Bildschirmarbeitsplatz - Rk-web.de
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Herausgegeben von<br />
IG Metall,<br />
Vorstand<br />
Abteilung Sozialpolitik<br />
Ref. Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
Lyoner Straße 32<br />
60528 Frankfurt/Main<br />
Tel.: 0 69/66 93-26 24<br />
Fax: 0 69/66 93-20 04<br />
Verantwortlich: Horst Schmitthenner<br />
Gewerkschaft Holz und Kunststoff,<br />
Hauptvorstand<br />
Abteilung Arbeitsstudien,<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
Sonnenstraße 10<br />
40227 Düsseldorf<br />
Tel.: 0211/7703-0<br />
Fax: 0211/7703-201<br />
Verantwortlich: Wolfgang Rho<strong>de</strong><br />
Redaktion: Max Angermaier/Stefan Schaumburg/Bert Römer/Peter Altenburg;<br />
Layout: Frank Schweppe, Fotos: J. Sei<strong>de</strong>l (Titel), LingoVisioN<br />
1. Auflage
Inhaltsübersicht<br />
Inhalt<br />
1<br />
1. Einleitung ...................................................................2<br />
2. Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />
mit Kurzkommentar ....................................................3<br />
3. Allgemeine Grundsätze zur Gestaltung<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit ..................................................11<br />
4. Weitere Normen, die für die<br />
Bildschirmarbeitsplätze wichtig sind .........................18<br />
5. Kurzcheck: Was ist bisher zur Verbesserung von<br />
Gesundheit und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
gemacht wor<strong>de</strong>n?.....................................................19<br />
6. Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung ........25<br />
7. Folienvorlagen ..........................................................29<br />
8. Mitbestimmung, Individualrechte,<br />
Betriebsvereinbarung ................................................53<br />
9. Praktische Hinweise zur Unterrichtung und<br />
Unterweisung ...........................................................61<br />
10. <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>analyse nach<br />
ABETO-Verfahren: Der 100-Fragen-Test .....................69<br />
11. Literaturverzeichnis ...................................................80<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
2<br />
Einleitung<br />
Zum Jahreswechsel ist die Bildschirmarbeitarbeitsverordnung (BildscharbV) verabschie<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>r endlich die EG-Bildschirmrichtlinie in <strong>de</strong>utsches Recht umgesetzt wird.<br />
Für betriebliche Regelungen zur Bildschirmarbeit liegt damit eine verläßliche Rechtsgrundlage<br />
vor. Dies ist auch dringend notwendig. Nach Expertenmeinungen entsprechen heute ca.<br />
10 Millionen Arbeitsplätze nicht <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung gefor<strong>de</strong>rten ergonomischen<br />
Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen. „Zeitbombe im Büro“ schreibt IMPULSE (10/96), o<strong>de</strong>r<br />
„60 % <strong>de</strong>r Deutschen computergeschädigt“ stellt das HANDELSBLATT fest. Auch bei <strong>de</strong>n<br />
Beschäftigten häufen sich Klagen über gesundheitliche Beschwer<strong>de</strong>n in Verbindung mit <strong>de</strong>r<br />
Arbeit an Bildschirmgeräten. Ursachen sind oft unzureichen<strong>de</strong> Arbeitsplatzgestaltung und<br />
unzureichen<strong>de</strong> Ausstattung angefangen von <strong>de</strong>n Möbeln bis zur Hard- und Software. Aber<br />
auch Streß, Zeitdruck, mangeln<strong>de</strong> Einarbeitung in Programme in Verbindung mit einem<br />
schlechten Betriebsklima sind die Stressoren im Büroalltag, (die neue Verordnung bietet die<br />
Möglichkeit, auch diese Probleme anzusprechen).<br />
Auf die Verabschiedung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung selbst haben die Gewerkschaften<br />
gedrängt, trotz erheblicher Kritik im Detail und <strong>de</strong>n umstrittenen Übergangsfristen bis zum<br />
En<strong>de</strong> dieses Jahrtausends. Die Bildschirmarbeitsverordnung stellt die nationale Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r EG-Richtlinie 90/270 zur Bildschirmarbeit dar. Sie weicht in einigen Paragraphen von<br />
<strong>de</strong>n Artikeln <strong>de</strong>r Richtlinie ab. Trotz<strong>de</strong>m muß die Verordnung richtlinienkonform ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung von Arbeitsplätzen, die nach <strong>de</strong>m 20. Dezember 1996 in<br />
Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n, sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Bildschirmverordnung<br />
vom Arbeitgeber sofort umzusetzen. Bei bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsplätzen dann, wenn diese<br />
„wesentlich verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n“. Hierzu zählen z.B. Wechsel <strong>de</strong>r Beschäftigten, Verän<strong>de</strong>rungen<br />
im Aufgabenbereich, Umorganisation von Arbeitsabläufen, Austausch von Hardund<br />
Software. Eine Anpassung muß auch erfolgen, wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Gefährdungsanalyse<br />
offensichtliche Verstöße o<strong>de</strong>r Gesundheitsgefährdungen festgestellt wer<strong>de</strong>n. Arbeitnehmer<br />
und ihre Betriebsräte sollten daher beson<strong>de</strong>rs bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung, aber auch<br />
bei <strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung von Arbeitsplätzen, auf eine gesundheitsgerechte Gestaltung<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit aufmerksam machen und auf <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r neuen Vorschriften<br />
bestehen.<br />
Diese Dokumentation und Arbeitshilfe soll dabei helfen, die neuen Bestimmungen im Betrieb<br />
umzusetzen. In <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Dokumentation wer<strong>de</strong>n die Verordnung und wichtige<br />
Normen und Regelwerke dokumentiert. Es sind Folienvorlagen für die wichtigsten Themen<br />
in Bildungsveranstaltungen enthalten. Für eine Bestandsaufnahme <strong>de</strong>s Betriebsrates<br />
wer<strong>de</strong>n eine Prüfliste und Eckpunkte sowie Hinweise für eine Betriebsvereinbarung vorgestellt.<br />
Zur Durchsetzung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung sind betriebliche Regelungen notwendig.<br />
Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und Handlungsmöglichkeiten<br />
hierzu sind erläutert. Als Selbsttest für ArbeitnehmerInnen ist <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Praxis bewährte<br />
100-Fragen-Test (auch als Software erhältlich) verfügbar.<br />
Horst Schmitthenner<br />
Wolfgang Rho<strong>de</strong><br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
3<br />
Text <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeitsverordnung<br />
mit Kurzkommentar<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
4<br />
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63,<br />
ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996<br />
(Seite 1841, 1843-1845)<br />
Kurzkommentar<br />
Verordnung zur Umsetzung von<br />
EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie<br />
Arbeitsschutz*)<br />
Vom 4. Dezember 1996<br />
Auf Grund <strong>de</strong>s § 19 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes vom<br />
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />
(...)<br />
Artikel 3<br />
Verordnung<br />
über Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz<br />
bei <strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
(Bildschirmarbeitsverordnung<br />
- BildscharbV) *<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.<br />
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an<br />
1. Bedienerplätzen von Maschinen o<strong>de</strong>r an<br />
Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,<br />
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,<br />
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich<br />
zur Benutzung durch die Öffentlichkeit<br />
bestimmt sind,<br />
4. Bildschirmgeräten für <strong>de</strong>n ortsverän<strong>de</strong>rlichen<br />
Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem<br />
Arbeitsplatz eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Arbeitsmitteln mit einer kleinen Dateno<strong>de</strong>r<br />
Meßwertanzeigevorrichtung, die zur<br />
unmittelbaren Benutzung <strong>de</strong>s Arbeitsmittels<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, sowie<br />
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem<br />
Display.<br />
Abschließen<strong>de</strong> Aufzählung <strong>de</strong>r Ausnahmen.<br />
Achtung: Leit- und Steuerstän<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>nen<br />
auch vor- und nachbereiten<strong>de</strong> Tätigkeiten am<br />
Bildschirm ausgeübt wer<strong>de</strong>n (z.B. Betriebsdatenerfassung<br />
und -verarbeitung, Werkstattprogrammierung),<br />
die nicht ausschließlich <strong>de</strong>r<br />
Maschinensteuerung dienen, sind Bildschirmarbeitsplätze<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung.<br />
Das betrifft vor allem Laptops und Notebooks,<br />
die im Außendienst eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Falls<br />
sie regelmäßig an einem Ort verbleiben, kann<br />
durch eine sogenannte „Dockingstation“ sichergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, daß sie <strong>de</strong>r BildscharbV<br />
entsprechen.<br />
* Diese Verordnung dient in Verbindung mit <strong>de</strong>m Arbeitsschutzgesetz<br />
<strong>de</strong>r Umsetzung folgen<strong>de</strong>r EG-Richtlinien:<br />
(...)<br />
- Richtlinie 90/270/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 29. Mai 1990 über die Min<strong>de</strong>stvorschriften<br />
bezüglich <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei<br />
<strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14).<br />
(...)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />
5<br />
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sberggesetz unterliegen.<br />
(4) Das Bun<strong>de</strong>skanzleramt, das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern, das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung o<strong>de</strong>r das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Finanzen können, soweit sie<br />
hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />
und soweit, nicht das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern bestimmen,<br />
daß für bestimmte Tätigkeiten im Öffentlichen<br />
Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr,<br />
<strong>de</strong>r Polizei, <strong>de</strong>n Zivil- und<br />
Katastrophenschutzdiensten, <strong>de</strong>m Zoll o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung<br />
ganz o<strong>de</strong>r zum Teil nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind,<br />
soweit öffentliche Belange dies zwingend erfor<strong>de</strong>rn,<br />
insbeson<strong>de</strong>re zur Aufrechterhaltung o<strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Öffentlichen Sicherheit. In<br />
diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit<br />
und <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
nach dieser Verordnung auf an<strong>de</strong>re Weise gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist<br />
ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer<br />
Zeichen o<strong>de</strong>r zur Grafikdarstellung, ungeachtet <strong>de</strong>s<br />
Darstellungsverfahrens.<br />
(2) <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> im Sinne dieser Verordnung<br />
ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,<br />
<strong>de</strong>r ausgestattet sein kann mit<br />
1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,<br />
2. Software, die <strong>de</strong>n Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Ausführung<br />
ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung<br />
steht,<br />
3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben<br />
o<strong>de</strong>r Benutzen <strong>de</strong>s Bildschirmgeräts<br />
gehören, o<strong>de</strong>r<br />
4. sonstigen Arbeitsmitteln,<br />
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.<br />
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind<br />
Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen<br />
Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät<br />
benutzen.<br />
Kurzkommentar<br />
Außer Bildschirmen die <strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />
dienen, kommen damit praktisch<br />
alle Arten von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
in <strong>de</strong>r Verwaltung und in <strong>de</strong>r Produktion<br />
(Ausnahmen siehe § 1) in <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Verordnung.<br />
Nicht nur <strong>de</strong>r Rechner und <strong>de</strong>r Bildschirm,<br />
son<strong>de</strong>rn alles Zubehör und die dazugehörige<br />
Arbeitsumgebung müssen auf die beson<strong>de</strong>ren<br />
Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit abgestimmt<br />
sein.<br />
Durch Vereinbarung mit <strong>de</strong>m Betriebsrat ist<br />
festzulegen, wer Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Verordnung sind. Für sie gelten insbeson<strong>de</strong>re<br />
die §§ 5 und 6. Als Faustregel können ca.<br />
zwei Stun<strong>de</strong>n Bildschirmarbeit täglich gelten.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
6<br />
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />
§ 3 Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />
Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nach §<br />
5 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und<br />
Gesundheitsbedingungen insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />
einer möglichen Gefährdung <strong>de</strong>s Sehvermögens,<br />
sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen<br />
zu ermitteln und zu beurteilen.<br />
§ 4 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu<br />
treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften<br />
entsprechen.<br />
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20.<br />
Dezember 1996 in Betrieb sind, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1<br />
dann zu treffen,<br />
1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich<br />
geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
2. wenn die Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />
nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit<br />
an diesen Arbeitsplätzen Leben o<strong>de</strong>r<br />
Gesundheit <strong>de</strong>r Beschäftigten gefähr<strong>de</strong>t ist,<br />
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.<br />
(3) Von <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs darf abgewichen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1. die spezifischen Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />
o<strong>de</strong>r Merkmale <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
diesen Anfor<strong>de</strong>rungen entgegenstehen o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>de</strong>r <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> entsprechend <strong>de</strong>n<br />
jeweiligen Fähigkeiten <strong>de</strong>r daran tätigen Behin<strong>de</strong>rten<br />
unter Berücksichtigung von Art<br />
und Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung gestaltet wird,<br />
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf<br />
an<strong>de</strong>re Weise gewährleistet sind.<br />
Kurzkommentar<br />
Gemäß EG-Richtlinie 90/270 müssen dabei<br />
auch die möglichen Kombinationswirkungen<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n ( z.B.: falsche Brille,<br />
dadurch vornübergebeugte Haltung mit <strong>de</strong>r<br />
Folge: Nacken- und Kopfschmerzen sowie<br />
Augenbrennen). Die Ergebnisse <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsplatzanalyse sowie <strong>de</strong>r Beurteilung sind<br />
schriftlich zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).<br />
Insbeson<strong>de</strong>re Arbeitsstättenverordnung,<br />
Arbeitschutzgesetz<br />
Z.B. Wechsel <strong>de</strong>r Beschäftigten, Än<strong>de</strong>rungen<br />
im Aufgabenbereich, Än<strong>de</strong>rungen bei Hardund<br />
Software, Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />
Z.B. wenn die die Beurteilung grobe Verstöße<br />
gegen die Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Anhangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r einschlägigen Normen hervorbringt<br />
Z.B. bei fest installierten Bildschirmen und<br />
Tastaturen in Leitstän<strong>de</strong>n. Hier muß <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz<br />
auf an<strong>de</strong>re Art gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf<br />
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
regelmäßig durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten<br />
o<strong>de</strong>r durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils<br />
die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät<br />
verringern.<br />
Mischarbeit (Unterbrechung <strong>de</strong>r Arbeit durch<br />
weniger belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten) sind einer<br />
Pausenregelung vorzuziehen.<br />
Bildschirmpausen sollen <strong>de</strong>m Arbeitsablauf<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten angepasst wer<strong>de</strong>n und im<br />
Rahmen von 1 - 2 Std erfolgen.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />
7<br />
§ 6 Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />
Sehvermögens<br />
(1) Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Beschäftigten vor Aufnahme<br />
ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend<br />
in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n sowie<br />
bei Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n, die auf die Arbeit<br />
am Bildschirmgerät zurückgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
können, eine angemessene Untersuchung <strong>de</strong>r Augen<br />
und <strong>de</strong>s Sehvermögens durch eine fachkundige<br />
Person anzubieten. Erweist sich aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine<br />
augenärztliche Untersuchung als erfor<strong>de</strong>rlich, ist<br />
diese zu ermöglichen.<br />
(2) Den Beschäftigten sind im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />
spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
zur Verfügung zu stellen, wenn die<br />
Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben,<br />
daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale<br />
Sehhilfen nicht geeignet sind.<br />
§ 7 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsschutzgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />
o<strong>de</strong>r fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort<br />
bezeichneten Untersuchungen nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig anbietet.<br />
Kurzkommentar<br />
Diese Untersuchung sollte zweckmäßigerweise<br />
vom Betriebsarzt durchgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
auch die Arbeitsbedingungen kennt. Falls sich<br />
dabei die Notwendigkeit einer augenärztlichen<br />
Untersuchung herausstellt, ist diese<br />
vom Arbeitgeber zu ermöglichen und zu<br />
bezahlen.<br />
Dadurch dürfen <strong>de</strong>n Beschäftigten keine Kosten<br />
entstehen. Die Krankenkassen sind verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>n Pflichtanteil zu übernehmen,<br />
bestimmte Beson<strong>de</strong>rheiten (entspiegelte Gläser<br />
u.ä.) muß ggf. <strong>de</strong>r Arbeitgeber bezahlen.<br />
Höchststrafe 10 000 DM.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
8<br />
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />
Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze<br />
zu stellen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Bildschirmgerät und Tastatur<br />
1. Die auf <strong>de</strong>m Bildschirm dargestellten Zeichen<br />
müssen scharf, <strong>de</strong>utlich und ausreichend<br />
groß sein sowie einen angemessenen Zeichen-<br />
und Zeilenabstand haben.<br />
2. Das auf <strong>de</strong>m Bildschirm dargestellte Bild muß<br />
stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine<br />
Verzerrungen aufweisen.<br />
3. Die Heiligkeit <strong>de</strong>r Bildschirmanzeige und <strong>de</strong>r<br />
Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund<br />
auf <strong>de</strong>m Bildschirm müssen einfach<br />
einstellbar sein und <strong>de</strong>n Verhältnissen <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung<br />
angepaßt wer<strong>de</strong>n können.<br />
4. Der Bildschirm muß frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen<br />
und Blendungen sein.<br />
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht<br />
drehbar und neigbar sein.<br />
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt<br />
und neigbar sein, damit die Benutzer<br />
eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung<br />
einnehmen können.<br />
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel<br />
müssen auf <strong>de</strong>r Arbeitsfläche variabel angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n können. Die Arbeitsfläche<br />
vor <strong>de</strong>r Tastatur muß ein Auflegen <strong>de</strong>r Hän<strong>de</strong><br />
ermöglichen.<br />
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche<br />
haben.<br />
9. Form und Anschlag <strong>de</strong>r Tasten müssen eine<br />
ergonomische Bedienung <strong>de</strong>r Tastatur ermöglichen.<br />
Die Beschriftung <strong>de</strong>r Tasten muß<br />
sich vom Untergrund <strong>de</strong>utlich abheben und<br />
bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.<br />
Sonstige Arbeitsmittel<br />
10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche<br />
muß eine ausreichend große und<br />
reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine<br />
flexible Anordnung <strong>de</strong>s Bildschirmgeräts, <strong>de</strong>r<br />
Tastatur, <strong>de</strong>s Schriftguts und <strong>de</strong>r sonstigen<br />
Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaftung<br />
muß vorhan<strong>de</strong>n sein. Ein separater<br />
Stän<strong>de</strong>r für das Bildschirmgerät kann verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet<br />
und standsicher sein.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />
9<br />
12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar<br />
sein und so angeordnet wer<strong>de</strong>n können, daß<br />
unbequeme Kopf- und Augenbewegungen<br />
soweit wie möglich eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung<br />
zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige<br />
Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Arbeitsumgebung<br />
14. Am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> muß ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Raum für wechseln<strong>de</strong> Arbeitshaltungen<br />
und -bewegungen vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
15. Die Beleuchtung muß <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Sehaufgabe<br />
entsprechen und an das Sehvermögen<br />
<strong>de</strong>r Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener<br />
Kontrast zwischen Bildschirm<br />
und Arbeitsumgebung zu gewährleisten.<br />
Durch die Gestaltung <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />
sowie Auslegung und Anordnung <strong>de</strong>r<br />
Beleuchtung sind stören<strong>de</strong> Blendwirkungen,<br />
Reflexionen o<strong>de</strong>r Spiegelungen auf <strong>de</strong>m Bildschirm<br />
und <strong>de</strong>n sonstigen Arbeitsmitteln zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten,<br />
daß leuchten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r beleuchtete Flächen<br />
keine Blendung verursachen und Reflexionen<br />
auf <strong>de</strong>m Bildschirm soweit wie möglich vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Fenster müssen mit einer<br />
geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung<br />
ausgestattet sein, durch<br />
die sich die Stärke <strong>de</strong>s Tageslichteinfalls auf<br />
<strong>de</strong>n <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> vermin<strong>de</strong>rn läßt.<br />
17. Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />
ist <strong>de</strong>m Lärm, <strong>de</strong>r durch die zum - <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />
gehören<strong>de</strong>n Arbeitsmittel<br />
verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
um eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Konzentration<br />
und <strong>de</strong>r Sprachverständlichkeit zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten<br />
Wärmebelastung am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />
führen, die unzuträglich ist. Es ist<br />
für eine ausreichen<strong>de</strong> Luftfeuchtigkeit zu sorgen.<br />
19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme <strong>de</strong>s<br />
sichtbaren Teils <strong>de</strong>s elektromagnetischen<br />
Spektrums - so niedrig gehalten wer<strong>de</strong>n, daß<br />
sie für Sicherheit und Gesundheit <strong>de</strong>r Benutzer<br />
<strong>de</strong>s Bildschirmgerätes unerheblich ist.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
10<br />
Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel<br />
20. Die Grundsätze <strong>de</strong>r Ergonomie sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf die Verarbeitung von Informationen<br />
durch <strong>de</strong>n Menschen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Än<strong>de</strong>rung<br />
von Software sowie bei <strong>de</strong>r Gestaltung<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit<br />
Rechnung zu tragen:<br />
21.1 Die Software muß an die auszuführen<strong>de</strong> Aufgabe<br />
angepaßt sein.<br />
21.2 Die Systeme müssen <strong>de</strong>n Benutzern Angaben<br />
über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar<br />
o<strong>de</strong>r auf Verlangen machen.<br />
21.3 Die Systeme müssen <strong>de</strong>n Benutzern die Beeinflussung<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen<br />
sowie eventuelle Fehler bei <strong>de</strong>r<br />
Handhabung beschreiben und <strong>de</strong>ren Beseitigung<br />
mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.<br />
21.4 Die Software muß entsprechend <strong>de</strong>n Kenntnissen<br />
und Erfahrungen <strong>de</strong>r Benutzer im Hinblick<br />
auf die auszuführen<strong>de</strong> Aufgabe angepaßt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
22. Ohne Wissen <strong>de</strong>r Benutzer darf keine Vorrichtung<br />
zur qualitativen o<strong>de</strong>r quantitativen<br />
Kontrolle verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(...)<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat hat zugestimmt.<br />
Bonn, 4. Dezember 1996<br />
Der Bun<strong>de</strong>skanzler<br />
Dr. Helmut Kohl<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />
für Arbeit und Sozialordnung<br />
Norbert Blüm<br />
Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:<br />
Ein ausführlicher Kommentar befin<strong>de</strong>t sich in<br />
Richenhagen/Prümper/Wagner<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
11<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
zur Gestaltung<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
12<br />
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
Allgemeine Grundsätze zur<br />
Gestaltung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
Im Rahmen eines sehr umfangfassen<strong>de</strong>n, internationalen<br />
Normungswerkes ist 1993 die DIN/EN 29241<br />
(Allgemeine Leitlinie zur Gestaltung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit)<br />
vom Deutschen Institut für Normung veröffentlicht<br />
wor<strong>de</strong>n. Diese Norm gibt einige praktische<br />
Empfehlungen zur ergonomischen Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeit<br />
und zur Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />
an Bildschirmarbeitsplätzen.<br />
Der Arbeitgeber hat die Erkenntnisse und Grundsätze<br />
dieser Norm zu berücksichtigen<br />
• bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Gefährdungsanalyse,<br />
• bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen,<br />
• bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen,<br />
• bei Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitstätigkeiten und<br />
Arbeitsabläufe,<br />
• bei <strong>de</strong>r Unterrichtung und Unterweisung bzw.<br />
Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten in die<br />
Planung bei Verän<strong>de</strong>rungen,<br />
• bei Einführung neuer Hard- und Software.<br />
Für Betriebs- und Personalräte ist die DIN/EN 29241,<br />
Teil 2 die gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis.<br />
Beson<strong>de</strong>rs im Rahmen <strong>de</strong>r Beratung mit<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber bei geplanten Verän<strong>de</strong>rungen (für<br />
Betriebsräte nach § 90 BetrVG und ggf. bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s korrigieren<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechtes<br />
nach § 91 BetrVG) ist <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Norm<br />
sehr hilfreich.<br />
Im folgen<strong>de</strong>n einige Zitate aus <strong>de</strong>r Norm:<br />
4. Aufgabengestaltung<br />
4.1 Ziele<br />
Ziel <strong>de</strong>r Anwendung ergonomischer Grundsätze<br />
auf die Aufgabengestaltung für Benutzer<br />
bildschirmgestützter Informationsverarbeitungssysteme<br />
ist es, unter Berücksichtigung technischer<br />
und wirtschaftlicher Effizienz optimale Arbeitsbedingungen<br />
in bezug auf das Wohlbefin<strong>de</strong>n, die<br />
Sicherheit und die Gesundheit <strong>de</strong>s Menschen zu<br />
schaffen.<br />
Angemessen gestaltete Arbeitsaufgaben sollten<br />
• die Ausführung <strong>de</strong>r Aufgaben erleichtern,<br />
• die Gesundheit und Sicherheit <strong>de</strong>r Benutzer sicherstellen,<br />
• ihr Wohlbefin<strong>de</strong>n för<strong>de</strong>rn,<br />
• Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Fertigkeiten<br />
und Fähigkeiten im Rahmen <strong>de</strong>r Aufgabenstellungen<br />
vorsehen.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
13<br />
Insbeson<strong>de</strong>re sollte folgen<strong>de</strong>s soweit wie möglich<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n:<br />
• Überfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Unterfor<strong>de</strong>rung, die zu unnötiger<br />
o<strong>de</strong>r übermäßiger Beanspruchung o<strong>de</strong>r<br />
Ermüdung o<strong>de</strong>r zu Fehlern führen können,<br />
• unangemessener Wie<strong>de</strong>rholungsgrad, <strong>de</strong>r zu<br />
Monotonie und Sättigungsempfindungen, Langeweile<br />
und zu Unzufrie<strong>de</strong>nheit führen kann,<br />
• unangemessener Zeitdruck,<br />
• Einzelarbeit ohne Gelegenheit zu sozialem Kontakt.<br />
4.2 Merkmale gut gestalteter<br />
Arbeitsaufgaben<br />
Gleichzeitig mit ihrem Beitrag zum Hauptzweck<br />
<strong>de</strong>s bildschirmgestützten Informationsverarbeitungssystems<br />
sollte eine angemessene und<br />
effiziente Gestaltung von Arbeitsaufgaben für<br />
Bürotätigkeiten<br />
• die Erfahrungen und Fähigkeiten <strong>de</strong>r Benutzergruppen<br />
berücksichtigen,<br />
• vorsehen, daß eine angemessene Vielfalt von<br />
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Aktivitäten angewandt<br />
wird,<br />
• sicherstellen, daß die zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />
als ganzheitliche Arbeitseinheiten statt als Bruchstücke<br />
davon erkennbar sind,<br />
• sicherstellen, daß die zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />
einen be<strong>de</strong>utsamen, <strong>de</strong>m Benutzer verständlichen<br />
Beitrag zur Gesamtfunktion <strong>de</strong>s Systems<br />
leisten,<br />
• einen angemessenen Handlungsspielraum hinsichtlich<br />
Reihenfolge, Arbeitstempo und Vorgehensweise<br />
für <strong>de</strong>n Benutzer vorsehen,<br />
• ausreichen<strong>de</strong> Rückmeldung über die Aufgabenerfüllung<br />
in für <strong>de</strong>n Benutzer be<strong>de</strong>utsamer Weise<br />
vorsehen,<br />
• Gelegenheiten zur Weiterentwicklung bestehen<strong>de</strong>r<br />
und die Aneignung neuer Fertigkeiten im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Aufgabenstellung vorsehen.“ (DIN/<br />
EN 29241, Teil 2)<br />
Hinweise zur Einbeziehung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten und <strong>de</strong>s Erreichens <strong>de</strong>r<br />
bestmöglichen Lösung.<br />
Zum methodischen Vorgehen wird eine aktive Einbeziehung<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten und die Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Gegebenheiten <strong>de</strong>r Arbeitssituation<br />
für notwendig erachtet:<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
14<br />
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
„4.3 Festlegung <strong>de</strong>r<br />
Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
Zur Erreichung <strong>de</strong>r unter 4.1 und 4.2 dargestellten<br />
Ziele und Merkmale einer gut gestalteten Arbeitsaufgabe<br />
müssen die spezifischen Zwecke <strong>de</strong>s Systems<br />
und Eigenschaften <strong>de</strong>r Benutzer berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Dadurch wird es möglich, <strong>de</strong>n jeweils<br />
gegebenen betrieblichen Zusammenhängen Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Es gibt keinen alleinigen besten Weg <strong>de</strong>r Gestaltung<br />
von Arbeitsaufgaben, um Anfor<strong>de</strong>rungen, Effizienz,<br />
Gesundheit und Wohlbefin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Benutzer<br />
Rechnung zu tragen. Die Organisation, die das<br />
System einsetzt, sollte diejenigen Schritte unternehmen,<br />
die geeignet sind, <strong>de</strong>n Kriterien entsprechen<strong>de</strong><br />
Aufgabenmerkmale festzulegen.<br />
Für die Bewertung und <strong>de</strong>n Vergleich alternativer<br />
Formen <strong>de</strong>r Aufgabengestaltung sollten die Merkmale<br />
unter 4.2 benutzt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Festlegung<br />
neuer Versionen einer Arbeitsaufgabe sollten positive<br />
Merkmale <strong>de</strong>r Arbeitsaufgaben erhalten o<strong>de</strong>r,<br />
im Vergleich mit bestehen<strong>de</strong>n Aufgaben, verstärkt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein wichtiger Bestandteil <strong>de</strong>s Vorgehens bei <strong>de</strong>r<br />
Festlegung <strong>de</strong>r Aufgabenanfor<strong>de</strong>rungen besteht<br />
darin, zuverlässige und gültige Daten unmittelbar<br />
von Benutzern zu erhalten. Es gibt viele Möglichkeiten<br />
dies zu tun, zum Beispiel durch<br />
a) Beobachtungsstudien,<br />
b) psychometrische Erfassung mit Hilfe<br />
standardisierter Skalen,<br />
c) Einsatz von Fragebögen,<br />
d) Interviews,<br />
e) Beratungsgespräche.“ (DIN/EN 29241, Teil 2)<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Aspekte <strong>de</strong>r Norm spielen bei Information<br />
und Beratung zwischen Geschäftsleitungen<br />
und Interessenvertretung im Planungsstadium von<br />
Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Arbeitsabläufen (für Betriebsräte<br />
§ 90 BetrVG) eine wesentliche Rolle:<br />
„Drei Aspekte von Arbeitsaufgaben mit bildschirmgestützten<br />
Informationsverarbeitungssystemen<br />
sind von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung im Hinblick auf ihren<br />
Einfluß auf die Kriterien guter Aufgabengestaltung.<br />
Diese Aspekte sind:<br />
f) Dauer und zeitliche Verteilung <strong>de</strong>r Arbeit mit<br />
<strong>de</strong>m System,<br />
g) Handlungsspielraum, d. h. Autonomie bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Wahl zur Nutzung <strong>de</strong>s Systems nach Art und<br />
Umfang,<br />
h) Abhängigkeit, d. h. <strong>de</strong>r Grad, in <strong>de</strong>m das<br />
bildschirmgestützte Informationsverarbeitungs-<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
15<br />
system als Arbeitsmittel zur Erfüllung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe<br />
unverzichtbar ist.<br />
Es sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, daß es unterschiedliche<br />
optimale Bereiche für je<strong>de</strong>n dieser drei Aspekte<br />
gibt und daß ihre Wechselwirkungen einen beson<strong>de</strong>rs<br />
starken Einfluß auf die in 4.1 und 4.2 dargestellten<br />
Ziele und Merkmale ausüben.<br />
Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r spezifischen Arbeitsaufgaben<br />
sollten die <strong>de</strong>rzeitigen Bedingungen bereits<br />
im Hinblick auf zukünftige Anfor<strong>de</strong>rungen festgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Wo auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen<br />
Erfahrungen die Information nicht ausreicht, um<br />
diese Entscheidungen zu treffen, wird es notwendig<br />
sein, die erfor<strong>de</strong>rlichen Daten in Tests mit Hilfe<br />
von Prototypen, Simulations- und Pilotstudien zu<br />
erheben.<br />
Um eine erfolgreiche Aufgabengestaltung sicherzustellen,<br />
sollten Gestaltungs- und Bewertungspläne<br />
rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Auswahl und Installation<br />
eines Systems entwickelt wer<strong>de</strong>n“ (DIN/EN 29241,<br />
Teil 2).<br />
Personalplanung und Qualifikation spielen bei <strong>de</strong>r<br />
Einführung und Verän<strong>de</strong>rung von EDV-Systemen eine<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle in <strong>de</strong>r Vermeidung von Angst,<br />
Streß und Unwohlsein bei <strong>de</strong>n Beschäftigten. Auch<br />
hierzu fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Norm wichtige Aussagen.<br />
Bei<strong>de</strong> Themenbereiche berühren in <strong>de</strong>r Regel sowohl<br />
Mitbestimmungsrechte <strong>de</strong>r Interessenvertretung wie<br />
auch bestimmte Individualrechte <strong>de</strong>r Beschäftigten:<br />
• Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrates gemäß §§ 92<br />
bis 95 BetrVG bei <strong>de</strong>r Personalplanung<br />
(teilweise im Bun<strong>de</strong>spersonalvertetungsgesetz<br />
§§ 75 und 76 BPersVG 74 geregelt).<br />
• Information, Beratung und Mitbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrates gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG<br />
(teilweise im Bun<strong>de</strong>spersonalvertetungsgesetz<br />
§§ 75 und 76 BPersVG 74 geregelt).<br />
• Unterrichtung und Erörterungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers, Anhörungs- und Erörterungsrecht<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers (§§ 81 und 82<br />
BetrVG, BPersVG hat keine Vorschriften<br />
dazu).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
16<br />
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
„4.4 Planung <strong>de</strong>r Einführung<br />
4.4.1 Allgemeines<br />
Ein geeigneter Einführungsplan sollte entwickelt<br />
wer<strong>de</strong>n, um die physischen und psychologischen<br />
Verän<strong>de</strong>rungen, die in <strong>de</strong>r Organisation vor, während<br />
und nach <strong>de</strong>r Einführung eines neuen o<strong>de</strong>r<br />
modifizierten bildschirmgestützten<br />
lnformationsverarbeitungssystems auftreten wer<strong>de</strong>n,<br />
vorauszusehen und aufzugreifen.<br />
Die erfolgreiche Handhabung <strong>de</strong>s Verän<strong>de</strong>rungsprozesses<br />
ist <strong>de</strong>r Schlüssel zur Akzeptanz und produktiven<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Systems.<br />
4.4.2 Entwicklung eines wirkungsvollen<br />
Einführungsplanes<br />
Um möglichst wirkungsvoll zu sein, sollten Einführungspläne<br />
vor <strong>de</strong>r Beschaffung und Einrichtung<br />
<strong>de</strong>s Systems und in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>njenigen<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Organisation entwickelt wer<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>ren Tätigkeit am stärksten durch das neue System<br />
betroffen sein wird. Nutzerbeteiligung während<br />
<strong>de</strong>s Einführungsprozesses ist von beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung im Hinblick auf effektive Einführung<br />
und Funktion <strong>de</strong>s Systems. Die Einführung eines<br />
bildschirmgestützten lnformationsverarbeitungssystems<br />
erfor<strong>de</strong>rt die Behandlung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Aspekte im Rahmen eines integrierten Ansatzes.<br />
a) Organisationale Aspekte<br />
1) Arbeitsabläufe und -zusammenhänge (sind<br />
Än<strong>de</strong>rungen notwendig?)<br />
2) Organisationsstruktur (ist Umstrukturierung<br />
angezeigt?)<br />
3) Arbeitsinhalt und Entwicklung von Fertigkeiten<br />
(bei<strong>de</strong> Gruppen, Benutzer und Nichtbenutzer<br />
<strong>de</strong>s Systems, sind zu berücksichtigen.)<br />
b) Aspekte <strong>de</strong>r Arbeitsmittel und <strong>de</strong>r physischen<br />
Arbeitsbedingungen<br />
1) Systemanfor<strong>de</strong>rungen an Hardware/Software<br />
(verfügbare Leistungsfähigkeit, ergonomische<br />
Gestaltungsmerkmale prüfen)<br />
2) Gestaltung <strong>de</strong>r physischen Arbeitsumgebung<br />
(Sind ergonomische Anfor<strong>de</strong>rungen berücksichtigt?)<br />
3) Anfor<strong>de</strong>rungen an die Systemunterstützung<br />
(Sind Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und<br />
Unterstützungsanfor<strong>de</strong>rungen angemessen<br />
abge<strong>de</strong>ckt?)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
17<br />
c) Aspekte im Hinblick auf Personalangelegenheiten<br />
1) Personalplanung und Betriebsvorschriften<br />
(Sind Än<strong>de</strong>rungen angezeigt?)<br />
2) Kriterien <strong>de</strong>r Personalauswahl und <strong>de</strong>s Personaleinsatzes<br />
(Sind Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen<br />
Handhabung angezeigt?)<br />
3) Schulungsprogramme (Sind sie angemessen<br />
gestaltet und unterstützt?)<br />
Die Benutzer sollten ermutigt wer<strong>de</strong>n, auf bestehen<strong>de</strong><br />
und mögliche Probleme hinzuweisen, die<br />
während <strong>de</strong>r Planung, <strong>de</strong>r Einführung und danach<br />
auftreten können.<br />
Eine <strong>de</strong>rartige Einbeziehung <strong>de</strong>r Benutzer führt üblicherweise<br />
zu einem besseren System, als dies<br />
sonst erreichbar wäre.“ (DIN/EN 29241, Teil 2)<br />
Weitere Erläuterungen zur DIN/EN fin<strong>de</strong>n sich in<br />
Richenhagen/Prümper/Wagner<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
18<br />
Wichtige Normen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />
Weitere Normen, die für die Bildschirmarbeitsplätze wichtig sind:<br />
ZH<br />
ZH 1/535 Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze, Ausg. 01.1976<br />
ZH 1/618 Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich, Ausgabe 10.1980<br />
ZH 1/190<br />
„Sicherheitsregeln für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen“.<br />
ZH 1/43<br />
„Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische<br />
Fel<strong>de</strong>r“<br />
DIN<br />
DIN 4543 Teil 1, Büroarbeitsplätze. Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln.<br />
09/1994 Sicherheitstechnische Anfor<strong>de</strong>rungen. Prüfung.<br />
DIN 4549, 11/1982 Büromöbel. Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische.<br />
DIN 4551, 06/1988 Büromöbel, Bürodrehstühle und Bürodrehsessel, sicherheitstechnische<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen, Prüfung.<br />
DIN 4554, 12/1986 Büromöbel (ausgenommen Bürositzmöbel), Anfor<strong>de</strong>rungen und Prüfung.<br />
DIN 4556, 02/1983 Büromöbel. Fußstützen für <strong>de</strong>n Büroarbeitsplatz.<br />
DIN 5034 Teil 1: Tageslicht in Innenräumen. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen. (2/1983).<br />
DIN 5034 Teil 2: Tageslicht in Innenräumen. Grundlagen. (2/1985).<br />
DIN 5035 Teil 1: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Begriffe und allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
(6/1990).<br />
DIN 5035 Teil 2: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen<br />
und im Freien. (9/ 1 990).<br />
DIN 5035 Teil 6: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Messung und Bewertung. (12/ 1 990).<br />
DIN 5035 Teil 7: Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht. Beleuchtung von Räumen mit<br />
Bildschirmarbeitsplätzen<br />
DIN 33 402 Teil 2: Körpermaße <strong>de</strong>s Menschen. Werte. (10/1986).<br />
DIN 33 402 Teil 2, Beiblatt 1: Körpermaße <strong>de</strong>s Menschen. Werte. Anwendung von Körpermaßen<br />
in <strong>de</strong>r Praxis. (1 0/1 984).<br />
DIN 33 403 Teil 1 - 3: Klima am Arbeitsplatz und in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />
DIN 66 234 Teil 1 - 8: Bildschirmarbeitsplätze.<br />
DIN 29241 Teil 1- 17 “Ergonomische Anfor<strong>de</strong>rungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten”<br />
- Teil 1: (noch nicht alle verabschie<strong>de</strong>t)<br />
- Teil 2: Anfor<strong>de</strong>rungen an die Arbeitsaufgaben - Leitsätze (liegt als DIN-Norm vor)<br />
- Teil 3: Anfor<strong>de</strong>rungen an visuelle Anzeigen (liegt als DIN-Norm vor)<br />
- Teil 10: Grundsätze <strong>de</strong>r Dialoggestaltung (liegt als DIN-Norm vor)<br />
DIN 33 410<br />
Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen;<br />
Begriffe; Zusammenhänge.<br />
DIN VDE 0848 Sicherheit bei elektromagnetischen Fel<strong>de</strong>rn.<br />
DIN VDE 0870 Elektromagnetische Beeinflussung (EMB); Begriffe,<br />
UVV<br />
VBG 1<br />
VBG 121<br />
(VBG 104)<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
Lärm<br />
Bildschirmarbeitsplätze (nur Entwurf, ist als gesicherte arbeitswisenschaftliche<br />
Erkenntnis brauchbar)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
19<br />
Kurzcheck:<br />
Was ist bisher zur Verbesserung<br />
von Gesundheit und Sicherheit<br />
bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
gemacht wor<strong>de</strong>n?<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
20<br />
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
Hinweise zur Benutzung<br />
Vor <strong>de</strong>r Durchführung von Aktivitäten in Folge <strong>de</strong>s neuen Arbeitsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />
ist es zweckmäßig, <strong>de</strong>n gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>s betrieblichen Gesundheitsschutzes einer<br />
kritischen Überprüfung zu unterziehen:<br />
• Was ist bisher zu Bildschirmarbeitsplätzen geregelt?<br />
• Wie ist die betriebliche Organisation dazu beschaffen?<br />
• Welchen Informationsstand haben die Verantwortlichen und die Belegschaft über die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen?<br />
• Wer<strong>de</strong>n die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eingehalten?<br />
Zielsetzung <strong>de</strong>r Prüfliste, was kann man mit <strong>de</strong>n Ergebnissen anfangen?<br />
• Die Überprüfung <strong>de</strong>s IST-Zustan<strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Betriebsrat kann Hinweise auf Schwachstellen<br />
auf<strong>de</strong>cken.<br />
• Sie kann als Tischvorlage für Termine mit Verantwortlichen (Geschäftsleitung, Sicherheitsfachkraft,<br />
Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Vorgesetzte) o<strong>de</strong>r im ASA genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach <strong>de</strong>m Ausfüllen <strong>de</strong>r ”Notizen”spalte kann daraus ein Bericht erarbeitet wer<strong>de</strong>n,<br />
z.B. als:<br />
• Untersuchungsauftrag,<br />
• Anfrage an <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />
• Stellungnahme für <strong>de</strong>n Arbeitssicherheitsausschuß,<br />
• Anfor<strong>de</strong>rungskatalog an <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />
• Bericht für die Betriebs- o<strong>de</strong>r Abteilungsversammlung u.ä.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
21<br />
Allgemeine Fragen<br />
Verfügt <strong>de</strong>r BR über alle neuen o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten<br />
Vorschriften z.B.:<br />
• EU-Richtlinie 90/270, Verordnungstext,<br />
Arbeitsschutzgesetz, SGB VII, Unterlagen zur<br />
Durchführung von Gefährdungsanalysen,<br />
z.B. <strong>de</strong>n Bildschirmprüfer <strong>de</strong>r TBS<br />
Oberhausen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Veröffentlichungen<br />
z. B. von <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften?<br />
Hat <strong>de</strong>r BR eine Übersicht über die Organisation<br />
<strong>de</strong>s betrieblichen Gesundheitsschutzes,<br />
wer für <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz an <strong>de</strong>n<br />
Bildschirmarbeitsplätzen verantwortlich ist?<br />
§ 12 UVV VBG 1, § 13 ArbSchG<br />
Gibt es einen regelmäßigen Kontakt zu <strong>de</strong>m<br />
Betriebsarzt/<strong>de</strong>r Betriebsärztin und <strong>de</strong>r Fachkraft<br />
für Arbeitssicherheit? Legen sie<br />
Berichte über ihre Erkenntnisse und ihre<br />
Vorschläge an <strong>de</strong>n Arbeitgeber vor? Haben<br />
sie sich weitergebil<strong>de</strong>t bezüglich <strong>de</strong>r neuen<br />
Vorschriften? Was wären aktuelle Themen<br />
für ein Gespräch o<strong>de</strong>r für Fragen?<br />
§§ 8 und 9 ASIG, VBG 122 und 123 § 5: Information und<br />
Beratung bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />
Wird <strong>de</strong>r BR im Planungsstadium über räumliche,<br />
technische und organisatorische<br />
Verän<strong>de</strong>rungen informiert und die möglichen<br />
Auswirkungen mit ihm beraten, bevor<br />
mit <strong>de</strong>r praktischen Durchführung einer<br />
Maßnahme begonnen wird?<br />
Wo stehen gegenwärtig Verän<strong>de</strong>rungen an,<br />
für die noch keine ausreichen<strong>de</strong> Information<br />
und Beratung gelaufen ist?<br />
• Neu-, Um-, Erweiterungsbauten;<br />
• Neue Hardware bzw. an<strong>de</strong>re technische<br />
Verän<strong>de</strong>rungen;<br />
• neue Software, Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsorganisation,<br />
• Umzüge von einzelnen Mitarbeitern o<strong>de</strong>r<br />
Gruppen, neue Möbel bzw. an<strong>de</strong>re<br />
Verän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Arbeitsplätzen.<br />
§ 90 BetrVG, Beachtung <strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r<br />
BildscharbV<br />
Mitwirkung <strong>de</strong>r Beschäftigten/<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
22<br />
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
Unterrichtung<br />
Wer<strong>de</strong>n Beschäftigte im Planungsstadium<br />
über die möglichen Verän<strong>de</strong>rungen und die<br />
Konsequenzen für ihre Arbeit informiert?<br />
Gibt man ihnen die Gelegenheit, sich zu<br />
äußern und Vorschläge zu machen?<br />
Gibt es Klagen von Beschäftigten o<strong>de</strong>r Erkenntnisse<br />
über mangelhafte Ausstattung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsplätze?<br />
Fin<strong>de</strong>t für Bildschirmbeschäftigte regelmäßig<br />
eine Unterrichtung und Unterweisung<br />
über mögliche Gefährdungen und ihre Vermeidung<br />
statt? Wer<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>nken und I<strong>de</strong>en<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten sowie konkrete Probleme<br />
am Arbeitsplatz dabei einbezogen? Wo wäre<br />
das am dringendsten erfor<strong>de</strong>rlich?<br />
§ 81 (2) u. (3) und 82 (1) BetrVG, § 12 ArbSchG, UVV, §§ 7<br />
und 8 VBG 1<br />
Gefährdungsanalyse<br />
Fin<strong>de</strong>t eine Untersuchung und Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze im Hinblick auf<br />
gesundheitliche Gefährdungen statt (o<strong>de</strong>r<br />
ist geplant)?<br />
§ 3 BildscharbV in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 ArbSchG,<br />
UVV, § 45 VBG 1<br />
Pausenregelung<br />
Gibt es für Arbeitsplätze mit überwiegen<strong>de</strong>m<br />
Blickkontakt zum Bildschirm über einen<br />
längeren Zeitraum (mehr als 1 bis 2 Std.)<br />
eine Pausenregelung?<br />
§ 5 BildscharbV<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
Wer<strong>de</strong>n Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit und danach vom<br />
Arbeitgeber angeboten und durchgeführt?<br />
Wer<strong>de</strong>n spezielle Sehhilfen kostenlos zur<br />
Verfügung gestellt, wenn eine augenärztliche<br />
Untersuchung <strong>de</strong>ren Notwendigkeit<br />
bestätigt?<br />
§ 6 BildscharbV<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
23<br />
Arbeitsplatzgestaltung<br />
Ist auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Beschaffung (Einkauf)<br />
geklärt, daß alle Ausstattungen für Bildschirmarbeitsplätze<br />
(Tische, Stühle usw.) <strong>de</strong>n<br />
gängigen Normen für die Tätigkeit am Bildschirm<br />
und <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r<br />
Verordnung (spätestens ab <strong>de</strong>m 20.12.96)<br />
entsprechen müssen?<br />
Arbeitsumgebungsfaktoren<br />
Raumklima<br />
Sind alle raumlufttechnischen Anlagen ausreichend<br />
dokumentiert (mit<br />
Wartungsvorschriften, Wartungsbüchern)<br />
und wer<strong>de</strong>n sie regelmäßig gewartet? Wer<br />
kontrolliert das?<br />
§ 5 ArbStättV<br />
Lärm<br />
Gibt es Bildschirmarbeitsplätze mit starker<br />
Geräuscheinwirkung? Sind dort Lärmmessungen<br />
durchgeführt wor<strong>de</strong>n?<br />
§ 15 ArbStättV<br />
Luftverunreinigung<br />
Gibt es Gefahrstoffe in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung<br />
(z. B. Kleber, Formal<strong>de</strong>hyd-Ausdünstungen,<br />
Ozon und Tonerstaub aus<br />
Kopierern und Laserdruckern)? Wird das bei<br />
<strong>de</strong>r Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?<br />
Fin<strong>de</strong>t eine Unterweisung über <strong>de</strong>n Umgang<br />
mit diesen Stoffen statt?<br />
Lichtverhältnisse<br />
Ist die Allgemeinbeleuchtung ausreichend<br />
für die Bildschirmarbeit? Wird auf die unbedingte<br />
Vermeidung von Blendungen und<br />
Spiegelungen bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Bildschirme<br />
geachtet?<br />
§ 7 ArbStättV<br />
Sind an <strong>de</strong>n Fenstern Lichtschutzvorrichtungen<br />
vorhan<strong>de</strong>n?<br />
Arbeitsorganisation/psychische<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
24<br />
Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />
Belastungen<br />
Gibt es Bereiche mit häufigem hohem<br />
Zeitdruck?<br />
Gibt es monotone Arbeit (z. B. reine<br />
Dateneingabe ?<br />
Gibt es hochkonzentrierte Arbeit<br />
(z.B. Programmieren), die über einen<br />
längeren Zeitraum sehr intensiv bzw.<br />
ununterbrochen ausgeführt wird?<br />
Gibt es Klagen über schlechte<br />
Arbeitsorganisation?<br />
Softwareergonomie<br />
Wer<strong>de</strong>n die Beschäftigten ausreichend für<br />
<strong>de</strong>n Einsatz von EDV-Programmen<br />
qualifiziert?<br />
Gibt es Klagen von Beschäftigten über<br />
schlecht funktionieren<strong>de</strong> Software?<br />
Gibt es elektronische Kontrollprogramme,<br />
mit <strong>de</strong>nen Verhalten und Leistung erfaßt<br />
wer<strong>de</strong>n können (nicht müssen)?<br />
Sonstiges<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />
25<br />
Merkblatt zur<br />
<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />
(zitiert nach<br />
„Das ‘Gesundheitsgesetz’ für die Bildschirmarbeit“,<br />
Hrsg. vom Deutschen Büromöbelforum, Wiesba<strong>de</strong>n<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
26<br />
Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />
Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />
1. Bildschirmgeräte<br />
Bestehend aus Bildschirm, Tastatur o<strong>de</strong>r sonstiger Eingabeeinheit<br />
(Maus) sowie einer Steuereinheit (Rechner). Sie sind mit einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Rechenprogramm (Software) ausgerüstet.<br />
1.1 Bildschirm<br />
• flimmerfrei, min<strong>de</strong>stens 73 Hz, empfohlen mehr als 85 Hz<br />
Bil<strong>de</strong>lementfolgefrequenz<br />
• dreh- und neigbar, Gehäuse nicht zu hell und nicht zu dunkel<br />
(we<strong>de</strong>r weiß noch schwarz)<br />
• mittlere Leuchtdichte bei empfohlener Positivdarstellung auf <strong>de</strong>m<br />
Bildschirm 100 cd/m 2 , DIN EN 29 241 Teil 3 ist einzuhalten<br />
1.2 Tastatur<br />
• flexibel aufstellbar - vom Bildschirm getrennt<br />
• Tastaturbeschriftung gut lesbar<br />
• Tastaturhöhe max. 30 mm (in C-Reihe)<br />
• Tastaturneigung kleiner als 15 0<br />
• Tastaturbelegung nach DIN 2137 Teil 2 und DIN 9758<br />
1.3 Vorlagenhalter<br />
• frei aufstellbar - zwischen 15 0 und 75 0 neigbar<br />
• ausreichend groß (entsprechend <strong>de</strong>r Vorlage) und standsicher<br />
auch beim Bestempeln, Abzeichnen o<strong>de</strong>r Korrigieren <strong>de</strong>r Vorlage<br />
• Vorlagen müssen gut lesbar sein<br />
2. Arbeitsplatz Tisch/Stuhl<br />
Arbeitstisch ausreichend standsicher und erschütterungsfrei, Prüfung<br />
nach DIN 4554.<br />
2.1 Höhe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />
• Tischhöhe nicht höhenverstellbar ...................................... 72 cm<br />
• Tischhöhe höhenverstellbar min<strong>de</strong>stens .................. 68 bis 76 cm<br />
• Höhenverstellung in bestimmten Fällen ergonomisch<br />
zweckmäßig, aber nicht zwingend vorgeschrieben, bei größerem<br />
Verstellbereich Erweiterung nach unten empfohlen<br />
• Arbeitshöhe (einschl. z.B. Tastaturhöhe) von 75 cm darf nicht<br />
überschritten wer<strong>de</strong>n<br />
2.2 Größe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />
• Tischfläche min<strong>de</strong>stens 160 x 80 cm<br />
o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ............................................................. 1,28 m 2<br />
berechnet bei 80 cm Tischtiefe<br />
• Vergrößerung <strong>de</strong>r Tischfläche in Stufen von ...................... 10 cm<br />
um „Mischarbeit“ zu ermöglichen und zur Vermeidung von<br />
Zwangspausen bei <strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten -vorzugsweise<br />
durch angewinkelte Mehrflächenarbeitsplätze mit Arbeitskante<br />
von min<strong>de</strong>stens ................................................................. 60 cm<br />
• eine Min<strong>de</strong>starbeitskante von ............................................ 80 cm<br />
bei Verwendung eines Unterschrankes von ..................... 120 cm<br />
muß zusätzlich vorhan<strong>de</strong>n sein<br />
2.3 Tiefe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />
• Tiefe <strong>de</strong>r Tischfläche am Bildschirm ............................... 80 cm<br />
• Sie richtet sich nach ..... Sehentfernung zum Bildschirm, Tiefe <strong>de</strong>s<br />
Bildschirmes (darf nicht über die Tischkante hinausragen) und<br />
Platz für Tastatur sowie Handballenauflage von mind ........ 10 cm<br />
• Tiefe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche darf an keiner Stelle geringer<br />
sein als .............................................................................. 80 cm<br />
• Plattentiefen unter 80 cm gelten nur als Ablage o<strong>de</strong>r<br />
Aufstellfläche<br />
2.4 Neigung <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />
• Tischfläche bis ca. 16º kann ergonomisch nützlich sein, aber nicht<br />
vorgeschrieben<br />
2.5 Oberfläche<br />
• frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen und Spiegelungen<br />
• Arbeitsfläche darf nicht zu hell und nicht zu dunkel sein und<br />
nicht glänzen (we<strong>de</strong>r weiß noch schwarz und höchstens<br />
sei<strong>de</strong>nmatt)<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechend DIN 4554<br />
2.6 Beinraum am Arbeitsplatz<br />
• Höhe min<strong>de</strong>stens ........................................ 65 cm, besser 69 cm<br />
Breite min<strong>de</strong>stens .............................................................. 58 cm<br />
Tiefe min<strong>de</strong>stens ............................................................... 60 cm<br />
• Stellelemente (Füße) nicht im Beinraum (auch im Eckbereich min<strong>de</strong>stens<br />
45 cm zurückversetzt) o<strong>de</strong>r bei Unterteilung <strong>de</strong>s Beinraumes<br />
sichtbar angeordnet (maximal 10 cm von <strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rkante).<br />
Der jeweilige Min<strong>de</strong>stbeinraum ist einzuhalten.<br />
Maße und Anfor<strong>de</strong>rungen nach DIN 4549 sowie DIN 4554.<br />
2.7 Elektrifizierung<br />
• kabelführen<strong>de</strong> Schächte und Kanäle mit getrennter Führung von<br />
Stark- und Schwachstromleitungen<br />
2.8 Arbeitsstuhl<br />
• Bürodrehstuhl auf fünf gleichartigen Abstützpunkten<br />
o<strong>de</strong>r gebremsten Rollen höhenverstellbar von ......... 42 bis 53 cm<br />
• mit Tiefenfe<strong>de</strong>rung, auch in niedrigster Einstellung<br />
Maße und Anfor<strong>de</strong>rungen nach DIN 4551<br />
• Anpassung <strong>de</strong>r Sitzhöhe an feste Tischhöhe für kleine Personen<br />
durch Fußstützen nach DIN 4556<br />
• Rückenlehnen, bei <strong>de</strong>nen die Rückenlehnenoberkante 450 mm<br />
o<strong>de</strong>r mehr über <strong>de</strong>m Sitz liegt, können allein durch eine Verän<strong>de</strong>rung<br />
ihrer Neigung <strong>de</strong>n Benutzern mit unterschiedlichen Körpermaßen<br />
in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Sitzhaltungen angepaßt wer<strong>de</strong>n und<br />
brauchen <strong>de</strong>shalb nicht in <strong>de</strong>r Höhe verstellbar zu sein<br />
• Bürodrehstühle mit Synchronverstellung wer<strong>de</strong>n empfohlen<br />
3. Arbeitsumgebung<br />
• Bedienfläche vor allen Büromöbeln generell ................ 80 cm tief<br />
• am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz ................. 100 cm tief<br />
• freie Bewegungsfläche mind. ............................................ 1,5 m 2<br />
ebenfalls an keiner Stelle weniger als ........................ 100 cm tief<br />
• Benutzerflächen dürfen sich nicht mit Stellflächen und mit<br />
Verkehrswegeflächen im Raum überlagern (DIN 4543-1)<br />
3.1 Empfohlene Farbgestaltung<br />
für die Raumbegrenzungsflächen<br />
• Farbgestaltung und Reflexionsgrad <strong>de</strong>r Decke .......... 0,7 bis 0,85<br />
• Farbgestaltung und Reflexionsgrad <strong>de</strong>r Wän<strong>de</strong> ........ 0,5 bis 0,65<br />
sowie <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns im Bereich ...................................... 0,2 bis 0,4<br />
für Arbeitsflächen, Einrichtungen und Geräte<br />
• Reflexionsgra<strong>de</strong> im Bereich von .................................. 0,2 bis 0,5<br />
Glanzgra<strong>de</strong> von matt bis sei<strong>de</strong>nmatt<br />
3.2 Blendung<br />
• Die Blendung darf we<strong>de</strong>r durch Lampen o<strong>de</strong>r Leuchten (Direktblendung)<br />
noch durch Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf<br />
glänzen<strong>de</strong>n Flächen (Reflexblendung) hervorgerufen wer<strong>de</strong>n<br />
• “Parallel-zum-Fenster-Aufstellung” <strong>de</strong>r Bildschirmgeräte<br />
3.3 Klima<br />
• Für Bürotätigkeiten gilt eine empfohlene<br />
Temperatur von ........................................................ 21 bis 22 ºC<br />
• bei hohen Außentemperaturen sollte die Raumtemperatur 26 ºC<br />
nicht überschreiten<br />
• Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz .............. 0,1 bis 0,15 m/sec.<br />
• Relative Luftfeuchtigkeit im Bereich von ............... 40 % bis 65 %<br />
empfohlen .......................................................................... 50 %<br />
3.4 Licht<br />
• Horizontale Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz<br />
min<strong>de</strong>stens ...................................................................... 500 Lux<br />
3.5 Lärm<br />
• Arbeitsmittel müssen mit Lärmmin<strong>de</strong>rungstechnik ausgerüstet<br />
sein<br />
• Umgebungslärm darf we<strong>de</strong>r die Sprachverständigung noch die<br />
Konzentration beeinträchtigen<br />
• Beurteilungspegel am Arbeitsplatz max. 55 dB (A)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />
27<br />
Blendfreiheit auf<br />
<strong>de</strong>m Monitor und<br />
<strong>de</strong>n Arbeitsflächen.<br />
Direktblendungen<br />
durch eine<br />
Lichtquelle o<strong>de</strong>r<br />
Reflexblendungen<br />
durch Spiegelungen<br />
von Leuchtquellen<br />
dürfen nicht<br />
auftreten<br />
Eine natürliche<br />
Belichtung durch<br />
Tageslicht, ergänzt<br />
durch eine Allgemeinbeleuchtung<br />
für <strong>de</strong>n Raum und<br />
eine direkte Arbeitsplatzleuchte<br />
Leicht zu betätigen<strong>de</strong><br />
Bedienelemente<br />
ohne Klemmgefahr,<br />
z.B. für die<br />
Betätigung <strong>de</strong>r<br />
Schübe, zur<br />
Höhenverstellung<br />
o<strong>de</strong>r zum Verschieben<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />
Normgerechte<br />
Abmessungen in<br />
<strong>de</strong>n Größen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsflächen für<br />
eine Plazierung <strong>de</strong>s<br />
Bildschirms im<br />
richtigen Augenabstand<br />
Drehstuhl mit<br />
kippsicherem 5-<br />
Fuß-Gestell<br />
Höhenverstellbar<br />
zwischen 42 und<br />
54 cm für eine<br />
gesun<strong>de</strong> Sitzhaltung<br />
am Arbeitsplatz<br />
Mit 40-45 cm<br />
breiter und 38-44<br />
cm tiefer Sitzfläche,<br />
bezogen mit<br />
strapazierfähigem,<br />
atmungsaktivem<br />
Material<br />
Mit einer permanent<br />
angepaßten<br />
Rückenlehne, die<br />
<strong>de</strong>n ganzen Rumpf,<br />
beson<strong>de</strong>rs auch die<br />
Len<strong>de</strong>nwirbel, in<br />
je<strong>de</strong>r Sitzposition<br />
abstützt<br />
Mit einer Mechanik,<br />
die „dynamisches<br />
Sitzen“ermöglicht:<br />
ein Wechsel <strong>de</strong>r<br />
Sitzposition bei<br />
gleichzeitiger<br />
Abstützung muß<br />
immer ermöglicht<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
Mit Armlehnen, die<br />
we<strong>de</strong>r die Bewegungsfreiheit<br />
behin<strong>de</strong>rn, noch<br />
an die Arbeitsfläche<br />
stoßen<br />
Abgerun<strong>de</strong>te Ecken<br />
und Kanten, an<br />
<strong>de</strong>nen man sich<br />
nicht stoßen o<strong>de</strong>r<br />
verletzen kann<br />
Kein Kabelgewirr als<br />
Stolperfalle!<br />
Statt<strong>de</strong>ssen<br />
integrierte Kabelkanäle,<br />
in <strong>de</strong>nen<br />
alle Stark- und<br />
Schwachstromleitungen<br />
VDEgerecht<br />
geführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Ausgezeichnet<br />
durch das GS-<br />
Zeichen für<br />
„Geprüfte Sicherheit“,<br />
verliehen<br />
durch eine<br />
anerkannte<br />
Prüfstelle<br />
Mit Sicherheitsrollen,<br />
<strong>de</strong>ren Rollwi<strong>de</strong>rstand<br />
auf das<br />
Bo<strong>de</strong>nmaterial<br />
abgestimmt ist<br />
Normgerechte<br />
Abmessungen in<br />
<strong>de</strong>n Höhen aller<br />
Arbeitsflächen -<br />
fixiert o<strong>de</strong>r variabel<br />
- für eine gesun<strong>de</strong><br />
Körperhaltung<br />
Keine herausragen<strong>de</strong>n<br />
Teile, z.B.<br />
Schlüssel, an <strong>de</strong>nen<br />
man hängenbleibt<br />
Der Wechsel<br />
zwischen sitzen<strong>de</strong>r<br />
und stehen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit reduziert<br />
einseitige Belastung<br />
und för<strong>de</strong>rt<br />
Motivation und<br />
Leistung<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
28<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen<br />
29<br />
Folienvorlagen<br />
1. Titelfolie ....................................................................30<br />
2. Folien zum vorbeugen<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />
am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> ................................... 31-45<br />
3. Folien zum Inhalt<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung ........................ 46-51<br />
4. Kernpunkte einer Betriebsvereinbarung ....................52<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
30 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 1<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 2<br />
Die Belastungen<br />
31<br />
Nackenversteifung,<br />
Schulter/Arm-Syndrom<br />
Rückenprobleme,<br />
Rückenbeschwer<strong>de</strong>n<br />
Kopfschmerzen durch<br />
Überbeanspruchung, oft<br />
im Zusammenhang mit<br />
Rückenproblemen<br />
Extrem hohe<br />
Augenbelastungen<br />
mit <strong>de</strong>r Folge<br />
von Augenermüdung,<br />
Augenbrennen,<br />
Augenstechen,<br />
Augenrötung,<br />
verschwommene<br />
Nah- und<br />
Fernsicht, Augenflimmern,<br />
Doppelbil<strong>de</strong>r<br />
eingeklemmter<br />
Verdauungsapparat<br />
Muskelinaktivität: Venenund<br />
Lympfstau,<br />
Muskelschwund,<br />
Krampfa<strong>de</strong>rn<br />
Psychische Belastungen durch Monotonie, Isolation, hohe<br />
Konzentrationsanfor<strong>de</strong>rungen, Arbeitsdruck, knappe Personalbemessung,<br />
mangeln<strong>de</strong> Führungskompetenz...<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
32 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 3<br />
Beispiel Rücken<br />
Probleme entstehen beson<strong>de</strong>rs durch<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
zu langes Sitzen<br />
unbewegliches, verdrehtes und<br />
gebeugtes Sitzen<br />
die Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes<br />
und <strong>de</strong>s Arbeitsbereiches<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Der Mensch verbringt durchschnittlich<br />
80.000 Stun<strong>de</strong>n<br />
im Büro während <strong>de</strong>s Berufslebens,<br />
davon 85 Prozent im Sitzen<br />
Ein Drittel aller Fehlzeiten sind<br />
auf Muskel- und Skeletterkrankungen<br />
zurückzuführen<br />
80 Prozent <strong>de</strong>r Bevölkerung lei<strong>de</strong>n<br />
unter Rückenschmerzen<br />
Rückenlei<strong>de</strong>n sind einer <strong>de</strong>r häufigsten<br />
Grün<strong>de</strong> für Frührentengewährung<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 4<br />
Die Ursachen dafür<br />
33<br />
✘<br />
ungenügen<strong>de</strong> Billiglösungen<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Unkenntnis über ergonomische<br />
Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
bisher fehlte eine ganzheitliche verbindliche<br />
Vorschrift für die Unternehmen<br />
1983 hatte das BAG das Mitbestimmungsrecht<br />
<strong>de</strong>r Betriebsräte bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeit verneint (fehlen<strong>de</strong><br />
ausfüIlungsbedürftige Vorschrift)<br />
Beschwer<strong>de</strong>n treten nicht bei allen Menschen<br />
gleichermaßen und meistens erst nach einiger<br />
Zeit auf, Ursachen sind nicht ohne weiteres<br />
erkennbar<br />
Beschäftigte nehmen Belastungen und<br />
gesundheitliche Beeinträchtigungen oft hin<br />
und suchen individuelle Lösungen,<br />
Beschwer<strong>de</strong>n zu lin<strong>de</strong>rn<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
34 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 5<br />
Der richtige Bildschirm<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
stabiles, flimmerfreies Bild, keine Verzerrungen<br />
(Bildwie<strong>de</strong>rholfrequenz mind. 73, besser 85<br />
Hertz)<br />
Zeichen müssen scharf, <strong>de</strong>utlich und<br />
ausreichend groß sein: Bildschirmgröße je<br />
nach Arbeitsaufgabe<br />
• mind. 15 Zoll, besser 17 Zoll bei grafischen<br />
Oberflächen<br />
• je mehr o<strong>de</strong>r feiner die Informationen, umso<br />
größer<br />
• Positivdarstellung (dunkle Zeichen, heller<br />
Hintergrund)<br />
Heiligkeit und Kontrast müssen einfach<br />
einstellbar sein und an die Urngebung<br />
angepaßt wer<strong>de</strong>n können<br />
entspiegelt, frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen<br />
und Blendungen<br />
„Parallel-zum-<br />
Fenster-Aufstellung“<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmgeräte<br />
frei und leicht<br />
drehbar und neigbar<br />
strahlungsarmes<br />
Gerät<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 6<br />
Die Tastatur ...<br />
35<br />
✘<br />
✘<br />
muß vom Bildschirmgerät getrennt, neigbar und<br />
variabel anzuordnen sein<br />
darf maximal 3 cm hoch sein<br />
✘<br />
muß eine reflexionsarme Oberfläche haben<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
die Beschriftung muß sich <strong>de</strong>utlich vom<br />
Hintergrund abheben und in normaler<br />
Arbeitshaltung lesbar sein<br />
Form und Anschlag <strong>de</strong>r Tasten müssen eine<br />
ergonomische Bedienung ermöglichen<br />
vor <strong>de</strong>r Tastatur müssen die Hän<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsfläche aufgelegt wer<strong>de</strong>n können<br />
Neue, ergonomische Tastaturen: geteilte, in <strong>de</strong>r<br />
Neigung und im Winkel individuell einstellbare<br />
Tastaturhälften reduzieren die Zwangshaltungen<br />
<strong>de</strong>r Hän<strong>de</strong> (nicht vorgeschrieben)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
36 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 7<br />
Vorlagenhalter<br />
✘<br />
stabil und verstellbar in Höhe und Neigung<br />
✘<br />
frei aufstellbar<br />
✘<br />
Sehentfernung zwischen Vorlage und Bildschirm<br />
sollte gleich groß sein, Blickwechsel fallen dann<br />
leichter<br />
Fußstütze<br />
✘<br />
rutschfest, genügend Bewegung für die Füße<br />
ermöglichen<br />
✘<br />
verstellbar in Höhe o<strong>de</strong>r Neigung<br />
✘<br />
für kleine Menschen und bei nicht<br />
höhenverstellbaren Tischen ein sinnvolles<br />
Hilfsmittel, um eine günstige Sitzhaltung zu<br />
erreichen<br />
✘<br />
muß auf Wunsch zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 8<br />
Gute Arbeit braucht Platz<br />
37<br />
Arbeitstische o<strong>de</strong>r Arbeitsflächen sollten groß genug<br />
sein, um die Arbeitsmittel bequem darauf anordnen zu<br />
können<br />
✘<br />
min<strong>de</strong>stens 160 cm breit, 80 cm tief<br />
Tischhöhe:<br />
✘<br />
✘<br />
nicht höhenverstellbar: 72 cm<br />
bei höhenverstellbaren Tischen:<br />
mind. 68 bis 76 cm - ergonomisch sinnvoll,<br />
aber nicht vorgeschrieben<br />
In <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung muß ausreichen<strong>de</strong>r Raum für<br />
wechseln<strong>de</strong> Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen<br />
sein<br />
✘<br />
z.B. ausreichen<strong>de</strong>r Beinfreiraum<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
38 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 9<br />
Richtiger Stuhl und<br />
dynamisches Sitzen<br />
Bürodrehstuhl<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
mit guter Standfestigkeit (5 gebremste Rollen)<br />
verstellbare Sitzhöhe<br />
Rückenlehne über <strong>de</strong>r Sitzfläche stufenlos<br />
höhenverstellbar (17 - 23 cm), besser eine<br />
durchgehen<strong>de</strong> und in <strong>de</strong>r Neigung verstellbare<br />
Rückenlehne (etwa 50 cm hoch)<br />
einfach zu verstellen und sicher zu handhaben<br />
wasserdampf- und luftdurchlässige Polsterung<br />
und Bezug<br />
Dynamisch Sitzen<br />
✘<br />
✘<br />
ein guter Stuhl muß das dynamische<br />
Sitzen unterstützen<br />
Position auf <strong>de</strong>m Stuhl immer wie<strong>de</strong>r<br />
verän<strong>de</strong>rn: mal vorgeneigt, mal<br />
aufrecht, mal zurückgelehnt, um die<br />
Muskulatur unterschiedlich zu<br />
belasten und Ermüdungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 10<br />
Richtiges Licht schont die Augen<br />
39<br />
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
darf keine großen Helligkeitsunterschie<strong>de</strong><br />
aufweisen<br />
darf auf <strong>de</strong>m Bildschirm keine Spiegelungen<br />
verursachen<br />
muß so hell sein, daß von Papiervorlagen und<br />
vom Bildschirm gleichermaßen gut abgelesen<br />
wer<strong>de</strong>n kann<br />
sollte nur mit individuellen Arbeitsplatzleuchten<br />
ergänzt wer<strong>de</strong>n, die eine gleichmäßige und<br />
ausreichend helle Ausleuchtung ermöglichen<br />
Fenster sind mit verstellbaren<br />
Lichtschutzvorrichtungen auszustatten<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
40 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 11<br />
Lärm im Büro?<br />
Bürogeräte produzieren Lärm, machen Geräusche.<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen:<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Umgebungslärm darf<br />
we<strong>de</strong>r die<br />
Sprachverständigung<br />
noch die<br />
Konzentration<br />
beeinträchtigen<br />
Arbeitsmittel mit<br />
Lärmmin<strong>de</strong>rungstechnik<br />
ausrüsten<br />
Lärmgrenzwerte am<br />
Arbeitsplatz einhalten:<br />
• max. 55 dB (A) bei überwiegend geistiger<br />
Tätigkeit<br />
• max. 70 dB (A) bei überwiegend einfachen<br />
o<strong>de</strong>r mechanisierten Bürotätigkeiten o<strong>de</strong>r<br />
vergleichbaren Tätigkeiten (§ 15<br />
Arbeitsstättenverordnung)<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 12<br />
Das richtige Klima<br />
41<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
für Bürotätigkeiten gilt eine empfohlene<br />
Temperatur von 21 bis 22 Grad<br />
bei hohen Außentemperaturen sollte die<br />
Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten<br />
Zugluft, das heißt eine Luftgeschwindigkeit von<br />
mehr als 0,15 m/s, ist zu vermei<strong>de</strong>n<br />
relative Luftfeuchtigkeit zwischen<br />
50 und 65 Prozent<br />
keine direkte Wärmeabstrahlung durch Geräte<br />
✘<br />
Durch Verwendung schadstoffarmer o<strong>de</strong>r<br />
besserer schadstofffreier Materialien entstehen<br />
keine Luftschadstoffe<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
42 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 13<br />
Das elektronische Werkzeug:<br />
die Anwendungssoftware<br />
Wird die Arbeitsaufgabe gut bewältigt o<strong>de</strong>r traten Hin<strong>de</strong>rnisse<br />
auf? Es sind folgen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen zu<br />
erfüllen:<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Aufgabenangemessen: BenutzerIn wird bei <strong>de</strong>r<br />
Erledigung <strong>de</strong>r Aufgaben effektiv unterstützt<br />
und nicht unnötig beansprucht<br />
Selbstbeschreibend: je<strong>de</strong>r Schritt ist durch<br />
Rückmeldung unmittelbar verständlich o<strong>de</strong>r<br />
wird auf Anfrage erklärt<br />
Steuerbar: BenutzerIn kann <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r<br />
einzelnen Schritte bis zum Ziel gut selbst<br />
beeinflussen<br />
Erwartungskonform: entspricht <strong>de</strong>n<br />
Kenntnissen und Erfahrungen <strong>de</strong>r BenutzerIn<br />
Fehlerrobust: trotz fehlerhafter Eingaben kann<br />
daß Arbeitsergebnis mit minimalem<br />
Korrekturaufwand erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
Individualisierbar: kann an unterschiedliche<br />
Benutzeranfor<strong>de</strong>rungen und -fähigkeiten<br />
angepaßt wer<strong>de</strong>n<br />
Lernför<strong>de</strong>rlich: unterstützt und leitet die<br />
BenutzerInnen während <strong>de</strong>s Erlernens an<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 14<br />
Tätigkeitswechsel o<strong>de</strong>r Pausen<br />
43<br />
✘<br />
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten so zu organisieren, daß die<br />
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig<br />
durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten o<strong>de</strong>r durch Pausen<br />
unterbrochen wird, die jeweils die Belastung<br />
durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern<br />
(§ 5 BildscharbV)<br />
Priorität: Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist so zu organisieren,<br />
daß sie durch an<strong>de</strong>re<br />
belastungsreduzieren<strong>de</strong> Tätigkeiten unterbrochen wird<br />
Wenn das nicht geht: Kurzpausen von 5-10 Minuten<br />
pro Stun<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Auftreten von Ermüdung entgegenwirken,<br />
und die hinsichtlich ihrer Lage von <strong>de</strong>n<br />
Beschäftigten nach Bedarf frei gewählt wer<strong>de</strong>n können<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
44 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 15<br />
Gute Sicht ist wichtig!<br />
Je<strong>de</strong>/r hat Anspruch auf eine angemessene<br />
Augenuntersuchungen:<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />
beim Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n<br />
durch eine fachkundige Person: dies muß <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber anbieten.<br />
✘<br />
Wird eine augenärztliche Untersuchung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, ist sie vom Arbeitgeber zu<br />
ermöglichen<br />
✘<br />
Erfor<strong>de</strong>rliche Sehhilfen (Bildschirmbrillen) sind<br />
zur Verfügung zu stellen<br />
✘<br />
Den Beschäftigten dürfen keine Kosten<br />
entstehen, das heißt: Untersuchungen während<br />
<strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 16<br />
Von selbst än<strong>de</strong>rt sich nichts:<br />
Wen können Sie ansprechen?<br />
45<br />
✘<br />
Betriebsrat<br />
• kümmert sich um Arbeitsplatzfragen,<br />
• überwacht, ob Gesetze eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
• hat gute Möglichkeiten, mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
eine Vereinbarung abzuschließen, in <strong>de</strong>r die<br />
Vorschriften betrieblich konkretisiert wer<strong>de</strong>n.<br />
✘<br />
Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte,<br />
Sicherheitsbeauftragte<br />
• haben die Aufgabe, Betriebsbegehungen<br />
vorzunehmen, Mängel festzustellen,<br />
• beim Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.<br />
✘<br />
Vorgesetzte<br />
• Im Rahmen <strong>de</strong>r ihnen übertragenen<br />
Befugnisse müssen sie beim Arbeitgeber auf<br />
Verbesserung drängen.<br />
✘<br />
Können Sie selbst etwas än<strong>de</strong>rn im Interesse<br />
Ihrer eigenen Gesundheit?<br />
• Sprechen Sie mit ihren KollegInnen, sorgen Sie<br />
dafür, daß Ihre Vorschläge im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsplatzanalyse beachtet wer<strong>de</strong>n!<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
46<br />
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 1<br />
Welche Regelungen enthält<br />
die Bildschirmarbeitsverordnung?<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsbedingungen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes<br />
Organisation <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes<br />
Augenuntersuchungen<br />
Anhang mit Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Arbeitsplatzgestaltung<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 2<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung<br />
47<br />
✘<br />
Sie gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
(§ 1 Abs. 1).<br />
Sie gilt nicht für<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
✘<br />
Bedienerplätze von Maschinen o<strong>de</strong>r an<br />
Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit<br />
Bildschirmgeräten (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1).<br />
Bildschirmgeräte für <strong>de</strong>n ortsverän<strong>de</strong>rlichen<br />
Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an<br />
einem Arbeitsplatz eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 4).<br />
Rechenmaschinen, Registrierkassen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Arbeitsmitteln mit einer kleinen Dateno<strong>de</strong>r<br />
Meßwertanzeigevorrichtung, die zur<br />
unmittelbaren Benutzung <strong>de</strong>s Arbeitsmittels<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5).<br />
Schreibmaschinen klassischer Bauart<br />
mit einem Display (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
48<br />
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Bildschirmgerät:<br />
✘<br />
Bildschirm zur Darstellung von<br />
Text o<strong>de</strong>r Grafik (§ 2 Abs. 1).<br />
<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>:<br />
✘<br />
Arbeitsplatz mit Bildschirmgerät<br />
sowie evtl. zusätzlich<br />
mit Datenerfassungsgeräten,<br />
Software, Zusatzgeräten,<br />
sonstigen Arbeitsmitteln<br />
und die unmittelbare<br />
Arbeitsumgebung (§ 2 Abs. 2).<br />
Beschäftigte:<br />
✘<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
die gewöhnlich bei einem<br />
nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen<br />
Arbeit ein Bildschirmgerät<br />
benutzen (§ 2 Abs. 3).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 4<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />
49<br />
✘<br />
Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen<br />
an <strong>de</strong>n Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />
zu beurteilen und insbeson<strong>de</strong>re Gefährdungen<br />
<strong>de</strong>s Sehvermögens sowie körperlichen<br />
Problemen und psychischen Belastungen<br />
Aufmerksamkeit zu schenken (§ 3).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
50<br />
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 5<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeitsplätze (§ 4) sind im Anhang <strong>de</strong>r<br />
Verordnung folgen<strong>de</strong>rmaßen geglie<strong>de</strong>rt:<br />
1. Bildschirmgerät und Tastatur<br />
2. Sonstige Arbeitsmittel<br />
3. Arbeitsumgebung<br />
4. Zusammenwirken Mensch -<br />
Arbeitsmittel (Software)<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsablaufes<br />
✘<br />
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten so zu organisieren, daß die<br />
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig<br />
durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten o<strong>de</strong>r durch Pausen<br />
unterbrochen wird, die jeweils die Belastung<br />
durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern<br />
(§ 5).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 6<br />
Untersuchung <strong>de</strong>r Augen<br />
und <strong>de</strong>s Sehvermögens<br />
51<br />
✘<br />
Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Beschäftigten vor<br />
Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten,<br />
anschließend in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />
sowie bei Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n, die<br />
auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n können, eine angemesse Untersuchung<br />
<strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s Sehvermögens ... anzubieten<br />
(§ 6 Abs. 1).<br />
Sehhilfen<br />
✘<br />
Den Beschäftigten sind im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an<br />
Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen,<br />
wenn die Ergebnisse <strong>de</strong>r Untersuchung ...<br />
ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und<br />
normale Sehhilfen nicht geeignet sind<br />
(§ 6 Abs. 2).<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
✘<br />
Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt ein Arbeitgeber, wenn<br />
er die Untersuchungen <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />
Sehvermögens nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig<br />
anbietet (§ 7).<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
52<br />
Folienvorlagen zu sonstigen Themen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 1<br />
Kernpunkte einer<br />
Betriebsvereinbarung<br />
BetrVG, § 87, Abs. 1: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r tarifliche<br />
Regelung nicht besteht, in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten mitzubestimmen:<br />
...<br />
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
über <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften und<br />
Unfallverhütungsvorschriften; ...“<br />
1. Geltungsbereich (personell und<br />
arbeitsplatzbezogen)<br />
2. Durchführung einer Arbeitsplatzanalyse,<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Ergebnisse<br />
3. Erstellung von Maßnahmenkatalog,<br />
Dokumentation<br />
4. Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle<br />
5. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten<br />
6. Mischarbeit und/o<strong>de</strong>r Pausenregelung<br />
6. Vorsorgeuntersuchungen<br />
7. Umsetzung <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r BildscharbV<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />
53<br />
Mitbestimmung,<br />
Individualrechte,<br />
Betriebsvereinbarung<br />
1. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ................. 54<br />
2. Individualrechte .................................................................................................................. 56<br />
3. Vorschläge für die Gestaltung einer<br />
Betriebsvereinbarung zum präventiven<br />
Gesundheitsschutz am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> ..................... 58<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
54<br />
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. BetrVG regelt die Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats in Fragen <strong>de</strong>s<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutzes.<br />
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r tarifliche Regelung nicht besteht, in<br />
folgen<strong>de</strong>n Angelegenheit mitzubestimmen:<br />
(...)<br />
(7) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über<br />
<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Unfallverhütungsvorschriften“.<br />
„Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats“ be<strong>de</strong>utet für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber zunächst, daß er eine mitbestimmungspflichtige<br />
Maßnahme erst dann durchführen darf,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betriebsrat sein Einverständnis hierzu erklärt<br />
hat o<strong>de</strong>r Einvernehmen über an<strong>de</strong>re Maßnahmen,<br />
Vorschläge (z. B. <strong>de</strong>s Betriebsrates) erzielt wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Die Einigung sollte schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n (i. d. Regel durch eine Betriebsvereinbarung).<br />
Kommt es nicht zu einer Einigung, entschei<strong>de</strong>t die<br />
Einigungsstelle gemäß § 77 BetrVG.<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterwirft <strong>de</strong>n sogenannten<br />
gesetzlichen Arbeitsschutz <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrates. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um<br />
<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes, <strong>de</strong>r durch staatliche<br />
Vorschriften geregelt ist. Dies können Gesetze<br />
o<strong>de</strong>r auf Gesetzen beruhen<strong>de</strong> Rechtsverordnungen<br />
o<strong>de</strong>r sonstige Verfügungen staatlicher Stellen sein.<br />
Gleichfalls sind ausdrücklich Unfallverhütungsvorschriften<br />
erfaßt, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung<br />
von <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften erlassen wur<strong>de</strong>n<br />
(vgl. Fitting u.a., RN 1 vor § 89 BetrVG).<br />
Da § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Beteiligung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s gesetzlichen Arbeitsschutzes<br />
gewährleistet, ist weitere Anwendungsvoraussetzung,<br />
daß öffentlich rechtliche o<strong>de</strong>r verbindliche<br />
berufsgenossenschaftliche Vorschriften <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
einen Rahmen abstecken, in <strong>de</strong>m er über die<br />
Art und Weise <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Maßnahmen selbst<br />
entschei<strong>de</strong>n kann. Das Mitbestimmungsrecht schei<strong>de</strong>t<br />
also aus, wenn es entwe<strong>de</strong>r überhaupt keine o<strong>de</strong>r<br />
aber eine abschließen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />
Arbeitsschutzes gibt.<br />
Im einzelnen kommt eine Mitbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrates bei folgen<strong>de</strong>n Regelungspunkten<br />
<strong>de</strong>r BildscharbV in Betracht:<br />
Beschäftigten-Begriff<br />
Im Hinblick auf die betriebliche Umsetzung <strong>de</strong>s Beschäftigten-Begriffs<br />
in § 2 Abs. 3 BildscharbV steht<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber ein eigener Beurteilungsspielraum<br />
zu. Der Gesetzgeber hat hier eine Formulierung gewählt,<br />
die so allgemein ist, daß zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten<br />
<strong>de</strong>nkbar sind.<br />
Von <strong>de</strong>r Frage, wer „Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 3<br />
BildscharbV ist, hängt die Anwendung wesentlicher<br />
Schutzvorschriften ab. So kommen nur Beschäftige<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung in <strong>de</strong>n Genuß von zwingen<strong>de</strong>n<br />
Unterbrechungen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit durch<br />
an<strong>de</strong>re Tätigkeiten bzw. Pausen (§ 5 BildscharbV) o<strong>de</strong>r<br />
Augenuntersuchungen (§ 6 BildscharbV). Gleichzeitig<br />
sind die gesetzlichen Vorgaben so unpräzise, daß<br />
je nach Interpretation sehr wenige o<strong>de</strong>r sehr viele<br />
Arbeitnehmer erfaßt wer<strong>de</strong>n können. Daß dies vom<br />
Gesetzgeber auch durchaus so gewollt ist, ergibt sich<br />
bereits aus <strong>de</strong>r Begründung zur Verordnung.<br />
Die Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, wer „Beschäftigter“ im<br />
Sinne von 2 Abs. 3 BildscharbV ist, muß daher <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrats nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 7 BetrVG unterliegen.<br />
Arbeitsplatzanalyse<br />
Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen (§ 3<br />
BildscharbV) wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Arbeitgeber unter mehreren<br />
Gesichtspunkten Vorgaben gemacht, die hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r konkreten Umsetzung verschie<strong>de</strong>ne Möglichkeiten<br />
offenlassen.<br />
Zunächst hat <strong>de</strong>r Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, nach welcher Metho<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />
an <strong>de</strong>n Bildschirmarbeitsplätzen beurteilt,<br />
da die Verordnung <strong>de</strong>m Arbeitgeber hier keine<br />
konkreten Vorgaben macht.<br />
(...)<br />
Die Personen, die für die Beurteilung in Frage kommen,<br />
müssen über die notwendige Sachkun<strong>de</strong> verfügen.<br />
Dies ist von <strong>de</strong>n Betriebsparteien bei <strong>de</strong>r Regelung<br />
zu berücksichtigen. In Betracht kommen hier<br />
Betriebsärzte bzw. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit,<br />
aber auch externe Stellen.<br />
(...)<br />
Weiterhin hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die sich aus <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nach § 3 BildscharbV<br />
ergeben<strong>de</strong>n Maßnahmen zu ermitteln. Zwar enthält<br />
die BildscharbV selbst keine solche Verpflichtung.<br />
Diese ergibt sich vielmehr aus § 5 Abs. 1 ArbSchG.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />
55<br />
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung <strong>de</strong>r für<br />
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbun<strong>de</strong>nen Gefährdung<br />
zu ermitteln, welche Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind“ (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).<br />
§ 3 BildscharbV nimmt lediglich eine Konkretisierung<br />
dieser Vorschrift für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
vor, so daß die angesprochenen Maßnahmen auch<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze durchzuführen<br />
sind. Der rechtliche Rahmen für diese Maßnahmen<br />
wird durch § 3 Abs. 1 ArbSchG gezogen. Diese<br />
Vorschrift lautet:<br />
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> zu treffen, die Sicherheit und<br />
Gesundheit <strong>de</strong>r Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Arbeit beeinflussen.<br />
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />
zu überprüfen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />
Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine<br />
Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten anzustreben“ (§ 3 Abs. 1<br />
ArbschG).<br />
Da also auch hier jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>nkbar ist, unterliegt auch <strong>de</strong>ren<br />
Festlegung und Planung <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s<br />
Betriebsrats.<br />
Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber bei<br />
gleichartigen Tätigkeiten o<strong>de</strong>r Arbeitsplätzen die Beurteilung<br />
auf einen exemplarischen Arbeitsplatz o<strong>de</strong>r<br />
eine exemplarische Tätigkeit beschränken.<br />
„Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art <strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />
ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />
o<strong>de</strong>r einer Tätigkeit ausreichend“ (§ 5 Abs. 2<br />
ArbSchG).<br />
Dessen Konkretisierung unterliegt <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrates (vgl. das unter a) Gesagte).<br />
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist nach § 5<br />
Abs. 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />
o<strong>de</strong>r einer Tätigkeit ausreichend. Arbeitsbedingungen<br />
sind gleichartig, wenn alle wesentlichen<br />
Belastungsfaktoren gleich o<strong>de</strong>r arbeitswissenschaftlich<br />
vergleichbar sind. Dies be<strong>de</strong>utet für Bildschirmarbeitsplätze:<br />
Min<strong>de</strong>stens die Ausführungsbedingungen,<br />
die hauptsächlich verwen<strong>de</strong>te Software und die<br />
zu erledigen<strong>de</strong>n Arbeitsaufgaben müssen gleich o<strong>de</strong>r<br />
vergleichbar sein. Um die Gleichartigkeit festzustellen,<br />
kann auch die Einbeziehung weiterer Faktoren<br />
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ArbSchG (z. B.<br />
die Arbeitszeit) erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
Umsetzung <strong>de</strong>s Anhanges<br />
Auch bei <strong>de</strong>r Frage, welcheMaßnahmen gemäß §<br />
4 Abs. 1 BildscharbV zu ergreifen sind, hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.<br />
Die in dieser Vorschrift angesprochenen<br />
Maßnahmen sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>nen, die aus<br />
<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen resultieren.<br />
Hier geht es vielmehr darum, wiedie Bildschirmarbeitsplätze<br />
<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhanges<br />
und sonstigen Rechtsvorschriften entsprechend<br />
gestaltet wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />
vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „geeignete<br />
Maßnahmen“. Der Arbeitgeber hat hier also die<br />
Wahl zwischen mehreren verschie<strong>de</strong>nen Maßnahmen,<br />
mit <strong>de</strong>nen in § 4 Abs. 1 BildscharbV gefor<strong>de</strong>rte<br />
Anpassung erfolgen kann.<br />
Täglicher Arbeitsablauf<br />
Weiterhin besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s täglichen Arbeitsablaufes (§<br />
5 BildscharbV). Der Arbeitgeber hat hier verschie<strong>de</strong>ne<br />
Möglichkeiten, die durch die Bildschirmarbeit auftreten<strong>de</strong><br />
Belastung zu verringern.<br />
§ 5 BildscharbV sieht hier alternativ die regelmäßige<br />
Unterbrechung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit durch an<strong>de</strong>re<br />
Tätigkeiten (Mischarbeit) o<strong>de</strong>r Pausen vor. Da also<br />
auch hier <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine eigene Entscheidung<br />
über die Form <strong>de</strong>r Umsetzung verbleibt, kommt<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Anwendung. Dies hat<br />
das BAG - im Hinblick auf die entsprechen<strong>de</strong> Vorgabe<br />
durch die BildschirmRL - ausdrücklich bestätigt<br />
(vgl. BAG vom 02.04.1996, NZA 1996, S. 998 ff).<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Weiterhin läßt § 6 <strong>de</strong>r BildscharbV (Untersuchungen<br />
<strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s Sehvermögens) <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
einen Entscheidungspielraum darüber, wie die<br />
Augenuntersuchung durchzuführen ist.<br />
Sowohl die Art <strong>de</strong>r Untersuchung, als auch die<br />
Frage, wer die Untersuchung durchführen soll, ist<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.<br />
(...)<br />
Arbeitsschutzausschuß<br />
Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, daß die<br />
BildscharbV <strong>de</strong>n Betriebsparteien erhebliche<br />
Regelungsspielräume eröffnet. Dies legt die Suche<br />
nach einem Verfahren nahe, in <strong>de</strong>m diese zumeist<br />
komplexen Fragen zielstrebig geklärt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Hier bietet es sich an, <strong>de</strong>n Arbeitsschutzausschuß<br />
nach § 11 ASiG einzubeziehen. Hier sind vertreten,<br />
alle betrieblichen Instanzen, die bei <strong>de</strong>r Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r BildscharbV von Be<strong>de</strong>utung sind, und zwar im<br />
einzelnen:<br />
• Der Arbeitgeber o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />
Beauftragter,<br />
• Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Betriebsrats,<br />
• die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
56<br />
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />
• <strong>de</strong>r Sicherheitsbeauftragte.<br />
Da es ohnehin die gesetzliche Aufgabe dieses Gremiums<br />
ist, Anliegen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes und <strong>de</strong>r Unfallverhütung<br />
zu beraten, empfiehlt es sich, eine Verständigung<br />
über die beteiligungspflichtigen Aspekte<br />
<strong>de</strong>r BildscharbV zunächst in diesem Greminum<br />
herbeizuführen.<br />
8.2.4 Mitbestimmung bei technischen<br />
Überwachungseinrichtungen<br />
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r<br />
tarifliche Regelung nicht besteht, in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />
mitzubestimmen: (...) (6) Einführung<br />
und Anwendung von technischen Einrichtungen, die<br />
dazu bestimmt sind, daß Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Abs. 1, Nr.<br />
6 BetrVG).<br />
Ziel von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>s Persönlichkeitsschutzes bei <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />
personenbezogener Arbeitnehmerdaten.<br />
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />
das Recht, Maßnahmen zu verlangen, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Mißbrauch von personenbezogenen Daten im Betrieb<br />
verhin<strong>de</strong>rt wird. Die Vorschrift ist daher für die<br />
datenschutzrechtliche Ausgestaltung von EDV-Systemen<br />
von großer Be<strong>de</strong>utung und es hat sich hierzu<br />
eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt (vgl.<br />
Fitting u. a., RN 174 ff zu § 87 BetrVG, GK-Wiese, RN<br />
421 ff zu § 87 BetrVG).<br />
Auch die BildscharbV befaßt sich im Anhang mit <strong>de</strong>m<br />
Thema Kontrolleinrichtungen (Punkt 22 <strong>de</strong>s Anhangs<br />
<strong>de</strong>r BildscharbV: „Ohne Wissen <strong>de</strong>r Benutzer darf<br />
keine Vorrichtung zur qualitativen o<strong>de</strong>r quantitativen<br />
Kontrolle verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“).<br />
Individualrechte<br />
In <strong>de</strong>r Bildschirmrichtlinie <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
sind in <strong>de</strong>n Art. 6 und 8 Rechte <strong>de</strong>r einzelnen Arbeitnehmer<br />
auf Unterrichtung und Unterweisung<br />
(Art. 6) sowie auf Anhörung und Beteiligung (Art. 8)<br />
vorgesehen.<br />
Unterrichtung und Unterweisung<br />
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit-<br />
und Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit während<br />
ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu<br />
unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen<br />
und Erläuterungen, die eigens auf <strong>de</strong>n Arbeitsplatz<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufgabenbereich <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei <strong>de</strong>r Einstellung,<br />
bei Verän<strong>de</strong>rungen im Aufgabenbereich, <strong>de</strong>r<br />
Einführung neuer Arbeitsmittel o<strong>de</strong>r einer neuen<br />
Technologie vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
erfolgen. Die Unterweisung muß an die<br />
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />
regelmäßig wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n“ (§ 12<br />
Abs. 1 ArbSchG).<br />
Obwohl in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auf<br />
die Gefährdungen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit Bezug genommen<br />
wird, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet,<br />
bei <strong>de</strong>r Zuweisung eines <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />
die Beschäftigten über die gesundheitlichen<br />
Risiken <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit zu unterrichten. Er muß<br />
ihnen Hinweise darauf zu geben, wie diese Risiken<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können. § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />
weißt ausdrücklich darauf hin, daß bei<br />
„<strong>de</strong>r Einführung neuer Arbeitsmittel o<strong>de</strong>r einer neuen<br />
Technologie“ die Unterweisung erfolgen muß. Dies<br />
zeigt <strong>de</strong>utlich, daß auch die Bildschirmarbeit unter<br />
diese Vorschrift fällt.<br />
„(1) Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Arbeitnehmer über<br />
<strong>de</strong>ssen Aufgabe und Verantwortung sowie über die<br />
Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in <strong>de</strong>n Arbeitsablauf<br />
<strong>de</strong>s Betriebs zu unterrichten. Er hat <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer vor Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung über die<br />
Unfall- und Gesundheitsgefahren, <strong>de</strong>nen dieser bei<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen<br />
und Einrichtungen zur Abwendung dieser<br />
Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />
getroffenen Maßnahmen zu belehren.<br />
(2) Über Verän<strong>de</strong>rungen in seinem Arbeitsbereich<br />
ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Absatz 1 gilt entsprechend“ (§ 81 Abs. 1 und 2<br />
BetrVG).<br />
Auch diese Vorschrift verpflichtet <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />
die an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer<br />
über die gesundheitlichen Risiken <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
zu unterrichten.<br />
Die Informationspflichten nach § 81 Abs. 1 und 2<br />
BetrVG gelten unabhängig von <strong>de</strong>r Existenz<br />
eines Betriebsrates und unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Beteiligungsrechte<br />
eines bestehen<strong>de</strong>n Betriebsrates vgl. Fitting<br />
u.a., RN 2 zu § 81 BetrVG).<br />
Zum Umfang <strong>de</strong>r Informationspflichten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
nach §§ 12 ArbSchG bzw. 81 BetrVG zählen<br />
alle Angaben über Maßnahmen nach BildscharbV,<br />
sofern sie <strong>de</strong>n konkreten <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> <strong>de</strong>s<br />
jeweiligen Arbeitnehmers berühren. § 12 Abs. 1<br />
ArbSchG legt fest, daß eine entsprechen<strong>de</strong> Unterrichtung<br />
nicht nur einmalig erfolgen soll. Sie muß<br />
vielmehr immer dann wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n, wenn sich<br />
aufgrund von Verän<strong>de</strong>rungen am Arbeitsplatz neue<br />
Gefährdungspotentiale ergeben. Dies kann z. B. bei<br />
<strong>de</strong>r Einführung neuer Hardware, Software o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Umgestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung <strong>de</strong>r Fall sein.<br />
Auch Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation und <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsinhalte können die Unterrichtspflicht auslösen.<br />
Im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes bei<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Individualrechte<br />
57<br />
<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit kommt einer Beachtung <strong>de</strong>r<br />
Informationspflichten durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber eine<br />
große Be<strong>de</strong>utung zu. Ob betriebliche Schutzmaßnahmen<br />
eine Wirkung zeigen, hängt oft nicht nur vom<br />
Arbeitgeber, son<strong>de</strong>rn auch davon ab, ob die Betroffenen<br />
rechtzeitig und richtig informiert wur<strong>de</strong>n (vgl.<br />
Kapitel 6).<br />
Beteiligung<br />
Die BildschirmRL sieht neben <strong>de</strong>r Unterrichtungspflicht<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers auch die Pflicht vor, Anregungen<br />
<strong>de</strong>r Betroffenen entgegenzunehmen.<br />
„Die Arbeitnehmer und/o<strong>de</strong>r die Arbeitnehmervertreter<br />
wer<strong>de</strong>n gemäß Artikel 11 <strong>de</strong>r Richtlinie 89/391/<br />
EWG zu <strong>de</strong>n unter die vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie sowie<br />
<strong>de</strong>ren Anhang fallen<strong>de</strong>n Fragen gehört und an ihrer<br />
Behandlung beteiligt“ (Artitel 8 BildschRL).<br />
Auch diese Vorschrift fin<strong>de</strong>t sich nicht unmittelbar in<br />
<strong>de</strong>r BildscharbV. Die Umsetzung erfolgte vielmehr<br />
durch die Verabschiedung <strong>de</strong>s ArbschG.<br />
„(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
Vorschläge zu allen Fragen <strong>de</strong>r Sicherheit und<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei <strong>de</strong>r Arbeit zu machen....<br />
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte<br />
<strong>de</strong>r Auffassung, daß die vom Arbeitgeber<br />
getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel<br />
nicht ausreichen, um die Sicherheit und <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />
bei <strong>de</strong>r Arbeit zu gewährleisten, und<br />
hilft <strong>de</strong>r Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwer<strong>de</strong>n<br />
von Beschäftigten nicht ab, können sich diese<br />
an die zuständige Behör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n. Hierdurch dürfen<br />
<strong>de</strong>n Beschäftigten keine Nachteile entstehen....“<br />
(§ 17 ArbSchG).<br />
Diese Bestimmung legt also fest, daß die Beschäftigten<br />
(i.S.d. ArbSchG) <strong>de</strong>m Arbeitgeber zu allen Fragen<br />
<strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei<br />
<strong>de</strong>r Arbeit - also auch bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit - Vorschläge<br />
machen können (vgl. hierzu auch Kapitel 6).<br />
Abs. 2 räumt <strong>de</strong>n Beschäftigten das Recht ein, sich<br />
an die staatlichen Stellen zu wen<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>r<br />
Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen<br />
Maßnahmen und bereit gestellten Mittel nicht<br />
ausreichen und <strong>de</strong>r Arbeitgeber entsprechen<strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>n<br />
nicht abhilft. Die Vorschrift legt gleichzeitig<br />
fest, daß <strong>de</strong>n Beschäftigten keine Nachteile<br />
entstehen dürfen, wenn sie dies tun.<br />
„In Betrieben, in <strong>de</strong>nen kein Betriebsrat besteht, hat<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen<br />
zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und<br />
Gesundheit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer haben können“ (§ 81<br />
Abs. 3 BetrVG).<br />
Diese Vorschrift schafft in betriebsratslosen Betrieben<br />
ein zusätzliches Anhörungsrecht <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Arbeitnehmer in allen Fragen <strong>de</strong>s Arbeits- und Gesundheitsschutzes.<br />
Damit wird zum einen klargestellt,<br />
daß in Betrieben, in <strong>de</strong>nen ein Betriebsrat gewählt<br />
ist, dieser die für die Erörterung von Maßnahmen<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes vorrangig zuständige Instanz<br />
ist. Gleichzeitig wird sichergestellt, daß in Betrieben,<br />
in <strong>de</strong>nen kein Betriebsrat besteht, <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
gleichwohl verpflichtet ist, mit <strong>de</strong>n Arbeitnehmern<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
zu erörtern.<br />
Die Vorschrift ist weit gefaßt. Die Arbeitnehmer sind<br />
zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen<br />
auf Sicherheit und Gesundheit haben können.<br />
Bei<strong>de</strong> Texte (gekürzte Fassung) aus:<br />
Richenhagen/Prümper/Wagner, Handbuch <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeit, Luchterhand 1997<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
58<br />
Betriebsvereinbarung<br />
Vorschläge für die Gestaltung einer Betriebsvereinbarung zum<br />
präventiven Gesundheitsschutz am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />
Die nachfolgen<strong>de</strong>n Hinweise und Erläuterungen sind<br />
keine „fertige“ Betriebsvereinbarung. Es ist eine Zusammenstellung<br />
möglicher Regelungspunkte aufgrund<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeitsverordnung.<br />
Je nach betrieblicher Situation, Art <strong>de</strong>r Arbeitsplätze<br />
und sonstiger Voraussetzungen können die Hinweise<br />
auf <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Seiten als Vorlage für die Erarbeitung<br />
einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz<br />
an Bildschirmarbeitsplätzen o<strong>de</strong>r in Teilen<br />
für die Ergänzung einer generellen Betriebsvereinbarung<br />
zum Gesundheitsschutz im Betrieb benutzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Denkbar ist auch, diesen Regelungsbereich mit bestehen<strong>de</strong>n<br />
EDV-Vereinbarungen zu verknüpfen, da<br />
sich bei Themen wie - Überwachung und Leistungskontrolle,<br />
Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation, Vermeidung<br />
von Überlastung durch Qualifikation und<br />
Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten in die Planung - interessante<br />
Schnittstellen zu klassischen EDV-Vereinbarungen<br />
ergeben.<br />
Es geht also vor allem darum, die vorliegen<strong>de</strong>n Vorschläge<br />
auf ihre Verwendbarkeit für die eigene betriebliche<br />
Situation zu prüfen.<br />
Glie<strong>de</strong>rung<br />
1. Geltungsbereich, Begriffs<strong>de</strong>finitionen,<br />
Ausnahmeregelungen<br />
2. Zielsetzung<br />
3. Arbeitsplatzanalyse, Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsbedingungen, Maßnahmen.<br />
4. Dokumentation<br />
5. Wirksamkeitskontrolle<br />
6. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />
Anhangs und <strong>de</strong>r neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse bei<br />
Verän<strong>de</strong>rungen<br />
7. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />
Anhangs für Altarbeitsplätze<br />
8. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten.<br />
9. Mischarbeit und Pausen<br />
10. Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />
Sehvermögens<br />
11. Qualifikationsmaßnahmen (sofern nicht in<br />
einer an<strong>de</strong>ren Vereinbarung geregelt)<br />
12. Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />
13. Verfahrens- und Beteiligungsregeln.<br />
1. Geltungsbereich, Begriffs<strong>de</strong>finitionen,<br />
Ausnahmeregelungen<br />
Folgen<strong>de</strong> Begriffe müssen betrieblich konkretisiert<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
: Geräte, Bildschirmarbeitsplätze, Arbeitsumgebung<br />
(Aufstellungsverzeichnis als Anlage zur Betriebsvereinbarung<br />
(BV))<br />
: Welche Beschäftigte fallen unter <strong>de</strong>n<br />
Beschäftigtenbegriff <strong>de</strong>r Verordnung (Faustregel: wer<br />
im Durchschnitt wenigstens 2 Std. Bildschirmarbeit,<br />
auf <strong>de</strong>n Arbeitstag verteilt, leistet).<br />
Ggf. können hier auch die Ausnahmeregelungen für<br />
bestimmte Arbeitsplätze o<strong>de</strong>r Personen formuliert<br />
wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen aufgrund <strong>de</strong>r Produktions- o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsbedingungen <strong>de</strong>r Anhang <strong>de</strong>r Verordnung nur<br />
eingeschränkt zur Anwendung kommt (für Behin<strong>de</strong>rte,<br />
für tragbare Geräte, wenn sie nicht stationär eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, für beson<strong>de</strong>re Arbeitsplätze).<br />
2. Zielsetzung<br />
Zielsetzungen können einen eher konkreten o<strong>de</strong>r<br />
mehr betriebspolitischen Inhalt haben. Im folgen<strong>de</strong>n<br />
zwei Beispiele:<br />
”Zielsetzung <strong>de</strong>r Betriebsvereinbarung ist die Verbesserung<br />
bzw. <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten durch Abbau von Gefahren für Gesundheit<br />
und Sicherheit sowie eine Erhöhung <strong>de</strong>s Wohlbefin<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Arbeit.<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig, daß <strong>de</strong>r<br />
Abbau von Gesundheitsgefahren im Interesse aller<br />
Beteiligten ist.”<br />
Eine konkrete Zielsetzung wäre z.B.:<br />
”Diese Betriebsvereinbarung regelt das Vorgehen zur<br />
Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit gemäß<br />
Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung<br />
und sonstiger Rechtsvorschriften und Normen.”<br />
3. Arbeitsplatzanalyse, Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsbedingungen, Maßnahmen<br />
Gemäß § 3 Bildschirmarbeitsverordnung wird eine<br />
Arbeitsplatzanalyse durchgeführt, insbeson<strong>de</strong>re unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r körperlichen Beschwer<strong>de</strong>n,<br />
Probleme mit <strong>de</strong>m Sehvermögen und psychischen<br />
Belastungen. Dabei sind auch die Kombinationswirkungen<br />
zu berücksichtigen. Dabei sind im Text<br />
o<strong>de</strong>r in einer Anlage folgen<strong>de</strong> Eckpunkte festzulegen:<br />
• Mit welchen Mitteln und nach welcher Metho<strong>de</strong><br />
wird sie durchgeführt?<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Betriebsvereinbarung<br />
59<br />
• Wer führt sie durch?<br />
• In welchem Zeitraum wird sie durchgeführt?<br />
• Bildung von Gruppen von Arbeitsplätzen bzw.<br />
Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze.<br />
• Beteiligung <strong>de</strong>r Beschäftigten (z.B. wie sie<br />
befragt wer<strong>de</strong>n) und<br />
• Beteiligung <strong>de</strong>r Interessenvertretung.<br />
(Vorschläge dazu sind schon abgeschlossenen Vereinbarungen,<br />
s. Literaturliste, zu entnehmen).<br />
Nach Abschluß <strong>de</strong>r Gefährdungsermittlung müssen<br />
die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefaßt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r auch Vorschläge für Maßnahmen beinhaltet,<br />
wie die festgestellten Probleme beseitigt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Dieser Bericht wird in geeigneter<br />
Form allen Beteiligten (arbeitsplatzbezogen in Kopie<br />
auch für die Beschäftigten) zur Beratung zugänglich<br />
gemacht.<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen gemeinsam über<br />
Art und Umfang <strong>de</strong>r Maßnahmen entschei<strong>de</strong>n. Im<br />
Falle <strong>de</strong>r Nichteinigung entschei<strong>de</strong>t die Einigungsstelle.<br />
4. Dokumentation<br />
Die Ergebnisse <strong>de</strong>r Gefährdungsermittlung, <strong>de</strong>r Bewertung,<br />
<strong>de</strong>r Maßnahmenkatalog und die beabsichtigte<br />
(o<strong>de</strong>r sofort vollzogene) Durchführung wer<strong>de</strong>n<br />
in einer Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG bis zum<br />
21.8.97 zusammengefaßt.<br />
Folgen<strong>de</strong> Angaben müssen aus <strong>de</strong>r Dokumentation<br />
min<strong>de</strong>stens erkennbar sein:<br />
• ob die Betrachtung bezogen auf <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsbereich, die Tätigkeit o<strong>de</strong>r die Person<br />
(o<strong>de</strong>r insgesamt) erfolgt,<br />
• ob eine Grob- o<strong>de</strong>r Feinanalyse (o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s)<br />
gemacht wur<strong>de</strong>,<br />
• die Bildung typischer Arbeitsplatzgruppen mit<br />
Bildschirmgeräten (z.B. im Büro, in <strong>de</strong>r<br />
Fertigung, bei <strong>de</strong>r Maschinensteuerung), die<br />
Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze,<br />
• die untersuchten Arbeitsplätze. Falls typische<br />
Arbeitsplätze gewählt wer<strong>de</strong>n: eine Angabe,<br />
warum gera<strong>de</strong> diese Arbeitsplätze ausgesucht<br />
wor<strong>de</strong>n sind,<br />
• die Belastungsarten (Kategorien),<br />
• die normierten Schutzziele (aus Gesetzen,<br />
Verordnungen - beson<strong>de</strong>rs ArbStättV -,<br />
Normen) bzw. arbeitswissenschaftliche und<br />
arbeitsmedizinische Beurteilungen von<br />
Gefährdungen (z.B. Zwangshaltungen), eigene<br />
Zielsetzungen zum Abbau von Belastungen (z.B.<br />
Gesundheitsför<strong>de</strong>rung),<br />
• die festgestellten Belastungen an <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsplätzen,<br />
• die Angabe, ob die Schutzziele erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
(Bewertung),<br />
• die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen um diese Ziele<br />
zu erreichen,<br />
• die durchführen<strong>de</strong>n Personen,<br />
• verantwortliche Personen für die Durchführungs-<br />
und Wirksamkeitskontrolle und<br />
• <strong>de</strong>r Zeitrahmen zur Erfüllung <strong>de</strong>r Maßnahmen.<br />
5. Wirksamkeitskontrolle<br />
Gemäß <strong>de</strong>r betrieblichen Organisation für Gesundheit<br />
und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Arbeit überwachen die<br />
verantwortlichen Personen die Durchführung und<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>r beschlossenen Maßnahmen. Die<br />
Personen und ihr Verantwortungsbereich sind gemäß<br />
§ 13 ArbSchG schriftlich festzulegen. Das Organigramm<br />
sollte Bestandteil <strong>de</strong>r BV sein.<br />
6. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />
Anhangs und <strong>de</strong>r neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />
Die Vorschriften <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung,<br />
sonstige Vorschriften (ArbStättV), die<br />
gültigen DIN-/EN- und ISO-Normen (beson<strong>de</strong>rs DIN/<br />
EN 29241) sowie die neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse und <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>r Technik müssen<br />
angewen<strong>de</strong>t und berücksichtigt wer<strong>de</strong>n:<br />
• bei <strong>de</strong>r Anschaffung von Hard- und<br />
Software, Möbeln und Ausstattung für<br />
Bildschirmarbeitsplätze,<br />
• bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation,<br />
Personalwechsel sowie<br />
• bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />
und <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet die Verantwortlichen z.B.<br />
für EDV, Einkauf und Bauwesen, bei geplanten Verän<strong>de</strong>rungen<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfung vorzunehmen.<br />
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Sie dienen<br />
als Grundlage für die Beratungsgespräche mit<br />
<strong>de</strong>m Betriebsrat gemäß § 90 BetrVG.<br />
In diesem Zusammenhang kann eine Vereinbarung<br />
über betrieblichen Standards bei wichtigen Eckpunkte<br />
sinnvoll sein (z.B. Möbelprogramm, Raumgestaltung,<br />
Ergonomiestandards für Hard- und Software u. ä.).<br />
7. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />
Anhangs für Altarbeitsplätze<br />
Unabhängig von <strong>de</strong>r Frist <strong>de</strong>s § 4 BildscharbV (Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs für Altarbeitsplätze<br />
bis spätestens En<strong>de</strong> 1999) sollte <strong>de</strong>r<br />
Betriebsrat versuchen, mit <strong>de</strong>r Geschäftsleitung zu<br />
vereinbaren, daß Arbeitsplätze, die vor <strong>de</strong>m<br />
20.12.1996 eingerichtet wor<strong>de</strong>n sind, so schnell wie<br />
möglich, spätestens bis zum ....... <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Verordnung und <strong>de</strong>n gültigen<br />
Normen entsprechen müssen.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
60<br />
Betriebsvereinbarung<br />
8. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten<br />
Vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit und danach in regelmäßigen<br />
Abstän<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch jährlich, muß eine<br />
Unterrichtung und Unterweisung für alle Beschäftigten<br />
über Gesundheit und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
stattfin<strong>de</strong>n. Sie betrifft alle Fragen von Gesundheit<br />
und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit.<br />
Inhalt, Umfang, Termine und Verantwortliche für die<br />
Durchführung wer<strong>de</strong>n konkret in <strong>de</strong>r BV o<strong>de</strong>r in einer<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Anlage festgelegt (Hinweise dazu im<br />
Anschluß an dieses Kapitel).<br />
9. Mischarbeit und Pausen<br />
Im Grundsatz wird für alle DV-gestützten Tätigkeiten<br />
die Arbeitsorganisation so gestaltet, daß Bildschirmarbeit<br />
regelmäßig durch an<strong>de</strong>re, weniger belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />
unterbrochen wird. Sollte das nach eingehen<strong>de</strong>r<br />
Prüfung im Einzelfall nicht möglich sein, wird eine<br />
angemessene, auf <strong>de</strong>n Einzelfall abgestellte Pausenregelung<br />
vereinbart. Faustregel: spätestens nach 1 Std.<br />
ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause von 5 bis<br />
10 Min. Dauer.<br />
10. Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />
Sehvermögens<br />
Der Arbeitgeber muß allen Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen<br />
gemäß § 1 eine Untersuchung anbieten.<br />
• Vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit.<br />
• Regelmäßige Kontrolluntersuchungen, alle ....<br />
Jahre.<br />
• Je<strong>de</strong>rzeit beim Auftreten von Beschwer<strong>de</strong>n, die<br />
auf die Bildschirmarbeit zurückführt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
Die Untersuchungen wer<strong>de</strong>n (zweckmäßigerweise nach<br />
<strong>de</strong>m G37 vom Betriebsarzt/<strong>de</strong>r Betriebsärztin) während<br />
<strong>de</strong>r Arbeitszeit angeboten.<br />
Wenn die Vorsorgeuntersuchung ergibt, daß eine<br />
augenärztliche Untersuchung notwendig ist, wird diese<br />
vom Arbeitgeber ermöglicht.<br />
Wird dabei festgestellt, daß Beschäftigte eine spezielle<br />
Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigen, trägt<br />
hierfür im Zweifelsfall <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Kosten (normalerweise<br />
wird sie von <strong>de</strong>n Krankenkassen erstattet).<br />
Im Fall von Streitigkeiten über die Kostenregelung tritt<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber in Vorlage. Auf keinen Fall dürfen <strong>de</strong>n<br />
Beschäftigten Kosten entstehen (§ 3 ArbSchG).<br />
11. Qualifikationsmaßnahmen (sofern<br />
nicht in einer an<strong>de</strong>ren Vereinbarung<br />
geregelt)<br />
Um eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beschäftigten zu vermei<strong>de</strong>n<br />
und einen produktiven Einsatz <strong>de</strong>r DV-Anlagen zu<br />
gewährleisten, erhalten alle Beschäftigten eine Einweisung<br />
und Schulung, die min<strong>de</strong>stens enthalten:<br />
• Erweiterung <strong>de</strong>r Grundkenntnisse über die<br />
Einordnung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe in das Gesamtkonzept<br />
<strong>de</strong>r EDV,<br />
• sachgerechter Umgang mit <strong>de</strong>n Geräten<br />
(Hardware),<br />
• Funktionsumfang und Benutzung <strong>de</strong>r eingesetzten<br />
Programme (Software).<br />
Näheres ist mit <strong>de</strong>m BR gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG zu<br />
vereinbaren.<br />
12. Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />
Zur schnellen Beilegung von Streitigkeiten kann eine<br />
innerbetriebliche Schlichtungsstelle zwischen Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Seiten<br />
Sachverständige hinzuziehen können. Im Falle <strong>de</strong>r<br />
Nichteinigung sollte das gesetzlich vorgesehene<br />
Einigungsstellenverfahren (ggf. mit schon benannten<br />
Beisitzern und einem Vorsitzen<strong>de</strong>n) in Kraft treten.<br />
13. Verfahrens- und Beteiligungsregeln<br />
Zur Erleichterung <strong>de</strong>r Abwicklung und zur Vermeidung<br />
von Unklarheiten und Streitigkeiten ist es zweckmäßig<br />
in <strong>de</strong>n jeweiligen Paragraphen, in Anlagen o<strong>de</strong>r in einem<br />
Extrapunkt folgen<strong>de</strong> Fragen zu regeln:<br />
• Einrichtung eines Ausschusses, <strong>de</strong>r die Aufgaben<br />
aus dieser Vereinbarung wahrnimmt und seine<br />
Beziehung zum Arbeitsschutzausschuß (ASA). Da<br />
<strong>de</strong>r ASA laut Gesetz nur beraten<strong>de</strong> Funktion hat<br />
und meistens nur einmal im Vierteljahr tagt, ist<br />
die Einrichtung eines weiteren Gremiums<br />
geboten. Es kann personell ähnlich besetzt<br />
wer<strong>de</strong>n wie <strong>de</strong>r ASA, sollte aber von Fall zu Fall<br />
um die Sicherheitsbeauftragten, Vorgesetzte und<br />
Beschäftigte als Experten vor Ort ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Als beraten<strong>de</strong>s und begleiten<strong>de</strong>s Gremium kann<br />
<strong>de</strong>r ASA dabei weiter eine sinnvolle Rolle spielen.<br />
In diesem Zusammenhang sollten auch<br />
Regelungen über <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Sicherheitsfachkraft<br />
und <strong>de</strong>s Betriebsarztes für die Wahrnehmung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben aus dieser BV getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
• Klärung <strong>de</strong>r Verfahrensfragen zur Sicherstellung<br />
<strong>de</strong>r Informations- und Beratungsrechte <strong>de</strong>s<br />
Betriebsrates und <strong>de</strong>r Beschäftigten sowie <strong>de</strong>r<br />
Mitbestimmung in je<strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Durchführung.<br />
Dabei können entsprechen<strong>de</strong> Formblätter für die<br />
einzelnen Schritte eine große Hilfe sein.<br />
• Im Fall von Betrieben eines Konzerns (o<strong>de</strong>r<br />
Gesamtbetriebes mit einzelnen Betriebsstätten)<br />
sollte geprüft wer<strong>de</strong>n, ob und welche Fragen<br />
sinnvollerweise auf die Konzern- o<strong>de</strong>r Gesamtbetriebsebene<br />
verlagert wer<strong>de</strong>n könnten (z.B.<br />
zentraler Einkauf mit entsprechen<strong>de</strong>n Richtlinien,<br />
Kommunikation zwischen <strong>de</strong>n Betrieben usw.). Die<br />
Aufgaben und Verantwortlichkeiten <strong>de</strong>s<br />
Konzernbetriebsrates (Gesamtbetriebsrates) und<br />
<strong>de</strong>r Einzelbetriebsräte sind dann genau zu<br />
<strong>de</strong>finieren.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Unterrichtung und Unterweisung<br />
61<br />
Praktische Hinweise zur<br />
Unterrichtung und Unterweisung<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
62 Unterrichtung und Unterweisung<br />
Einleitung<br />
Im Bürobereich, in <strong>de</strong>m die meisten Bildschirmarbeitsplätze<br />
stehen, wer<strong>de</strong>n bislang die gesetzlichen Vorschriften<br />
über die Unterrichtung und Unterweisung<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten über Gesundheitsgefahren bei <strong>de</strong>r<br />
Bildschirmarbeit in <strong>de</strong>n seltensten Fällen korrekt<br />
durchgeführt.<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen sollen dabei helfen, die<br />
Erfüllung dieser Verpflichtung nicht nur als notwendiges<br />
Übel zu betrachten. Richtig geplant und durchgeführt,<br />
ist sie ein geeignetes Mittel zur Schaffung<br />
eines Arbeitsklimas, das Gesundheit und Wohlbefin<strong>de</strong>n<br />
am Arbeitsplatz schafft und damit sowohl <strong>de</strong>n<br />
Beschäftigten, als auch <strong>de</strong>m Betrieb zugute kommt.<br />
Die Unterrichtung umschreibt dabei eher die allgemeine<br />
Informationspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers, während<br />
die Unterweisung <strong>de</strong>n tätigkeitsbezogenen, schulen<strong>de</strong>n<br />
und trainieren<strong>de</strong>n Aspekt am Arbeitsplatz betont.<br />
Bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit ist <strong>de</strong>mentsprechend<br />
<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten Rechnung zu tragen, die diese<br />
Tätigkeit mit sich bringt.<br />
Wichtige Rechtsgrundlagen für die<br />
Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten über Gesundheit und<br />
Sicherheit bei <strong>de</strong>r Arbeit<br />
• EG-Rahmenrichtlinie 89/391: Artikel 12,<br />
Unterweisung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />
• Arbeitsschutzgesetz (nationale Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r EG-Rahmenrichtlinie): § 12, Unterweisung.<br />
• Bildschirmrichtlinie <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
90/270: Art. 6, Unterrichtung und Unterweisung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />
• Bildschirmarbeitsverordnung: keine Vorschrift,<br />
nur ein Verweis im Kommentar <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sministers zur Verordnung, daß die<br />
Unterrichtung gemäß § 12 ArbSchG zu<br />
erfolgen hat.<br />
• Betriebsverfassungsgesetz: § 81<br />
Unterrichtungs- und Erörterungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers.<br />
• Unfallverhütungsvorschriften, VBG 1: § 7<br />
Abs. 2 Unterweisung <strong>de</strong>r Versicherten.<br />
Arbeitgeberpflichten bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten<br />
Die Unterrichtung und Unterweisung muß:<br />
• vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
• danach in angemessenen Abstän<strong>de</strong>n jedoch<br />
min<strong>de</strong>stens jährlich und<br />
• bei je<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung im Arbeitsbereich, bei<br />
Einführung neuer Technik und neuer Arbeitsmetho<strong>de</strong>n<br />
und -mittel<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Unterrichtung und Unterweisung muß:<br />
• umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten<br />
Fragen informieren,<br />
• an die Entwicklung <strong>de</strong>r Gefahrenmomente<br />
und an die Entstehung neuer Gefahren<br />
angepaßt sein und<br />
• auch LeiharbeitnehmerInnen umfassen.<br />
Mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Bestimmungen aus <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsschutzgesetz, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Dokumentationspflicht<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers über die möglichen Gefährdungen,<br />
ihrer Bewertung und <strong>de</strong>s darauf basieren<strong>de</strong>n<br />
Maßnahmenkataloges<br />
• müssen die Beschäftigten über die Ergebnisse,<br />
die ihren Arbeitsbereich betreffen, im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Unterrichtung und Unterweisung<br />
informiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Unterrichtung und Unterweisung<br />
63<br />
Checkliste zur Unterrichtung und<br />
Unterweisung<br />
Wichtige Fragen, die bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können (z.T. müssen).<br />
Sicherheit allgemein<br />
• Feuerschutz, Erste Hilfe, Fluchtwege,<br />
Rettungsplan,<br />
• Elektrische Sicherheit,<br />
• Stolperstellen (umherliegen<strong>de</strong> Kabel,<br />
Ausziehschränke u.ä.),<br />
• Quetsch- und Stoßstellen (Türen, Schränke,<br />
Kanten u.ä.),<br />
• Stand- und Kippsicherheit (von Tischen,<br />
Zusatzgeräten u.ä.),<br />
• Umgang mit evtl. noch vorhan<strong>de</strong>nen Gefahrstoffen<br />
(Toner, Kleber, Chemikalien u.ä.).<br />
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />
• Umgang mit <strong>de</strong>n Geräten (bestimmungsgemäße<br />
Verwendung, was tun bei auftreten<strong>de</strong>n<br />
Problemen z. B. bei flimmern<strong>de</strong>m Bildschirm),<br />
• Einstellung von Tisch und Stuhl auf optimale<br />
Arbeitshöhen (Vermittlung ergonomischer<br />
Grundkenntnisse bezüglich Rücken,<br />
Sitzen u. ä.),<br />
• Anordnung <strong>de</strong>r Arbeitsmittel (Bildschirmhöhe,<br />
Plazierung von Tastatur, Bildschirm,<br />
Zusatzgeräten wie Maus u.ä.),<br />
• Vermeidung von indirekten Blendungen auf<br />
<strong>de</strong>m Bildschirm durch richtige Anordnung<br />
<strong>de</strong>r Leuchten und Arbeitstische sowie <strong>de</strong>r<br />
Neigung <strong>de</strong>s Bildschirms,<br />
• Vermeidung von Direktblendung durch<br />
richtige Aufstellung <strong>de</strong>s Bildschirms (nicht<br />
direkt vor <strong>de</strong>m Fenster),<br />
• Benutzung von Fußstützen, Vorlagenhaltern,<br />
Arbeitsplatzleuchten,<br />
• Umgang mit <strong>de</strong>n Themen Rauchen, Alkoholkonsum.<br />
Gesundheitsschutz in <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsumgebung<br />
• Schaffung von ausreichen<strong>de</strong>m<br />
Bewegungsraum am Arbeitsplatz,<br />
• Vermeidung von Lärm<br />
(Konzentrationsstörungen),<br />
• Benutzung <strong>de</strong>r Lichtschutzeinrichtungen<br />
(Rollos, Lamellenvorhänge u.ä.),<br />
• Sachgerechte Benutzung klimatechnischer<br />
Einrichtungen.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
64<br />
Unterrichtung und Unterweisung<br />
Gesundheitsschutz in Zusammenhang<br />
mit Arbeitsorganisation und Software<br />
• Vermeidung von Streß durch klare Arbeitsaufträge<br />
und Anweisungen, Erörterung<br />
vorhan<strong>de</strong>ner Probleme,<br />
• Vermeidung von Streß durch ausreichen<strong>de</strong><br />
Qualifikation (Erörterung und Beseitigung<br />
von Lücken und Mängeln),<br />
• Anpassung <strong>de</strong>r Arbeitsmittel, z.B. <strong>de</strong>r Software<br />
an <strong>de</strong>n Kenntnis- und Ausbildungsstand<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigten (Klärung und<br />
Beseitigung von Problemen),<br />
• Einweisung, wie die Software <strong>de</strong>n persönlichen<br />
Bedürfnissen angepaßt wer<strong>de</strong>n kann<br />
(z.B. Windows-Oberflächen) und was man<br />
dabei aus ergonomischer Sicht zu beachten<br />
hat.<br />
Präventive Maßnahmen<br />
• Rechtzeitige Information <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
über geplante Verän<strong>de</strong>rungen in ihrem<br />
Arbeitsbereich,<br />
• Schulung und Training mit vorbeugen<strong>de</strong>n<br />
Übungen (Kurzentspannung <strong>de</strong>r Augen,<br />
Rückengymnastik, Kurzpausen mit Entspannung,<br />
Tätigkeitswechsel, Organisation <strong>de</strong>s<br />
Wechsels von Sitzen-Stehen-Gehen),<br />
• was tun bei Konflikten im Arbeitsbereich?<br />
Klärung entsprechen<strong>de</strong>r Strukturen,<br />
• Erläuterungen zum betrieblichen System von<br />
Gesundheit und Sicherheit, Erklärung <strong>de</strong>r<br />
Zuständigkeiten und <strong>de</strong>r Verantwortung.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Unterrichtung und Unterweisung<br />
65<br />
Hinweise zur Durchführung<br />
Der Arbeitgeber hat Verantwortliche zu benennen,<br />
wenn er die Unterrichtung und Unterweisung nicht<br />
persönlich durchführt. Diese Benennung bedarf zwingend<br />
<strong>de</strong>r Schriftform (§ 13 ArbSchG und § 12 UVV,<br />
VBG 1).<br />
Die Verpflichteten müssen zuverlässig sein und die<br />
nötige Fachkun<strong>de</strong> besitzen (§13 ArbSchG). Damit<br />
geht auch die Verantwortung <strong>de</strong>s Arbeitgebers auf<br />
diese Personen über. Normalerweise wäre das eine<br />
klassische Aufgabe für Abteilungsleiter, Meister und<br />
an<strong>de</strong>re unmittelbare Vorgesetzte. Lei<strong>de</strong>r haben die<br />
wenigsten eine entsprechen<strong>de</strong> Fachkun<strong>de</strong>. Hier tut<br />
sich ein großer Fortbildungsbedarf auf.<br />
Wenn überhaupt (und dann meist nicht systematisch)<br />
wird so etwas wie Belehrung und Unterweisung in<br />
vielen Betrieben von <strong>de</strong>r Sicherheitsfachkraft o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Betriebsarzt durchgeführt. Das ist eine unzulässige<br />
Nutzung <strong>de</strong>r Einsatzzeiten (nicht zu verwechseln<br />
mit <strong>de</strong>r Einzelberatung von Beschäftigten über<br />
gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz, das<br />
gehört zu ihren Aufgaben). Laut Arbeitssicherheitsgesetz<br />
§§ 3 und 6 haben sie <strong>de</strong>n Arbeitgeber o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re Verantwortliche bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Unterrichtung und Unterweisung zu beraten, nicht<br />
aber es selbst zu tun. Ausnahme: Der Arbeitgeber<br />
verpflichtet diese Personen außerhalb <strong>de</strong>r Einsatzzeiten<br />
gemäß § 12 VBG 1.<br />
Erstunterweisung<br />
Sie muß vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit zu erfolgen, am<br />
zweckmäßigsten mit <strong>de</strong>r Einweisung neuer Mitarbeiter<br />
in <strong>de</strong>n Arbeitsort, Arbeitsablauf usw.. Wenn z.B.<br />
<strong>de</strong>r Abteilungsleiter dazu alleine (noch) nicht in <strong>de</strong>r<br />
Lage ist, spricht natürlich nichts dagegen, <strong>de</strong>n Betriebsrat,<br />
einen Sicherheitsbeauftragten, die Sicherheitsfachkraft<br />
und <strong>de</strong>n Betriebsarzt unterstützend<br />
hinzuzuziehen. Das hat <strong>de</strong>n Vorteil, daß neue Mitarbeiter<br />
diese Verantwortlichen für <strong>de</strong>n betrieblichen<br />
Gesundheitsschutz gleich kennenlernen.<br />
Als weitere Hilfsmittel können Broschüren und Vi<strong>de</strong>ofilme<br />
die Erstunterweisung unterstützen. Bei<strong>de</strong>s wird<br />
von verschie<strong>de</strong>nen Institutionen (manchmal auch<br />
vom eigenen Betrieb) angeboten.<br />
Folgeunterweisungen in angemessenen<br />
Abstän<strong>de</strong>n, jedoch min<strong>de</strong>stens jährlich<br />
Mögliche Themen:<br />
• Ergebnisse <strong>de</strong>r Gefährdungsanalysen,<br />
Bewertung, Maßnahmen,<br />
• aktuelles Unfallgeschehen (falls so etwas im<br />
Bürobereich vorkommt),<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
66<br />
Unterrichtung und Unterweisung<br />
• Beobachtungen aus Begehungen,<br />
• neue arbeitswissenschaftliche und<br />
arbeitsmedizinische Erkenntnisse,<br />
• Probleme, die die Beschäftigten vorbringen,<br />
• Wie<strong>de</strong>rholungen, neue Unterlagen,<br />
ggf. Vi<strong>de</strong>ofilm usw.<br />
Die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung kann<br />
zweckmäßigerweise mit <strong>de</strong>r Unterrichtung über geplante<br />
Verän<strong>de</strong>rungen im Arbeitsbereich <strong>de</strong>r betroffenen<br />
Beschäftigten verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (BetrVG,<br />
§ 81 [neuer Absatz 4, früher Absatz 3]). Auch hier<br />
geht es ja um mögliche Folgen für <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />
durch Einsatz neuer Technik und Arbeitsformen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 90 BetrVG.<br />
Beson<strong>de</strong>rs in größeren Betrieben bieten sich Abteilungs-<br />
o<strong>de</strong>r Bereichsveranstaltungen für solche<br />
Unterrichtungs- und Unterweisungsgespräche an.<br />
Unterrichtung und Unterweisung bei<br />
Verän<strong>de</strong>rungen am Arbeitsplatz, im<br />
Arbeitsbereich<br />
Sie muß alle Bereiche umfassen, die sich verän<strong>de</strong>rn<br />
sollen. Wenn z. B. eine neue Software eingesetzt wird,<br />
dann muß neu über Softwareergonomie und Qualifikationsfragen<br />
informiert wer<strong>de</strong>n; wenn die Hardware<br />
sich än<strong>de</strong>rt, über <strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch; wenn Möbel umgestellt wer<strong>de</strong>n, über die<br />
richtige Aufstellung anhand <strong>de</strong>r Bauzeichnung usw.<br />
Die Art <strong>de</strong>r Durchführung ist dabei abhängig von <strong>de</strong>r<br />
Zahl <strong>de</strong>r Betroffenen.<br />
Didaktische Grundsätze<br />
Darüber gibt es keine rechtlichen Festlegungen in <strong>de</strong>n<br />
Regelwerken. Die einzige Fundstelle ist die Technische<br />
Regel Gefahrstoffe TRGS 555 zu Betriebsanweisung<br />
und Unterweisung. Sie hat <strong>de</strong>n Rang einer arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnis und kann von<br />
daher auch auf an<strong>de</strong>re Bereiche übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Unter Punkt 3.3 heißt es dort:<br />
„(1) Die Unterweisungen sind mündlich und<br />
arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollen die<br />
lernpsychologischen und arbeitspädagogischen Erkenntnisse<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n. Z.B. kann das Durchführen<br />
praktischer Übungen erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
(2) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren<br />
Gefahren können gemeinsame Unterweisungen<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse<br />
<strong>de</strong>r zu Unterweisen<strong>de</strong>n berücksichtigen.<br />
(4) Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>utschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind,<br />
ist die Unterweisung auch in einer Sprache durchzuführen,<br />
die sie verstehen.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Unterrichtung und Unterweisung<br />
67<br />
(5) Der Unterweisen<strong>de</strong> hat sich davon zu überzeugen,<br />
daß die Arbeitnehmer die Unterweisung ausreichend<br />
verstan<strong>de</strong>n haben.<br />
(6) Inhalt, Teilnehmer sowie Datum <strong>de</strong>r Unterweisung<br />
sind schriftlich festzuhalten. Auf Wunsch ist <strong>de</strong>m<br />
Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen.<br />
(7) Die Arbeitnehmer haben die Teilnahme an <strong>de</strong>n<br />
Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.“<br />
Grundsätze <strong>de</strong>r Erwachsenenbildung im<br />
Betrieb<br />
Sie liefern <strong>de</strong>n Unterbau für lernpsychologische und<br />
arbeitspädagogische Gesichtspunkte:<br />
Die zu Unterrichten<strong>de</strong>n sind erwachsene Personen<br />
mit eigenen, teilweise sehr spezifischen und wertvollen<br />
Erfahrungen (über die die Ausbil<strong>de</strong>r teilweise<br />
nicht verfügen). Diese Erfahrungen müssen bei Unterweisungen<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m Vorschläge <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten abgefragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Häufig geraten die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeit<br />
in Konflikt mit <strong>de</strong>n Anweisungen. Wenn keine<br />
offene Diskussionsatmosphäre herrscht, kommen<br />
diese Konflikte nicht zum Vorschein und können dann<br />
auch nicht behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Damit kann gesundheitsschädigen<strong>de</strong>s<br />
Verhalten nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Je<strong>de</strong> Besserwisserei wird schnell als Einmischung in<br />
die eigene Persönlichkeitssphäre empfun<strong>de</strong>n und<br />
min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Lernerfolg.<br />
Häufig genügen technische Schutzvorrichtungen<br />
nicht <strong>de</strong>n praktischen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
bei <strong>de</strong>r Arbeit und wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>swegen nicht<br />
benutzt (z. B. schwer zugängliche Jalousien, schlecht<br />
einstellbare Stühle). Wenn nach Meinung <strong>de</strong>s Unterrichten<strong>de</strong>n<br />
gesundheitswidriges Verhalten bei <strong>de</strong>r<br />
Arbeit beobachtet wur<strong>de</strong>, ist es immer erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
zuerst nach <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n zu fragen, bevor eine persönliche<br />
Kritik ausgesprochen wird.<br />
Diese Grundsätze gelten für Einzelgespräche ebenso<br />
wie für kollektive Unterweisungen.<br />
Eine große Rolle spielt auch <strong>de</strong>r Rahmen und die Umgebung,<br />
in <strong>de</strong>r Unterweisungen stattfin<strong>de</strong>n. Es muß<br />
eine angenehme, entspannte und ungestörte Lernatmosphäre<br />
vorhan<strong>de</strong>n sein (Ausnahmen sind praktische<br />
Übungen am Arbeitsplatz). Bildmaterial, Vi<strong>de</strong>ofilme<br />
und Fachreferenten sind allemal besser als ein<br />
schlechter Wortvortrag von einer Person, die „von<br />
Amts wegen“ dazu „verdonnert“ wur<strong>de</strong> und womöglich<br />
noch einen schlechten Ruf in <strong>de</strong>r Abteilung hat.<br />
Vor <strong>de</strong>r Unterweisung sollten klare Lernziele formuliert<br />
wer<strong>de</strong>n. Mit einfachen Mitteln (z. B. einer kleinen<br />
schriftlichen Abfrage) können die Unterrichteten<br />
nach <strong>de</strong>r Unterweisung bewerten, ob die Information<br />
etwas gebracht hat.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
68<br />
Unterrichtung und Unterweisung<br />
Information, Beratung und<br />
Mitbestimmung <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Interessenvertretung<br />
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />
mitzubestimmen bei Regelungen zur Verhütung von<br />
Arbeitsunfällen sowie über <strong>de</strong>n betrieblichen Gesundheitsschutz<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelungen<br />
und Unfallverhütungsvorschriften. Die Unterrichtung<br />
und Unterweisung gehört dazu.<br />
Somit hat die Interessenvertretung umfassen<strong>de</strong> Mitwirkungsrechte<br />
über Form, Inhalt und Zeitpunkt dieser<br />
Maßnahme <strong>de</strong>s Arbeitgebers. Im Zweifelsfall muß<br />
sich nicht nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />
über die Unterrichtung und Unterweisung<br />
sachverständig beraten lassen.<br />
Weitere Rechte ergeben sich aus <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />
bei <strong>de</strong>r betrieblichen Weiterbildung für die Verantwortlichen<br />
gemäß § 13 ArbSchG, die für die Durchführung<br />
verantwortlich sind.<br />
Die Ergebnisse können in Form einer Betriebsvereinbarung<br />
festgehalten wer<strong>de</strong>n, bzw. sind notfalls durch<br />
eine Einigungsstelle erzwingbar.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
69<br />
<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>analyse<br />
nach ABETO-Verfahren:<br />
Der 100-Fragen-Test 1<br />
1<br />
Quelle: Gottfried Richenhagen, Bildschirmarbeitsplätze, 2. Auflage, Luchterhand Verlag.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
70<br />
100-Fragen-Test<br />
Der 100-Fragen-Test<br />
Im folgen<strong>de</strong>n wird eine Checkliste vorgestellt und zum Gebrauch empfohlen, die durch die<br />
Beantwortung von 100 Ja-Nein-Fragen zu einer Grobeinschätzung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers über<br />
seinen BAP (<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>) führt. Dabei be<strong>de</strong>utet die Antwort »Nein« immer die Verletzung<br />
eines arbeitswissenschaftlichen Kriteriums.<br />
Falls eine Frage für Sie nicht zutrifft, lassen Sie ihre Beantwortung einfach offen.<br />
Zum Ausfüllen benötigen Sie als Hilfsmittel nur ein Bandmaß und für die Fragen 36 und 37<br />
evtl. ein Thermometer zur Messung <strong>de</strong>r Raumtemperatur und ein Hygrometer zur Messung<br />
<strong>de</strong>r relativen Luftfeuchtigkeit.<br />
Die hier vorgestellte Checkliste ist bzgl. <strong>de</strong>r Komponenten Hardware, Möbel und Arbeitsumgebung<br />
eine Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Kurzprüflisten aus <strong>de</strong>m Ergonomieprüfer von<br />
Döbele-Martin und Martin, auch bekannt als TBS-Ergonomie-Prüfer (Döbele-Martin/Martin<br />
1). Im Bereich Software wur<strong>de</strong> ein Fragebogen von Prümper und Anft (Prümper/Anft) zur<br />
Bewertung von Programmen gemäß <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n internationalen Norm ISO 9241<br />
Teil 10 mit freundlicher Genehmigung <strong>de</strong>r Autoren für diesen Zweck angepaßt. Die Fragen<br />
zur Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgaben sind <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>r DIN-EN-Norm 29 241 Teil 2 (DIN-<br />
EN 29 241 – 2) entnommen. Im Kursivtext angegebene praktische Überprüfungstips fin<strong>de</strong>n<br />
sich z. T. in <strong>de</strong>r Literatur (vgl. Dziambor 2, TCO, Lange, Hartmann).<br />
Bildschirm<br />
1. Entspricht die Größe <strong>de</strong>s Bildschirms <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe,<br />
d. h. mind. 15 besser 17 Zoll; bei Grafik,<br />
Layout, CAD o. ä. min<strong>de</strong>stens 17 besser 20 Zoll?<br />
Die Bildschirmgröße kann <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datenblatt<br />
(Systemverwalter, Benutzerservice etc. fragen) entnommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Alternativ: Messen Sie die Diagonale <strong>de</strong>s sichtbaren<br />
Bildschirmbereiches. Sie muß bei 15 Zoll etwa 36 cm betragen<br />
(vgl. Abb., nach TBS, verän<strong>de</strong>rt), da <strong>de</strong>r Glaskörper teilweise durch<br />
das Gehäuse ver<strong>de</strong>ckt wird. Entsprechen<strong>de</strong> Werte sind bei 17 Zoll<br />
etwa 38 cm und bei 20 Zoll etwa 43 cm.<br />
2. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm frei von Spiegelungen?<br />
Drehen Sie <strong>de</strong>n Bildschirm in Richtung einer Beleuchtungsquelle<br />
(z.B. Deckenbeleuchtung o<strong>de</strong>r Fenster) und prüfen Sie die<br />
Spiegelungen.<br />
3. Haben Zeichen und Zeichenhintergrund einen guten<br />
Kontrast?<br />
Verwen<strong>de</strong>n Sie als Testbuchstaben »e« und »m«. Schauen Sie insbeson<strong>de</strong>re<br />
in <strong>de</strong>n Eckbereichen <strong>de</strong>s Bildschirms nach. Als Orientierung<br />
kann <strong>de</strong>r i. a. gute Kontrast von schwarzen, gedruckten Zeichen<br />
auf weißem Papier dienen.<br />
4. Ist <strong>de</strong>r Zeichenkontrast einstellbar?<br />
5. Zeigt <strong>de</strong>r Bildschirm dunkle Zeichen auf hellem Hintergrund<br />
( Positivdarstellung)?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
71<br />
6. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm Ihrer Ansicht nach flimmerfrei?<br />
Wählen Sie beim Bildschirm die maximale Helligkeit und schreiben<br />
Sie min<strong>de</strong>stens fünf vollständige Textzeilen. Sehen Sie dann <strong>de</strong>n<br />
Bildschirm aus <strong>de</strong>n Augenwinkeln an, also im Grenzbereich ihres<br />
seitlichen Blickfel<strong>de</strong>s: Nehmen Sie ein Flimmern wahr?<br />
7. Wenn Sie einen Farbschirm verwen<strong>de</strong>n: Ist er unentbehrlich,<br />
weil er von <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe her<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist?<br />
Beispiele: Erfor<strong>de</strong>rlich sind Farbschirme z. B. bei <strong>de</strong>r Prozeßsteuerung,<br />
bei Grafik, bei CAD o<strong>de</strong>r für Planungs- und<br />
Dispositionsaufgaben. In <strong>de</strong>r Regel entbehrlich sind sie bei Textverarbeitung,<br />
Datenerfassung und in vielen Fällen <strong>de</strong>r computergestützten<br />
Sachbearbeitung. Faustregel: Ist Lesen von Informationen<br />
wichtiger als Suchen, dann Schwarz-Weiß, ansonsten Farbe.<br />
8. Sind die Zeichen gut erkennbar und verwechslungssicher?<br />
Testen Sie dies z. B. an folgen<strong>de</strong>n Buchstaben: S und 5, O und 0,<br />
U und V, Q und O, l und I, 2 und Z, B und 8.<br />
9. Liegt die Schrifthöhe <strong>de</strong>r Zeichen (Großbuchstaben<br />
ohne Oberlänge) zwischen Zeichen 3 – 4 mm?<br />
Bei einem Sehabstand von 50 cm sollte die Höhe min<strong>de</strong>stens<br />
3 mm, bei einem Sehabstand von 60 – 70 cm ca. 4 mm betragen.<br />
10. Sind die Umrisse <strong>de</strong>r Zeichen scharf und verzerrungsfrei?<br />
Verwen<strong>de</strong>n Sie als Testbuchstaben »e« und »m«. Bei Schriftzeichen<br />
auf <strong>de</strong>m Papier sind die Konturen i. A. sehr scharf. Sie können also<br />
als Vergleich dienen. Schauen Sie insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n Eck-Bereichen<br />
<strong>de</strong>s Bildschirms nach! Dies gilt auch für evtl. Verzerrungen:<br />
Zeilen und Spalten müssen überall senkrecht aufeinan<strong>de</strong>r stehen,<br />
Kreise dürfen in <strong>de</strong>n Ecken nicht zu Ellipsen wer<strong>de</strong>n.<br />
11. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm strahlungsarm nach MPR II, oft als<br />
»schwedische Norm« bezeichnet?<br />
Dies können Sie <strong>de</strong>m Datenblatt (Systemverwalter, Benutzerservice<br />
etc. fragen) entnehmen. Der Bildschirm ist auch strahlungsarm<br />
nach MPR II (siehe Anhang 2.), wenn er das Prüfsiegel »TÜV Rheinland<br />
– Ergonomie Geprüft« o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n »Blauen Engel« (vgl. Kapitel 3<br />
Abschnitt 3.2.1) trägt.<br />
12. Ist die Blickrichtung auf <strong>de</strong>n Bildschirm parallel zur<br />
Fensterfront und zur Deckenanordnung <strong>de</strong>r Beleuchtungskörper?<br />
13. Liegt die oberste Zeichenzeile auf <strong>de</strong>m Bildschirm unter<br />
Ihrer Augenhöhe?<br />
14. Sind Bildschirm und Tastatur getrennt und kann <strong>de</strong>r<br />
Bildschirm leicht gedreht und geneigt wer<strong>de</strong>n?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
72<br />
100-Fragen-Test<br />
Tastatur<br />
15. Falls ein Bildschirmschwenkarm verwen<strong>de</strong>t wird: Besteht<br />
unter <strong>de</strong>m Schwenkarm ein Freiraum von<br />
min<strong>de</strong>stens 8 cm und ist <strong>de</strong>r Arm stabil und vibrationsfrei?<br />
16. Betragen die Sehabstän<strong>de</strong> Auge-Bildschirm, Auge-<br />
Tastatur und Auge-Vorlage 50 – 70 cm?<br />
17. Läßt sich die Tastatur frei, d. h. ohne Behin<strong>de</strong>rungen<br />
durch an<strong>de</strong>re Geräte o<strong>de</strong>r die Bauart <strong>de</strong>s Schreibtisches<br />
aufstellen?<br />
18. Ist vor <strong>de</strong>r Tastatur eine ausreichen<strong>de</strong> Handauflagefläche<br />
mit einer Tiefe zwischen 5 und 10 cm<br />
vorhan<strong>de</strong>n?<br />
19. Beträgt die Bauhöhe <strong>de</strong>r Tastatur höchstens 3 cm?<br />
Messen Sie in Höhe <strong>de</strong>r Buchstabenreihe A bis Ä (vgl. Abb. nach<br />
TBS, verän<strong>de</strong>rt).<br />
20. Steht für umfangreiche numerische Dateneingaben<br />
ein getrennter Ziffernblock zur Verfügung?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Maus<br />
21. Ist die Maus entsprechend <strong>de</strong>r Anatomie <strong>de</strong>r Hand<br />
geformt?<br />
Prüfen Sie folgen<strong>de</strong>s: Der Teil <strong>de</strong>r Maus, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Handballen zugewandt<br />
liegt, ist rundgeformt; vorn wird die Maus breiter, so daß<br />
sich die Finger natürlich spreizen können; die Mausoberseite ist<br />
mittig gewölbt; <strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>re Teil ist niedriger als <strong>de</strong>r hintere.<br />
22. Befin<strong>de</strong>t sich die Rollkugel im vor<strong>de</strong>ren unteren Gehäusebereich<br />
?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Tisch<br />
23. Ist <strong>de</strong>r nicht höhenverstellbare Tisch 72 cm hoch<br />
o<strong>de</strong>r verfügt <strong>de</strong>r höhenverstellbare Tisch über einen<br />
Verstellbereich von 68 – 76 cm und ist auf Ihre Abmessungen<br />
eingestellt wor<strong>de</strong>n?<br />
24. Beträgt die Tischbreite min<strong>de</strong>stens 160 cm, bei beson<strong>de</strong>ren<br />
Arbeitsaufgaben über 160 cm?<br />
Beson<strong>de</strong>re Arbeitsaufgaben sind in diesem Zusammenhang solche,<br />
für die mehr Geräte und Dokumente als üblich am Arbeitsplatz<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind. Beispiele: CAD, computergestützte Lagerverwaltung<br />
mit vielen Frachtpapieren, einer drucken<strong>de</strong>n Rechenmaschine<br />
u. a.<br />
25. Beträgt die Tischtiefe 80 bis 100 cm, bei Sehabstän<strong>de</strong>n<br />
Auge-Bildschirm von mehr als 60 cm auch<br />
darüber?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
73<br />
26. Reflektiert die Tischplatte einfallen<strong>de</strong>s Licht nicht<br />
o<strong>de</strong>r nur gering?<br />
27. Haben Sie unter <strong>de</strong>m Tisch genügend Beinfreiraum,<br />
bei Winkelkombinationen auch einen durchgängigen<br />
Beinfreiraum?<br />
Stoßen Sie an Tischfüße, Begrenzungen, Schubla<strong>de</strong>nelemente<br />
o. ä., wenn Sie die Füße unter <strong>de</strong>r Winkelkombination bewegen?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Stuhl<br />
28. Kann die Sitzhöhe vom Bo<strong>de</strong>n gemessen stufenlos<br />
zwischen 38 und 53 cm eingestellt wer<strong>de</strong>n?<br />
29. Ist die Rückenlehne durchgehend und 48 – 50 cm<br />
hoch?<br />
30. Können Sie die Verstellmechanismen einfach bedienen?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Fußstütze, Vorlagenhalter, Arbeitsvorlagen<br />
31. Falls Sie eine Fußstütze wünschen und erhalten haben:<br />
Ist sie brauchbar (ausreichend groß, in <strong>de</strong>r<br />
Neigung verstellbar, ggf. Aussparung für Fußschalter)?<br />
32. Falls Sie einen Vorlagenhalter wünschen und erhalten<br />
haben: Ist er brauchbar (ausreichend groß, frei aufstellbar,<br />
hat er eine Papierklemme und ein<br />
Zeilenlineal, ist er stabil)?<br />
33. Sind die Arbeitsvorlagen bei <strong>de</strong>m von Ihnen bevorzugten<br />
Sehabstand leicht lesbar?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Lärm<br />
34. Stören Geräusche, z.B. häufige Telefongespräche an<strong>de</strong>rer<br />
Ihre Konzentration und die evtl. notwendige<br />
sprachliche Kommunikation?<br />
ja nein weiß nicht<br />
Klima<br />
35. Beträgt die Raumtemperatur in <strong>de</strong>r Regel zwischen<br />
21 und 22D C ?<br />
Messen Sie 75 cm über <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n. Bei hohen Außentemperaturen<br />
sind auch 26D C zulässig.<br />
36. Liegt die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 50 und<br />
65%?<br />
37. Ist Ihr gesamter Aufenthaltsbereich frei von Zugluft?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
74<br />
100-Fragen-Test<br />
Beleuchtung<br />
38. Ist die Beleuchtungsstärke an Ihrem Arbeitsplatz ausreichend<br />
groß?<br />
Vorgeschrieben ist eine sogenannte Nennbeleuchtungsstärke von<br />
min<strong>de</strong>stens 500 Lux. Ob dieser Wert eingehalten wird, können sie<br />
bei Leuchtstofflampen grob an <strong>de</strong>r installierten Leistung pro Quadratmeter<br />
Grundfläche (Watt/qm) erkennen:<br />
Höhe <strong>de</strong>r Leuchten über <strong>de</strong>r Watt pro qm Grundfläche<br />
zu beleuchten<strong>de</strong>n Fläche <strong>de</strong>s Raumes<br />
2 m 25<br />
3 m 30<br />
4 m 32<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist auch Ihr persönlicher Eindruck. Denn für ältere<br />
Menschen ist <strong>de</strong>r Lichtbedarf bei gleicher Sehleistung höher.<br />
39. Haben Sie eine Sichtverbindung nach außen?<br />
40. Kommt es zu keinen Blendungen in Ihrem Blickfeld,<br />
wenn Sie gera<strong>de</strong>aus o<strong>de</strong>r auf Ihre Arbeitsfläche blikken?<br />
Überprüfen Sie dies durch die bei<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Tests: 1. Schauen<br />
Sie gera<strong>de</strong>aus und <strong>de</strong>cken Sie mit <strong>de</strong>r Hand Ihre Sicht auf die Dekkenbeleuchtung<br />
ab; wenn Sie jetzt <strong>de</strong>n Eindruck haben, Sie sehen<br />
<strong>de</strong>utlich angenehmer, dann liegt eine Direktblendung vor. 2. Helle<br />
o<strong>de</strong>r glänzen<strong>de</strong> Objekte auf Ihrer Arbeitsfläche wer<strong>de</strong>n z. B. durch<br />
einen dunklen Akten<strong>de</strong>ckel ver<strong>de</strong>ckt; wenn Sie dies jetzt als angenehmer<br />
für Ihre Augen empfin<strong>de</strong>n, liegt eine Reflexblendung vor.<br />
41. Wur<strong>de</strong>n die Leuchten in parallelen Reihen zum Fenster<br />
und zur Hauptblickrichtung hin angeordnet und<br />
fällt das Licht am Arbeitsplatz schräg seitlich von<br />
oben ein?<br />
42. Wer<strong>de</strong>n Ihrer Ansicht nach flimmerfreie Leuchtstofflampen<br />
verwen<strong>de</strong>t?<br />
43. Sind Jalousien angebracht, die Blendungen durch<br />
einfallen<strong>de</strong>s Tageslicht verhin<strong>de</strong>rn?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Raumgestaltung<br />
44. Beträgt die Grundfläche in herkömmlichen Büros je<br />
Arbeitsplatz 8 – 10 qm, in Großraumbüros 12 – 15<br />
qm?<br />
Es gibt in Normen und Regeln keine verbindliche Definition <strong>de</strong>s<br />
Großraumbüros. Vertreter <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaften nennen<br />
zuweilen 400 qm als Grenzwert, <strong>de</strong>r ein »normales« von einem<br />
Großraumbüro trennt.<br />
45. Verfügen Sie über eine freie Bewegungsfläche am<br />
Arbeitsplatz von min. 1,5 qm?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
75<br />
Software<br />
Im folgen<strong>de</strong>n geht es um die Software, die Sie am<br />
meisten benutzen.<br />
Aufgabenangemessenheit<br />
46. Ist die Software einfach zu bedienen?<br />
47. Verfügt sie über alle zur Aufgabenerledigung notwendige<br />
Funktionen?<br />
48. Lassen sich häufig auftreten<strong>de</strong> Bearbeitungsvorgänge<br />
gut automatisieren?<br />
49. Sind überflüssige Eingaben ausgeschlossen?<br />
50. Fin<strong>de</strong>n Sie, daß die Software gut auf die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Ihrer Arbeit zugeschnitten ist?<br />
Selbstbeschreibungsfähigkeit<br />
51. Ist das Funktionsangebot <strong>de</strong>r Software gut zu überblicken?<br />
52. Sind die verwen<strong>de</strong>ten Begriffe, Bezeichnungen, Abkürzungen<br />
und Symbole gut verständlich?<br />
53. Informiert die Software ausreichend darüber, welche<br />
Eingaben zulässig o<strong>de</strong>r nötig sind?<br />
54. Helfen die gebotenen Erklärungen konkret weiter?<br />
Steuerbarkeit<br />
55. Besteht die Möglichkeit, die Arbeit an je<strong>de</strong>m Punkt,<br />
an <strong>de</strong>m sie es wünschen, zu unterbrechen und dort<br />
später ohne Verluste wie<strong>de</strong>r fortzufahren?<br />
56. Können Sie die Abfolge <strong>de</strong>r Bearbeitungsschritte flexibel<br />
handhaben?<br />
57. Läßt sich leicht zwischen einzelnen Bildschirmseiten<br />
wechseln?<br />
58. Können Sie beeinflussen, welche Informationen in<br />
welcher Form am Bildschirm dargeboten wer<strong>de</strong>n?<br />
59. Wer<strong>de</strong>n unnötige, von <strong>de</strong>r Software erzwungene Unterbrechungen<br />
<strong>de</strong>r Arbeit vermie<strong>de</strong>n?<br />
Erwartungskonformität<br />
60. Erleichtert die Software durch eine einheitliche Gestaltung<br />
z. B. <strong>de</strong>r Bildschirmseiten, Fenster u. a. die<br />
Orientierung?<br />
61. Mel<strong>de</strong>t sie, ob eine Eingabe erfolgreich war o<strong>de</strong>r<br />
nicht?<br />
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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
76<br />
100-Fragen-Test<br />
62. Teilt sie mit, was sie gera<strong>de</strong> bearbeitet?<br />
63. Sind die Bearbeitungszeiten vorhersehbar?<br />
64. Gelten einheitliche Regeln für die Bedienung?<br />
Fehlerrobustheit<br />
65. Sind schwerwiegen<strong>de</strong> Folgen kleiner Fehler ausgeschlossen?<br />
66. Informiert die Software sofort über fehlerhafte Eingaben?<br />
67. Sind die Fehlermeldungen verständlich?<br />
68. Ist bei Fehlern <strong>de</strong>r Korrekturaufwand gering?<br />
69. Sind die Hinweise zur Fehlerbehebung hilfreich?<br />
Individualisierbarkeit<br />
70. Läßt sich die Software von Ihnen leicht an neue Arbeitsaufgaben<br />
anpassen?<br />
71. Kann sie gut auf Ihren persönlichen Weg <strong>de</strong>r Aufgabenerledigung<br />
eingestellt wer<strong>de</strong>n?<br />
72. Läßt sie sich auf Ihren Kenntnisstand (Anfänger o<strong>de</strong>r<br />
Experte in <strong>de</strong>r Bedienung) leicht einstellen?<br />
73. Kann sie für unterschiedliche Aufgaben passend eingerichtet<br />
wer<strong>de</strong>n?<br />
74. Läßt sich die Bildschirmdarstellung gut an Ihre individuellen<br />
Bedürfnisse anpassen?<br />
Lernför<strong>de</strong>rlichkeit<br />
75. Läßt sich die Software leicht erlernen?<br />
76. Ermutigt sie, auch einmal Neues auszuprobieren?<br />
77. Ist das Auswendiglernen vieler Details unnötig?<br />
78. Unterstützt die Software das Einprägen einmal gelernter<br />
Schritte?<br />
79. Bietet sie auch ohne frem<strong>de</strong> Hilfe und Handbuch in<br />
neuen Situationen wirkliche Hilfestellung?<br />
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Datenschutz<br />
80. Wenn personenbezogene Daten verarbeitet wer<strong>de</strong>n:<br />
Sind Sie darüber informiert wor<strong>de</strong>n, welche Datenschutzmaßnahmen<br />
Sie einhalten müssen?<br />
81. Sind Sie darüber informiert wor<strong>de</strong>n, ob computergestützte<br />
Kontrollen Ihrer Arbeit vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r nicht?<br />
ja nein weiß nicht<br />
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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
77<br />
82. Wenn ein Personalcomputer eingesetzt wird: Ist Sicherungssoftware<br />
installiert?<br />
83. Verwen<strong>de</strong>n Sie ein Paßwort beim Starten <strong>de</strong>s Systems?<br />
84. Haben Sie die Möglichkeit, Datenbestän<strong>de</strong> anzulegen,<br />
auf die nur Sie zugreifen können?<br />
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ja nein weiß nicht<br />
Arbeitsaufgaben<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Fragen beschäftigen sich mit <strong>de</strong>n Arbeitsaufgaben.<br />
die Sie regelmäßig erledigen (Beispiel:<br />
»Buchung von Rechnungen«, »Schreiben von Korrespon<strong>de</strong>nz«,<br />
»Prüfen <strong>de</strong>r Frachtpapiere« o. ä.)<br />
85. Wur<strong>de</strong>n Sie o<strong>de</strong>r stellvertretend an<strong>de</strong>re Beschäftigte<br />
bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Software, bei ihrer Entwicklung<br />
o<strong>de</strong>r bei Umorganisationsmaßnahmen anläßlich <strong>de</strong>r<br />
EDV-Einführung beteiligt?<br />
86. Wür<strong>de</strong>n Sie Ihre Tätigkeit als vielfältig bezeichnen?<br />
87. Bearbeiten Sie Aufgaben auch im Ganzen und nicht<br />
nur Bruchstücke davon?<br />
88. Sind Ihre Arbeitsergebnisse Ihrer Ansicht nach ein<br />
wichtiger Beitrag zum Gesamtergebnis Ihrer Organisationseinheit<br />
(Abteilung, Arbeitsgruppe etc.)?<br />
89. Empfin<strong>de</strong>n Sie Ihren Handlungsspielraum als genügend<br />
groß?<br />
90. Erhalten Sie ausreichen<strong>de</strong> Rückmeldung über die<br />
Qualität Ihrer Ergebnisse?<br />
91. Stellen sich Ihnen auch neue, reizvolle Fragestellungen?<br />
Sind die folgen<strong>de</strong>n Feststellungen richtig?<br />
92. Die Arbeit überfor<strong>de</strong>rt mich nicht!<br />
93. Die Arbeit unterfor<strong>de</strong>rt mich nicht!<br />
94. Meine Arbeit ist nicht monoton!<br />
95. Zeitdruck infolge von Arbeitsrückstän<strong>de</strong>n tritt auf, ist<br />
aber nicht »an <strong>de</strong>r Tagesordnung«!<br />
96. Meine Arbeit bietet Gelegenheit zu arbeitsbezogenen,<br />
sozialen Kontakten!<br />
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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
78<br />
100-Fragen-Test<br />
Bildschirmpausen<br />
97. Haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeit am Bildschirm<br />
regelmäßig durch Pausen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Tätigkeiten zu<br />
unterbrechen, die Sie nicht so belasten wie die Bildschirmarbeit?<br />
Es geht um Pausen von 5 bis 15 Minuten Dauer in regelmäßigen<br />
Abstän<strong>de</strong>n (z. B. stündlich). Diese sind nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die<br />
Bildschirmarbeit durch an<strong>de</strong>re nicht so belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten unterbrochen<br />
wird.<br />
98. Falls Bildschirmpausen für Sie vorgesehen sind: Können<br />
Sie die Pausen frei wählen?<br />
ja nein weiß nicht<br />
ja nein weiß nicht<br />
Übungen<br />
99. Machen Sie regelmäßig z. B. täglich zur Entlastung<br />
Ihrer Augen und ihres Bewegungsapparates Übungen<br />
am Arbeitsplatz?<br />
ja nein weiß nicht<br />
Vorsorgeuntersuchung<br />
100. Lassen Sie sich regelmäßig entsprechend <strong>de</strong>m berufsgenossenschaftlichen<br />
Grundsatz<br />
Bildschirmarbeitsplätze (G 37) untersuchen?<br />
Regelmäßig be<strong>de</strong>utet hier: Bis 40 Jahre alle 5 Jahre, ab 40 Jahre<br />
alle 3 Jahre.<br />
Auswertung und Handlungsmöglichkeiten<br />
Die Anzahl <strong>de</strong>r mit »Nein« beantworteten Fragen gibt einen groben Anhaltspunkt dafür, wie<br />
stark Ihr BAP von einem gut gestalteten BAP abweicht. Falls Sie Mängel feststellen o<strong>de</strong>r wenn<br />
Sie auch »nur« Verbesserungsvorschläge machen wollen, sollten Sie sich an die betrieblich<br />
zuständigen Personen wen<strong>de</strong>n. Der Hinweis auf Mängel muß nicht <strong>de</strong>n Rang einer (förmlichen)<br />
Beschwer<strong>de</strong> bekommen. Ihnen stehen im Hinblick auf die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
auch Vorschlagsrechte zu, die Sie nutzen können. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen<br />
regeln dies.<br />
Die zuständigen Personen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für Vorschläge sind:<br />
• Ihr unmittelbarer Vorgesetzter bzw. an<strong>de</strong>re im Betrieb zuständige Personen (vgl. § 82<br />
Abs. 1 BetrVG)<br />
• Der Betriebsrat (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), <strong>de</strong>r Sie auch durch eigene Prüfungen unterstützen<br />
kann.<br />
Dafür bietet die hier vorgestellte Checkliste eine gute Grundlage. Sie paßt nämlich im Aufbau<br />
und bzgl. <strong>de</strong>r Kriterien in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r klassischen Ergonomie zu <strong>de</strong>n Kurz- und Langprüflisten<br />
<strong>de</strong>s TBS-Ergonomie-Prüfers (Döbele-Martin/Martin 1). Auf diese Weise gehen Ihre<br />
Prüfungsergebnisse nicht verloren, son<strong>de</strong>rn lassen sich – falls gewünscht – leicht mit Ergebnissen<br />
von Prüfungen <strong>de</strong>s Betriebsrates (Kurzfassung) o<strong>de</strong>r hinzugezogener Experten z. B. <strong>de</strong>r<br />
Technologieberatungsstellen (Langfassung) abgleichen.<br />
(...)<br />
ja nein weiß nicht<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
100-Fragen-Test<br />
79<br />
Das ABETO-Verfahren<br />
Arbeitsplatzbeurteilung nach <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>verordnung<br />
und EU-Richtlinie <strong>de</strong>r TBS Oberhausen.<br />
Entwickelt von <strong>de</strong>r Technologieberatungsstelle<br />
beim DGB NRW e.V. in Oberhausen.<br />
In zahlreichen Betrieben erprobt<br />
und von Betriebsräten empfohlen.<br />
ABETO sichert eine praktikable und<br />
beteiligungsorientierte Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />
nach § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV.<br />
ABETO beruht auf akzeptierten Verfahren <strong>de</strong>r Arbeitswissenschaft<br />
und wird von <strong>de</strong>r Verwaltungsberufsgenossenschaft anerkannt.<br />
Weitere Informationen bei <strong>de</strong>r<br />
TBS Oberhausen, Lothringer Straße 62 in 46045 Oberhausen.<br />
Das ABETO-Handbuch kann zum Preis von 14 DM auch telefonisch<br />
(0208/820760) o<strong>de</strong>r per Fax (0208/8207641) bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
ABETO gibt es auch als Software<br />
auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s Programmpakets EVALIS.<br />
Infos bei<br />
A-M-K GmbH, Kaltenbornweg 1-3 in 50679 Köln.<br />
Tel.: 0180/5262676, Fax: 0180/5262677, eMail: info@A-M-K.<strong>de</strong>.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
80 Literatur<br />
Literaturverzeichnis<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.):<br />
Arbeitssystem Bildschirmarbeit. Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1995.<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz (BAU).<br />
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Bildschirmarbeitsplätze. Forschungsergebnisse für die<br />
Praxis. (Verfasser: Läubli, T.; Fleischer, A.G.; Krueger, H.). Nr. 2/79 (2. überarbeitete Auflage).<br />
Dortmund 1989.<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):<br />
Ratgeber „Gefährdungsbeurteilung“; 1997; 250 Seiten; Wirtschaftsverlag NW,<br />
Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven; Tel.: 0471/94544-0, Fax.: 0471/9454488;<br />
ca. 20 DM. Ansprechpartner: Dr.-Ing. Kirchberg. Gruppe AS 4.3 „Gefährdungsanalyse,<br />
mechanische Gefährdungen“; Tel.: 0351/4733730.<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.):<br />
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
Bildschirmarbeitsplätze (G 37). Schriftenreihe Prävention SP 5.3. Hamburg 1982.<br />
Leitfa<strong>de</strong>n Gefährdungs-/Belastungsanalyse (Hrsg.):<br />
Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Metall-Berufsgenossenschaften, Verlag Technik und Information,<br />
Bochum, 1995.<br />
Gottfried Richenhagen, Bildschirmarbeitsplätze, 2. Auflage, Luchterhandverlag, 1997.<br />
Richenhagen/J. Prümper/J. Wagner: Handbuch <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit, mit einem<br />
Kommentar zur neuen BildscharbV, Luchterhandverlag, 1997.<br />
Einzelrichtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften (EG):<br />
Über die Min<strong>de</strong>stvorschriften bezüglich <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei <strong>de</strong>r<br />
Arbeit an Bildschirmgeräten vom 29. Mai 1990 (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel<br />
16 Absatz 1 <strong>de</strong>r Richtlinie 89/391/EWG), (90/270/EWG). In: Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Gemeinschaften Nr. L 156/ 14 vom 21.6.1990.<br />
Rahmenrichtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften (EG):<br />
Über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s<br />
Gesundheitsschutzes <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Arbeit (89/391 /EWG). In: Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 393 vom 30.12.1989.<br />
Betriebsvereinbarungen:<br />
Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit mit Bildschirmgeräten in <strong>de</strong>r<br />
ENDO-Klinik, in: Arbeit & Ökologie Briefe, Ausgabe 8. Januar 1997, S. 11-14, AiB Verlag<br />
GmbH, 1997.<br />
Gesundheitsschutz am Bildschirm - Dienstvereinbarung bei <strong>de</strong>r Deutschen Welle setzt EU-<br />
Richtlinien um, in: Arbeit & Ökologie Briefe, Ausgabe 5. März 1995, S. 9-13, Verlag <strong>de</strong>r<br />
ökologischen Briefe, 1995.<br />
Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Bildschirmarbeit, in: Arbeitsrecht im Betrieb,<br />
Ausgabe 7-8/96, S. 410-417, AiB Verlag GmbH, 1996.<br />
Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung
Materialien zum betrieblichen<br />
Gesundheitsschutz von<br />
Gesundheit - schützen und för<strong>de</strong>rn<br />
Handlungshilfe zur betrieblichen<br />
Gesundheitsför<strong>de</strong>rung<br />
Frankfurt/Main, 1995. Preis: 25.-- DM<br />
Aktuelle Daten und Fakten zur Debatte<br />
um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle<br />
Argumentationshilfe zur Lohnfortzahlung<br />
Frankfurt/Main, Juni 1996<br />
Fehlzeiten<strong>de</strong>batte und Krankenkontrolle<br />
Argumentationshilfe zu<br />
Krankenrückkehrgesprächen<br />
Frankfurt/Main, September 1996<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorge:<br />
För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit o<strong>de</strong>r<br />
Gesundheitskontrolle?<br />
Dokumentation <strong>de</strong>r<br />
1. Sprockhöveler Gespräche<br />
Frankfurt/Main, Juni 1996. Preis: 17.-- DM<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
Arbeits- und Aktionshilfe<br />
Anregungen für Verwaltungsstellen<br />
und VK-Leitungen<br />
Abt. Gewerkschaftliche Betriebspolitik/<br />
Ref. Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
Frankfurt/Main, Juni 1996<br />
Heben und Tragen<br />
Informationsschrift zum A+A-Kongreß 1995<br />
Frankfurt/Main, November 1995<br />
Holzstaub - Nein Danke !<br />
(erscheint neu im ersten Halbjahr 1997).<br />
Mit Holz arbeiten und gesund bleiben.<br />
Broschüre zu Thema Holzstaub<br />
Gesundheitsschutz<br />
– Tips für <strong>de</strong>n Arbeitsplatz<br />
Dies sind 4seitige Informationsblätter für<br />
Beschäftigte, die als Beilage in <strong>de</strong>r Holzarbeiter-Zeitung<br />
erscheinen und zusätzlich beim<br />
Hauptvorstand für betriebliche Aktivitäten<br />
angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Nr.1<br />
Nr.2<br />
Nr.3<br />
Nr. 4<br />
Heben und Tragen<br />
von Lasten<br />
Gestaltung von<br />
Bildschirmarbeitsplätzen<br />
Das neue<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Die Bildschirmarbeitsverordnung<br />
Empfehlung: Arbeitshilfen zum Umgang<br />
mit psychischen Belastungen im Arbeitsleben<br />
(Ringordner incl. Disketten)<br />
Herausgegeben von: Peter Altenburg<br />
(Selbstverlag). Bezugsadresse:<br />
Peter Altenburg • Thörlstraße 2 • 21075<br />
Hamburg • Telefon: 040-7923931<br />
Fax: 040-7923407<br />
Dokumentation Arbeitsschutzgesetz<br />
Arbeitsschutzgesetz im Wortlaut, Kommentar, Folienvorlagen, Prüflisten...