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Totemismus Illusion - Horst Südkamp - Kulturhistorische Studien

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eine Reservierung dieses Terminus auf die Frauen der Gruppenallianz, wenngleich die Frauen<br />

aller 16 möglichen Allianzpartnergruppen der Möglichkeit nach so ansprechbar waren, aber de<br />

facto so nicht angesprochen wurden.<br />

Wegen der bereits erwähnten Korrelation von Ortszuschreibung und Individual-Totemzuschreibung<br />

hatten die Kurnai, das will Howitt offensichtlich andeuten, Bedingungen erreicht,<br />

welche zur Bildung von Gruppen mit gemeinsamen Gruppentotem (da die Exemplare der<br />

persönlichen Totems von Mitgliedern einer Lokalgruppe alle zur gleichen Spezies gehören)<br />

führten, deren Verteilung auf die zwei Hälften (Yiirung, Djiitgun) und deren Exogamievorschriften<br />

dann auch weitere Gruppengliederungen (Halbierung, Drittelung) nach sich zogen.<br />

Die bestehende Formel: Gattinnen der Männer der Lokalgruppe A sind alle heiratsfähigen<br />

Frauen aller Gruppen Non-A des Stammes, veränderte sich zu jener: Gattinnen der Männer der<br />

Gruppe A sind die Frauen der Gruppen Non-A minus die Frauen der Gruppen zweier oder<br />

dreier Clans, die nicht zum bevorzugten Allianzverband gehören.<br />

Frauen der Lokalgruppe A (symbolisch mit a gekennzeichnet) mit dem Geschlechtstotem D<br />

(Djiitgun) und dem Individualtotem M (Marsupial), also alle Frauen aDM waren für die Männer<br />

der Lokalgruppe A (AYM= A Lokalgruppe, Y=Yiirung, M= Marsupial) tabu. Dieses Tabu<br />

reflektierte das Individualtotem M, das auch die Frauen der eigenen Gruppe trugen und deren<br />

patrilineare Verwandtschaft unterstrich. Alle anderen Frauen, beispielsweise der Lokalgruppe<br />

B, C, E mit dem Geschlechtstotem D und den Individualtotems Reptil (R), Vogel (V) und<br />

Fisch (F), also bDR, cDV und eDF (Non-aDM= bDR, cDV und eDF), galten als potentielle<br />

Gattinnen, sofern sie im heiratsfähigen Alter waren.<br />

Residenzfolge und Erbfolge des Individualtotems<br />

AYM<br />

cDV<br />

AYM aDM (c wird durch a und V wird durch M ersetzt)<br />

Die virilokale Residenzregel regelte den Austritt der heiratenden Frauen aus ihrer Herkunftsgruppe,<br />

und zwar so, daß sie mit dem Eintritt in die Gruppe des Gatten ihre angestammten<br />

Rechte (Lokalgruppenzugehörigkeit und Individualtotem) aufgaben und nur noch das Geschlechtstotem<br />

(D) behielten, das sie an ihre Töchter vererbten, während auch die Töchter bis<br />

zum heiratsbedingten Austritt aus der Gruppe die Rechte der Gruppenzugehörigkeit und des<br />

Individualtotems vom Vater erbten.<br />

Gruppenfremdheit und fremde Herkunft der Mütter wurden also durch das herausgestellt, was<br />

diese mit der Einheirat als angestammte Rechte aufgeben mußten (Individualtotem, Territorialrechte).<br />

Diese Reduktion des Gattinnen-Beitrages auf die Vererbung des Geschlechtstotems markiert<br />

aber zugleich auch den maximalen Umfang der Wahlalternativen, die ein Mann bei seiner<br />

Gattenwahl hat; denn er zeigt an, daß ein Mann seine Frau aus jeder anderen Lokalgruppe des<br />

Stammes holen kann, nur nicht aus seiner eigenen. Jede Berücksichtigung eines der von der<br />

Frau aufgegebenen Rechte, sei es des Ortes oder des Individualtotems (der Patrigruppe) würde<br />

dieses Maximum an Gattinnenwahlalternativen reduzieren auf die so angezeigten Gläubiger-<br />

Schuldner Verhältnisse, d.h. sie würde eine präskriptive Gattenwahl präjudizieren, was vom<br />

Verfahren her etwas anderes wäre als die tatsächlich beobachtete ortsbedingte Reduktion der<br />

Allianz auf Nachbargruppen, welche nur de fakto, aber nicht de jure die Gattenwahl von 16<br />

Gruppen auf 3, 4 oder 5 reduziert. Beispiele für die Reduktion der Gattenwahl der Kurnai<br />

wurden von Howitt erwähnt. „The intermarrying localities are shown in the following table, so<br />

far as I have been able to ascertain the rules of marriage between them. The table shows that<br />

the marriage was forbidden in the division (Lokalgruppe/H.S.), but not always in the clan of<br />

the tribe, as for instance between Brabalung divisions f, g, or in a more limited manner between<br />

1<br />

5<br />

2

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