Die Partei der Freiheit
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254 Ralph Raico: <strong>Die</strong> <strong>Partei</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiheit</strong><br />
sich auf die Pflichten <strong>der</strong> Burger gegenuber del' Gemeinschaft gl'iinde und auf die<br />
Pflicht <strong>der</strong> Gemeinschaft, fur die Bedurfnisse <strong>der</strong> Burger zu sorgen.<br />
Naumanns Entwurf (Naumann, 1964b, S. 574ff.) ist eine eigenartige Mischung<br />
aus 104 Klauseln, die in dreizehn Abschnitte aufgeteilt sind. Ein groBer Teil<br />
davon besteht in einer emeuten Darlegung liberaler Standal'dgrundsatze, wie<br />
Rechtsgleichheit, Unverletzlichkeit <strong>der</strong> personlichen <strong>Freiheit</strong>, Gedanken-, Presse-,<br />
Versammlungs-, Wahl- und Forschungsfreiheit, Erlaubnis von Privatschulen<br />
(wenn auch "unter Staatsaufsicht") sowie Kriegserklarung und FriedensschluB als<br />
"Volkssache" (was vennutlich bedeutet, daB sie <strong>der</strong> Abstimmung irn Parlament<br />
unterworfen sein sollten).<br />
Dartiber hinausgehend gibt es eine betrachtliche Anzahl von Klauseln, in denen<br />
zwar edle Gefiihle zum Ausdluck kommen, die aber einer Obersetzung in<br />
konkrete Grundrechte kaurn zuganglich sind, wie etwa "das Vaterland steht uber<br />
del' <strong>Partei</strong>," "Ordnung und <strong>Freiheit</strong> sind Geschwister," "alle idealen Bestrebungen<br />
helfen und dulden sich gegenseitig," "Spal'samkeit ist die Vol'bedingung jeden<br />
Fortschritts" und "Geheimpolitik gibt es nicht mem·." SchlieBlich fragt man sich,<br />
ob die AuBerung "kiinstliche Dungung liefert <strong>der</strong> Staat als Entgelt fUr Bodenabgaben"<br />
wirklich das Nachdenken tiber Gtundrechte anregt.<br />
Dann gibt es die Fonnulierungen, die Naumanns Bewun<strong>der</strong>er im Sinne haben,<br />
wenn sie von den "Elementen eines werdenden Sozialrechts" sprechen und vorn<br />
Versuch, "fonnalen Biil'gerrechten soziale Substanz zu geben." (Heuss, 1960, S.<br />
36; Dahrendorf, 1985, S. 35) Zu diesen zahlen vor allem das Recht auf Arbeit<br />
als "dauemde Staatsaufgabe" (gekoppelt mit <strong>der</strong> Erklarung "Wel' nicht arbeiten<br />
will, <strong>der</strong> solI auch nicht essen!"); dann die Klauseln, die den Grundsatz des Privateigentums<br />
unterhohlen und - in einem gewissen Sinn verstanden - praktisch<br />
vemeinen, zum Beispiel "Privateigentum ist berechtigt als gesammelter Arbeitsertrag<br />
fur die Nachkommen," "Privateigenturn verliert seinen sittlichen Anspruch,<br />
sobald es den Arbeitsfortscmitt hin<strong>der</strong>t," "<strong>der</strong> Grund und Boden ist Nationaleigentum<br />
unter privater Benutzung," "Bergschatze sind Volkswerte," und "die<br />
staatliche Volkswirtschaft ist stille Teilhaberin aller privaten Untemehmungen."<br />
An<strong>der</strong>e Klauseln scm"anken private Eigentumsrechte weiter ein, in<strong>der</strong>n sie die<br />
Grundlage fur einen korporativen Staat legten: "zurn <strong>der</strong>nokratischen Industriestaat<br />
gehort Industrieparlamentarismus," "industrielle Selbstvelwaltung unter<br />
Staatsaufsicht ist die Grundfonn <strong>der</strong> groBgewerblichen Wit1schaft," und "ein<br />
deutsches Gewerbeparlament leistet Vorarbeit fur die politische Reichsvetwaltung."<br />
Der Grundsatz "Deutschland muB trotz seiner Atmut sozialpolitisch ein<br />
Vorbild <strong>der</strong> Welt bleiben und werden", wi<strong>der</strong>spricht je<strong>der</strong> okonomischen Rationalitat.<br />
24<br />
24 Wie Sulzbach (1947, S. 106) bemerkte: "Nach Krieg und Nie<strong>der</strong>lage [von 1918] war den<br />
Deutschen die Sozialversicherung eine Sache von ,Menschenrechten, und ,Menschenwiirde,<br />
und keine wirtschaftliche Angelegenheit, obgleich soleh eine Auffassung einer rationalen Politik<br />
schadliche Beschrankungen auferlegte."