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Bildschirmarbeitsplatz - Rk-web.de

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Herausgegeben von<br />

IG Metall,<br />

Vorstand<br />

Abteilung Sozialpolitik<br />

Ref. Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Lyoner Straße 32<br />

60528 Frankfurt/Main<br />

Tel.: 0 69/66 93-26 24<br />

Fax: 0 69/66 93-20 04<br />

Verantwortlich: Horst Schmitthenner<br />

Gewerkschaft Holz und Kunststoff,<br />

Hauptvorstand<br />

Abteilung Arbeitsstudien,<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Sonnenstraße 10<br />

40227 Düsseldorf<br />

Tel.: 0211/7703-0<br />

Fax: 0211/7703-201<br />

Verantwortlich: Wolfgang Rho<strong>de</strong><br />

Redaktion: Max Angermaier/Stefan Schaumburg/Bert Römer/Peter Altenburg;<br />

Layout: Frank Schweppe, Fotos: J. Sei<strong>de</strong>l (Titel), LingoVisioN<br />

1. Auflage


Inhaltsübersicht<br />

Inhalt<br />

1<br />

1. Einleitung ...................................................................2<br />

2. Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />

mit Kurzkommentar ....................................................3<br />

3. Allgemeine Grundsätze zur Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit ..................................................11<br />

4. Weitere Normen, die für die<br />

Bildschirmarbeitsplätze wichtig sind .........................18<br />

5. Kurzcheck: Was ist bisher zur Verbesserung von<br />

Gesundheit und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

gemacht wor<strong>de</strong>n?.....................................................19<br />

6. Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung ........25<br />

7. Folienvorlagen ..........................................................29<br />

8. Mitbestimmung, Individualrechte,<br />

Betriebsvereinbarung ................................................53<br />

9. Praktische Hinweise zur Unterrichtung und<br />

Unterweisung ...........................................................61<br />

10. <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>analyse nach<br />

ABETO-Verfahren: Der 100-Fragen-Test .....................69<br />

11. Literaturverzeichnis ...................................................80<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


2<br />

Einleitung<br />

Zum Jahreswechsel ist die Bildschirmarbeitarbeitsverordnung (BildscharbV) verabschie<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>r endlich die EG-Bildschirmrichtlinie in <strong>de</strong>utsches Recht umgesetzt wird.<br />

Für betriebliche Regelungen zur Bildschirmarbeit liegt damit eine verläßliche Rechtsgrundlage<br />

vor. Dies ist auch dringend notwendig. Nach Expertenmeinungen entsprechen heute ca.<br />

10 Millionen Arbeitsplätze nicht <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung gefor<strong>de</strong>rten ergonomischen<br />

Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen. „Zeitbombe im Büro“ schreibt IMPULSE (10/96), o<strong>de</strong>r<br />

„60 % <strong>de</strong>r Deutschen computergeschädigt“ stellt das HANDELSBLATT fest. Auch bei <strong>de</strong>n<br />

Beschäftigten häufen sich Klagen über gesundheitliche Beschwer<strong>de</strong>n in Verbindung mit <strong>de</strong>r<br />

Arbeit an Bildschirmgeräten. Ursachen sind oft unzureichen<strong>de</strong> Arbeitsplatzgestaltung und<br />

unzureichen<strong>de</strong> Ausstattung angefangen von <strong>de</strong>n Möbeln bis zur Hard- und Software. Aber<br />

auch Streß, Zeitdruck, mangeln<strong>de</strong> Einarbeitung in Programme in Verbindung mit einem<br />

schlechten Betriebsklima sind die Stressoren im Büroalltag, (die neue Verordnung bietet die<br />

Möglichkeit, auch diese Probleme anzusprechen).<br />

Auf die Verabschiedung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung selbst haben die Gewerkschaften<br />

gedrängt, trotz erheblicher Kritik im Detail und <strong>de</strong>n umstrittenen Übergangsfristen bis zum<br />

En<strong>de</strong> dieses Jahrtausends. Die Bildschirmarbeitsverordnung stellt die nationale Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r EG-Richtlinie 90/270 zur Bildschirmarbeit dar. Sie weicht in einigen Paragraphen von<br />

<strong>de</strong>n Artikeln <strong>de</strong>r Richtlinie ab. Trotz<strong>de</strong>m muß die Verordnung richtlinienkonform ausgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung von Arbeitsplätzen, die nach <strong>de</strong>m 20. Dezember 1996 in<br />

Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n, sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Bildschirmverordnung<br />

vom Arbeitgeber sofort umzusetzen. Bei bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsplätzen dann, wenn diese<br />

„wesentlich verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n“. Hierzu zählen z.B. Wechsel <strong>de</strong>r Beschäftigten, Verän<strong>de</strong>rungen<br />

im Aufgabenbereich, Umorganisation von Arbeitsabläufen, Austausch von Hardund<br />

Software. Eine Anpassung muß auch erfolgen, wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Gefährdungsanalyse<br />

offensichtliche Verstöße o<strong>de</strong>r Gesundheitsgefährdungen festgestellt wer<strong>de</strong>n. Arbeitnehmer<br />

und ihre Betriebsräte sollten daher beson<strong>de</strong>rs bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung, aber auch<br />

bei <strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung von Arbeitsplätzen, auf eine gesundheitsgerechte Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit aufmerksam machen und auf <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r neuen Vorschriften<br />

bestehen.<br />

Diese Dokumentation und Arbeitshilfe soll dabei helfen, die neuen Bestimmungen im Betrieb<br />

umzusetzen. In <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Dokumentation wer<strong>de</strong>n die Verordnung und wichtige<br />

Normen und Regelwerke dokumentiert. Es sind Folienvorlagen für die wichtigsten Themen<br />

in Bildungsveranstaltungen enthalten. Für eine Bestandsaufnahme <strong>de</strong>s Betriebsrates<br />

wer<strong>de</strong>n eine Prüfliste und Eckpunkte sowie Hinweise für eine Betriebsvereinbarung vorgestellt.<br />

Zur Durchsetzung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung sind betriebliche Regelungen notwendig.<br />

Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und Handlungsmöglichkeiten<br />

hierzu sind erläutert. Als Selbsttest für ArbeitnehmerInnen ist <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Praxis bewährte<br />

100-Fragen-Test (auch als Software erhältlich) verfügbar.<br />

Horst Schmitthenner<br />

Wolfgang Rho<strong>de</strong><br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


3<br />

Text <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeitsverordnung<br />

mit Kurzkommentar<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


4<br />

Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63,<br />

ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996<br />

(Seite 1841, 1843-1845)<br />

Kurzkommentar<br />

Verordnung zur Umsetzung von<br />

EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie<br />

Arbeitsschutz*)<br />

Vom 4. Dezember 1996<br />

Auf Grund <strong>de</strong>s § 19 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes vom<br />

7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

(...)<br />

Artikel 3<br />

Verordnung<br />

über Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

(Bildschirmarbeitsverordnung<br />

- BildscharbV) *<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.<br />

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an<br />

1. Bedienerplätzen von Maschinen o<strong>de</strong>r an<br />

Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,<br />

2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,<br />

3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich<br />

zur Benutzung durch die Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind,<br />

4. Bildschirmgeräten für <strong>de</strong>n ortsverän<strong>de</strong>rlichen<br />

Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem<br />

Arbeitsplatz eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

5. Rechenmaschinen, Registrierkassen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitsmitteln mit einer kleinen Dateno<strong>de</strong>r<br />

Meßwertanzeigevorrichtung, die zur<br />

unmittelbaren Benutzung <strong>de</strong>s Arbeitsmittels<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, sowie<br />

6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem<br />

Display.<br />

Abschließen<strong>de</strong> Aufzählung <strong>de</strong>r Ausnahmen.<br />

Achtung: Leit- und Steuerstän<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>nen<br />

auch vor- und nachbereiten<strong>de</strong> Tätigkeiten am<br />

Bildschirm ausgeübt wer<strong>de</strong>n (z.B. Betriebsdatenerfassung<br />

und -verarbeitung, Werkstattprogrammierung),<br />

die nicht ausschließlich <strong>de</strong>r<br />

Maschinensteuerung dienen, sind Bildschirmarbeitsplätze<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung.<br />

Das betrifft vor allem Laptops und Notebooks,<br />

die im Außendienst eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Falls<br />

sie regelmäßig an einem Ort verbleiben, kann<br />

durch eine sogenannte „Dockingstation“ sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, daß sie <strong>de</strong>r BildscharbV<br />

entsprechen.<br />

* Diese Verordnung dient in Verbindung mit <strong>de</strong>m Arbeitsschutzgesetz<br />

<strong>de</strong>r Umsetzung folgen<strong>de</strong>r EG-Richtlinien:<br />

(...)<br />

- Richtlinie 90/270/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 29. Mai 1990 über die Min<strong>de</strong>stvorschriften<br />

bezüglich <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei<br />

<strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14).<br />

(...)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />

5<br />

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sberggesetz unterliegen.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>skanzleramt, das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern, das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung o<strong>de</strong>r das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen können, soweit sie<br />

hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen<br />

mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />

und soweit, nicht das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen<br />

mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern bestimmen,<br />

daß für bestimmte Tätigkeiten im Öffentlichen<br />

Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr,<br />

<strong>de</strong>r Polizei, <strong>de</strong>n Zivil- und<br />

Katastrophenschutzdiensten, <strong>de</strong>m Zoll o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung<br />

ganz o<strong>de</strong>r zum Teil nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind,<br />

soweit öffentliche Belange dies zwingend erfor<strong>de</strong>rn,<br />

insbeson<strong>de</strong>re zur Aufrechterhaltung o<strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Öffentlichen Sicherheit. In<br />

diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit<br />

und <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

nach dieser Verordnung auf an<strong>de</strong>re Weise gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist<br />

ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer<br />

Zeichen o<strong>de</strong>r zur Grafikdarstellung, ungeachtet <strong>de</strong>s<br />

Darstellungsverfahrens.<br />

(2) <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> im Sinne dieser Verordnung<br />

ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,<br />

<strong>de</strong>r ausgestattet sein kann mit<br />

1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,<br />

2. Software, die <strong>de</strong>n Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Ausführung<br />

ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung<br />

steht,<br />

3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben<br />

o<strong>de</strong>r Benutzen <strong>de</strong>s Bildschirmgeräts<br />

gehören, o<strong>de</strong>r<br />

4. sonstigen Arbeitsmitteln,<br />

sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.<br />

(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind<br />

Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen<br />

Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät<br />

benutzen.<br />

Kurzkommentar<br />

Außer Bildschirmen die <strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />

dienen, kommen damit praktisch<br />

alle Arten von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

in <strong>de</strong>r Verwaltung und in <strong>de</strong>r Produktion<br />

(Ausnahmen siehe § 1) in <strong>de</strong>n Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>r Verordnung.<br />

Nicht nur <strong>de</strong>r Rechner und <strong>de</strong>r Bildschirm,<br />

son<strong>de</strong>rn alles Zubehör und die dazugehörige<br />

Arbeitsumgebung müssen auf die beson<strong>de</strong>ren<br />

Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit abgestimmt<br />

sein.<br />

Durch Vereinbarung mit <strong>de</strong>m Betriebsrat ist<br />

festzulegen, wer Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Verordnung sind. Für sie gelten insbeson<strong>de</strong>re<br />

die §§ 5 und 6. Als Faustregel können ca.<br />

zwei Stun<strong>de</strong>n Bildschirmarbeit täglich gelten.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


6<br />

Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />

§ 3 Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nach §<br />

5 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und<br />

Gesundheitsbedingungen insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />

einer möglichen Gefährdung <strong>de</strong>s Sehvermögens,<br />

sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen<br />

zu ermitteln und zu beurteilen.<br />

§ 4 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften<br />

entsprechen.<br />

(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20.<br />

Dezember 1996 in Betrieb sind, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1<br />

dann zu treffen,<br />

1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich<br />

geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

2. wenn die Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit<br />

an diesen Arbeitsplätzen Leben o<strong>de</strong>r<br />

Gesundheit <strong>de</strong>r Beschäftigten gefähr<strong>de</strong>t ist,<br />

spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.<br />

(3) Von <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs darf abgewichen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. die spezifischen Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />

o<strong>de</strong>r Merkmale <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

diesen Anfor<strong>de</strong>rungen entgegenstehen o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>r <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> entsprechend <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Fähigkeiten <strong>de</strong>r daran tätigen Behin<strong>de</strong>rten<br />

unter Berücksichtigung von Art<br />

und Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung gestaltet wird,<br />

und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf<br />

an<strong>de</strong>re Weise gewährleistet sind.<br />

Kurzkommentar<br />

Gemäß EG-Richtlinie 90/270 müssen dabei<br />

auch die möglichen Kombinationswirkungen<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n ( z.B.: falsche Brille,<br />

dadurch vornübergebeugte Haltung mit <strong>de</strong>r<br />

Folge: Nacken- und Kopfschmerzen sowie<br />

Augenbrennen). Die Ergebnisse <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsplatzanalyse sowie <strong>de</strong>r Beurteilung sind<br />

schriftlich zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).<br />

Insbeson<strong>de</strong>re Arbeitsstättenverordnung,<br />

Arbeitschutzgesetz<br />

Z.B. Wechsel <strong>de</strong>r Beschäftigten, Än<strong>de</strong>rungen<br />

im Aufgabenbereich, Än<strong>de</strong>rungen bei Hardund<br />

Software, Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />

Z.B. wenn die die Beurteilung grobe Verstöße<br />

gegen die Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />

Anhangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r einschlägigen Normen hervorbringt<br />

Z.B. bei fest installierten Bildschirmen und<br />

Tastaturen in Leitstän<strong>de</strong>n. Hier muß <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz<br />

auf an<strong>de</strong>re Art gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf<br />

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

regelmäßig durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten<br />

o<strong>de</strong>r durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils<br />

die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät<br />

verringern.<br />

Mischarbeit (Unterbrechung <strong>de</strong>r Arbeit durch<br />

weniger belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten) sind einer<br />

Pausenregelung vorzuziehen.<br />

Bildschirmpausen sollen <strong>de</strong>m Arbeitsablauf<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten angepasst wer<strong>de</strong>n und im<br />

Rahmen von 1 - 2 Std erfolgen.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung mit Kurzkommentar<br />

7<br />

§ 6 Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />

Sehvermögens<br />

(1) Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Beschäftigten vor Aufnahme<br />

ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend<br />

in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n sowie<br />

bei Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n, die auf die Arbeit<br />

am Bildschirmgerät zurückgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

können, eine angemessene Untersuchung <strong>de</strong>r Augen<br />

und <strong>de</strong>s Sehvermögens durch eine fachkundige<br />

Person anzubieten. Erweist sich aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine<br />

augenärztliche Untersuchung als erfor<strong>de</strong>rlich, ist<br />

diese zu ermöglichen.<br />

(2) Den Beschäftigten sind im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />

spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

zur Verfügung zu stellen, wenn die<br />

Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben,<br />

daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale<br />

Sehhilfen nicht geeignet sind.<br />

§ 7 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsschutzgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort<br />

bezeichneten Untersuchungen nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig anbietet.<br />

Kurzkommentar<br />

Diese Untersuchung sollte zweckmäßigerweise<br />

vom Betriebsarzt durchgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

auch die Arbeitsbedingungen kennt. Falls sich<br />

dabei die Notwendigkeit einer augenärztlichen<br />

Untersuchung herausstellt, ist diese<br />

vom Arbeitgeber zu ermöglichen und zu<br />

bezahlen.<br />

Dadurch dürfen <strong>de</strong>n Beschäftigten keine Kosten<br />

entstehen. Die Krankenkassen sind verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>n Pflichtanteil zu übernehmen,<br />

bestimmte Beson<strong>de</strong>rheiten (entspiegelte Gläser<br />

u.ä.) muß ggf. <strong>de</strong>r Arbeitgeber bezahlen.<br />

Höchststrafe 10 000 DM.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


8<br />

Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />

Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze<br />

zu stellen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Bildschirmgerät und Tastatur<br />

1. Die auf <strong>de</strong>m Bildschirm dargestellten Zeichen<br />

müssen scharf, <strong>de</strong>utlich und ausreichend<br />

groß sein sowie einen angemessenen Zeichen-<br />

und Zeilenabstand haben.<br />

2. Das auf <strong>de</strong>m Bildschirm dargestellte Bild muß<br />

stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine<br />

Verzerrungen aufweisen.<br />

3. Die Heiligkeit <strong>de</strong>r Bildschirmanzeige und <strong>de</strong>r<br />

Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund<br />

auf <strong>de</strong>m Bildschirm müssen einfach<br />

einstellbar sein und <strong>de</strong>n Verhältnissen <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung<br />

angepaßt wer<strong>de</strong>n können.<br />

4. Der Bildschirm muß frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen<br />

und Blendungen sein.<br />

5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht<br />

drehbar und neigbar sein.<br />

6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt<br />

und neigbar sein, damit die Benutzer<br />

eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung<br />

einnehmen können.<br />

7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel<br />

müssen auf <strong>de</strong>r Arbeitsfläche variabel angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n können. Die Arbeitsfläche<br />

vor <strong>de</strong>r Tastatur muß ein Auflegen <strong>de</strong>r Hän<strong>de</strong><br />

ermöglichen.<br />

8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche<br />

haben.<br />

9. Form und Anschlag <strong>de</strong>r Tasten müssen eine<br />

ergonomische Bedienung <strong>de</strong>r Tastatur ermöglichen.<br />

Die Beschriftung <strong>de</strong>r Tasten muß<br />

sich vom Untergrund <strong>de</strong>utlich abheben und<br />

bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.<br />

Sonstige Arbeitsmittel<br />

10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche<br />

muß eine ausreichend große und<br />

reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine<br />

flexible Anordnung <strong>de</strong>s Bildschirmgeräts, <strong>de</strong>r<br />

Tastatur, <strong>de</strong>s Schriftguts und <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaftung<br />

muß vorhan<strong>de</strong>n sein. Ein separater<br />

Stän<strong>de</strong>r für das Bildschirmgerät kann verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet<br />

und standsicher sein.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />

9<br />

12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar<br />

sein und so angeordnet wer<strong>de</strong>n können, daß<br />

unbequeme Kopf- und Augenbewegungen<br />

soweit wie möglich eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung<br />

zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige<br />

Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Arbeitsumgebung<br />

14. Am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> muß ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Raum für wechseln<strong>de</strong> Arbeitshaltungen<br />

und -bewegungen vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

15. Die Beleuchtung muß <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Sehaufgabe<br />

entsprechen und an das Sehvermögen<br />

<strong>de</strong>r Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener<br />

Kontrast zwischen Bildschirm<br />

und Arbeitsumgebung zu gewährleisten.<br />

Durch die Gestaltung <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />

sowie Auslegung und Anordnung <strong>de</strong>r<br />

Beleuchtung sind stören<strong>de</strong> Blendwirkungen,<br />

Reflexionen o<strong>de</strong>r Spiegelungen auf <strong>de</strong>m Bildschirm<br />

und <strong>de</strong>n sonstigen Arbeitsmitteln zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten,<br />

daß leuchten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r beleuchtete Flächen<br />

keine Blendung verursachen und Reflexionen<br />

auf <strong>de</strong>m Bildschirm soweit wie möglich vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Fenster müssen mit einer<br />

geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung<br />

ausgestattet sein, durch<br />

die sich die Stärke <strong>de</strong>s Tageslichteinfalls auf<br />

<strong>de</strong>n <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> vermin<strong>de</strong>rn läßt.<br />

17. Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />

ist <strong>de</strong>m Lärm, <strong>de</strong>r durch die zum - <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />

gehören<strong>de</strong>n Arbeitsmittel<br />

verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

um eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Konzentration<br />

und <strong>de</strong>r Sprachverständlichkeit zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten<br />

Wärmebelastung am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />

führen, die unzuträglich ist. Es ist<br />

für eine ausreichen<strong>de</strong> Luftfeuchtigkeit zu sorgen.<br />

19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme <strong>de</strong>s<br />

sichtbaren Teils <strong>de</strong>s elektromagnetischen<br />

Spektrums - so niedrig gehalten wer<strong>de</strong>n, daß<br />

sie für Sicherheit und Gesundheit <strong>de</strong>r Benutzer<br />

<strong>de</strong>s Bildschirmgerätes unerheblich ist.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


10<br />

Text <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung: Anhang<br />

Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel<br />

20. Die Grundsätze <strong>de</strong>r Ergonomie sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Verarbeitung von Informationen<br />

durch <strong>de</strong>n Menschen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Än<strong>de</strong>rung<br />

von Software sowie bei <strong>de</strong>r Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit<br />

Rechnung zu tragen:<br />

21.1 Die Software muß an die auszuführen<strong>de</strong> Aufgabe<br />

angepaßt sein.<br />

21.2 Die Systeme müssen <strong>de</strong>n Benutzern Angaben<br />

über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r auf Verlangen machen.<br />

21.3 Die Systeme müssen <strong>de</strong>n Benutzern die Beeinflussung<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen<br />

sowie eventuelle Fehler bei <strong>de</strong>r<br />

Handhabung beschreiben und <strong>de</strong>ren Beseitigung<br />

mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.<br />

21.4 Die Software muß entsprechend <strong>de</strong>n Kenntnissen<br />

und Erfahrungen <strong>de</strong>r Benutzer im Hinblick<br />

auf die auszuführen<strong>de</strong> Aufgabe angepaßt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

22. Ohne Wissen <strong>de</strong>r Benutzer darf keine Vorrichtung<br />

zur qualitativen o<strong>de</strong>r quantitativen<br />

Kontrolle verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(...)<br />

Der Bun<strong>de</strong>srat hat zugestimmt.<br />

Bonn, 4. Dezember 1996<br />

Der Bun<strong>de</strong>skanzler<br />

Dr. Helmut Kohl<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />

für Arbeit und Sozialordnung<br />

Norbert Blüm<br />

Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:<br />

Ein ausführlicher Kommentar befin<strong>de</strong>t sich in<br />

Richenhagen/Prümper/Wagner<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

11<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

zur Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


12<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

Allgemeine Grundsätze zur<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

Im Rahmen eines sehr umfangfassen<strong>de</strong>n, internationalen<br />

Normungswerkes ist 1993 die DIN/EN 29241<br />

(Allgemeine Leitlinie zur Gestaltung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit)<br />

vom Deutschen Institut für Normung veröffentlicht<br />

wor<strong>de</strong>n. Diese Norm gibt einige praktische<br />

Empfehlungen zur ergonomischen Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeit<br />

und zur Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />

an Bildschirmarbeitsplätzen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Erkenntnisse und Grundsätze<br />

dieser Norm zu berücksichtigen<br />

• bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Gefährdungsanalyse,<br />

• bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen,<br />

• bei <strong>de</strong>r Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen,<br />

• bei Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitstätigkeiten und<br />

Arbeitsabläufe,<br />

• bei <strong>de</strong>r Unterrichtung und Unterweisung bzw.<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten in die<br />

Planung bei Verän<strong>de</strong>rungen,<br />

• bei Einführung neuer Hard- und Software.<br />

Für Betriebs- und Personalräte ist die DIN/EN 29241,<br />

Teil 2 die gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis.<br />

Beson<strong>de</strong>rs im Rahmen <strong>de</strong>r Beratung mit<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber bei geplanten Verän<strong>de</strong>rungen (für<br />

Betriebsräte nach § 90 BetrVG und ggf. bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s korrigieren<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechtes<br />

nach § 91 BetrVG) ist <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Norm<br />

sehr hilfreich.<br />

Im folgen<strong>de</strong>n einige Zitate aus <strong>de</strong>r Norm:<br />

4. Aufgabengestaltung<br />

4.1 Ziele<br />

Ziel <strong>de</strong>r Anwendung ergonomischer Grundsätze<br />

auf die Aufgabengestaltung für Benutzer<br />

bildschirmgestützter Informationsverarbeitungssysteme<br />

ist es, unter Berücksichtigung technischer<br />

und wirtschaftlicher Effizienz optimale Arbeitsbedingungen<br />

in bezug auf das Wohlbefin<strong>de</strong>n, die<br />

Sicherheit und die Gesundheit <strong>de</strong>s Menschen zu<br />

schaffen.<br />

Angemessen gestaltete Arbeitsaufgaben sollten<br />

• die Ausführung <strong>de</strong>r Aufgaben erleichtern,<br />

• die Gesundheit und Sicherheit <strong>de</strong>r Benutzer sicherstellen,<br />

• ihr Wohlbefin<strong>de</strong>n för<strong>de</strong>rn,<br />

• Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Fertigkeiten<br />

und Fähigkeiten im Rahmen <strong>de</strong>r Aufgabenstellungen<br />

vorsehen.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

13<br />

Insbeson<strong>de</strong>re sollte folgen<strong>de</strong>s soweit wie möglich<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n:<br />

• Überfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Unterfor<strong>de</strong>rung, die zu unnötiger<br />

o<strong>de</strong>r übermäßiger Beanspruchung o<strong>de</strong>r<br />

Ermüdung o<strong>de</strong>r zu Fehlern führen können,<br />

• unangemessener Wie<strong>de</strong>rholungsgrad, <strong>de</strong>r zu<br />

Monotonie und Sättigungsempfindungen, Langeweile<br />

und zu Unzufrie<strong>de</strong>nheit führen kann,<br />

• unangemessener Zeitdruck,<br />

• Einzelarbeit ohne Gelegenheit zu sozialem Kontakt.<br />

4.2 Merkmale gut gestalteter<br />

Arbeitsaufgaben<br />

Gleichzeitig mit ihrem Beitrag zum Hauptzweck<br />

<strong>de</strong>s bildschirmgestützten Informationsverarbeitungssystems<br />

sollte eine angemessene und<br />

effiziente Gestaltung von Arbeitsaufgaben für<br />

Bürotätigkeiten<br />

• die Erfahrungen und Fähigkeiten <strong>de</strong>r Benutzergruppen<br />

berücksichtigen,<br />

• vorsehen, daß eine angemessene Vielfalt von<br />

Fertigkeiten, Fähigkeiten und Aktivitäten angewandt<br />

wird,<br />

• sicherstellen, daß die zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />

als ganzheitliche Arbeitseinheiten statt als Bruchstücke<br />

davon erkennbar sind,<br />

• sicherstellen, daß die zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />

einen be<strong>de</strong>utsamen, <strong>de</strong>m Benutzer verständlichen<br />

Beitrag zur Gesamtfunktion <strong>de</strong>s Systems<br />

leisten,<br />

• einen angemessenen Handlungsspielraum hinsichtlich<br />

Reihenfolge, Arbeitstempo und Vorgehensweise<br />

für <strong>de</strong>n Benutzer vorsehen,<br />

• ausreichen<strong>de</strong> Rückmeldung über die Aufgabenerfüllung<br />

in für <strong>de</strong>n Benutzer be<strong>de</strong>utsamer Weise<br />

vorsehen,<br />

• Gelegenheiten zur Weiterentwicklung bestehen<strong>de</strong>r<br />

und die Aneignung neuer Fertigkeiten im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Aufgabenstellung vorsehen.“ (DIN/<br />

EN 29241, Teil 2)<br />

Hinweise zur Einbeziehung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten und <strong>de</strong>s Erreichens <strong>de</strong>r<br />

bestmöglichen Lösung.<br />

Zum methodischen Vorgehen wird eine aktive Einbeziehung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten und die Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Gegebenheiten <strong>de</strong>r Arbeitssituation<br />

für notwendig erachtet:<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


14<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

„4.3 Festlegung <strong>de</strong>r<br />

Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

Zur Erreichung <strong>de</strong>r unter 4.1 und 4.2 dargestellten<br />

Ziele und Merkmale einer gut gestalteten Arbeitsaufgabe<br />

müssen die spezifischen Zwecke <strong>de</strong>s Systems<br />

und Eigenschaften <strong>de</strong>r Benutzer berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dadurch wird es möglich, <strong>de</strong>n jeweils<br />

gegebenen betrieblichen Zusammenhängen Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Es gibt keinen alleinigen besten Weg <strong>de</strong>r Gestaltung<br />

von Arbeitsaufgaben, um Anfor<strong>de</strong>rungen, Effizienz,<br />

Gesundheit und Wohlbefin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Benutzer<br />

Rechnung zu tragen. Die Organisation, die das<br />

System einsetzt, sollte diejenigen Schritte unternehmen,<br />

die geeignet sind, <strong>de</strong>n Kriterien entsprechen<strong>de</strong><br />

Aufgabenmerkmale festzulegen.<br />

Für die Bewertung und <strong>de</strong>n Vergleich alternativer<br />

Formen <strong>de</strong>r Aufgabengestaltung sollten die Merkmale<br />

unter 4.2 benutzt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Festlegung<br />

neuer Versionen einer Arbeitsaufgabe sollten positive<br />

Merkmale <strong>de</strong>r Arbeitsaufgaben erhalten o<strong>de</strong>r,<br />

im Vergleich mit bestehen<strong>de</strong>n Aufgaben, verstärkt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein wichtiger Bestandteil <strong>de</strong>s Vorgehens bei <strong>de</strong>r<br />

Festlegung <strong>de</strong>r Aufgabenanfor<strong>de</strong>rungen besteht<br />

darin, zuverlässige und gültige Daten unmittelbar<br />

von Benutzern zu erhalten. Es gibt viele Möglichkeiten<br />

dies zu tun, zum Beispiel durch<br />

a) Beobachtungsstudien,<br />

b) psychometrische Erfassung mit Hilfe<br />

standardisierter Skalen,<br />

c) Einsatz von Fragebögen,<br />

d) Interviews,<br />

e) Beratungsgespräche.“ (DIN/EN 29241, Teil 2)<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Aspekte <strong>de</strong>r Norm spielen bei Information<br />

und Beratung zwischen Geschäftsleitungen<br />

und Interessenvertretung im Planungsstadium von<br />

Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Arbeitsabläufen (für Betriebsräte<br />

§ 90 BetrVG) eine wesentliche Rolle:<br />

„Drei Aspekte von Arbeitsaufgaben mit bildschirmgestützten<br />

Informationsverarbeitungssystemen<br />

sind von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung im Hinblick auf ihren<br />

Einfluß auf die Kriterien guter Aufgabengestaltung.<br />

Diese Aspekte sind:<br />

f) Dauer und zeitliche Verteilung <strong>de</strong>r Arbeit mit<br />

<strong>de</strong>m System,<br />

g) Handlungsspielraum, d. h. Autonomie bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Wahl zur Nutzung <strong>de</strong>s Systems nach Art und<br />

Umfang,<br />

h) Abhängigkeit, d. h. <strong>de</strong>r Grad, in <strong>de</strong>m das<br />

bildschirmgestützte Informationsverarbeitungs-<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

15<br />

system als Arbeitsmittel zur Erfüllung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe<br />

unverzichtbar ist.<br />

Es sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, daß es unterschiedliche<br />

optimale Bereiche für je<strong>de</strong>n dieser drei Aspekte<br />

gibt und daß ihre Wechselwirkungen einen beson<strong>de</strong>rs<br />

starken Einfluß auf die in 4.1 und 4.2 dargestellten<br />

Ziele und Merkmale ausüben.<br />

Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r spezifischen Arbeitsaufgaben<br />

sollten die <strong>de</strong>rzeitigen Bedingungen bereits<br />

im Hinblick auf zukünftige Anfor<strong>de</strong>rungen festgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Wo auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen<br />

Erfahrungen die Information nicht ausreicht, um<br />

diese Entscheidungen zu treffen, wird es notwendig<br />

sein, die erfor<strong>de</strong>rlichen Daten in Tests mit Hilfe<br />

von Prototypen, Simulations- und Pilotstudien zu<br />

erheben.<br />

Um eine erfolgreiche Aufgabengestaltung sicherzustellen,<br />

sollten Gestaltungs- und Bewertungspläne<br />

rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Auswahl und Installation<br />

eines Systems entwickelt wer<strong>de</strong>n“ (DIN/EN 29241,<br />

Teil 2).<br />

Personalplanung und Qualifikation spielen bei <strong>de</strong>r<br />

Einführung und Verän<strong>de</strong>rung von EDV-Systemen eine<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle in <strong>de</strong>r Vermeidung von Angst,<br />

Streß und Unwohlsein bei <strong>de</strong>n Beschäftigten. Auch<br />

hierzu fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Norm wichtige Aussagen.<br />

Bei<strong>de</strong> Themenbereiche berühren in <strong>de</strong>r Regel sowohl<br />

Mitbestimmungsrechte <strong>de</strong>r Interessenvertretung wie<br />

auch bestimmte Individualrechte <strong>de</strong>r Beschäftigten:<br />

• Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrates gemäß §§ 92<br />

bis 95 BetrVG bei <strong>de</strong>r Personalplanung<br />

(teilweise im Bun<strong>de</strong>spersonalvertetungsgesetz<br />

§§ 75 und 76 BPersVG 74 geregelt).<br />

• Information, Beratung und Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrates gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG<br />

(teilweise im Bun<strong>de</strong>spersonalvertetungsgesetz<br />

§§ 75 und 76 BPersVG 74 geregelt).<br />

• Unterrichtung und Erörterungspflicht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers, Anhörungs- und Erörterungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers (§§ 81 und 82<br />

BetrVG, BPersVG hat keine Vorschriften<br />

dazu).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


16<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

„4.4 Planung <strong>de</strong>r Einführung<br />

4.4.1 Allgemeines<br />

Ein geeigneter Einführungsplan sollte entwickelt<br />

wer<strong>de</strong>n, um die physischen und psychologischen<br />

Verän<strong>de</strong>rungen, die in <strong>de</strong>r Organisation vor, während<br />

und nach <strong>de</strong>r Einführung eines neuen o<strong>de</strong>r<br />

modifizierten bildschirmgestützten<br />

lnformationsverarbeitungssystems auftreten wer<strong>de</strong>n,<br />

vorauszusehen und aufzugreifen.<br />

Die erfolgreiche Handhabung <strong>de</strong>s Verän<strong>de</strong>rungsprozesses<br />

ist <strong>de</strong>r Schlüssel zur Akzeptanz und produktiven<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Systems.<br />

4.4.2 Entwicklung eines wirkungsvollen<br />

Einführungsplanes<br />

Um möglichst wirkungsvoll zu sein, sollten Einführungspläne<br />

vor <strong>de</strong>r Beschaffung und Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Systems und in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>njenigen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Organisation entwickelt wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>ren Tätigkeit am stärksten durch das neue System<br />

betroffen sein wird. Nutzerbeteiligung während<br />

<strong>de</strong>s Einführungsprozesses ist von beson<strong>de</strong>rer<br />

Be<strong>de</strong>utung im Hinblick auf effektive Einführung<br />

und Funktion <strong>de</strong>s Systems. Die Einführung eines<br />

bildschirmgestützten lnformationsverarbeitungssystems<br />

erfor<strong>de</strong>rt die Behandlung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Aspekte im Rahmen eines integrierten Ansatzes.<br />

a) Organisationale Aspekte<br />

1) Arbeitsabläufe und -zusammenhänge (sind<br />

Än<strong>de</strong>rungen notwendig?)<br />

2) Organisationsstruktur (ist Umstrukturierung<br />

angezeigt?)<br />

3) Arbeitsinhalt und Entwicklung von Fertigkeiten<br />

(bei<strong>de</strong> Gruppen, Benutzer und Nichtbenutzer<br />

<strong>de</strong>s Systems, sind zu berücksichtigen.)<br />

b) Aspekte <strong>de</strong>r Arbeitsmittel und <strong>de</strong>r physischen<br />

Arbeitsbedingungen<br />

1) Systemanfor<strong>de</strong>rungen an Hardware/Software<br />

(verfügbare Leistungsfähigkeit, ergonomische<br />

Gestaltungsmerkmale prüfen)<br />

2) Gestaltung <strong>de</strong>r physischen Arbeitsumgebung<br />

(Sind ergonomische Anfor<strong>de</strong>rungen berücksichtigt?)<br />

3) Anfor<strong>de</strong>rungen an die Systemunterstützung<br />

(Sind Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und<br />

Unterstützungsanfor<strong>de</strong>rungen angemessen<br />

abge<strong>de</strong>ckt?)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

17<br />

c) Aspekte im Hinblick auf Personalangelegenheiten<br />

1) Personalplanung und Betriebsvorschriften<br />

(Sind Än<strong>de</strong>rungen angezeigt?)<br />

2) Kriterien <strong>de</strong>r Personalauswahl und <strong>de</strong>s Personaleinsatzes<br />

(Sind Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen<br />

Handhabung angezeigt?)<br />

3) Schulungsprogramme (Sind sie angemessen<br />

gestaltet und unterstützt?)<br />

Die Benutzer sollten ermutigt wer<strong>de</strong>n, auf bestehen<strong>de</strong><br />

und mögliche Probleme hinzuweisen, die<br />

während <strong>de</strong>r Planung, <strong>de</strong>r Einführung und danach<br />

auftreten können.<br />

Eine <strong>de</strong>rartige Einbeziehung <strong>de</strong>r Benutzer führt üblicherweise<br />

zu einem besseren System, als dies<br />

sonst erreichbar wäre.“ (DIN/EN 29241, Teil 2)<br />

Weitere Erläuterungen zur DIN/EN fin<strong>de</strong>n sich in<br />

Richenhagen/Prümper/Wagner<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


18<br />

Wichtige Normen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />

Weitere Normen, die für die Bildschirmarbeitsplätze wichtig sind:<br />

ZH<br />

ZH 1/535 Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze, Ausg. 01.1976<br />

ZH 1/618 Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich, Ausgabe 10.1980<br />

ZH 1/190<br />

„Sicherheitsregeln für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen“.<br />

ZH 1/43<br />

„Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische<br />

Fel<strong>de</strong>r“<br />

DIN<br />

DIN 4543 Teil 1, Büroarbeitsplätze. Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln.<br />

09/1994 Sicherheitstechnische Anfor<strong>de</strong>rungen. Prüfung.<br />

DIN 4549, 11/1982 Büromöbel. Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische.<br />

DIN 4551, 06/1988 Büromöbel, Bürodrehstühle und Bürodrehsessel, sicherheitstechnische<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen, Prüfung.<br />

DIN 4554, 12/1986 Büromöbel (ausgenommen Bürositzmöbel), Anfor<strong>de</strong>rungen und Prüfung.<br />

DIN 4556, 02/1983 Büromöbel. Fußstützen für <strong>de</strong>n Büroarbeitsplatz.<br />

DIN 5034 Teil 1: Tageslicht in Innenräumen. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen. (2/1983).<br />

DIN 5034 Teil 2: Tageslicht in Innenräumen. Grundlagen. (2/1985).<br />

DIN 5035 Teil 1: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Begriffe und allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

(6/1990).<br />

DIN 5035 Teil 2: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen<br />

und im Freien. (9/ 1 990).<br />

DIN 5035 Teil 6: Beleuchtung mit künstlichem Licht. Messung und Bewertung. (12/ 1 990).<br />

DIN 5035 Teil 7: Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht. Beleuchtung von Räumen mit<br />

Bildschirmarbeitsplätzen<br />

DIN 33 402 Teil 2: Körpermaße <strong>de</strong>s Menschen. Werte. (10/1986).<br />

DIN 33 402 Teil 2, Beiblatt 1: Körpermaße <strong>de</strong>s Menschen. Werte. Anwendung von Körpermaßen<br />

in <strong>de</strong>r Praxis. (1 0/1 984).<br />

DIN 33 403 Teil 1 - 3: Klima am Arbeitsplatz und in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />

DIN 66 234 Teil 1 - 8: Bildschirmarbeitsplätze.<br />

DIN 29241 Teil 1- 17 “Ergonomische Anfor<strong>de</strong>rungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten”<br />

- Teil 1: (noch nicht alle verabschie<strong>de</strong>t)<br />

- Teil 2: Anfor<strong>de</strong>rungen an die Arbeitsaufgaben - Leitsätze (liegt als DIN-Norm vor)<br />

- Teil 3: Anfor<strong>de</strong>rungen an visuelle Anzeigen (liegt als DIN-Norm vor)<br />

- Teil 10: Grundsätze <strong>de</strong>r Dialoggestaltung (liegt als DIN-Norm vor)<br />

DIN 33 410<br />

Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen;<br />

Begriffe; Zusammenhänge.<br />

DIN VDE 0848 Sicherheit bei elektromagnetischen Fel<strong>de</strong>rn.<br />

DIN VDE 0870 Elektromagnetische Beeinflussung (EMB); Begriffe,<br />

UVV<br />

VBG 1<br />

VBG 121<br />

(VBG 104)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Lärm<br />

Bildschirmarbeitsplätze (nur Entwurf, ist als gesicherte arbeitswisenschaftliche<br />

Erkenntnis brauchbar)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

19<br />

Kurzcheck:<br />

Was ist bisher zur Verbesserung<br />

von Gesundheit und Sicherheit<br />

bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

gemacht wor<strong>de</strong>n?<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


20<br />

Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

Hinweise zur Benutzung<br />

Vor <strong>de</strong>r Durchführung von Aktivitäten in Folge <strong>de</strong>s neuen Arbeitsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung<br />

ist es zweckmäßig, <strong>de</strong>n gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>s betrieblichen Gesundheitsschutzes einer<br />

kritischen Überprüfung zu unterziehen:<br />

• Was ist bisher zu Bildschirmarbeitsplätzen geregelt?<br />

• Wie ist die betriebliche Organisation dazu beschaffen?<br />

• Welchen Informationsstand haben die Verantwortlichen und die Belegschaft über die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maßnahmen?<br />

• Wer<strong>de</strong>n die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eingehalten?<br />

Zielsetzung <strong>de</strong>r Prüfliste, was kann man mit <strong>de</strong>n Ergebnissen anfangen?<br />

• Die Überprüfung <strong>de</strong>s IST-Zustan<strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Betriebsrat kann Hinweise auf Schwachstellen<br />

auf<strong>de</strong>cken.<br />

• Sie kann als Tischvorlage für Termine mit Verantwortlichen (Geschäftsleitung, Sicherheitsfachkraft,<br />

Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Vorgesetzte) o<strong>de</strong>r im ASA genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>m Ausfüllen <strong>de</strong>r ”Notizen”spalte kann daraus ein Bericht erarbeitet wer<strong>de</strong>n,<br />

z.B. als:<br />

• Untersuchungsauftrag,<br />

• Anfrage an <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />

• Stellungnahme für <strong>de</strong>n Arbeitssicherheitsausschuß,<br />

• Anfor<strong>de</strong>rungskatalog an <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />

• Bericht für die Betriebs- o<strong>de</strong>r Abteilungsversammlung u.ä.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

21<br />

Allgemeine Fragen<br />

Verfügt <strong>de</strong>r BR über alle neuen o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten<br />

Vorschriften z.B.:<br />

• EU-Richtlinie 90/270, Verordnungstext,<br />

Arbeitsschutzgesetz, SGB VII, Unterlagen zur<br />

Durchführung von Gefährdungsanalysen,<br />

z.B. <strong>de</strong>n Bildschirmprüfer <strong>de</strong>r TBS<br />

Oberhausen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Veröffentlichungen<br />

z. B. von <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften?<br />

Hat <strong>de</strong>r BR eine Übersicht über die Organisation<br />

<strong>de</strong>s betrieblichen Gesundheitsschutzes,<br />

wer für <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz an <strong>de</strong>n<br />

Bildschirmarbeitsplätzen verantwortlich ist?<br />

§ 12 UVV VBG 1, § 13 ArbSchG<br />

Gibt es einen regelmäßigen Kontakt zu <strong>de</strong>m<br />

Betriebsarzt/<strong>de</strong>r Betriebsärztin und <strong>de</strong>r Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit? Legen sie<br />

Berichte über ihre Erkenntnisse und ihre<br />

Vorschläge an <strong>de</strong>n Arbeitgeber vor? Haben<br />

sie sich weitergebil<strong>de</strong>t bezüglich <strong>de</strong>r neuen<br />

Vorschriften? Was wären aktuelle Themen<br />

für ein Gespräch o<strong>de</strong>r für Fragen?<br />

§§ 8 und 9 ASIG, VBG 122 und 123 § 5: Information und<br />

Beratung bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />

Wird <strong>de</strong>r BR im Planungsstadium über räumliche,<br />

technische und organisatorische<br />

Verän<strong>de</strong>rungen informiert und die möglichen<br />

Auswirkungen mit ihm beraten, bevor<br />

mit <strong>de</strong>r praktischen Durchführung einer<br />

Maßnahme begonnen wird?<br />

Wo stehen gegenwärtig Verän<strong>de</strong>rungen an,<br />

für die noch keine ausreichen<strong>de</strong> Information<br />

und Beratung gelaufen ist?<br />

• Neu-, Um-, Erweiterungsbauten;<br />

• Neue Hardware bzw. an<strong>de</strong>re technische<br />

Verän<strong>de</strong>rungen;<br />

• neue Software, Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsorganisation,<br />

• Umzüge von einzelnen Mitarbeitern o<strong>de</strong>r<br />

Gruppen, neue Möbel bzw. an<strong>de</strong>re<br />

Verän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Arbeitsplätzen.<br />

§ 90 BetrVG, Beachtung <strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r<br />

BildscharbV<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>r Beschäftigten/<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


22<br />

Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

Unterrichtung<br />

Wer<strong>de</strong>n Beschäftigte im Planungsstadium<br />

über die möglichen Verän<strong>de</strong>rungen und die<br />

Konsequenzen für ihre Arbeit informiert?<br />

Gibt man ihnen die Gelegenheit, sich zu<br />

äußern und Vorschläge zu machen?<br />

Gibt es Klagen von Beschäftigten o<strong>de</strong>r Erkenntnisse<br />

über mangelhafte Ausstattung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsplätze?<br />

Fin<strong>de</strong>t für Bildschirmbeschäftigte regelmäßig<br />

eine Unterrichtung und Unterweisung<br />

über mögliche Gefährdungen und ihre Vermeidung<br />

statt? Wer<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>nken und I<strong>de</strong>en<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten sowie konkrete Probleme<br />

am Arbeitsplatz dabei einbezogen? Wo wäre<br />

das am dringendsten erfor<strong>de</strong>rlich?<br />

§ 81 (2) u. (3) und 82 (1) BetrVG, § 12 ArbSchG, UVV, §§ 7<br />

und 8 VBG 1<br />

Gefährdungsanalyse<br />

Fin<strong>de</strong>t eine Untersuchung und Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze im Hinblick auf<br />

gesundheitliche Gefährdungen statt (o<strong>de</strong>r<br />

ist geplant)?<br />

§ 3 BildscharbV in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 ArbSchG,<br />

UVV, § 45 VBG 1<br />

Pausenregelung<br />

Gibt es für Arbeitsplätze mit überwiegen<strong>de</strong>m<br />

Blickkontakt zum Bildschirm über einen<br />

längeren Zeitraum (mehr als 1 bis 2 Std.)<br />

eine Pausenregelung?<br />

§ 5 BildscharbV<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

Wer<strong>de</strong>n Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit und danach vom<br />

Arbeitgeber angeboten und durchgeführt?<br />

Wer<strong>de</strong>n spezielle Sehhilfen kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt, wenn eine augenärztliche<br />

Untersuchung <strong>de</strong>ren Notwendigkeit<br />

bestätigt?<br />

§ 6 BildscharbV<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

23<br />

Arbeitsplatzgestaltung<br />

Ist auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Beschaffung (Einkauf)<br />

geklärt, daß alle Ausstattungen für Bildschirmarbeitsplätze<br />

(Tische, Stühle usw.) <strong>de</strong>n<br />

gängigen Normen für die Tätigkeit am Bildschirm<br />

und <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r<br />

Verordnung (spätestens ab <strong>de</strong>m 20.12.96)<br />

entsprechen müssen?<br />

Arbeitsumgebungsfaktoren<br />

Raumklima<br />

Sind alle raumlufttechnischen Anlagen ausreichend<br />

dokumentiert (mit<br />

Wartungsvorschriften, Wartungsbüchern)<br />

und wer<strong>de</strong>n sie regelmäßig gewartet? Wer<br />

kontrolliert das?<br />

§ 5 ArbStättV<br />

Lärm<br />

Gibt es Bildschirmarbeitsplätze mit starker<br />

Geräuscheinwirkung? Sind dort Lärmmessungen<br />

durchgeführt wor<strong>de</strong>n?<br />

§ 15 ArbStättV<br />

Luftverunreinigung<br />

Gibt es Gefahrstoffe in <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung<br />

(z. B. Kleber, Formal<strong>de</strong>hyd-Ausdünstungen,<br />

Ozon und Tonerstaub aus<br />

Kopierern und Laserdruckern)? Wird das bei<br />

<strong>de</strong>r Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?<br />

Fin<strong>de</strong>t eine Unterweisung über <strong>de</strong>n Umgang<br />

mit diesen Stoffen statt?<br />

Lichtverhältnisse<br />

Ist die Allgemeinbeleuchtung ausreichend<br />

für die Bildschirmarbeit? Wird auf die unbedingte<br />

Vermeidung von Blendungen und<br />

Spiegelungen bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Bildschirme<br />

geachtet?<br />

§ 7 ArbStättV<br />

Sind an <strong>de</strong>n Fenstern Lichtschutzvorrichtungen<br />

vorhan<strong>de</strong>n?<br />

Arbeitsorganisation/psychische<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


24<br />

Kurzcheck: Was ist bisher getan wor<strong>de</strong>n?<br />

Belastungen<br />

Gibt es Bereiche mit häufigem hohem<br />

Zeitdruck?<br />

Gibt es monotone Arbeit (z. B. reine<br />

Dateneingabe ?<br />

Gibt es hochkonzentrierte Arbeit<br />

(z.B. Programmieren), die über einen<br />

längeren Zeitraum sehr intensiv bzw.<br />

ununterbrochen ausgeführt wird?<br />

Gibt es Klagen über schlechte<br />

Arbeitsorganisation?<br />

Softwareergonomie<br />

Wer<strong>de</strong>n die Beschäftigten ausreichend für<br />

<strong>de</strong>n Einsatz von EDV-Programmen<br />

qualifiziert?<br />

Gibt es Klagen von Beschäftigten über<br />

schlecht funktionieren<strong>de</strong> Software?<br />

Gibt es elektronische Kontrollprogramme,<br />

mit <strong>de</strong>nen Verhalten und Leistung erfaßt<br />

wer<strong>de</strong>n können (nicht müssen)?<br />

Sonstiges<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />

25<br />

Merkblatt zur<br />

<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />

(zitiert nach<br />

„Das ‘Gesundheitsgesetz’ für die Bildschirmarbeit“,<br />

Hrsg. vom Deutschen Büromöbelforum, Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


26<br />

Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />

Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />

1. Bildschirmgeräte<br />

Bestehend aus Bildschirm, Tastatur o<strong>de</strong>r sonstiger Eingabeeinheit<br />

(Maus) sowie einer Steuereinheit (Rechner). Sie sind mit einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Rechenprogramm (Software) ausgerüstet.<br />

1.1 Bildschirm<br />

• flimmerfrei, min<strong>de</strong>stens 73 Hz, empfohlen mehr als 85 Hz<br />

Bil<strong>de</strong>lementfolgefrequenz<br />

• dreh- und neigbar, Gehäuse nicht zu hell und nicht zu dunkel<br />

(we<strong>de</strong>r weiß noch schwarz)<br />

• mittlere Leuchtdichte bei empfohlener Positivdarstellung auf <strong>de</strong>m<br />

Bildschirm 100 cd/m 2 , DIN EN 29 241 Teil 3 ist einzuhalten<br />

1.2 Tastatur<br />

• flexibel aufstellbar - vom Bildschirm getrennt<br />

• Tastaturbeschriftung gut lesbar<br />

• Tastaturhöhe max. 30 mm (in C-Reihe)<br />

• Tastaturneigung kleiner als 15 0<br />

• Tastaturbelegung nach DIN 2137 Teil 2 und DIN 9758<br />

1.3 Vorlagenhalter<br />

• frei aufstellbar - zwischen 15 0 und 75 0 neigbar<br />

• ausreichend groß (entsprechend <strong>de</strong>r Vorlage) und standsicher<br />

auch beim Bestempeln, Abzeichnen o<strong>de</strong>r Korrigieren <strong>de</strong>r Vorlage<br />

• Vorlagen müssen gut lesbar sein<br />

2. Arbeitsplatz Tisch/Stuhl<br />

Arbeitstisch ausreichend standsicher und erschütterungsfrei, Prüfung<br />

nach DIN 4554.<br />

2.1 Höhe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />

• Tischhöhe nicht höhenverstellbar ...................................... 72 cm<br />

• Tischhöhe höhenverstellbar min<strong>de</strong>stens .................. 68 bis 76 cm<br />

• Höhenverstellung in bestimmten Fällen ergonomisch<br />

zweckmäßig, aber nicht zwingend vorgeschrieben, bei größerem<br />

Verstellbereich Erweiterung nach unten empfohlen<br />

• Arbeitshöhe (einschl. z.B. Tastaturhöhe) von 75 cm darf nicht<br />

überschritten wer<strong>de</strong>n<br />

2.2 Größe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />

• Tischfläche min<strong>de</strong>stens 160 x 80 cm<br />

o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ............................................................. 1,28 m 2<br />

berechnet bei 80 cm Tischtiefe<br />

• Vergrößerung <strong>de</strong>r Tischfläche in Stufen von ...................... 10 cm<br />

um „Mischarbeit“ zu ermöglichen und zur Vermeidung von<br />

Zwangspausen bei <strong>de</strong>r Arbeit an Bildschirmgeräten -vorzugsweise<br />

durch angewinkelte Mehrflächenarbeitsplätze mit Arbeitskante<br />

von min<strong>de</strong>stens ................................................................. 60 cm<br />

• eine Min<strong>de</strong>starbeitskante von ............................................ 80 cm<br />

bei Verwendung eines Unterschrankes von ..................... 120 cm<br />

muß zusätzlich vorhan<strong>de</strong>n sein<br />

2.3 Tiefe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />

• Tiefe <strong>de</strong>r Tischfläche am Bildschirm ............................... 80 cm<br />

• Sie richtet sich nach ..... Sehentfernung zum Bildschirm, Tiefe <strong>de</strong>s<br />

Bildschirmes (darf nicht über die Tischkante hinausragen) und<br />

Platz für Tastatur sowie Handballenauflage von mind ........ 10 cm<br />

• Tiefe <strong>de</strong>r Arbeitsfläche darf an keiner Stelle geringer<br />

sein als .............................................................................. 80 cm<br />

• Plattentiefen unter 80 cm gelten nur als Ablage o<strong>de</strong>r<br />

Aufstellfläche<br />

2.4 Neigung <strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />

• Tischfläche bis ca. 16º kann ergonomisch nützlich sein, aber nicht<br />

vorgeschrieben<br />

2.5 Oberfläche<br />

• frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen und Spiegelungen<br />

• Arbeitsfläche darf nicht zu hell und nicht zu dunkel sein und<br />

nicht glänzen (we<strong>de</strong>r weiß noch schwarz und höchstens<br />

sei<strong>de</strong>nmatt)<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechend DIN 4554<br />

2.6 Beinraum am Arbeitsplatz<br />

• Höhe min<strong>de</strong>stens ........................................ 65 cm, besser 69 cm<br />

Breite min<strong>de</strong>stens .............................................................. 58 cm<br />

Tiefe min<strong>de</strong>stens ............................................................... 60 cm<br />

• Stellelemente (Füße) nicht im Beinraum (auch im Eckbereich min<strong>de</strong>stens<br />

45 cm zurückversetzt) o<strong>de</strong>r bei Unterteilung <strong>de</strong>s Beinraumes<br />

sichtbar angeordnet (maximal 10 cm von <strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rkante).<br />

Der jeweilige Min<strong>de</strong>stbeinraum ist einzuhalten.<br />

Maße und Anfor<strong>de</strong>rungen nach DIN 4549 sowie DIN 4554.<br />

2.7 Elektrifizierung<br />

• kabelführen<strong>de</strong> Schächte und Kanäle mit getrennter Führung von<br />

Stark- und Schwachstromleitungen<br />

2.8 Arbeitsstuhl<br />

• Bürodrehstuhl auf fünf gleichartigen Abstützpunkten<br />

o<strong>de</strong>r gebremsten Rollen höhenverstellbar von ......... 42 bis 53 cm<br />

• mit Tiefenfe<strong>de</strong>rung, auch in niedrigster Einstellung<br />

Maße und Anfor<strong>de</strong>rungen nach DIN 4551<br />

• Anpassung <strong>de</strong>r Sitzhöhe an feste Tischhöhe für kleine Personen<br />

durch Fußstützen nach DIN 4556<br />

• Rückenlehnen, bei <strong>de</strong>nen die Rückenlehnenoberkante 450 mm<br />

o<strong>de</strong>r mehr über <strong>de</strong>m Sitz liegt, können allein durch eine Verän<strong>de</strong>rung<br />

ihrer Neigung <strong>de</strong>n Benutzern mit unterschiedlichen Körpermaßen<br />

in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Sitzhaltungen angepaßt wer<strong>de</strong>n und<br />

brauchen <strong>de</strong>shalb nicht in <strong>de</strong>r Höhe verstellbar zu sein<br />

• Bürodrehstühle mit Synchronverstellung wer<strong>de</strong>n empfohlen<br />

3. Arbeitsumgebung<br />

• Bedienfläche vor allen Büromöbeln generell ................ 80 cm tief<br />

• am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz ................. 100 cm tief<br />

• freie Bewegungsfläche mind. ............................................ 1,5 m 2<br />

ebenfalls an keiner Stelle weniger als ........................ 100 cm tief<br />

• Benutzerflächen dürfen sich nicht mit Stellflächen und mit<br />

Verkehrswegeflächen im Raum überlagern (DIN 4543-1)<br />

3.1 Empfohlene Farbgestaltung<br />

für die Raumbegrenzungsflächen<br />

• Farbgestaltung und Reflexionsgrad <strong>de</strong>r Decke .......... 0,7 bis 0,85<br />

• Farbgestaltung und Reflexionsgrad <strong>de</strong>r Wän<strong>de</strong> ........ 0,5 bis 0,65<br />

sowie <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns im Bereich ...................................... 0,2 bis 0,4<br />

für Arbeitsflächen, Einrichtungen und Geräte<br />

• Reflexionsgra<strong>de</strong> im Bereich von .................................. 0,2 bis 0,5<br />

Glanzgra<strong>de</strong> von matt bis sei<strong>de</strong>nmatt<br />

3.2 Blendung<br />

• Die Blendung darf we<strong>de</strong>r durch Lampen o<strong>de</strong>r Leuchten (Direktblendung)<br />

noch durch Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf<br />

glänzen<strong>de</strong>n Flächen (Reflexblendung) hervorgerufen wer<strong>de</strong>n<br />

• “Parallel-zum-Fenster-Aufstellung” <strong>de</strong>r Bildschirmgeräte<br />

3.3 Klima<br />

• Für Bürotätigkeiten gilt eine empfohlene<br />

Temperatur von ........................................................ 21 bis 22 ºC<br />

• bei hohen Außentemperaturen sollte die Raumtemperatur 26 ºC<br />

nicht überschreiten<br />

• Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz .............. 0,1 bis 0,15 m/sec.<br />

• Relative Luftfeuchtigkeit im Bereich von ............... 40 % bis 65 %<br />

empfohlen .......................................................................... 50 %<br />

3.4 Licht<br />

• Horizontale Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz<br />

min<strong>de</strong>stens ...................................................................... 500 Lux<br />

3.5 Lärm<br />

• Arbeitsmittel müssen mit Lärmmin<strong>de</strong>rungstechnik ausgerüstet<br />

sein<br />

• Umgebungslärm darf we<strong>de</strong>r die Sprachverständigung noch die<br />

Konzentration beeinträchtigen<br />

• Beurteilungspegel am Arbeitsplatz max. 55 dB (A)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Merkblatt zur <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>gestaltung<br />

27<br />

Blendfreiheit auf<br />

<strong>de</strong>m Monitor und<br />

<strong>de</strong>n Arbeitsflächen.<br />

Direktblendungen<br />

durch eine<br />

Lichtquelle o<strong>de</strong>r<br />

Reflexblendungen<br />

durch Spiegelungen<br />

von Leuchtquellen<br />

dürfen nicht<br />

auftreten<br />

Eine natürliche<br />

Belichtung durch<br />

Tageslicht, ergänzt<br />

durch eine Allgemeinbeleuchtung<br />

für <strong>de</strong>n Raum und<br />

eine direkte Arbeitsplatzleuchte<br />

Leicht zu betätigen<strong>de</strong><br />

Bedienelemente<br />

ohne Klemmgefahr,<br />

z.B. für die<br />

Betätigung <strong>de</strong>r<br />

Schübe, zur<br />

Höhenverstellung<br />

o<strong>de</strong>r zum Verschieben<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsfläche<br />

Normgerechte<br />

Abmessungen in<br />

<strong>de</strong>n Größen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsflächen für<br />

eine Plazierung <strong>de</strong>s<br />

Bildschirms im<br />

richtigen Augenabstand<br />

Drehstuhl mit<br />

kippsicherem 5-<br />

Fuß-Gestell<br />

Höhenverstellbar<br />

zwischen 42 und<br />

54 cm für eine<br />

gesun<strong>de</strong> Sitzhaltung<br />

am Arbeitsplatz<br />

Mit 40-45 cm<br />

breiter und 38-44<br />

cm tiefer Sitzfläche,<br />

bezogen mit<br />

strapazierfähigem,<br />

atmungsaktivem<br />

Material<br />

Mit einer permanent<br />

angepaßten<br />

Rückenlehne, die<br />

<strong>de</strong>n ganzen Rumpf,<br />

beson<strong>de</strong>rs auch die<br />

Len<strong>de</strong>nwirbel, in<br />

je<strong>de</strong>r Sitzposition<br />

abstützt<br />

Mit einer Mechanik,<br />

die „dynamisches<br />

Sitzen“ermöglicht:<br />

ein Wechsel <strong>de</strong>r<br />

Sitzposition bei<br />

gleichzeitiger<br />

Abstützung muß<br />

immer ermöglicht<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

Mit Armlehnen, die<br />

we<strong>de</strong>r die Bewegungsfreiheit<br />

behin<strong>de</strong>rn, noch<br />

an die Arbeitsfläche<br />

stoßen<br />

Abgerun<strong>de</strong>te Ecken<br />

und Kanten, an<br />

<strong>de</strong>nen man sich<br />

nicht stoßen o<strong>de</strong>r<br />

verletzen kann<br />

Kein Kabelgewirr als<br />

Stolperfalle!<br />

Statt<strong>de</strong>ssen<br />

integrierte Kabelkanäle,<br />

in <strong>de</strong>nen<br />

alle Stark- und<br />

Schwachstromleitungen<br />

VDEgerecht<br />

geführt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Ausgezeichnet<br />

durch das GS-<br />

Zeichen für<br />

„Geprüfte Sicherheit“,<br />

verliehen<br />

durch eine<br />

anerkannte<br />

Prüfstelle<br />

Mit Sicherheitsrollen,<br />

<strong>de</strong>ren Rollwi<strong>de</strong>rstand<br />

auf das<br />

Bo<strong>de</strong>nmaterial<br />

abgestimmt ist<br />

Normgerechte<br />

Abmessungen in<br />

<strong>de</strong>n Höhen aller<br />

Arbeitsflächen -<br />

fixiert o<strong>de</strong>r variabel<br />

- für eine gesun<strong>de</strong><br />

Körperhaltung<br />

Keine herausragen<strong>de</strong>n<br />

Teile, z.B.<br />

Schlüssel, an <strong>de</strong>nen<br />

man hängenbleibt<br />

Der Wechsel<br />

zwischen sitzen<strong>de</strong>r<br />

und stehen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit reduziert<br />

einseitige Belastung<br />

und för<strong>de</strong>rt<br />

Motivation und<br />

Leistung<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


28<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen<br />

29<br />

Folienvorlagen<br />

1. Titelfolie ....................................................................30<br />

2. Folien zum vorbeugen<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />

am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> ................................... 31-45<br />

3. Folien zum Inhalt<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung ........................ 46-51<br />

4. Kernpunkte einer Betriebsvereinbarung ....................52<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


30 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 1<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 2<br />

Die Belastungen<br />

31<br />

Nackenversteifung,<br />

Schulter/Arm-Syndrom<br />

Rückenprobleme,<br />

Rückenbeschwer<strong>de</strong>n<br />

Kopfschmerzen durch<br />

Überbeanspruchung, oft<br />

im Zusammenhang mit<br />

Rückenproblemen<br />

Extrem hohe<br />

Augenbelastungen<br />

mit <strong>de</strong>r Folge<br />

von Augenermüdung,<br />

Augenbrennen,<br />

Augenstechen,<br />

Augenrötung,<br />

verschwommene<br />

Nah- und<br />

Fernsicht, Augenflimmern,<br />

Doppelbil<strong>de</strong>r<br />

eingeklemmter<br />

Verdauungsapparat<br />

Muskelinaktivität: Venenund<br />

Lympfstau,<br />

Muskelschwund,<br />

Krampfa<strong>de</strong>rn<br />

Psychische Belastungen durch Monotonie, Isolation, hohe<br />

Konzentrationsanfor<strong>de</strong>rungen, Arbeitsdruck, knappe Personalbemessung,<br />

mangeln<strong>de</strong> Führungskompetenz...<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


32 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 3<br />

Beispiel Rücken<br />

Probleme entstehen beson<strong>de</strong>rs durch<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

zu langes Sitzen<br />

unbewegliches, verdrehtes und<br />

gebeugtes Sitzen<br />

die Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes<br />

und <strong>de</strong>s Arbeitsbereiches<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Der Mensch verbringt durchschnittlich<br />

80.000 Stun<strong>de</strong>n<br />

im Büro während <strong>de</strong>s Berufslebens,<br />

davon 85 Prozent im Sitzen<br />

Ein Drittel aller Fehlzeiten sind<br />

auf Muskel- und Skeletterkrankungen<br />

zurückzuführen<br />

80 Prozent <strong>de</strong>r Bevölkerung lei<strong>de</strong>n<br />

unter Rückenschmerzen<br />

Rückenlei<strong>de</strong>n sind einer <strong>de</strong>r häufigsten<br />

Grün<strong>de</strong> für Frührentengewährung<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 4<br />

Die Ursachen dafür<br />

33<br />

✘<br />

ungenügen<strong>de</strong> Billiglösungen<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Unkenntnis über ergonomische<br />

Gestaltungsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

bisher fehlte eine ganzheitliche verbindliche<br />

Vorschrift für die Unternehmen<br />

1983 hatte das BAG das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>r Betriebsräte bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeit verneint (fehlen<strong>de</strong><br />

ausfüIlungsbedürftige Vorschrift)<br />

Beschwer<strong>de</strong>n treten nicht bei allen Menschen<br />

gleichermaßen und meistens erst nach einiger<br />

Zeit auf, Ursachen sind nicht ohne weiteres<br />

erkennbar<br />

Beschäftigte nehmen Belastungen und<br />

gesundheitliche Beeinträchtigungen oft hin<br />

und suchen individuelle Lösungen,<br />

Beschwer<strong>de</strong>n zu lin<strong>de</strong>rn<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


34 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 5<br />

Der richtige Bildschirm<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

stabiles, flimmerfreies Bild, keine Verzerrungen<br />

(Bildwie<strong>de</strong>rholfrequenz mind. 73, besser 85<br />

Hertz)<br />

Zeichen müssen scharf, <strong>de</strong>utlich und<br />

ausreichend groß sein: Bildschirmgröße je<br />

nach Arbeitsaufgabe<br />

• mind. 15 Zoll, besser 17 Zoll bei grafischen<br />

Oberflächen<br />

• je mehr o<strong>de</strong>r feiner die Informationen, umso<br />

größer<br />

• Positivdarstellung (dunkle Zeichen, heller<br />

Hintergrund)<br />

Heiligkeit und Kontrast müssen einfach<br />

einstellbar sein und an die Urngebung<br />

angepaßt wer<strong>de</strong>n können<br />

entspiegelt, frei von stören<strong>de</strong>n Reflexionen<br />

und Blendungen<br />

„Parallel-zum-<br />

Fenster-Aufstellung“<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmgeräte<br />

frei und leicht<br />

drehbar und neigbar<br />

strahlungsarmes<br />

Gerät<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 6<br />

Die Tastatur ...<br />

35<br />

✘<br />

✘<br />

muß vom Bildschirmgerät getrennt, neigbar und<br />

variabel anzuordnen sein<br />

darf maximal 3 cm hoch sein<br />

✘<br />

muß eine reflexionsarme Oberfläche haben<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

die Beschriftung muß sich <strong>de</strong>utlich vom<br />

Hintergrund abheben und in normaler<br />

Arbeitshaltung lesbar sein<br />

Form und Anschlag <strong>de</strong>r Tasten müssen eine<br />

ergonomische Bedienung ermöglichen<br />

vor <strong>de</strong>r Tastatur müssen die Hän<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsfläche aufgelegt wer<strong>de</strong>n können<br />

Neue, ergonomische Tastaturen: geteilte, in <strong>de</strong>r<br />

Neigung und im Winkel individuell einstellbare<br />

Tastaturhälften reduzieren die Zwangshaltungen<br />

<strong>de</strong>r Hän<strong>de</strong> (nicht vorgeschrieben)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


36 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 7<br />

Vorlagenhalter<br />

✘<br />

stabil und verstellbar in Höhe und Neigung<br />

✘<br />

frei aufstellbar<br />

✘<br />

Sehentfernung zwischen Vorlage und Bildschirm<br />

sollte gleich groß sein, Blickwechsel fallen dann<br />

leichter<br />

Fußstütze<br />

✘<br />

rutschfest, genügend Bewegung für die Füße<br />

ermöglichen<br />

✘<br />

verstellbar in Höhe o<strong>de</strong>r Neigung<br />

✘<br />

für kleine Menschen und bei nicht<br />

höhenverstellbaren Tischen ein sinnvolles<br />

Hilfsmittel, um eine günstige Sitzhaltung zu<br />

erreichen<br />

✘<br />

muß auf Wunsch zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 8<br />

Gute Arbeit braucht Platz<br />

37<br />

Arbeitstische o<strong>de</strong>r Arbeitsflächen sollten groß genug<br />

sein, um die Arbeitsmittel bequem darauf anordnen zu<br />

können<br />

✘<br />

min<strong>de</strong>stens 160 cm breit, 80 cm tief<br />

Tischhöhe:<br />

✘<br />

✘<br />

nicht höhenverstellbar: 72 cm<br />

bei höhenverstellbaren Tischen:<br />

mind. 68 bis 76 cm - ergonomisch sinnvoll,<br />

aber nicht vorgeschrieben<br />

In <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung muß ausreichen<strong>de</strong>r Raum für<br />

wechseln<strong>de</strong> Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen<br />

sein<br />

✘<br />

z.B. ausreichen<strong>de</strong>r Beinfreiraum<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


38 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 9<br />

Richtiger Stuhl und<br />

dynamisches Sitzen<br />

Bürodrehstuhl<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

mit guter Standfestigkeit (5 gebremste Rollen)<br />

verstellbare Sitzhöhe<br />

Rückenlehne über <strong>de</strong>r Sitzfläche stufenlos<br />

höhenverstellbar (17 - 23 cm), besser eine<br />

durchgehen<strong>de</strong> und in <strong>de</strong>r Neigung verstellbare<br />

Rückenlehne (etwa 50 cm hoch)<br />

einfach zu verstellen und sicher zu handhaben<br />

wasserdampf- und luftdurchlässige Polsterung<br />

und Bezug<br />

Dynamisch Sitzen<br />

✘<br />

✘<br />

ein guter Stuhl muß das dynamische<br />

Sitzen unterstützen<br />

Position auf <strong>de</strong>m Stuhl immer wie<strong>de</strong>r<br />

verän<strong>de</strong>rn: mal vorgeneigt, mal<br />

aufrecht, mal zurückgelehnt, um die<br />

Muskulatur unterschiedlich zu<br />

belasten und Ermüdungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 10<br />

Richtiges Licht schont die Augen<br />

39<br />

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

darf keine großen Helligkeitsunterschie<strong>de</strong><br />

aufweisen<br />

darf auf <strong>de</strong>m Bildschirm keine Spiegelungen<br />

verursachen<br />

muß so hell sein, daß von Papiervorlagen und<br />

vom Bildschirm gleichermaßen gut abgelesen<br />

wer<strong>de</strong>n kann<br />

sollte nur mit individuellen Arbeitsplatzleuchten<br />

ergänzt wer<strong>de</strong>n, die eine gleichmäßige und<br />

ausreichend helle Ausleuchtung ermöglichen<br />

Fenster sind mit verstellbaren<br />

Lichtschutzvorrichtungen auszustatten<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


40 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 11<br />

Lärm im Büro?<br />

Bürogeräte produzieren Lärm, machen Geräusche.<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen:<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Umgebungslärm darf<br />

we<strong>de</strong>r die<br />

Sprachverständigung<br />

noch die<br />

Konzentration<br />

beeinträchtigen<br />

Arbeitsmittel mit<br />

Lärmmin<strong>de</strong>rungstechnik<br />

ausrüsten<br />

Lärmgrenzwerte am<br />

Arbeitsplatz einhalten:<br />

• max. 55 dB (A) bei überwiegend geistiger<br />

Tätigkeit<br />

• max. 70 dB (A) bei überwiegend einfachen<br />

o<strong>de</strong>r mechanisierten Bürotätigkeiten o<strong>de</strong>r<br />

vergleichbaren Tätigkeiten (§ 15<br />

Arbeitsstättenverordnung)<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 12<br />

Das richtige Klima<br />

41<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

für Bürotätigkeiten gilt eine empfohlene<br />

Temperatur von 21 bis 22 Grad<br />

bei hohen Außentemperaturen sollte die<br />

Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten<br />

Zugluft, das heißt eine Luftgeschwindigkeit von<br />

mehr als 0,15 m/s, ist zu vermei<strong>de</strong>n<br />

relative Luftfeuchtigkeit zwischen<br />

50 und 65 Prozent<br />

keine direkte Wärmeabstrahlung durch Geräte<br />

✘<br />

Durch Verwendung schadstoffarmer o<strong>de</strong>r<br />

besserer schadstofffreier Materialien entstehen<br />

keine Luftschadstoffe<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


42 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 13<br />

Das elektronische Werkzeug:<br />

die Anwendungssoftware<br />

Wird die Arbeitsaufgabe gut bewältigt o<strong>de</strong>r traten Hin<strong>de</strong>rnisse<br />

auf? Es sind folgen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen zu<br />

erfüllen:<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Aufgabenangemessen: BenutzerIn wird bei <strong>de</strong>r<br />

Erledigung <strong>de</strong>r Aufgaben effektiv unterstützt<br />

und nicht unnötig beansprucht<br />

Selbstbeschreibend: je<strong>de</strong>r Schritt ist durch<br />

Rückmeldung unmittelbar verständlich o<strong>de</strong>r<br />

wird auf Anfrage erklärt<br />

Steuerbar: BenutzerIn kann <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r<br />

einzelnen Schritte bis zum Ziel gut selbst<br />

beeinflussen<br />

Erwartungskonform: entspricht <strong>de</strong>n<br />

Kenntnissen und Erfahrungen <strong>de</strong>r BenutzerIn<br />

Fehlerrobust: trotz fehlerhafter Eingaben kann<br />

daß Arbeitsergebnis mit minimalem<br />

Korrekturaufwand erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

Individualisierbar: kann an unterschiedliche<br />

Benutzeranfor<strong>de</strong>rungen und -fähigkeiten<br />

angepaßt wer<strong>de</strong>n<br />

Lernför<strong>de</strong>rlich: unterstützt und leitet die<br />

BenutzerInnen während <strong>de</strong>s Erlernens an<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 14<br />

Tätigkeitswechsel o<strong>de</strong>r Pausen<br />

43<br />

✘<br />

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten so zu organisieren, daß die<br />

tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig<br />

durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten o<strong>de</strong>r durch Pausen<br />

unterbrochen wird, die jeweils die Belastung<br />

durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern<br />

(§ 5 BildscharbV)<br />

Priorität: Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist so zu organisieren,<br />

daß sie durch an<strong>de</strong>re<br />

belastungsreduzieren<strong>de</strong> Tätigkeiten unterbrochen wird<br />

Wenn das nicht geht: Kurzpausen von 5-10 Minuten<br />

pro Stun<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Auftreten von Ermüdung entgegenwirken,<br />

und die hinsichtlich ihrer Lage von <strong>de</strong>n<br />

Beschäftigten nach Bedarf frei gewählt wer<strong>de</strong>n können<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


44 Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 15<br />

Gute Sicht ist wichtig!<br />

Je<strong>de</strong>/r hat Anspruch auf eine angemessene<br />

Augenuntersuchungen:<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />

beim Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n<br />

durch eine fachkundige Person: dies muß <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber anbieten.<br />

✘<br />

Wird eine augenärztliche Untersuchung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, ist sie vom Arbeitgeber zu<br />

ermöglichen<br />

✘<br />

Erfor<strong>de</strong>rliche Sehhilfen (Bildschirmbrillen) sind<br />

zur Verfügung zu stellen<br />

✘<br />

Den Beschäftigten dürfen keine Kosten<br />

entstehen, das heißt: Untersuchungen während<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen • Folie 16<br />

Von selbst än<strong>de</strong>rt sich nichts:<br />

Wen können Sie ansprechen?<br />

45<br />

✘<br />

Betriebsrat<br />

• kümmert sich um Arbeitsplatzfragen,<br />

• überwacht, ob Gesetze eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

• hat gute Möglichkeiten, mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

eine Vereinbarung abzuschließen, in <strong>de</strong>r die<br />

Vorschriften betrieblich konkretisiert wer<strong>de</strong>n.<br />

✘<br />

Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte,<br />

Sicherheitsbeauftragte<br />

• haben die Aufgabe, Betriebsbegehungen<br />

vorzunehmen, Mängel festzustellen,<br />

• beim Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.<br />

✘<br />

Vorgesetzte<br />

• Im Rahmen <strong>de</strong>r ihnen übertragenen<br />

Befugnisse müssen sie beim Arbeitgeber auf<br />

Verbesserung drängen.<br />

✘<br />

Können Sie selbst etwas än<strong>de</strong>rn im Interesse<br />

Ihrer eigenen Gesundheit?<br />

• Sprechen Sie mit ihren KollegInnen, sorgen Sie<br />

dafür, daß Ihre Vorschläge im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsplatzanalyse beachtet wer<strong>de</strong>n!<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


46<br />

Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 1<br />

Welche Regelungen enthält<br />

die Bildschirmarbeitsverordnung?<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsbedingungen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes<br />

Organisation <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes<br />

Augenuntersuchungen<br />

Anhang mit Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Arbeitsplatzgestaltung<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 2<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung<br />

47<br />

✘<br />

Sie gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

(§ 1 Abs. 1).<br />

Sie gilt nicht für<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

✘<br />

Bedienerplätze von Maschinen o<strong>de</strong>r an<br />

Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit<br />

Bildschirmgeräten (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1).<br />

Bildschirmgeräte für <strong>de</strong>n ortsverän<strong>de</strong>rlichen<br />

Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an<br />

einem Arbeitsplatz eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

(§ 1 Abs. 2 Ziff. 4).<br />

Rechenmaschinen, Registrierkassen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Arbeitsmitteln mit einer kleinen Dateno<strong>de</strong>r<br />

Meßwertanzeigevorrichtung, die zur<br />

unmittelbaren Benutzung <strong>de</strong>s Arbeitsmittels<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5).<br />

Schreibmaschinen klassischer Bauart<br />

mit einem Display (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


48<br />

Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Bildschirmgerät:<br />

✘<br />

Bildschirm zur Darstellung von<br />

Text o<strong>de</strong>r Grafik (§ 2 Abs. 1).<br />

<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>:<br />

✘<br />

Arbeitsplatz mit Bildschirmgerät<br />

sowie evtl. zusätzlich<br />

mit Datenerfassungsgeräten,<br />

Software, Zusatzgeräten,<br />

sonstigen Arbeitsmitteln<br />

und die unmittelbare<br />

Arbeitsumgebung (§ 2 Abs. 2).<br />

Beschäftigte:<br />

✘<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />

die gewöhnlich bei einem<br />

nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen<br />

Arbeit ein Bildschirmgerät<br />

benutzen (§ 2 Abs. 3).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 4<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

49<br />

✘<br />

Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen<br />

an <strong>de</strong>n Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />

zu beurteilen und insbeson<strong>de</strong>re Gefährdungen<br />

<strong>de</strong>s Sehvermögens sowie körperlichen<br />

Problemen und psychischen Belastungen<br />

Aufmerksamkeit zu schenken (§ 3).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


50<br />

Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 5<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeitsplätze (§ 4) sind im Anhang <strong>de</strong>r<br />

Verordnung folgen<strong>de</strong>rmaßen geglie<strong>de</strong>rt:<br />

1. Bildschirmgerät und Tastatur<br />

2. Sonstige Arbeitsmittel<br />

3. Arbeitsumgebung<br />

4. Zusammenwirken Mensch -<br />

Arbeitsmittel (Software)<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gestaltung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsablaufes<br />

✘<br />

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten so zu organisieren, daß die<br />

tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig<br />

durch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten o<strong>de</strong>r durch Pausen<br />

unterbrochen wird, die jeweils die Belastung<br />

durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern<br />

(§ 5).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Folienvorlagen zum Inhalt <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 6<br />

Untersuchung <strong>de</strong>r Augen<br />

und <strong>de</strong>s Sehvermögens<br />

51<br />

✘<br />

Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Beschäftigten vor<br />

Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten,<br />

anschließend in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />

sowie bei Auftreten von Sehbeschwer<strong>de</strong>n, die<br />

auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n können, eine angemesse Untersuchung<br />

<strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s Sehvermögens ... anzubieten<br />

(§ 6 Abs. 1).<br />

Sehhilfen<br />

✘<br />

Den Beschäftigten sind im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an<br />

Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen,<br />

wenn die Ergebnisse <strong>de</strong>r Untersuchung ...<br />

ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und<br />

normale Sehhilfen nicht geeignet sind<br />

(§ 6 Abs. 2).<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

✘<br />

Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt ein Arbeitgeber, wenn<br />

er die Untersuchungen <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />

Sehvermögens nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig<br />

anbietet (§ 7).<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


52<br />

Folienvorlagen zu sonstigen Themen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung • Folie 1<br />

Kernpunkte einer<br />

Betriebsvereinbarung<br />

BetrVG, § 87, Abs. 1: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r tarifliche<br />

Regelung nicht besteht, in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten mitzubestimmen:<br />

...<br />

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

über <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften und<br />

Unfallverhütungsvorschriften; ...“<br />

1. Geltungsbereich (personell und<br />

arbeitsplatzbezogen)<br />

2. Durchführung einer Arbeitsplatzanalyse,<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Ergebnisse<br />

3. Erstellung von Maßnahmenkatalog,<br />

Dokumentation<br />

4. Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle<br />

5. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten<br />

6. Mischarbeit und/o<strong>de</strong>r Pausenregelung<br />

6. Vorsorgeuntersuchungen<br />

7. Umsetzung <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r BildscharbV<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

53<br />

Mitbestimmung,<br />

Individualrechte,<br />

Betriebsvereinbarung<br />

1. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ................. 54<br />

2. Individualrechte .................................................................................................................. 56<br />

3. Vorschläge für die Gestaltung einer<br />

Betriebsvereinbarung zum präventiven<br />

Gesundheitsschutz am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> ..................... 58<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


54<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. BetrVG regelt die Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats in Fragen <strong>de</strong>s<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes.<br />

„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r tarifliche Regelung nicht besteht, in<br />

folgen<strong>de</strong>n Angelegenheit mitzubestimmen:<br />

(...)<br />

(7) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über<br />

<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Unfallverhütungsvorschriften“.<br />

„Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats“ be<strong>de</strong>utet für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber zunächst, daß er eine mitbestimmungspflichtige<br />

Maßnahme erst dann durchführen darf,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betriebsrat sein Einverständnis hierzu erklärt<br />

hat o<strong>de</strong>r Einvernehmen über an<strong>de</strong>re Maßnahmen,<br />

Vorschläge (z. B. <strong>de</strong>s Betriebsrates) erzielt wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Die Einigung sollte schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n (i. d. Regel durch eine Betriebsvereinbarung).<br />

Kommt es nicht zu einer Einigung, entschei<strong>de</strong>t die<br />

Einigungsstelle gemäß § 77 BetrVG.<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterwirft <strong>de</strong>n sogenannten<br />

gesetzlichen Arbeitsschutz <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrates. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um<br />

<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes, <strong>de</strong>r durch staatliche<br />

Vorschriften geregelt ist. Dies können Gesetze<br />

o<strong>de</strong>r auf Gesetzen beruhen<strong>de</strong> Rechtsverordnungen<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Verfügungen staatlicher Stellen sein.<br />

Gleichfalls sind ausdrücklich Unfallverhütungsvorschriften<br />

erfaßt, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung<br />

von <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften erlassen wur<strong>de</strong>n<br />

(vgl. Fitting u.a., RN 1 vor § 89 BetrVG).<br />

Da § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Beteiligung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s gesetzlichen Arbeitsschutzes<br />

gewährleistet, ist weitere Anwendungsvoraussetzung,<br />

daß öffentlich rechtliche o<strong>de</strong>r verbindliche<br />

berufsgenossenschaftliche Vorschriften <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

einen Rahmen abstecken, in <strong>de</strong>m er über die<br />

Art und Weise <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Maßnahmen selbst<br />

entschei<strong>de</strong>n kann. Das Mitbestimmungsrecht schei<strong>de</strong>t<br />

also aus, wenn es entwe<strong>de</strong>r überhaupt keine o<strong>de</strong>r<br />

aber eine abschließen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />

Arbeitsschutzes gibt.<br />

Im einzelnen kommt eine Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrates bei folgen<strong>de</strong>n Regelungspunkten<br />

<strong>de</strong>r BildscharbV in Betracht:<br />

Beschäftigten-Begriff<br />

Im Hinblick auf die betriebliche Umsetzung <strong>de</strong>s Beschäftigten-Begriffs<br />

in § 2 Abs. 3 BildscharbV steht<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber ein eigener Beurteilungsspielraum<br />

zu. Der Gesetzgeber hat hier eine Formulierung gewählt,<br />

die so allgemein ist, daß zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten<br />

<strong>de</strong>nkbar sind.<br />

Von <strong>de</strong>r Frage, wer „Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 3<br />

BildscharbV ist, hängt die Anwendung wesentlicher<br />

Schutzvorschriften ab. So kommen nur Beschäftige<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung in <strong>de</strong>n Genuß von zwingen<strong>de</strong>n<br />

Unterbrechungen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit durch<br />

an<strong>de</strong>re Tätigkeiten bzw. Pausen (§ 5 BildscharbV) o<strong>de</strong>r<br />

Augenuntersuchungen (§ 6 BildscharbV). Gleichzeitig<br />

sind die gesetzlichen Vorgaben so unpräzise, daß<br />

je nach Interpretation sehr wenige o<strong>de</strong>r sehr viele<br />

Arbeitnehmer erfaßt wer<strong>de</strong>n können. Daß dies vom<br />

Gesetzgeber auch durchaus so gewollt ist, ergibt sich<br />

bereits aus <strong>de</strong>r Begründung zur Verordnung.<br />

Die Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, wer „Beschäftigter“ im<br />

Sinne von 2 Abs. 3 BildscharbV ist, muß daher <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 7 BetrVG unterliegen.<br />

Arbeitsplatzanalyse<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen (§ 3<br />

BildscharbV) wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Arbeitgeber unter mehreren<br />

Gesichtspunkten Vorgaben gemacht, die hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r konkreten Umsetzung verschie<strong>de</strong>ne Möglichkeiten<br />

offenlassen.<br />

Zunächst hat <strong>de</strong>r Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, nach welcher Metho<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />

an <strong>de</strong>n Bildschirmarbeitsplätzen beurteilt,<br />

da die Verordnung <strong>de</strong>m Arbeitgeber hier keine<br />

konkreten Vorgaben macht.<br />

(...)<br />

Die Personen, die für die Beurteilung in Frage kommen,<br />

müssen über die notwendige Sachkun<strong>de</strong> verfügen.<br />

Dies ist von <strong>de</strong>n Betriebsparteien bei <strong>de</strong>r Regelung<br />

zu berücksichtigen. In Betracht kommen hier<br />

Betriebsärzte bzw. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit,<br />

aber auch externe Stellen.<br />

(...)<br />

Weiterhin hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die sich aus <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nach § 3 BildscharbV<br />

ergeben<strong>de</strong>n Maßnahmen zu ermitteln. Zwar enthält<br />

die BildscharbV selbst keine solche Verpflichtung.<br />

Diese ergibt sich vielmehr aus § 5 Abs. 1 ArbSchG.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

55<br />

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung <strong>de</strong>r für<br />

die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbun<strong>de</strong>nen Gefährdung<br />

zu ermitteln, welche Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind“ (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).<br />

§ 3 BildscharbV nimmt lediglich eine Konkretisierung<br />

dieser Vorschrift für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

vor, so daß die angesprochenen Maßnahmen auch<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsplätze durchzuführen<br />

sind. Der rechtliche Rahmen für diese Maßnahmen<br />

wird durch § 3 Abs. 1 ArbSchG gezogen. Diese<br />

Vorschrift lautet:<br />

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> zu treffen, die Sicherheit und<br />

Gesundheit <strong>de</strong>r Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Arbeit beeinflussen.<br />

Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />

zu überprüfen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine<br />

Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten anzustreben“ (§ 3 Abs. 1<br />

ArbschG).<br />

Da also auch hier jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>nkbar ist, unterliegt auch <strong>de</strong>ren<br />

Festlegung und Planung <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s<br />

Betriebsrats.<br />

Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber bei<br />

gleichartigen Tätigkeiten o<strong>de</strong>r Arbeitsplätzen die Beurteilung<br />

auf einen exemplarischen Arbeitsplatz o<strong>de</strong>r<br />

eine exemplarische Tätigkeit beschränken.<br />

„Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />

ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />

o<strong>de</strong>r einer Tätigkeit ausreichend“ (§ 5 Abs. 2<br />

ArbSchG).<br />

Dessen Konkretisierung unterliegt <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrates (vgl. das unter a) Gesagte).<br />

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />

o<strong>de</strong>r einer Tätigkeit ausreichend. Arbeitsbedingungen<br />

sind gleichartig, wenn alle wesentlichen<br />

Belastungsfaktoren gleich o<strong>de</strong>r arbeitswissenschaftlich<br />

vergleichbar sind. Dies be<strong>de</strong>utet für Bildschirmarbeitsplätze:<br />

Min<strong>de</strong>stens die Ausführungsbedingungen,<br />

die hauptsächlich verwen<strong>de</strong>te Software und die<br />

zu erledigen<strong>de</strong>n Arbeitsaufgaben müssen gleich o<strong>de</strong>r<br />

vergleichbar sein. Um die Gleichartigkeit festzustellen,<br />

kann auch die Einbeziehung weiterer Faktoren<br />

gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ArbSchG (z. B.<br />

die Arbeitszeit) erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s Anhanges<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Frage, welcheMaßnahmen gemäß §<br />

4 Abs. 1 BildscharbV zu ergreifen sind, hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.<br />

Die in dieser Vorschrift angesprochenen<br />

Maßnahmen sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>nen, die aus<br />

<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen resultieren.<br />

Hier geht es vielmehr darum, wiedie Bildschirmarbeitsplätze<br />

<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhanges<br />

und sonstigen Rechtsvorschriften entsprechend<br />

gestaltet wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />

vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „geeignete<br />

Maßnahmen“. Der Arbeitgeber hat hier also die<br />

Wahl zwischen mehreren verschie<strong>de</strong>nen Maßnahmen,<br />

mit <strong>de</strong>nen in § 4 Abs. 1 BildscharbV gefor<strong>de</strong>rte<br />

Anpassung erfolgen kann.<br />

Täglicher Arbeitsablauf<br />

Weiterhin besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s täglichen Arbeitsablaufes (§<br />

5 BildscharbV). Der Arbeitgeber hat hier verschie<strong>de</strong>ne<br />

Möglichkeiten, die durch die Bildschirmarbeit auftreten<strong>de</strong><br />

Belastung zu verringern.<br />

§ 5 BildscharbV sieht hier alternativ die regelmäßige<br />

Unterbrechung <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit durch an<strong>de</strong>re<br />

Tätigkeiten (Mischarbeit) o<strong>de</strong>r Pausen vor. Da also<br />

auch hier <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine eigene Entscheidung<br />

über die Form <strong>de</strong>r Umsetzung verbleibt, kommt<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Anwendung. Dies hat<br />

das BAG - im Hinblick auf die entsprechen<strong>de</strong> Vorgabe<br />

durch die BildschirmRL - ausdrücklich bestätigt<br />

(vgl. BAG vom 02.04.1996, NZA 1996, S. 998 ff).<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Weiterhin läßt § 6 <strong>de</strong>r BildscharbV (Untersuchungen<br />

<strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s Sehvermögens) <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

einen Entscheidungspielraum darüber, wie die<br />

Augenuntersuchung durchzuführen ist.<br />

Sowohl die Art <strong>de</strong>r Untersuchung, als auch die<br />

Frage, wer die Untersuchung durchführen soll, ist<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.<br />

(...)<br />

Arbeitsschutzausschuß<br />

Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, daß die<br />

BildscharbV <strong>de</strong>n Betriebsparteien erhebliche<br />

Regelungsspielräume eröffnet. Dies legt die Suche<br />

nach einem Verfahren nahe, in <strong>de</strong>m diese zumeist<br />

komplexen Fragen zielstrebig geklärt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Hier bietet es sich an, <strong>de</strong>n Arbeitsschutzausschuß<br />

nach § 11 ASiG einzubeziehen. Hier sind vertreten,<br />

alle betrieblichen Instanzen, die bei <strong>de</strong>r Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r BildscharbV von Be<strong>de</strong>utung sind, und zwar im<br />

einzelnen:<br />

• Der Arbeitgeber o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />

Beauftragter,<br />

• Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Betriebsrats,<br />

• die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


56<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

• <strong>de</strong>r Sicherheitsbeauftragte.<br />

Da es ohnehin die gesetzliche Aufgabe dieses Gremiums<br />

ist, Anliegen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes und <strong>de</strong>r Unfallverhütung<br />

zu beraten, empfiehlt es sich, eine Verständigung<br />

über die beteiligungspflichtigen Aspekte<br />

<strong>de</strong>r BildscharbV zunächst in diesem Greminum<br />

herbeizuführen.<br />

8.2.4 Mitbestimmung bei technischen<br />

Überwachungseinrichtungen<br />

„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>de</strong>r<br />

tarifliche Regelung nicht besteht, in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />

mitzubestimmen: (...) (6) Einführung<br />

und Anwendung von technischen Einrichtungen, die<br />

dazu bestimmt sind, daß Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Abs. 1, Nr.<br />

6 BetrVG).<br />

Ziel von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Gewährleistung<br />

<strong>de</strong>s Persönlichkeitsschutzes bei <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />

personenbezogener Arbeitnehmerdaten.<br />

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

das Recht, Maßnahmen zu verlangen, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Mißbrauch von personenbezogenen Daten im Betrieb<br />

verhin<strong>de</strong>rt wird. Die Vorschrift ist daher für die<br />

datenschutzrechtliche Ausgestaltung von EDV-Systemen<br />

von großer Be<strong>de</strong>utung und es hat sich hierzu<br />

eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt (vgl.<br />

Fitting u. a., RN 174 ff zu § 87 BetrVG, GK-Wiese, RN<br />

421 ff zu § 87 BetrVG).<br />

Auch die BildscharbV befaßt sich im Anhang mit <strong>de</strong>m<br />

Thema Kontrolleinrichtungen (Punkt 22 <strong>de</strong>s Anhangs<br />

<strong>de</strong>r BildscharbV: „Ohne Wissen <strong>de</strong>r Benutzer darf<br />

keine Vorrichtung zur qualitativen o<strong>de</strong>r quantitativen<br />

Kontrolle verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“).<br />

Individualrechte<br />

In <strong>de</strong>r Bildschirmrichtlinie <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

sind in <strong>de</strong>n Art. 6 und 8 Rechte <strong>de</strong>r einzelnen Arbeitnehmer<br />

auf Unterrichtung und Unterweisung<br />

(Art. 6) sowie auf Anhörung und Beteiligung (Art. 8)<br />

vorgesehen.<br />

Unterrichtung und Unterweisung<br />

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit-<br />

und Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit während<br />

ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu<br />

unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen<br />

und Erläuterungen, die eigens auf <strong>de</strong>n Arbeitsplatz<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufgabenbereich <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei <strong>de</strong>r Einstellung,<br />

bei Verän<strong>de</strong>rungen im Aufgabenbereich, <strong>de</strong>r<br />

Einführung neuer Arbeitsmittel o<strong>de</strong>r einer neuen<br />

Technologie vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

erfolgen. Die Unterweisung muß an die<br />

Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

regelmäßig wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n“ (§ 12<br />

Abs. 1 ArbSchG).<br />

Obwohl in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auf<br />

die Gefährdungen <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit Bezug genommen<br />

wird, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet,<br />

bei <strong>de</strong>r Zuweisung eines <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>es<br />

die Beschäftigten über die gesundheitlichen<br />

Risiken <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit zu unterrichten. Er muß<br />

ihnen Hinweise darauf zu geben, wie diese Risiken<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können. § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />

weißt ausdrücklich darauf hin, daß bei<br />

„<strong>de</strong>r Einführung neuer Arbeitsmittel o<strong>de</strong>r einer neuen<br />

Technologie“ die Unterweisung erfolgen muß. Dies<br />

zeigt <strong>de</strong>utlich, daß auch die Bildschirmarbeit unter<br />

diese Vorschrift fällt.<br />

„(1) Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Arbeitnehmer über<br />

<strong>de</strong>ssen Aufgabe und Verantwortung sowie über die<br />

Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in <strong>de</strong>n Arbeitsablauf<br />

<strong>de</strong>s Betriebs zu unterrichten. Er hat <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer vor Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung über die<br />

Unfall- und Gesundheitsgefahren, <strong>de</strong>nen dieser bei<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen<br />

und Einrichtungen zur Abwendung dieser<br />

Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes<br />

getroffenen Maßnahmen zu belehren.<br />

(2) Über Verän<strong>de</strong>rungen in seinem Arbeitsbereich<br />

ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Absatz 1 gilt entsprechend“ (§ 81 Abs. 1 und 2<br />

BetrVG).<br />

Auch diese Vorschrift verpflichtet <strong>de</strong>n Arbeitgeber,<br />

die an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer<br />

über die gesundheitlichen Risiken <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

zu unterrichten.<br />

Die Informationspflichten nach § 81 Abs. 1 und 2<br />

BetrVG gelten unabhängig von <strong>de</strong>r Existenz<br />

eines Betriebsrates und unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Beteiligungsrechte<br />

eines bestehen<strong>de</strong>n Betriebsrates vgl. Fitting<br />

u.a., RN 2 zu § 81 BetrVG).<br />

Zum Umfang <strong>de</strong>r Informationspflichten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

nach §§ 12 ArbSchG bzw. 81 BetrVG zählen<br />

alle Angaben über Maßnahmen nach BildscharbV,<br />

sofern sie <strong>de</strong>n konkreten <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong> <strong>de</strong>s<br />

jeweiligen Arbeitnehmers berühren. § 12 Abs. 1<br />

ArbSchG legt fest, daß eine entsprechen<strong>de</strong> Unterrichtung<br />

nicht nur einmalig erfolgen soll. Sie muß<br />

vielmehr immer dann wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n, wenn sich<br />

aufgrund von Verän<strong>de</strong>rungen am Arbeitsplatz neue<br />

Gefährdungspotentiale ergeben. Dies kann z. B. bei<br />

<strong>de</strong>r Einführung neuer Hardware, Software o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Umgestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung <strong>de</strong>r Fall sein.<br />

Auch Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation und <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsinhalte können die Unterrichtspflicht auslösen.<br />

Im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes bei<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Individualrechte<br />

57<br />

<strong>de</strong>r Bildschirmarbeit kommt einer Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Informationspflichten durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber eine<br />

große Be<strong>de</strong>utung zu. Ob betriebliche Schutzmaßnahmen<br />

eine Wirkung zeigen, hängt oft nicht nur vom<br />

Arbeitgeber, son<strong>de</strong>rn auch davon ab, ob die Betroffenen<br />

rechtzeitig und richtig informiert wur<strong>de</strong>n (vgl.<br />

Kapitel 6).<br />

Beteiligung<br />

Die BildschirmRL sieht neben <strong>de</strong>r Unterrichtungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers auch die Pflicht vor, Anregungen<br />

<strong>de</strong>r Betroffenen entgegenzunehmen.<br />

„Die Arbeitnehmer und/o<strong>de</strong>r die Arbeitnehmervertreter<br />

wer<strong>de</strong>n gemäß Artikel 11 <strong>de</strong>r Richtlinie 89/391/<br />

EWG zu <strong>de</strong>n unter die vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie sowie<br />

<strong>de</strong>ren Anhang fallen<strong>de</strong>n Fragen gehört und an ihrer<br />

Behandlung beteiligt“ (Artitel 8 BildschRL).<br />

Auch diese Vorschrift fin<strong>de</strong>t sich nicht unmittelbar in<br />

<strong>de</strong>r BildscharbV. Die Umsetzung erfolgte vielmehr<br />

durch die Verabschiedung <strong>de</strong>s ArbschG.<br />

„(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

Vorschläge zu allen Fragen <strong>de</strong>r Sicherheit und<br />

<strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei <strong>de</strong>r Arbeit zu machen....<br />

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte<br />

<strong>de</strong>r Auffassung, daß die vom Arbeitgeber<br />

getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel<br />

nicht ausreichen, um die Sicherheit und <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeit zu gewährleisten, und<br />

hilft <strong>de</strong>r Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwer<strong>de</strong>n<br />

von Beschäftigten nicht ab, können sich diese<br />

an die zuständige Behör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n. Hierdurch dürfen<br />

<strong>de</strong>n Beschäftigten keine Nachteile entstehen....“<br />

(§ 17 ArbSchG).<br />

Diese Bestimmung legt also fest, daß die Beschäftigten<br />

(i.S.d. ArbSchG) <strong>de</strong>m Arbeitgeber zu allen Fragen<br />

<strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei<br />

<strong>de</strong>r Arbeit - also auch bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit - Vorschläge<br />

machen können (vgl. hierzu auch Kapitel 6).<br />

Abs. 2 räumt <strong>de</strong>n Beschäftigten das Recht ein, sich<br />

an die staatlichen Stellen zu wen<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>r<br />

Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen<br />

Maßnahmen und bereit gestellten Mittel nicht<br />

ausreichen und <strong>de</strong>r Arbeitgeber entsprechen<strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>n<br />

nicht abhilft. Die Vorschrift legt gleichzeitig<br />

fest, daß <strong>de</strong>n Beschäftigten keine Nachteile<br />

entstehen dürfen, wenn sie dies tun.<br />

„In Betrieben, in <strong>de</strong>nen kein Betriebsrat besteht, hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen<br />

zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und<br />

Gesundheit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer haben können“ (§ 81<br />

Abs. 3 BetrVG).<br />

Diese Vorschrift schafft in betriebsratslosen Betrieben<br />

ein zusätzliches Anhörungsrecht <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Arbeitnehmer in allen Fragen <strong>de</strong>s Arbeits- und Gesundheitsschutzes.<br />

Damit wird zum einen klargestellt,<br />

daß in Betrieben, in <strong>de</strong>nen ein Betriebsrat gewählt<br />

ist, dieser die für die Erörterung von Maßnahmen<br />

<strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes vorrangig zuständige Instanz<br />

ist. Gleichzeitig wird sichergestellt, daß in Betrieben,<br />

in <strong>de</strong>nen kein Betriebsrat besteht, <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

gleichwohl verpflichtet ist, mit <strong>de</strong>n Arbeitnehmern<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>s Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

zu erörtern.<br />

Die Vorschrift ist weit gefaßt. Die Arbeitnehmer sind<br />

zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen<br />

auf Sicherheit und Gesundheit haben können.<br />

Bei<strong>de</strong> Texte (gekürzte Fassung) aus:<br />

Richenhagen/Prümper/Wagner, Handbuch <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeit, Luchterhand 1997<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


58<br />

Betriebsvereinbarung<br />

Vorschläge für die Gestaltung einer Betriebsvereinbarung zum<br />

präventiven Gesundheitsschutz am <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong><br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Hinweise und Erläuterungen sind<br />

keine „fertige“ Betriebsvereinbarung. Es ist eine Zusammenstellung<br />

möglicher Regelungspunkte aufgrund<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeitsverordnung.<br />

Je nach betrieblicher Situation, Art <strong>de</strong>r Arbeitsplätze<br />

und sonstiger Voraussetzungen können die Hinweise<br />

auf <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Seiten als Vorlage für die Erarbeitung<br />

einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz<br />

an Bildschirmarbeitsplätzen o<strong>de</strong>r in Teilen<br />

für die Ergänzung einer generellen Betriebsvereinbarung<br />

zum Gesundheitsschutz im Betrieb benutzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Denkbar ist auch, diesen Regelungsbereich mit bestehen<strong>de</strong>n<br />

EDV-Vereinbarungen zu verknüpfen, da<br />

sich bei Themen wie - Überwachung und Leistungskontrolle,<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation, Vermeidung<br />

von Überlastung durch Qualifikation und<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Beschäftigten in die Planung - interessante<br />

Schnittstellen zu klassischen EDV-Vereinbarungen<br />

ergeben.<br />

Es geht also vor allem darum, die vorliegen<strong>de</strong>n Vorschläge<br />

auf ihre Verwendbarkeit für die eigene betriebliche<br />

Situation zu prüfen.<br />

Glie<strong>de</strong>rung<br />

1. Geltungsbereich, Begriffs<strong>de</strong>finitionen,<br />

Ausnahmeregelungen<br />

2. Zielsetzung<br />

3. Arbeitsplatzanalyse, Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsbedingungen, Maßnahmen.<br />

4. Dokumentation<br />

5. Wirksamkeitskontrolle<br />

6. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />

Anhangs und <strong>de</strong>r neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse bei<br />

Verän<strong>de</strong>rungen<br />

7. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />

Anhangs für Altarbeitsplätze<br />

8. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten.<br />

9. Mischarbeit und Pausen<br />

10. Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />

Sehvermögens<br />

11. Qualifikationsmaßnahmen (sofern nicht in<br />

einer an<strong>de</strong>ren Vereinbarung geregelt)<br />

12. Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

13. Verfahrens- und Beteiligungsregeln.<br />

1. Geltungsbereich, Begriffs<strong>de</strong>finitionen,<br />

Ausnahmeregelungen<br />

Folgen<strong>de</strong> Begriffe müssen betrieblich konkretisiert<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

: Geräte, Bildschirmarbeitsplätze, Arbeitsumgebung<br />

(Aufstellungsverzeichnis als Anlage zur Betriebsvereinbarung<br />

(BV))<br />

: Welche Beschäftigte fallen unter <strong>de</strong>n<br />

Beschäftigtenbegriff <strong>de</strong>r Verordnung (Faustregel: wer<br />

im Durchschnitt wenigstens 2 Std. Bildschirmarbeit,<br />

auf <strong>de</strong>n Arbeitstag verteilt, leistet).<br />

Ggf. können hier auch die Ausnahmeregelungen für<br />

bestimmte Arbeitsplätze o<strong>de</strong>r Personen formuliert<br />

wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen aufgrund <strong>de</strong>r Produktions- o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsbedingungen <strong>de</strong>r Anhang <strong>de</strong>r Verordnung nur<br />

eingeschränkt zur Anwendung kommt (für Behin<strong>de</strong>rte,<br />

für tragbare Geräte, wenn sie nicht stationär eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, für beson<strong>de</strong>re Arbeitsplätze).<br />

2. Zielsetzung<br />

Zielsetzungen können einen eher konkreten o<strong>de</strong>r<br />

mehr betriebspolitischen Inhalt haben. Im folgen<strong>de</strong>n<br />

zwei Beispiele:<br />

”Zielsetzung <strong>de</strong>r Betriebsvereinbarung ist die Verbesserung<br />

bzw. <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten durch Abbau von Gefahren für Gesundheit<br />

und Sicherheit sowie eine Erhöhung <strong>de</strong>s Wohlbefin<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Arbeit.<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig, daß <strong>de</strong>r<br />

Abbau von Gesundheitsgefahren im Interesse aller<br />

Beteiligten ist.”<br />

Eine konkrete Zielsetzung wäre z.B.:<br />

”Diese Betriebsvereinbarung regelt das Vorgehen zur<br />

Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit gemäß<br />

Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung<br />

und sonstiger Rechtsvorschriften und Normen.”<br />

3. Arbeitsplatzanalyse, Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsbedingungen, Maßnahmen<br />

Gemäß § 3 Bildschirmarbeitsverordnung wird eine<br />

Arbeitsplatzanalyse durchgeführt, insbeson<strong>de</strong>re unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r körperlichen Beschwer<strong>de</strong>n,<br />

Probleme mit <strong>de</strong>m Sehvermögen und psychischen<br />

Belastungen. Dabei sind auch die Kombinationswirkungen<br />

zu berücksichtigen. Dabei sind im Text<br />

o<strong>de</strong>r in einer Anlage folgen<strong>de</strong> Eckpunkte festzulegen:<br />

• Mit welchen Mitteln und nach welcher Metho<strong>de</strong><br />

wird sie durchgeführt?<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Betriebsvereinbarung<br />

59<br />

• Wer führt sie durch?<br />

• In welchem Zeitraum wird sie durchgeführt?<br />

• Bildung von Gruppen von Arbeitsplätzen bzw.<br />

Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze.<br />

• Beteiligung <strong>de</strong>r Beschäftigten (z.B. wie sie<br />

befragt wer<strong>de</strong>n) und<br />

• Beteiligung <strong>de</strong>r Interessenvertretung.<br />

(Vorschläge dazu sind schon abgeschlossenen Vereinbarungen,<br />

s. Literaturliste, zu entnehmen).<br />

Nach Abschluß <strong>de</strong>r Gefährdungsermittlung müssen<br />

die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefaßt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r auch Vorschläge für Maßnahmen beinhaltet,<br />

wie die festgestellten Probleme beseitigt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Dieser Bericht wird in geeigneter<br />

Form allen Beteiligten (arbeitsplatzbezogen in Kopie<br />

auch für die Beschäftigten) zur Beratung zugänglich<br />

gemacht.<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen gemeinsam über<br />

Art und Umfang <strong>de</strong>r Maßnahmen entschei<strong>de</strong>n. Im<br />

Falle <strong>de</strong>r Nichteinigung entschei<strong>de</strong>t die Einigungsstelle.<br />

4. Dokumentation<br />

Die Ergebnisse <strong>de</strong>r Gefährdungsermittlung, <strong>de</strong>r Bewertung,<br />

<strong>de</strong>r Maßnahmenkatalog und die beabsichtigte<br />

(o<strong>de</strong>r sofort vollzogene) Durchführung wer<strong>de</strong>n<br />

in einer Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG bis zum<br />

21.8.97 zusammengefaßt.<br />

Folgen<strong>de</strong> Angaben müssen aus <strong>de</strong>r Dokumentation<br />

min<strong>de</strong>stens erkennbar sein:<br />

• ob die Betrachtung bezogen auf <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsbereich, die Tätigkeit o<strong>de</strong>r die Person<br />

(o<strong>de</strong>r insgesamt) erfolgt,<br />

• ob eine Grob- o<strong>de</strong>r Feinanalyse (o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s)<br />

gemacht wur<strong>de</strong>,<br />

• die Bildung typischer Arbeitsplatzgruppen mit<br />

Bildschirmgeräten (z.B. im Büro, in <strong>de</strong>r<br />

Fertigung, bei <strong>de</strong>r Maschinensteuerung), die<br />

Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze,<br />

• die untersuchten Arbeitsplätze. Falls typische<br />

Arbeitsplätze gewählt wer<strong>de</strong>n: eine Angabe,<br />

warum gera<strong>de</strong> diese Arbeitsplätze ausgesucht<br />

wor<strong>de</strong>n sind,<br />

• die Belastungsarten (Kategorien),<br />

• die normierten Schutzziele (aus Gesetzen,<br />

Verordnungen - beson<strong>de</strong>rs ArbStättV -,<br />

Normen) bzw. arbeitswissenschaftliche und<br />

arbeitsmedizinische Beurteilungen von<br />

Gefährdungen (z.B. Zwangshaltungen), eigene<br />

Zielsetzungen zum Abbau von Belastungen (z.B.<br />

Gesundheitsför<strong>de</strong>rung),<br />

• die festgestellten Belastungen an <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsplätzen,<br />

• die Angabe, ob die Schutzziele erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

(Bewertung),<br />

• die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen um diese Ziele<br />

zu erreichen,<br />

• die durchführen<strong>de</strong>n Personen,<br />

• verantwortliche Personen für die Durchführungs-<br />

und Wirksamkeitskontrolle und<br />

• <strong>de</strong>r Zeitrahmen zur Erfüllung <strong>de</strong>r Maßnahmen.<br />

5. Wirksamkeitskontrolle<br />

Gemäß <strong>de</strong>r betrieblichen Organisation für Gesundheit<br />

und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Arbeit überwachen die<br />

verantwortlichen Personen die Durchführung und<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>r beschlossenen Maßnahmen. Die<br />

Personen und ihr Verantwortungsbereich sind gemäß<br />

§ 13 ArbSchG schriftlich festzulegen. Das Organigramm<br />

sollte Bestandteil <strong>de</strong>r BV sein.<br />

6. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />

Anhangs und <strong>de</strong>r neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse bei Verän<strong>de</strong>rungen<br />

Die Vorschriften <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Bildschirmarbeitsverordnung,<br />

sonstige Vorschriften (ArbStättV), die<br />

gültigen DIN-/EN- und ISO-Normen (beson<strong>de</strong>rs DIN/<br />

EN 29241) sowie die neuesten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse und <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>r Technik müssen<br />

angewen<strong>de</strong>t und berücksichtigt wer<strong>de</strong>n:<br />

• bei <strong>de</strong>r Anschaffung von Hard- und<br />

Software, Möbeln und Ausstattung für<br />

Bildschirmarbeitsplätze,<br />

• bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation,<br />

Personalwechsel sowie<br />

• bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />

und <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsumgebung.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet die Verantwortlichen z.B.<br />

für EDV, Einkauf und Bauwesen, bei geplanten Verän<strong>de</strong>rungen<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfung vorzunehmen.<br />

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Sie dienen<br />

als Grundlage für die Beratungsgespräche mit<br />

<strong>de</strong>m Betriebsrat gemäß § 90 BetrVG.<br />

In diesem Zusammenhang kann eine Vereinbarung<br />

über betrieblichen Standards bei wichtigen Eckpunkte<br />

sinnvoll sein (z.B. Möbelprogramm, Raumgestaltung,<br />

Ergonomiestandards für Hard- und Software u. ä.).<br />

7. Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvorschriften <strong>de</strong>s<br />

Anhangs für Altarbeitsplätze<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Frist <strong>de</strong>s § 4 BildscharbV (Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs für Altarbeitsplätze<br />

bis spätestens En<strong>de</strong> 1999) sollte <strong>de</strong>r<br />

Betriebsrat versuchen, mit <strong>de</strong>r Geschäftsleitung zu<br />

vereinbaren, daß Arbeitsplätze, die vor <strong>de</strong>m<br />

20.12.1996 eingerichtet wor<strong>de</strong>n sind, so schnell wie<br />

möglich, spätestens bis zum ....... <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r Verordnung und <strong>de</strong>n gültigen<br />

Normen entsprechen müssen.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


60<br />

Betriebsvereinbarung<br />

8. Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten<br />

Vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit und danach in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch jährlich, muß eine<br />

Unterrichtung und Unterweisung für alle Beschäftigten<br />

über Gesundheit und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

stattfin<strong>de</strong>n. Sie betrifft alle Fragen von Gesundheit<br />

und Sicherheit bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit.<br />

Inhalt, Umfang, Termine und Verantwortliche für die<br />

Durchführung wer<strong>de</strong>n konkret in <strong>de</strong>r BV o<strong>de</strong>r in einer<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Anlage festgelegt (Hinweise dazu im<br />

Anschluß an dieses Kapitel).<br />

9. Mischarbeit und Pausen<br />

Im Grundsatz wird für alle DV-gestützten Tätigkeiten<br />

die Arbeitsorganisation so gestaltet, daß Bildschirmarbeit<br />

regelmäßig durch an<strong>de</strong>re, weniger belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />

unterbrochen wird. Sollte das nach eingehen<strong>de</strong>r<br />

Prüfung im Einzelfall nicht möglich sein, wird eine<br />

angemessene, auf <strong>de</strong>n Einzelfall abgestellte Pausenregelung<br />

vereinbart. Faustregel: spätestens nach 1 Std.<br />

ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause von 5 bis<br />

10 Min. Dauer.<br />

10. Untersuchung <strong>de</strong>r Augen und <strong>de</strong>s<br />

Sehvermögens<br />

Der Arbeitgeber muß allen Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen<br />

gemäß § 1 eine Untersuchung anbieten.<br />

• Vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit.<br />

• Regelmäßige Kontrolluntersuchungen, alle ....<br />

Jahre.<br />

• Je<strong>de</strong>rzeit beim Auftreten von Beschwer<strong>de</strong>n, die<br />

auf die Bildschirmarbeit zurückführt wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Die Untersuchungen wer<strong>de</strong>n (zweckmäßigerweise nach<br />

<strong>de</strong>m G37 vom Betriebsarzt/<strong>de</strong>r Betriebsärztin) während<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit angeboten.<br />

Wenn die Vorsorgeuntersuchung ergibt, daß eine<br />

augenärztliche Untersuchung notwendig ist, wird diese<br />

vom Arbeitgeber ermöglicht.<br />

Wird dabei festgestellt, daß Beschäftigte eine spezielle<br />

Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigen, trägt<br />

hierfür im Zweifelsfall <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Kosten (normalerweise<br />

wird sie von <strong>de</strong>n Krankenkassen erstattet).<br />

Im Fall von Streitigkeiten über die Kostenregelung tritt<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber in Vorlage. Auf keinen Fall dürfen <strong>de</strong>n<br />

Beschäftigten Kosten entstehen (§ 3 ArbSchG).<br />

11. Qualifikationsmaßnahmen (sofern<br />

nicht in einer an<strong>de</strong>ren Vereinbarung<br />

geregelt)<br />

Um eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beschäftigten zu vermei<strong>de</strong>n<br />

und einen produktiven Einsatz <strong>de</strong>r DV-Anlagen zu<br />

gewährleisten, erhalten alle Beschäftigten eine Einweisung<br />

und Schulung, die min<strong>de</strong>stens enthalten:<br />

• Erweiterung <strong>de</strong>r Grundkenntnisse über die<br />

Einordnung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe in das Gesamtkonzept<br />

<strong>de</strong>r EDV,<br />

• sachgerechter Umgang mit <strong>de</strong>n Geräten<br />

(Hardware),<br />

• Funktionsumfang und Benutzung <strong>de</strong>r eingesetzten<br />

Programme (Software).<br />

Näheres ist mit <strong>de</strong>m BR gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG zu<br />

vereinbaren.<br />

12. Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

Zur schnellen Beilegung von Streitigkeiten kann eine<br />

innerbetriebliche Schlichtungsstelle zwischen Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Seiten<br />

Sachverständige hinzuziehen können. Im Falle <strong>de</strong>r<br />

Nichteinigung sollte das gesetzlich vorgesehene<br />

Einigungsstellenverfahren (ggf. mit schon benannten<br />

Beisitzern und einem Vorsitzen<strong>de</strong>n) in Kraft treten.<br />

13. Verfahrens- und Beteiligungsregeln<br />

Zur Erleichterung <strong>de</strong>r Abwicklung und zur Vermeidung<br />

von Unklarheiten und Streitigkeiten ist es zweckmäßig<br />

in <strong>de</strong>n jeweiligen Paragraphen, in Anlagen o<strong>de</strong>r in einem<br />

Extrapunkt folgen<strong>de</strong> Fragen zu regeln:<br />

• Einrichtung eines Ausschusses, <strong>de</strong>r die Aufgaben<br />

aus dieser Vereinbarung wahrnimmt und seine<br />

Beziehung zum Arbeitsschutzausschuß (ASA). Da<br />

<strong>de</strong>r ASA laut Gesetz nur beraten<strong>de</strong> Funktion hat<br />

und meistens nur einmal im Vierteljahr tagt, ist<br />

die Einrichtung eines weiteren Gremiums<br />

geboten. Es kann personell ähnlich besetzt<br />

wer<strong>de</strong>n wie <strong>de</strong>r ASA, sollte aber von Fall zu Fall<br />

um die Sicherheitsbeauftragten, Vorgesetzte und<br />

Beschäftigte als Experten vor Ort ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Als beraten<strong>de</strong>s und begleiten<strong>de</strong>s Gremium kann<br />

<strong>de</strong>r ASA dabei weiter eine sinnvolle Rolle spielen.<br />

In diesem Zusammenhang sollten auch<br />

Regelungen über <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Sicherheitsfachkraft<br />

und <strong>de</strong>s Betriebsarztes für die Wahrnehmung<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben aus dieser BV getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

• Klärung <strong>de</strong>r Verfahrensfragen zur Sicherstellung<br />

<strong>de</strong>r Informations- und Beratungsrechte <strong>de</strong>s<br />

Betriebsrates und <strong>de</strong>r Beschäftigten sowie <strong>de</strong>r<br />

Mitbestimmung in je<strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Durchführung.<br />

Dabei können entsprechen<strong>de</strong> Formblätter für die<br />

einzelnen Schritte eine große Hilfe sein.<br />

• Im Fall von Betrieben eines Konzerns (o<strong>de</strong>r<br />

Gesamtbetriebes mit einzelnen Betriebsstätten)<br />

sollte geprüft wer<strong>de</strong>n, ob und welche Fragen<br />

sinnvollerweise auf die Konzern- o<strong>de</strong>r Gesamtbetriebsebene<br />

verlagert wer<strong>de</strong>n könnten (z.B.<br />

zentraler Einkauf mit entsprechen<strong>de</strong>n Richtlinien,<br />

Kommunikation zwischen <strong>de</strong>n Betrieben usw.). Die<br />

Aufgaben und Verantwortlichkeiten <strong>de</strong>s<br />

Konzernbetriebsrates (Gesamtbetriebsrates) und<br />

<strong>de</strong>r Einzelbetriebsräte sind dann genau zu<br />

<strong>de</strong>finieren.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Unterrichtung und Unterweisung<br />

61<br />

Praktische Hinweise zur<br />

Unterrichtung und Unterweisung<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


62 Unterrichtung und Unterweisung<br />

Einleitung<br />

Im Bürobereich, in <strong>de</strong>m die meisten Bildschirmarbeitsplätze<br />

stehen, wer<strong>de</strong>n bislang die gesetzlichen Vorschriften<br />

über die Unterrichtung und Unterweisung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten über Gesundheitsgefahren bei <strong>de</strong>r<br />

Bildschirmarbeit in <strong>de</strong>n seltensten Fällen korrekt<br />

durchgeführt.<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen sollen dabei helfen, die<br />

Erfüllung dieser Verpflichtung nicht nur als notwendiges<br />

Übel zu betrachten. Richtig geplant und durchgeführt,<br />

ist sie ein geeignetes Mittel zur Schaffung<br />

eines Arbeitsklimas, das Gesundheit und Wohlbefin<strong>de</strong>n<br />

am Arbeitsplatz schafft und damit sowohl <strong>de</strong>n<br />

Beschäftigten, als auch <strong>de</strong>m Betrieb zugute kommt.<br />

Die Unterrichtung umschreibt dabei eher die allgemeine<br />

Informationspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers, während<br />

die Unterweisung <strong>de</strong>n tätigkeitsbezogenen, schulen<strong>de</strong>n<br />

und trainieren<strong>de</strong>n Aspekt am Arbeitsplatz betont.<br />

Bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit ist <strong>de</strong>mentsprechend<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten Rechnung zu tragen, die diese<br />

Tätigkeit mit sich bringt.<br />

Wichtige Rechtsgrundlagen für die<br />

Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten über Gesundheit und<br />

Sicherheit bei <strong>de</strong>r Arbeit<br />

• EG-Rahmenrichtlinie 89/391: Artikel 12,<br />

Unterweisung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />

• Arbeitsschutzgesetz (nationale Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r EG-Rahmenrichtlinie): § 12, Unterweisung.<br />

• Bildschirmrichtlinie <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

90/270: Art. 6, Unterrichtung und Unterweisung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />

• Bildschirmarbeitsverordnung: keine Vorschrift,<br />

nur ein Verweis im Kommentar <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministers zur Verordnung, daß die<br />

Unterrichtung gemäß § 12 ArbSchG zu<br />

erfolgen hat.<br />

• Betriebsverfassungsgesetz: § 81<br />

Unterrichtungs- und Erörterungspflicht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers.<br />

• Unfallverhütungsvorschriften, VBG 1: § 7<br />

Abs. 2 Unterweisung <strong>de</strong>r Versicherten.<br />

Arbeitgeberpflichten bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Unterrichtung und Unterweisung <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten<br />

Die Unterrichtung und Unterweisung muß:<br />

• vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />

• danach in angemessenen Abstän<strong>de</strong>n jedoch<br />

min<strong>de</strong>stens jährlich und<br />

• bei je<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung im Arbeitsbereich, bei<br />

Einführung neuer Technik und neuer Arbeitsmetho<strong>de</strong>n<br />

und -mittel<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Unterrichtung und Unterweisung muß:<br />

• umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten<br />

Fragen informieren,<br />

• an die Entwicklung <strong>de</strong>r Gefahrenmomente<br />

und an die Entstehung neuer Gefahren<br />

angepaßt sein und<br />

• auch LeiharbeitnehmerInnen umfassen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Bestimmungen aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsschutzgesetz, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Dokumentationspflicht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers über die möglichen Gefährdungen,<br />

ihrer Bewertung und <strong>de</strong>s darauf basieren<strong>de</strong>n<br />

Maßnahmenkataloges<br />

• müssen die Beschäftigten über die Ergebnisse,<br />

die ihren Arbeitsbereich betreffen, im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Unterrichtung und Unterweisung<br />

informiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Unterrichtung und Unterweisung<br />

63<br />

Checkliste zur Unterrichtung und<br />

Unterweisung<br />

Wichtige Fragen, die bei <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können (z.T. müssen).<br />

Sicherheit allgemein<br />

• Feuerschutz, Erste Hilfe, Fluchtwege,<br />

Rettungsplan,<br />

• Elektrische Sicherheit,<br />

• Stolperstellen (umherliegen<strong>de</strong> Kabel,<br />

Ausziehschränke u.ä.),<br />

• Quetsch- und Stoßstellen (Türen, Schränke,<br />

Kanten u.ä.),<br />

• Stand- und Kippsicherheit (von Tischen,<br />

Zusatzgeräten u.ä.),<br />

• Umgang mit evtl. noch vorhan<strong>de</strong>nen Gefahrstoffen<br />

(Toner, Kleber, Chemikalien u.ä.).<br />

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

• Umgang mit <strong>de</strong>n Geräten (bestimmungsgemäße<br />

Verwendung, was tun bei auftreten<strong>de</strong>n<br />

Problemen z. B. bei flimmern<strong>de</strong>m Bildschirm),<br />

• Einstellung von Tisch und Stuhl auf optimale<br />

Arbeitshöhen (Vermittlung ergonomischer<br />

Grundkenntnisse bezüglich Rücken,<br />

Sitzen u. ä.),<br />

• Anordnung <strong>de</strong>r Arbeitsmittel (Bildschirmhöhe,<br />

Plazierung von Tastatur, Bildschirm,<br />

Zusatzgeräten wie Maus u.ä.),<br />

• Vermeidung von indirekten Blendungen auf<br />

<strong>de</strong>m Bildschirm durch richtige Anordnung<br />

<strong>de</strong>r Leuchten und Arbeitstische sowie <strong>de</strong>r<br />

Neigung <strong>de</strong>s Bildschirms,<br />

• Vermeidung von Direktblendung durch<br />

richtige Aufstellung <strong>de</strong>s Bildschirms (nicht<br />

direkt vor <strong>de</strong>m Fenster),<br />

• Benutzung von Fußstützen, Vorlagenhaltern,<br />

Arbeitsplatzleuchten,<br />

• Umgang mit <strong>de</strong>n Themen Rauchen, Alkoholkonsum.<br />

Gesundheitsschutz in <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsumgebung<br />

• Schaffung von ausreichen<strong>de</strong>m<br />

Bewegungsraum am Arbeitsplatz,<br />

• Vermeidung von Lärm<br />

(Konzentrationsstörungen),<br />

• Benutzung <strong>de</strong>r Lichtschutzeinrichtungen<br />

(Rollos, Lamellenvorhänge u.ä.),<br />

• Sachgerechte Benutzung klimatechnischer<br />

Einrichtungen.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


64<br />

Unterrichtung und Unterweisung<br />

Gesundheitsschutz in Zusammenhang<br />

mit Arbeitsorganisation und Software<br />

• Vermeidung von Streß durch klare Arbeitsaufträge<br />

und Anweisungen, Erörterung<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Probleme,<br />

• Vermeidung von Streß durch ausreichen<strong>de</strong><br />

Qualifikation (Erörterung und Beseitigung<br />

von Lücken und Mängeln),<br />

• Anpassung <strong>de</strong>r Arbeitsmittel, z.B. <strong>de</strong>r Software<br />

an <strong>de</strong>n Kenntnis- und Ausbildungsstand<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten (Klärung und<br />

Beseitigung von Problemen),<br />

• Einweisung, wie die Software <strong>de</strong>n persönlichen<br />

Bedürfnissen angepaßt wer<strong>de</strong>n kann<br />

(z.B. Windows-Oberflächen) und was man<br />

dabei aus ergonomischer Sicht zu beachten<br />

hat.<br />

Präventive Maßnahmen<br />

• Rechtzeitige Information <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

über geplante Verän<strong>de</strong>rungen in ihrem<br />

Arbeitsbereich,<br />

• Schulung und Training mit vorbeugen<strong>de</strong>n<br />

Übungen (Kurzentspannung <strong>de</strong>r Augen,<br />

Rückengymnastik, Kurzpausen mit Entspannung,<br />

Tätigkeitswechsel, Organisation <strong>de</strong>s<br />

Wechsels von Sitzen-Stehen-Gehen),<br />

• was tun bei Konflikten im Arbeitsbereich?<br />

Klärung entsprechen<strong>de</strong>r Strukturen,<br />

• Erläuterungen zum betrieblichen System von<br />

Gesundheit und Sicherheit, Erklärung <strong>de</strong>r<br />

Zuständigkeiten und <strong>de</strong>r Verantwortung.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Unterrichtung und Unterweisung<br />

65<br />

Hinweise zur Durchführung<br />

Der Arbeitgeber hat Verantwortliche zu benennen,<br />

wenn er die Unterrichtung und Unterweisung nicht<br />

persönlich durchführt. Diese Benennung bedarf zwingend<br />

<strong>de</strong>r Schriftform (§ 13 ArbSchG und § 12 UVV,<br />

VBG 1).<br />

Die Verpflichteten müssen zuverlässig sein und die<br />

nötige Fachkun<strong>de</strong> besitzen (§13 ArbSchG). Damit<br />

geht auch die Verantwortung <strong>de</strong>s Arbeitgebers auf<br />

diese Personen über. Normalerweise wäre das eine<br />

klassische Aufgabe für Abteilungsleiter, Meister und<br />

an<strong>de</strong>re unmittelbare Vorgesetzte. Lei<strong>de</strong>r haben die<br />

wenigsten eine entsprechen<strong>de</strong> Fachkun<strong>de</strong>. Hier tut<br />

sich ein großer Fortbildungsbedarf auf.<br />

Wenn überhaupt (und dann meist nicht systematisch)<br />

wird so etwas wie Belehrung und Unterweisung in<br />

vielen Betrieben von <strong>de</strong>r Sicherheitsfachkraft o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Betriebsarzt durchgeführt. Das ist eine unzulässige<br />

Nutzung <strong>de</strong>r Einsatzzeiten (nicht zu verwechseln<br />

mit <strong>de</strong>r Einzelberatung von Beschäftigten über<br />

gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz, das<br />

gehört zu ihren Aufgaben). Laut Arbeitssicherheitsgesetz<br />

§§ 3 und 6 haben sie <strong>de</strong>n Arbeitgeber o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re Verantwortliche bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Unterrichtung und Unterweisung zu beraten, nicht<br />

aber es selbst zu tun. Ausnahme: Der Arbeitgeber<br />

verpflichtet diese Personen außerhalb <strong>de</strong>r Einsatzzeiten<br />

gemäß § 12 VBG 1.<br />

Erstunterweisung<br />

Sie muß vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit zu erfolgen, am<br />

zweckmäßigsten mit <strong>de</strong>r Einweisung neuer Mitarbeiter<br />

in <strong>de</strong>n Arbeitsort, Arbeitsablauf usw.. Wenn z.B.<br />

<strong>de</strong>r Abteilungsleiter dazu alleine (noch) nicht in <strong>de</strong>r<br />

Lage ist, spricht natürlich nichts dagegen, <strong>de</strong>n Betriebsrat,<br />

einen Sicherheitsbeauftragten, die Sicherheitsfachkraft<br />

und <strong>de</strong>n Betriebsarzt unterstützend<br />

hinzuzuziehen. Das hat <strong>de</strong>n Vorteil, daß neue Mitarbeiter<br />

diese Verantwortlichen für <strong>de</strong>n betrieblichen<br />

Gesundheitsschutz gleich kennenlernen.<br />

Als weitere Hilfsmittel können Broschüren und Vi<strong>de</strong>ofilme<br />

die Erstunterweisung unterstützen. Bei<strong>de</strong>s wird<br />

von verschie<strong>de</strong>nen Institutionen (manchmal auch<br />

vom eigenen Betrieb) angeboten.<br />

Folgeunterweisungen in angemessenen<br />

Abstän<strong>de</strong>n, jedoch min<strong>de</strong>stens jährlich<br />

Mögliche Themen:<br />

• Ergebnisse <strong>de</strong>r Gefährdungsanalysen,<br />

Bewertung, Maßnahmen,<br />

• aktuelles Unfallgeschehen (falls so etwas im<br />

Bürobereich vorkommt),<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


66<br />

Unterrichtung und Unterweisung<br />

• Beobachtungen aus Begehungen,<br />

• neue arbeitswissenschaftliche und<br />

arbeitsmedizinische Erkenntnisse,<br />

• Probleme, die die Beschäftigten vorbringen,<br />

• Wie<strong>de</strong>rholungen, neue Unterlagen,<br />

ggf. Vi<strong>de</strong>ofilm usw.<br />

Die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung kann<br />

zweckmäßigerweise mit <strong>de</strong>r Unterrichtung über geplante<br />

Verän<strong>de</strong>rungen im Arbeitsbereich <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Beschäftigten verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (BetrVG,<br />

§ 81 [neuer Absatz 4, früher Absatz 3]). Auch hier<br />

geht es ja um mögliche Folgen für <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />

durch Einsatz neuer Technik und Arbeitsformen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 90 BetrVG.<br />

Beson<strong>de</strong>rs in größeren Betrieben bieten sich Abteilungs-<br />

o<strong>de</strong>r Bereichsveranstaltungen für solche<br />

Unterrichtungs- und Unterweisungsgespräche an.<br />

Unterrichtung und Unterweisung bei<br />

Verän<strong>de</strong>rungen am Arbeitsplatz, im<br />

Arbeitsbereich<br />

Sie muß alle Bereiche umfassen, die sich verän<strong>de</strong>rn<br />

sollen. Wenn z. B. eine neue Software eingesetzt wird,<br />

dann muß neu über Softwareergonomie und Qualifikationsfragen<br />

informiert wer<strong>de</strong>n; wenn die Hardware<br />

sich än<strong>de</strong>rt, über <strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch; wenn Möbel umgestellt wer<strong>de</strong>n, über die<br />

richtige Aufstellung anhand <strong>de</strong>r Bauzeichnung usw.<br />

Die Art <strong>de</strong>r Durchführung ist dabei abhängig von <strong>de</strong>r<br />

Zahl <strong>de</strong>r Betroffenen.<br />

Didaktische Grundsätze<br />

Darüber gibt es keine rechtlichen Festlegungen in <strong>de</strong>n<br />

Regelwerken. Die einzige Fundstelle ist die Technische<br />

Regel Gefahrstoffe TRGS 555 zu Betriebsanweisung<br />

und Unterweisung. Sie hat <strong>de</strong>n Rang einer arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnis und kann von<br />

daher auch auf an<strong>de</strong>re Bereiche übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Unter Punkt 3.3 heißt es dort:<br />

„(1) Die Unterweisungen sind mündlich und<br />

arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollen die<br />

lernpsychologischen und arbeitspädagogischen Erkenntnisse<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n. Z.B. kann das Durchführen<br />

praktischer Übungen erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />

(2) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren<br />

Gefahren können gemeinsame Unterweisungen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse<br />

<strong>de</strong>r zu Unterweisen<strong>de</strong>n berücksichtigen.<br />

(4) Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind,<br />

ist die Unterweisung auch in einer Sprache durchzuführen,<br />

die sie verstehen.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Unterrichtung und Unterweisung<br />

67<br />

(5) Der Unterweisen<strong>de</strong> hat sich davon zu überzeugen,<br />

daß die Arbeitnehmer die Unterweisung ausreichend<br />

verstan<strong>de</strong>n haben.<br />

(6) Inhalt, Teilnehmer sowie Datum <strong>de</strong>r Unterweisung<br />

sind schriftlich festzuhalten. Auf Wunsch ist <strong>de</strong>m<br />

Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen.<br />

(7) Die Arbeitnehmer haben die Teilnahme an <strong>de</strong>n<br />

Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.“<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Erwachsenenbildung im<br />

Betrieb<br />

Sie liefern <strong>de</strong>n Unterbau für lernpsychologische und<br />

arbeitspädagogische Gesichtspunkte:<br />

Die zu Unterrichten<strong>de</strong>n sind erwachsene Personen<br />

mit eigenen, teilweise sehr spezifischen und wertvollen<br />

Erfahrungen (über die die Ausbil<strong>de</strong>r teilweise<br />

nicht verfügen). Diese Erfahrungen müssen bei Unterweisungen<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m Vorschläge <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten abgefragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Häufig geraten die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeit<br />

in Konflikt mit <strong>de</strong>n Anweisungen. Wenn keine<br />

offene Diskussionsatmosphäre herrscht, kommen<br />

diese Konflikte nicht zum Vorschein und können dann<br />

auch nicht behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Damit kann gesundheitsschädigen<strong>de</strong>s<br />

Verhalten nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Je<strong>de</strong> Besserwisserei wird schnell als Einmischung in<br />

die eigene Persönlichkeitssphäre empfun<strong>de</strong>n und<br />

min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Lernerfolg.<br />

Häufig genügen technische Schutzvorrichtungen<br />

nicht <strong>de</strong>n praktischen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeit und wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>swegen nicht<br />

benutzt (z. B. schwer zugängliche Jalousien, schlecht<br />

einstellbare Stühle). Wenn nach Meinung <strong>de</strong>s Unterrichten<strong>de</strong>n<br />

gesundheitswidriges Verhalten bei <strong>de</strong>r<br />

Arbeit beobachtet wur<strong>de</strong>, ist es immer erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

zuerst nach <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n zu fragen, bevor eine persönliche<br />

Kritik ausgesprochen wird.<br />

Diese Grundsätze gelten für Einzelgespräche ebenso<br />

wie für kollektive Unterweisungen.<br />

Eine große Rolle spielt auch <strong>de</strong>r Rahmen und die Umgebung,<br />

in <strong>de</strong>r Unterweisungen stattfin<strong>de</strong>n. Es muß<br />

eine angenehme, entspannte und ungestörte Lernatmosphäre<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein (Ausnahmen sind praktische<br />

Übungen am Arbeitsplatz). Bildmaterial, Vi<strong>de</strong>ofilme<br />

und Fachreferenten sind allemal besser als ein<br />

schlechter Wortvortrag von einer Person, die „von<br />

Amts wegen“ dazu „verdonnert“ wur<strong>de</strong> und womöglich<br />

noch einen schlechten Ruf in <strong>de</strong>r Abteilung hat.<br />

Vor <strong>de</strong>r Unterweisung sollten klare Lernziele formuliert<br />

wer<strong>de</strong>n. Mit einfachen Mitteln (z. B. einer kleinen<br />

schriftlichen Abfrage) können die Unterrichteten<br />

nach <strong>de</strong>r Unterweisung bewerten, ob die Information<br />

etwas gebracht hat.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


68<br />

Unterrichtung und Unterweisung<br />

Information, Beratung und<br />

Mitbestimmung <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Interessenvertretung<br />

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

mitzubestimmen bei Regelungen zur Verhütung von<br />

Arbeitsunfällen sowie über <strong>de</strong>n betrieblichen Gesundheitsschutz<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelungen<br />

und Unfallverhütungsvorschriften. Die Unterrichtung<br />

und Unterweisung gehört dazu.<br />

Somit hat die Interessenvertretung umfassen<strong>de</strong> Mitwirkungsrechte<br />

über Form, Inhalt und Zeitpunkt dieser<br />

Maßnahme <strong>de</strong>s Arbeitgebers. Im Zweifelsfall muß<br />

sich nicht nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

über die Unterrichtung und Unterweisung<br />

sachverständig beraten lassen.<br />

Weitere Rechte ergeben sich aus <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

bei <strong>de</strong>r betrieblichen Weiterbildung für die Verantwortlichen<br />

gemäß § 13 ArbSchG, die für die Durchführung<br />

verantwortlich sind.<br />

Die Ergebnisse können in Form einer Betriebsvereinbarung<br />

festgehalten wer<strong>de</strong>n, bzw. sind notfalls durch<br />

eine Einigungsstelle erzwingbar.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

69<br />

<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>analyse<br />

nach ABETO-Verfahren:<br />

Der 100-Fragen-Test 1<br />

1<br />

Quelle: Gottfried Richenhagen, Bildschirmarbeitsplätze, 2. Auflage, Luchterhand Verlag.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


70<br />

100-Fragen-Test<br />

Der 100-Fragen-Test<br />

Im folgen<strong>de</strong>n wird eine Checkliste vorgestellt und zum Gebrauch empfohlen, die durch die<br />

Beantwortung von 100 Ja-Nein-Fragen zu einer Grobeinschätzung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers über<br />

seinen BAP (<strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>) führt. Dabei be<strong>de</strong>utet die Antwort »Nein« immer die Verletzung<br />

eines arbeitswissenschaftlichen Kriteriums.<br />

Falls eine Frage für Sie nicht zutrifft, lassen Sie ihre Beantwortung einfach offen.<br />

Zum Ausfüllen benötigen Sie als Hilfsmittel nur ein Bandmaß und für die Fragen 36 und 37<br />

evtl. ein Thermometer zur Messung <strong>de</strong>r Raumtemperatur und ein Hygrometer zur Messung<br />

<strong>de</strong>r relativen Luftfeuchtigkeit.<br />

Die hier vorgestellte Checkliste ist bzgl. <strong>de</strong>r Komponenten Hardware, Möbel und Arbeitsumgebung<br />

eine Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Kurzprüflisten aus <strong>de</strong>m Ergonomieprüfer von<br />

Döbele-Martin und Martin, auch bekannt als TBS-Ergonomie-Prüfer (Döbele-Martin/Martin<br />

1). Im Bereich Software wur<strong>de</strong> ein Fragebogen von Prümper und Anft (Prümper/Anft) zur<br />

Bewertung von Programmen gemäß <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n internationalen Norm ISO 9241<br />

Teil 10 mit freundlicher Genehmigung <strong>de</strong>r Autoren für diesen Zweck angepaßt. Die Fragen<br />

zur Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsaufgaben sind <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>r DIN-EN-Norm 29 241 Teil 2 (DIN-<br />

EN 29 241 – 2) entnommen. Im Kursivtext angegebene praktische Überprüfungstips fin<strong>de</strong>n<br />

sich z. T. in <strong>de</strong>r Literatur (vgl. Dziambor 2, TCO, Lange, Hartmann).<br />

Bildschirm<br />

1. Entspricht die Größe <strong>de</strong>s Bildschirms <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe,<br />

d. h. mind. 15 besser 17 Zoll; bei Grafik,<br />

Layout, CAD o. ä. min<strong>de</strong>stens 17 besser 20 Zoll?<br />

Die Bildschirmgröße kann <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datenblatt<br />

(Systemverwalter, Benutzerservice etc. fragen) entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Alternativ: Messen Sie die Diagonale <strong>de</strong>s sichtbaren<br />

Bildschirmbereiches. Sie muß bei 15 Zoll etwa 36 cm betragen<br />

(vgl. Abb., nach TBS, verän<strong>de</strong>rt), da <strong>de</strong>r Glaskörper teilweise durch<br />

das Gehäuse ver<strong>de</strong>ckt wird. Entsprechen<strong>de</strong> Werte sind bei 17 Zoll<br />

etwa 38 cm und bei 20 Zoll etwa 43 cm.<br />

2. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm frei von Spiegelungen?<br />

Drehen Sie <strong>de</strong>n Bildschirm in Richtung einer Beleuchtungsquelle<br />

(z.B. Deckenbeleuchtung o<strong>de</strong>r Fenster) und prüfen Sie die<br />

Spiegelungen.<br />

3. Haben Zeichen und Zeichenhintergrund einen guten<br />

Kontrast?<br />

Verwen<strong>de</strong>n Sie als Testbuchstaben »e« und »m«. Schauen Sie insbeson<strong>de</strong>re<br />

in <strong>de</strong>n Eckbereichen <strong>de</strong>s Bildschirms nach. Als Orientierung<br />

kann <strong>de</strong>r i. a. gute Kontrast von schwarzen, gedruckten Zeichen<br />

auf weißem Papier dienen.<br />

4. Ist <strong>de</strong>r Zeichenkontrast einstellbar?<br />

5. Zeigt <strong>de</strong>r Bildschirm dunkle Zeichen auf hellem Hintergrund<br />

( Positivdarstellung)?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

71<br />

6. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm Ihrer Ansicht nach flimmerfrei?<br />

Wählen Sie beim Bildschirm die maximale Helligkeit und schreiben<br />

Sie min<strong>de</strong>stens fünf vollständige Textzeilen. Sehen Sie dann <strong>de</strong>n<br />

Bildschirm aus <strong>de</strong>n Augenwinkeln an, also im Grenzbereich ihres<br />

seitlichen Blickfel<strong>de</strong>s: Nehmen Sie ein Flimmern wahr?<br />

7. Wenn Sie einen Farbschirm verwen<strong>de</strong>n: Ist er unentbehrlich,<br />

weil er von <strong>de</strong>r Arbeitsaufgabe her<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist?<br />

Beispiele: Erfor<strong>de</strong>rlich sind Farbschirme z. B. bei <strong>de</strong>r Prozeßsteuerung,<br />

bei Grafik, bei CAD o<strong>de</strong>r für Planungs- und<br />

Dispositionsaufgaben. In <strong>de</strong>r Regel entbehrlich sind sie bei Textverarbeitung,<br />

Datenerfassung und in vielen Fällen <strong>de</strong>r computergestützten<br />

Sachbearbeitung. Faustregel: Ist Lesen von Informationen<br />

wichtiger als Suchen, dann Schwarz-Weiß, ansonsten Farbe.<br />

8. Sind die Zeichen gut erkennbar und verwechslungssicher?<br />

Testen Sie dies z. B. an folgen<strong>de</strong>n Buchstaben: S und 5, O und 0,<br />

U und V, Q und O, l und I, 2 und Z, B und 8.<br />

9. Liegt die Schrifthöhe <strong>de</strong>r Zeichen (Großbuchstaben<br />

ohne Oberlänge) zwischen Zeichen 3 – 4 mm?<br />

Bei einem Sehabstand von 50 cm sollte die Höhe min<strong>de</strong>stens<br />

3 mm, bei einem Sehabstand von 60 – 70 cm ca. 4 mm betragen.<br />

10. Sind die Umrisse <strong>de</strong>r Zeichen scharf und verzerrungsfrei?<br />

Verwen<strong>de</strong>n Sie als Testbuchstaben »e« und »m«. Bei Schriftzeichen<br />

auf <strong>de</strong>m Papier sind die Konturen i. A. sehr scharf. Sie können also<br />

als Vergleich dienen. Schauen Sie insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n Eck-Bereichen<br />

<strong>de</strong>s Bildschirms nach! Dies gilt auch für evtl. Verzerrungen:<br />

Zeilen und Spalten müssen überall senkrecht aufeinan<strong>de</strong>r stehen,<br />

Kreise dürfen in <strong>de</strong>n Ecken nicht zu Ellipsen wer<strong>de</strong>n.<br />

11. Ist <strong>de</strong>r Bildschirm strahlungsarm nach MPR II, oft als<br />

»schwedische Norm« bezeichnet?<br />

Dies können Sie <strong>de</strong>m Datenblatt (Systemverwalter, Benutzerservice<br />

etc. fragen) entnehmen. Der Bildschirm ist auch strahlungsarm<br />

nach MPR II (siehe Anhang 2.), wenn er das Prüfsiegel »TÜV Rheinland<br />

– Ergonomie Geprüft« o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n »Blauen Engel« (vgl. Kapitel 3<br />

Abschnitt 3.2.1) trägt.<br />

12. Ist die Blickrichtung auf <strong>de</strong>n Bildschirm parallel zur<br />

Fensterfront und zur Deckenanordnung <strong>de</strong>r Beleuchtungskörper?<br />

13. Liegt die oberste Zeichenzeile auf <strong>de</strong>m Bildschirm unter<br />

Ihrer Augenhöhe?<br />

14. Sind Bildschirm und Tastatur getrennt und kann <strong>de</strong>r<br />

Bildschirm leicht gedreht und geneigt wer<strong>de</strong>n?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


72<br />

100-Fragen-Test<br />

Tastatur<br />

15. Falls ein Bildschirmschwenkarm verwen<strong>de</strong>t wird: Besteht<br />

unter <strong>de</strong>m Schwenkarm ein Freiraum von<br />

min<strong>de</strong>stens 8 cm und ist <strong>de</strong>r Arm stabil und vibrationsfrei?<br />

16. Betragen die Sehabstän<strong>de</strong> Auge-Bildschirm, Auge-<br />

Tastatur und Auge-Vorlage 50 – 70 cm?<br />

17. Läßt sich die Tastatur frei, d. h. ohne Behin<strong>de</strong>rungen<br />

durch an<strong>de</strong>re Geräte o<strong>de</strong>r die Bauart <strong>de</strong>s Schreibtisches<br />

aufstellen?<br />

18. Ist vor <strong>de</strong>r Tastatur eine ausreichen<strong>de</strong> Handauflagefläche<br />

mit einer Tiefe zwischen 5 und 10 cm<br />

vorhan<strong>de</strong>n?<br />

19. Beträgt die Bauhöhe <strong>de</strong>r Tastatur höchstens 3 cm?<br />

Messen Sie in Höhe <strong>de</strong>r Buchstabenreihe A bis Ä (vgl. Abb. nach<br />

TBS, verän<strong>de</strong>rt).<br />

20. Steht für umfangreiche numerische Dateneingaben<br />

ein getrennter Ziffernblock zur Verfügung?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Maus<br />

21. Ist die Maus entsprechend <strong>de</strong>r Anatomie <strong>de</strong>r Hand<br />

geformt?<br />

Prüfen Sie folgen<strong>de</strong>s: Der Teil <strong>de</strong>r Maus, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Handballen zugewandt<br />

liegt, ist rundgeformt; vorn wird die Maus breiter, so daß<br />

sich die Finger natürlich spreizen können; die Mausoberseite ist<br />

mittig gewölbt; <strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>re Teil ist niedriger als <strong>de</strong>r hintere.<br />

22. Befin<strong>de</strong>t sich die Rollkugel im vor<strong>de</strong>ren unteren Gehäusebereich<br />

?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Tisch<br />

23. Ist <strong>de</strong>r nicht höhenverstellbare Tisch 72 cm hoch<br />

o<strong>de</strong>r verfügt <strong>de</strong>r höhenverstellbare Tisch über einen<br />

Verstellbereich von 68 – 76 cm und ist auf Ihre Abmessungen<br />

eingestellt wor<strong>de</strong>n?<br />

24. Beträgt die Tischbreite min<strong>de</strong>stens 160 cm, bei beson<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitsaufgaben über 160 cm?<br />

Beson<strong>de</strong>re Arbeitsaufgaben sind in diesem Zusammenhang solche,<br />

für die mehr Geräte und Dokumente als üblich am Arbeitsplatz<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind. Beispiele: CAD, computergestützte Lagerverwaltung<br />

mit vielen Frachtpapieren, einer drucken<strong>de</strong>n Rechenmaschine<br />

u. a.<br />

25. Beträgt die Tischtiefe 80 bis 100 cm, bei Sehabstän<strong>de</strong>n<br />

Auge-Bildschirm von mehr als 60 cm auch<br />

darüber?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

73<br />

26. Reflektiert die Tischplatte einfallen<strong>de</strong>s Licht nicht<br />

o<strong>de</strong>r nur gering?<br />

27. Haben Sie unter <strong>de</strong>m Tisch genügend Beinfreiraum,<br />

bei Winkelkombinationen auch einen durchgängigen<br />

Beinfreiraum?<br />

Stoßen Sie an Tischfüße, Begrenzungen, Schubla<strong>de</strong>nelemente<br />

o. ä., wenn Sie die Füße unter <strong>de</strong>r Winkelkombination bewegen?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Stuhl<br />

28. Kann die Sitzhöhe vom Bo<strong>de</strong>n gemessen stufenlos<br />

zwischen 38 und 53 cm eingestellt wer<strong>de</strong>n?<br />

29. Ist die Rückenlehne durchgehend und 48 – 50 cm<br />

hoch?<br />

30. Können Sie die Verstellmechanismen einfach bedienen?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Fußstütze, Vorlagenhalter, Arbeitsvorlagen<br />

31. Falls Sie eine Fußstütze wünschen und erhalten haben:<br />

Ist sie brauchbar (ausreichend groß, in <strong>de</strong>r<br />

Neigung verstellbar, ggf. Aussparung für Fußschalter)?<br />

32. Falls Sie einen Vorlagenhalter wünschen und erhalten<br />

haben: Ist er brauchbar (ausreichend groß, frei aufstellbar,<br />

hat er eine Papierklemme und ein<br />

Zeilenlineal, ist er stabil)?<br />

33. Sind die Arbeitsvorlagen bei <strong>de</strong>m von Ihnen bevorzugten<br />

Sehabstand leicht lesbar?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Lärm<br />

34. Stören Geräusche, z.B. häufige Telefongespräche an<strong>de</strong>rer<br />

Ihre Konzentration und die evtl. notwendige<br />

sprachliche Kommunikation?<br />

ja nein weiß nicht<br />

Klima<br />

35. Beträgt die Raumtemperatur in <strong>de</strong>r Regel zwischen<br />

21 und 22D C ?<br />

Messen Sie 75 cm über <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n. Bei hohen Außentemperaturen<br />

sind auch 26D C zulässig.<br />

36. Liegt die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 50 und<br />

65%?<br />

37. Ist Ihr gesamter Aufenthaltsbereich frei von Zugluft?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


74<br />

100-Fragen-Test<br />

Beleuchtung<br />

38. Ist die Beleuchtungsstärke an Ihrem Arbeitsplatz ausreichend<br />

groß?<br />

Vorgeschrieben ist eine sogenannte Nennbeleuchtungsstärke von<br />

min<strong>de</strong>stens 500 Lux. Ob dieser Wert eingehalten wird, können sie<br />

bei Leuchtstofflampen grob an <strong>de</strong>r installierten Leistung pro Quadratmeter<br />

Grundfläche (Watt/qm) erkennen:<br />

Höhe <strong>de</strong>r Leuchten über <strong>de</strong>r Watt pro qm Grundfläche<br />

zu beleuchten<strong>de</strong>n Fläche <strong>de</strong>s Raumes<br />

2 m 25<br />

3 m 30<br />

4 m 32<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist auch Ihr persönlicher Eindruck. Denn für ältere<br />

Menschen ist <strong>de</strong>r Lichtbedarf bei gleicher Sehleistung höher.<br />

39. Haben Sie eine Sichtverbindung nach außen?<br />

40. Kommt es zu keinen Blendungen in Ihrem Blickfeld,<br />

wenn Sie gera<strong>de</strong>aus o<strong>de</strong>r auf Ihre Arbeitsfläche blikken?<br />

Überprüfen Sie dies durch die bei<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Tests: 1. Schauen<br />

Sie gera<strong>de</strong>aus und <strong>de</strong>cken Sie mit <strong>de</strong>r Hand Ihre Sicht auf die Dekkenbeleuchtung<br />

ab; wenn Sie jetzt <strong>de</strong>n Eindruck haben, Sie sehen<br />

<strong>de</strong>utlich angenehmer, dann liegt eine Direktblendung vor. 2. Helle<br />

o<strong>de</strong>r glänzen<strong>de</strong> Objekte auf Ihrer Arbeitsfläche wer<strong>de</strong>n z. B. durch<br />

einen dunklen Akten<strong>de</strong>ckel ver<strong>de</strong>ckt; wenn Sie dies jetzt als angenehmer<br />

für Ihre Augen empfin<strong>de</strong>n, liegt eine Reflexblendung vor.<br />

41. Wur<strong>de</strong>n die Leuchten in parallelen Reihen zum Fenster<br />

und zur Hauptblickrichtung hin angeordnet und<br />

fällt das Licht am Arbeitsplatz schräg seitlich von<br />

oben ein?<br />

42. Wer<strong>de</strong>n Ihrer Ansicht nach flimmerfreie Leuchtstofflampen<br />

verwen<strong>de</strong>t?<br />

43. Sind Jalousien angebracht, die Blendungen durch<br />

einfallen<strong>de</strong>s Tageslicht verhin<strong>de</strong>rn?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Raumgestaltung<br />

44. Beträgt die Grundfläche in herkömmlichen Büros je<br />

Arbeitsplatz 8 – 10 qm, in Großraumbüros 12 – 15<br />

qm?<br />

Es gibt in Normen und Regeln keine verbindliche Definition <strong>de</strong>s<br />

Großraumbüros. Vertreter <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaften nennen<br />

zuweilen 400 qm als Grenzwert, <strong>de</strong>r ein »normales« von einem<br />

Großraumbüro trennt.<br />

45. Verfügen Sie über eine freie Bewegungsfläche am<br />

Arbeitsplatz von min. 1,5 qm?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

75<br />

Software<br />

Im folgen<strong>de</strong>n geht es um die Software, die Sie am<br />

meisten benutzen.<br />

Aufgabenangemessenheit<br />

46. Ist die Software einfach zu bedienen?<br />

47. Verfügt sie über alle zur Aufgabenerledigung notwendige<br />

Funktionen?<br />

48. Lassen sich häufig auftreten<strong>de</strong> Bearbeitungsvorgänge<br />

gut automatisieren?<br />

49. Sind überflüssige Eingaben ausgeschlossen?<br />

50. Fin<strong>de</strong>n Sie, daß die Software gut auf die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Ihrer Arbeit zugeschnitten ist?<br />

Selbstbeschreibungsfähigkeit<br />

51. Ist das Funktionsangebot <strong>de</strong>r Software gut zu überblicken?<br />

52. Sind die verwen<strong>de</strong>ten Begriffe, Bezeichnungen, Abkürzungen<br />

und Symbole gut verständlich?<br />

53. Informiert die Software ausreichend darüber, welche<br />

Eingaben zulässig o<strong>de</strong>r nötig sind?<br />

54. Helfen die gebotenen Erklärungen konkret weiter?<br />

Steuerbarkeit<br />

55. Besteht die Möglichkeit, die Arbeit an je<strong>de</strong>m Punkt,<br />

an <strong>de</strong>m sie es wünschen, zu unterbrechen und dort<br />

später ohne Verluste wie<strong>de</strong>r fortzufahren?<br />

56. Können Sie die Abfolge <strong>de</strong>r Bearbeitungsschritte flexibel<br />

handhaben?<br />

57. Läßt sich leicht zwischen einzelnen Bildschirmseiten<br />

wechseln?<br />

58. Können Sie beeinflussen, welche Informationen in<br />

welcher Form am Bildschirm dargeboten wer<strong>de</strong>n?<br />

59. Wer<strong>de</strong>n unnötige, von <strong>de</strong>r Software erzwungene Unterbrechungen<br />

<strong>de</strong>r Arbeit vermie<strong>de</strong>n?<br />

Erwartungskonformität<br />

60. Erleichtert die Software durch eine einheitliche Gestaltung<br />

z. B. <strong>de</strong>r Bildschirmseiten, Fenster u. a. die<br />

Orientierung?<br />

61. Mel<strong>de</strong>t sie, ob eine Eingabe erfolgreich war o<strong>de</strong>r<br />

nicht?<br />

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ja nein weiß nicht<br />

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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


76<br />

100-Fragen-Test<br />

62. Teilt sie mit, was sie gera<strong>de</strong> bearbeitet?<br />

63. Sind die Bearbeitungszeiten vorhersehbar?<br />

64. Gelten einheitliche Regeln für die Bedienung?<br />

Fehlerrobustheit<br />

65. Sind schwerwiegen<strong>de</strong> Folgen kleiner Fehler ausgeschlossen?<br />

66. Informiert die Software sofort über fehlerhafte Eingaben?<br />

67. Sind die Fehlermeldungen verständlich?<br />

68. Ist bei Fehlern <strong>de</strong>r Korrekturaufwand gering?<br />

69. Sind die Hinweise zur Fehlerbehebung hilfreich?<br />

Individualisierbarkeit<br />

70. Läßt sich die Software von Ihnen leicht an neue Arbeitsaufgaben<br />

anpassen?<br />

71. Kann sie gut auf Ihren persönlichen Weg <strong>de</strong>r Aufgabenerledigung<br />

eingestellt wer<strong>de</strong>n?<br />

72. Läßt sie sich auf Ihren Kenntnisstand (Anfänger o<strong>de</strong>r<br />

Experte in <strong>de</strong>r Bedienung) leicht einstellen?<br />

73. Kann sie für unterschiedliche Aufgaben passend eingerichtet<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

74. Läßt sich die Bildschirmdarstellung gut an Ihre individuellen<br />

Bedürfnisse anpassen?<br />

Lernför<strong>de</strong>rlichkeit<br />

75. Läßt sich die Software leicht erlernen?<br />

76. Ermutigt sie, auch einmal Neues auszuprobieren?<br />

77. Ist das Auswendiglernen vieler Details unnötig?<br />

78. Unterstützt die Software das Einprägen einmal gelernter<br />

Schritte?<br />

79. Bietet sie auch ohne frem<strong>de</strong> Hilfe und Handbuch in<br />

neuen Situationen wirkliche Hilfestellung?<br />

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Datenschutz<br />

80. Wenn personenbezogene Daten verarbeitet wer<strong>de</strong>n:<br />

Sind Sie darüber informiert wor<strong>de</strong>n, welche Datenschutzmaßnahmen<br />

Sie einhalten müssen?<br />

81. Sind Sie darüber informiert wor<strong>de</strong>n, ob computergestützte<br />

Kontrollen Ihrer Arbeit vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r nicht?<br />

ja nein weiß nicht<br />

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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

77<br />

82. Wenn ein Personalcomputer eingesetzt wird: Ist Sicherungssoftware<br />

installiert?<br />

83. Verwen<strong>de</strong>n Sie ein Paßwort beim Starten <strong>de</strong>s Systems?<br />

84. Haben Sie die Möglichkeit, Datenbestän<strong>de</strong> anzulegen,<br />

auf die nur Sie zugreifen können?<br />

ja nein weiß nicht<br />

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ja nein weiß nicht<br />

Arbeitsaufgaben<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Fragen beschäftigen sich mit <strong>de</strong>n Arbeitsaufgaben.<br />

die Sie regelmäßig erledigen (Beispiel:<br />

»Buchung von Rechnungen«, »Schreiben von Korrespon<strong>de</strong>nz«,<br />

»Prüfen <strong>de</strong>r Frachtpapiere« o. ä.)<br />

85. Wur<strong>de</strong>n Sie o<strong>de</strong>r stellvertretend an<strong>de</strong>re Beschäftigte<br />

bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Software, bei ihrer Entwicklung<br />

o<strong>de</strong>r bei Umorganisationsmaßnahmen anläßlich <strong>de</strong>r<br />

EDV-Einführung beteiligt?<br />

86. Wür<strong>de</strong>n Sie Ihre Tätigkeit als vielfältig bezeichnen?<br />

87. Bearbeiten Sie Aufgaben auch im Ganzen und nicht<br />

nur Bruchstücke davon?<br />

88. Sind Ihre Arbeitsergebnisse Ihrer Ansicht nach ein<br />

wichtiger Beitrag zum Gesamtergebnis Ihrer Organisationseinheit<br />

(Abteilung, Arbeitsgruppe etc.)?<br />

89. Empfin<strong>de</strong>n Sie Ihren Handlungsspielraum als genügend<br />

groß?<br />

90. Erhalten Sie ausreichen<strong>de</strong> Rückmeldung über die<br />

Qualität Ihrer Ergebnisse?<br />

91. Stellen sich Ihnen auch neue, reizvolle Fragestellungen?<br />

Sind die folgen<strong>de</strong>n Feststellungen richtig?<br />

92. Die Arbeit überfor<strong>de</strong>rt mich nicht!<br />

93. Die Arbeit unterfor<strong>de</strong>rt mich nicht!<br />

94. Meine Arbeit ist nicht monoton!<br />

95. Zeitdruck infolge von Arbeitsrückstän<strong>de</strong>n tritt auf, ist<br />

aber nicht »an <strong>de</strong>r Tagesordnung«!<br />

96. Meine Arbeit bietet Gelegenheit zu arbeitsbezogenen,<br />

sozialen Kontakten!<br />

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Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


78<br />

100-Fragen-Test<br />

Bildschirmpausen<br />

97. Haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeit am Bildschirm<br />

regelmäßig durch Pausen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Tätigkeiten zu<br />

unterbrechen, die Sie nicht so belasten wie die Bildschirmarbeit?<br />

Es geht um Pausen von 5 bis 15 Minuten Dauer in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>de</strong>n (z. B. stündlich). Diese sind nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die<br />

Bildschirmarbeit durch an<strong>de</strong>re nicht so belasten<strong>de</strong> Tätigkeiten unterbrochen<br />

wird.<br />

98. Falls Bildschirmpausen für Sie vorgesehen sind: Können<br />

Sie die Pausen frei wählen?<br />

ja nein weiß nicht<br />

ja nein weiß nicht<br />

Übungen<br />

99. Machen Sie regelmäßig z. B. täglich zur Entlastung<br />

Ihrer Augen und ihres Bewegungsapparates Übungen<br />

am Arbeitsplatz?<br />

ja nein weiß nicht<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

100. Lassen Sie sich regelmäßig entsprechend <strong>de</strong>m berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsatz<br />

Bildschirmarbeitsplätze (G 37) untersuchen?<br />

Regelmäßig be<strong>de</strong>utet hier: Bis 40 Jahre alle 5 Jahre, ab 40 Jahre<br />

alle 3 Jahre.<br />

Auswertung und Handlungsmöglichkeiten<br />

Die Anzahl <strong>de</strong>r mit »Nein« beantworteten Fragen gibt einen groben Anhaltspunkt dafür, wie<br />

stark Ihr BAP von einem gut gestalteten BAP abweicht. Falls Sie Mängel feststellen o<strong>de</strong>r wenn<br />

Sie auch »nur« Verbesserungsvorschläge machen wollen, sollten Sie sich an die betrieblich<br />

zuständigen Personen wen<strong>de</strong>n. Der Hinweis auf Mängel muß nicht <strong>de</strong>n Rang einer (förmlichen)<br />

Beschwer<strong>de</strong> bekommen. Ihnen stehen im Hinblick auf die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

auch Vorschlagsrechte zu, die Sie nutzen können. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen<br />

regeln dies.<br />

Die zuständigen Personen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für Vorschläge sind:<br />

• Ihr unmittelbarer Vorgesetzter bzw. an<strong>de</strong>re im Betrieb zuständige Personen (vgl. § 82<br />

Abs. 1 BetrVG)<br />

• Der Betriebsrat (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), <strong>de</strong>r Sie auch durch eigene Prüfungen unterstützen<br />

kann.<br />

Dafür bietet die hier vorgestellte Checkliste eine gute Grundlage. Sie paßt nämlich im Aufbau<br />

und bzgl. <strong>de</strong>r Kriterien in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r klassischen Ergonomie zu <strong>de</strong>n Kurz- und Langprüflisten<br />

<strong>de</strong>s TBS-Ergonomie-Prüfers (Döbele-Martin/Martin 1). Auf diese Weise gehen Ihre<br />

Prüfungsergebnisse nicht verloren, son<strong>de</strong>rn lassen sich – falls gewünscht – leicht mit Ergebnissen<br />

von Prüfungen <strong>de</strong>s Betriebsrates (Kurzfassung) o<strong>de</strong>r hinzugezogener Experten z. B. <strong>de</strong>r<br />

Technologieberatungsstellen (Langfassung) abgleichen.<br />

(...)<br />

ja nein weiß nicht<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


100-Fragen-Test<br />

79<br />

Das ABETO-Verfahren<br />

Arbeitsplatzbeurteilung nach <strong>Bildschirmarbeitsplatz</strong>verordnung<br />

und EU-Richtlinie <strong>de</strong>r TBS Oberhausen.<br />

Entwickelt von <strong>de</strong>r Technologieberatungsstelle<br />

beim DGB NRW e.V. in Oberhausen.<br />

In zahlreichen Betrieben erprobt<br />

und von Betriebsräten empfohlen.<br />

ABETO sichert eine praktikable und<br />

beteiligungsorientierte Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

nach § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV.<br />

ABETO beruht auf akzeptierten Verfahren <strong>de</strong>r Arbeitswissenschaft<br />

und wird von <strong>de</strong>r Verwaltungsberufsgenossenschaft anerkannt.<br />

Weitere Informationen bei <strong>de</strong>r<br />

TBS Oberhausen, Lothringer Straße 62 in 46045 Oberhausen.<br />

Das ABETO-Handbuch kann zum Preis von 14 DM auch telefonisch<br />

(0208/820760) o<strong>de</strong>r per Fax (0208/8207641) bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

ABETO gibt es auch als Software<br />

auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s Programmpakets EVALIS.<br />

Infos bei<br />

A-M-K GmbH, Kaltenbornweg 1-3 in 50679 Köln.<br />

Tel.: 0180/5262676, Fax: 0180/5262677, eMail: info@A-M-K.<strong>de</strong>.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


80 Literatur<br />

Literaturverzeichnis<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.):<br />

Arbeitssystem Bildschirmarbeit. Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1995.<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz (BAU).<br />

Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Bildschirmarbeitsplätze. Forschungsergebnisse für die<br />

Praxis. (Verfasser: Läubli, T.; Fleischer, A.G.; Krueger, H.). Nr. 2/79 (2. überarbeitete Auflage).<br />

Dortmund 1989.<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):<br />

Ratgeber „Gefährdungsbeurteilung“; 1997; 250 Seiten; Wirtschaftsverlag NW,<br />

Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven; Tel.: 0471/94544-0, Fax.: 0471/9454488;<br />

ca. 20 DM. Ansprechpartner: Dr.-Ing. Kirchberg. Gruppe AS 4.3 „Gefährdungsanalyse,<br />

mechanische Gefährdungen“; Tel.: 0351/4733730.<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.):<br />

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Bildschirmarbeitsplätze (G 37). Schriftenreihe Prävention SP 5.3. Hamburg 1982.<br />

Leitfa<strong>de</strong>n Gefährdungs-/Belastungsanalyse (Hrsg.):<br />

Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Metall-Berufsgenossenschaften, Verlag Technik und Information,<br />

Bochum, 1995.<br />

Gottfried Richenhagen, Bildschirmarbeitsplätze, 2. Auflage, Luchterhandverlag, 1997.<br />

Richenhagen/J. Prümper/J. Wagner: Handbuch <strong>de</strong>r Bildschirmarbeit, mit einem<br />

Kommentar zur neuen BildscharbV, Luchterhandverlag, 1997.<br />

Einzelrichtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften (EG):<br />

Über die Min<strong>de</strong>stvorschriften bezüglich <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes bei <strong>de</strong>r<br />

Arbeit an Bildschirmgeräten vom 29. Mai 1990 (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel<br />

16 Absatz 1 <strong>de</strong>r Richtlinie 89/391/EWG), (90/270/EWG). In: Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gemeinschaften Nr. L 156/ 14 vom 21.6.1990.<br />

Rahmenrichtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften (EG):<br />

Über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>s<br />

Gesundheitsschutzes <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Arbeit (89/391 /EWG). In: Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Gemeinschaften Nr. L 393 vom 30.12.1989.<br />

Betriebsvereinbarungen:<br />

Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit mit Bildschirmgeräten in <strong>de</strong>r<br />

ENDO-Klinik, in: Arbeit & Ökologie Briefe, Ausgabe 8. Januar 1997, S. 11-14, AiB Verlag<br />

GmbH, 1997.<br />

Gesundheitsschutz am Bildschirm - Dienstvereinbarung bei <strong>de</strong>r Deutschen Welle setzt EU-<br />

Richtlinien um, in: Arbeit & Ökologie Briefe, Ausgabe 5. März 1995, S. 9-13, Verlag <strong>de</strong>r<br />

ökologischen Briefe, 1995.<br />

Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Bildschirmarbeit, in: Arbeitsrecht im Betrieb,<br />

Ausgabe 7-8/96, S. 410-417, AiB Verlag GmbH, 1996.<br />

Dokumentation zur Bildschirmarbeitsverordnung


Materialien zum betrieblichen<br />

Gesundheitsschutz von<br />

Gesundheit - schützen und för<strong>de</strong>rn<br />

Handlungshilfe zur betrieblichen<br />

Gesundheitsför<strong>de</strong>rung<br />

Frankfurt/Main, 1995. Preis: 25.-- DM<br />

Aktuelle Daten und Fakten zur Debatte<br />

um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle<br />

Argumentationshilfe zur Lohnfortzahlung<br />

Frankfurt/Main, Juni 1996<br />

Fehlzeiten<strong>de</strong>batte und Krankenkontrolle<br />

Argumentationshilfe zu<br />

Krankenrückkehrgesprächen<br />

Frankfurt/Main, September 1996<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge:<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit o<strong>de</strong>r<br />

Gesundheitskontrolle?<br />

Dokumentation <strong>de</strong>r<br />

1. Sprockhöveler Gespräche<br />

Frankfurt/Main, Juni 1996. Preis: 17.-- DM<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Arbeits- und Aktionshilfe<br />

Anregungen für Verwaltungsstellen<br />

und VK-Leitungen<br />

Abt. Gewerkschaftliche Betriebspolitik/<br />

Ref. Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Frankfurt/Main, Juni 1996<br />

Heben und Tragen<br />

Informationsschrift zum A+A-Kongreß 1995<br />

Frankfurt/Main, November 1995<br />

Holzstaub - Nein Danke !<br />

(erscheint neu im ersten Halbjahr 1997).<br />

Mit Holz arbeiten und gesund bleiben.<br />

Broschüre zu Thema Holzstaub<br />

Gesundheitsschutz<br />

– Tips für <strong>de</strong>n Arbeitsplatz<br />

Dies sind 4seitige Informationsblätter für<br />

Beschäftigte, die als Beilage in <strong>de</strong>r Holzarbeiter-Zeitung<br />

erscheinen und zusätzlich beim<br />

Hauptvorstand für betriebliche Aktivitäten<br />

angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Nr.1<br />

Nr.2<br />

Nr.3<br />

Nr. 4<br />

Heben und Tragen<br />

von Lasten<br />

Gestaltung von<br />

Bildschirmarbeitsplätzen<br />

Das neue<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Die Bildschirmarbeitsverordnung<br />

Empfehlung: Arbeitshilfen zum Umgang<br />

mit psychischen Belastungen im Arbeitsleben<br />

(Ringordner incl. Disketten)<br />

Herausgegeben von: Peter Altenburg<br />

(Selbstverlag). Bezugsadresse:<br />

Peter Altenburg • Thörlstraße 2 • 21075<br />

Hamburg • Telefon: 040-7923931<br />

Fax: 040-7923407<br />

Dokumentation Arbeitsschutzgesetz<br />

Arbeitsschutzgesetz im Wortlaut, Kommentar, Folienvorlagen, Prüflisten...

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