung der Vergleichssammlungen für jede Gattung oder Art, deren Sorten geprüft<br />

werden, verbunden ist. Für Einzelheiten bezüglich der derzeitigen Vereinbarungen über die<br />

internationale Zusammenarbeit siehe Dokument TGP/5.<br />

Erläuterung<br />

Die Aufgabe jener nationalen Behörden, die sich entscheiden, die volle<br />

Verantwortung für die technische Prüfung, einschließlich ihrer eigenen<br />

Anbauprüfungen, zu übernehmen, wird immer anspruchsvoller, insbesondere da<br />

sich ihre Listen schutzfähiger Pflanzenarten ständig erweitern. Diese Listen<br />

wurden nach der Akte von 1991 des Übereinkommens aufgegeben, und die Sorten<br />

aller botanischen Taxa müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf oder zehn<br />

Jahren nach deren Inkrafttreten in einem bestimmten Staat schutzfähig werden.<br />

Es ist für die amtlichen Prüfungsstationen undenkbar, die Prüfungsanlagen mit<br />

Anbauprüfungen für alle Taxa, für die Anträge eingereicht werden könnten,<br />

bereitzustellen, und die Verbandsstaaten ziehen zunehmend die Annahme von<br />

Kooperationssystemen mit Züchtern und Antragstellern oder mit den zuständigen<br />

Behörden anderer Staaten in Betracht.<br />

4.1 Internationale Zusammenarbeit zwischen Prüfungsbehörden<br />

42. Die höchste Form der internationalen Zusammenarbeit ist ein “zentralisiertes”<br />

Prüfungssystem, bei dem, ungeachtet der betreffenden Sorte oder des Antragstellers, die<br />

gesamte Prüfung von einer einzigen Behörde im Auftrag anderer Verbandsstaaten<br />

durchgeführt wird. Dies könnte beispielsweise für eine spezifische Region, oder, im Falle der<br />

im Gewächshaus geprüften Pflanzen, für die meisten, wenn nicht sogar alle Verbandsstaaten<br />

gelten.<br />

Erläuterung<br />

i) Die internationale Zusammenarbeit beginnt häufig als bloßer Austausch<br />

von Sortendaten, der sich sodann zu einer formelleren zweiseitigen<br />

Prüfungsvereinbarung entwickelt. Die UPOV arbeitete eine Muster-<br />

Verwaltungsvereinbarung über die internationale Zusammenarbeit bei der<br />

Sortenprüfung (Abschnitt 19 der UPOV-Sammlung wichtiger Dokumente) aus, um<br />

den Abschluss zweiseitiger Sortenprüfungsvereinbarungen zu erleichtern. Die

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