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050004 Merkblatt Eheschliessung - Samtgemeinde Boldecker Land

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Form-Solutions<br />

Hinweise zur Anmeldung der Eheschließung und zur<br />

Beitrittserklärung<br />

Form-Solutions<br />

Sie melden Ihre Eheschließung bei dem Standesbeamten an, in dessen Bezirk einer von Ihnen beiden wohnhaft ist (Erst- oder<br />

Zweitwohnsitz). Bei mehreren Wohnsitzen können Sie wählen. Hat keiner von Ihnen einen Wohnsitz in Deutschland, so melden<br />

Sie Ihre Eheschließung, falls Sie in Deutschland heiraten wollen, bei einem der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden,<br />

Hamburg oder beim Standesamt I in Berlin an.<br />

Heiraten können Sie bei jedem deutschen Standesamt, Sie sind nicht an Ihren Wohnsitz gebunden. (§§ 4, 6 PStG)<br />

Die Eheschließung soll von Ihnen beiden persönlich angemeldet werden. (§ 10 PStV)<br />

Ist ein Verlobter verhindert, so kann der andere Verlobte mit der ausgefüllten Beitrittserklärung und den zuvor mit den beim<br />

Standesamt abgesprochenen Dokumenten die Eheschließung allein anmelden. Sind Sie beide aus wichtigem Grund verhindert -<br />

z.B. Wohnsitz in Deutschland, derzeitiger Aufenthalt im Ausland- so können Sie Ihre Eheschließung schriftlich oder durch einen<br />

Bevollmächtigten anmelden. Füllen Sie in diesem Fall bitte jeder eine Beitrittserklärung aus, tragen Sie den Bevollmächtigten ein,<br />

und vergessen Sie bitte nicht Ihre Unterschriften.<br />

Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Standesamt, welche Dokumente Sie für die Eheschließung benötigen. Die Anmeldung<br />

der Eheschließung ist ab dem Tag, an dem Ihnen der Standesbeamte mitteilt, dass die Ehe geschlossen werden kann, 6 Monate<br />

gültig. Wir beraten Sie gerne.<br />

Füllen Sie die Beitrittserklärung sorgfältig aus, die Spalte Vatersname, Eigenname trifft im allgemeinen für deutsche<br />

Staatsangehörige -außer evtl. für Spätaussiedler, Vertriebene- nicht zu. Ihren akademischen Grad weisen Sie durch die Diplom,-<br />

oder Promotionsurkunde nach, falls Sie die Eintragung wünschen (für im Ausland erworbene akademische Grade gelten<br />

Besonderheiten, fragen Sie uns).<br />

Vervielfältigung, Nachahmung, Veröffentlichung<br />

und elektronische Speicherung nur mit Genehmigung!<br />

E-Mail: info@form-solutions.de www.form-solutions.de<br />

Telefon 07082/4131471 - Telefax 07082/4131477<br />

Form-Solutions<br />

Artikel Nr. <strong>050004</strong><br />

Gehören Sie keiner Kirche an, so wird in die Heiratsdokumente, "keiner Kirche usw. zugehörig" eingetragen, falls Sie die<br />

Eintragung wünschen. Geben Sie Ihre Religionszugehörigkeit bzw. - nichtzugehörigkeit bitte immer an, auch wenn Sie den Eintrag<br />

in Ihren Heiratsdokumenten nicht wünschen.<br />

Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, so tragen Sie Ihre Staatsangehörigkeit bitte in die nächste Zeile ein. Die<br />

Staatsangehörigkeit muss immer nachgewiesen werden. Nachweise sind der ausländische Reisepass, der ausländische<br />

Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit, oder ein Staatsangehörigkeitsausweis, der von Ihrer Heimatbehörde<br />

ausgestellt werden kann. Eine unbeglaubigte Kopie Ihres Ausweises reicht nicht aus, bitte lassen Sie eine Kopie vom Notar,<br />

Standesamt oder der Auslandsvertretung beglaubigen. Den gültigen Reisepass oder Personalausweis benötigen Sie<br />

auch, um dem Standesbeamten Ihre Identität nachzuweisen. (§ 11 PStV)<br />

Waren Sie mehrmals verheiratet, geben Sie bitte die genaue Anzahl Ihrer Vorehen an. Alle Vorehen führen Sie bitte einzeln mit Art<br />

der Auflösung sowie den Angaben zum geschiedenen Ehepartner auf. Ähnliches gilt bei Partnerschaften nach dem<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />

Zwischen Verwanden in gerader Linie sowie voll- und halbbürtigen Geschwistern darf eine Ehe nicht geschlossen werden, auch<br />

nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. (§ 1307 BGB)<br />

Verwandte in gerader Linie stammen voneinander ab,<br />

Beispiel:<br />

Großeltern - Eltern - Kinder - Enkel;<br />

vollbürtige Geschwister haben die selben Eltern;<br />

halbbürtige Geschwister haben einen Elternteil gemeinsam.<br />

Wurde ein oben angeführtes Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet, so besteht das gleiche Eheverbot.<br />

Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst wurde. Das FamG kann Befreiung vom letztgenannten Eheverbot erteilen,<br />

wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme ein Verwandtschaftsverhältnis in der<br />

Seitenlinie begründet wurde (Adoptivgeschwister haben keinen gemeinsamen leiblichen Elternteil). (§ 1308 BGB)<br />

Als nächstes tragen Sie bitte gemeinsame Kinder ein. Die Vaterschaft muss wirksam anerkannt oder festgestellt sein. Wurde beim<br />

Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben, benötigen wir den Beschluss.<br />

Haben Sie für minderjährige Kinder oder Abkömmlinge aus vorgehenden Ehen oder als unverheiratete Eltern die alleinige<br />

Vermögenssorge, oder sind Sie Vormund ihres Kindes, haben Sie vor einer Eheschließung die Vermögensauseinandersetzung<br />

beim Amtsgericht/Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Kindes herbeizuführen.<br />

Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Kreuzen Sie bitte an, ob und welcher Geburtsname<br />

Ehename werden soll. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, kann seinen bisher geführten Namen<br />

voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der<br />

Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen<br />

oder anfügen.<br />

Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung aber auch später abgegeben werden. Wurde ein<br />

Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Ein vorangestellter oder<br />

angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d.h. Sie können nicht erst<br />

voranstellen, später widerrufen und dann anfügen.<br />

Seite 1 von 4


Alle Erklärungen können Sie vor dem Standesbeamten abgeben. Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist<br />

eine spätere Ehenamens-Bestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Hinzufügung oder Widerruf.<br />

Die Ehenamens-Bestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zur Vollendung<br />

des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlusserkärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14.<br />

Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab, ab Volljährigkeit erklärt es<br />

allein. (§ 1617 c BGB)<br />

Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so ändert sich der Name der gemeinsamen zuvor geborenen Kinder<br />

nicht automatisch. Wird erst durch ihre Eheschließung eine gemeinsame Sorge begründet – haben Sie also zuvor vor dem<br />

Jugendamt keine Sorgeerklärung abgegeben -, so können Sie den Namen Ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu bestimmen. Hatten<br />

Sie zuvor durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet, so lief die 3-Monats-Frist zur<br />

Neubestimmung des Geburtsnamens ab Abgabe der Sorgeerklärung. (§ 1617 b Abs. 1 BGB). Für über 5 Jahre alte Kinder gilt das<br />

oben Gesagte. Bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung werden Sie ausführlich beraten.<br />

Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB). Sie<br />

können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht ihres künftigen Ehegatten. Das gilt<br />

auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier vorrangig (Art. 5 Abs. 1<br />

EGBGB). Sind Sie beide ausländische Staatsangehörige und hat einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Deutschland, können Sie für ihren künftigen Namen auch das deutsche Namensrecht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann,<br />

wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern,<br />

dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird. Sonst kann es passieren, daß Sie in Deutschland durch Ihre eigene<br />

Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepass nicht geändert wird. Denn<br />

die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.<br />

Haben Sie weitere Fragen, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Gespräch! Bitte vereinbaren Sie zuvor -telefonisch- einen Termin,<br />

so können Sie sich ggf. eine lange Wartezeit ersparen.<br />

Die Anmeldung Ihrer Eheschließung, Urkunden usw. sind gebührenpflichtig!<br />

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 1307<br />

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen<br />

Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.<br />

§ 1308<br />

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als<br />

Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.<br />

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem<br />

künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der. Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll<br />

versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.<br />

§ 1355 Ehe- und Familienname<br />

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen<br />

bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten<br />

Namen auch nach der Eheschließung.<br />

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder<br />

den Geburtsnamen der Frau bestimmen.<br />

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später<br />

abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.<br />

(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem<br />

Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen<br />

voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten<br />

aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten<br />

widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen<br />

öffentlich beglaubigt werden.<br />

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten<br />

seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen<br />

Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem<br />

Standesbeamten einzutragen ist.<br />

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§ 1617b Änderung des Geburtsnamen bei späterer gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft<br />

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des<br />

Kindes binnen drei Monaten nach d er Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein<br />

Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines<br />

Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es<br />

sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des<br />

Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf<br />

Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt<br />

durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muß. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c<br />

Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

§ 1617c Änderung des Geburtsnamen bei elterlichem Namenswechsel<br />

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename<br />

auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit<br />

beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der<br />

Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich<br />

beglaubigt werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,<br />

1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder<br />

2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils der Geburtsname eines Kindes<br />

geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.<br />

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur<br />

dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

Auszug aus dem Personenstandsgesetz (PStG)<br />

§ 4 PStG Anmeldung der Eheschließung<br />

Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3<br />

für die Eheschließung zuständig sind.<br />

§ 6 PStG Eheschließung<br />

(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann.<br />

Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die<br />

Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der<br />

Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.<br />

(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.<br />

(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der<br />

Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.<br />

(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt der<br />

zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung<br />

nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.<br />

(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem die<br />

Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat,<br />

dass bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.<br />

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Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)<br />

§ 10 PStV Anmeldung<br />

(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden. Ist einer der Verlobten hieran<br />

verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten<br />

einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf.<br />

(2) Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die<br />

Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.<br />

(3) Der Standesbeamte soll die Verlobten von der Vorlage der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Urkunden befreien, wenn er<br />

die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.<br />

§ 11 PStV Prüfung der Staatsangehörigkeit<br />

(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deutsche sind, soll sich der Standesbeamte bei der Anmeldung der Eheschließung eine<br />

Bescheinigung der Meldebehörde, den Personalausweis, den Reisepass oder, falls die Eheschließung dadurch nicht verzögert<br />

wird, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen lassen. Hat der Standesbeamte Zweifel, so hat er eine<br />

Staatsangehörigkeitsurkunde zu verlangen.<br />

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss durch seinen Reisepass oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines<br />

Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachweisen. Besteht der Heimatstaat eines Verlobten aus mehreren<br />

Rechtsgebieten, so hat der Standesbeamte festzustellen, welchem Rechtsgebiet der Verlobte angehört.<br />

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