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Der Bericht ist am I. Januar 1968 abgeschlossen worden. Seitdem haben sich auf dem Gebiet der Gesetzgebung einige Änderungen ergeben. Insbesondere ist in Belgien am I 0. Oktober 1967 das neue Gerichtsverfassungsgesetz (Code d'organisation judiciaire et de procedure civile) erlassen worden, dessen Bestimmungen durch Königlichen Erlaß bis zum 31. Oktober 1970 in Kraft treten. Die sich aufgrund dieses Gesetzes in Belgien ergebende rechtliche Situation konnte daher in diesem Bericht nicht mehr in vollem Umfang berücksichtigt werden. Auf die hierdurch eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Situation istjedoch nach Möglichkeit in Anmerkungen hingewiesen worden. Bei der Ausfertigung dieses Berichtes hat mich mein früherer Mitarbeiter, Herr MinR Dr. Saffert in Bonn, maßgeblich unterstützt. Ihm hierftir zu danken, ist mir ein besonderes Anliegen.
EINLEITUNG Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Rechtsschutzes in Arbeitssachen und in Sachen der sozialen Sicherheit 1. Die Entwicklung des Rechtsschutzes in Arbeitssachen und in Sachen der sozialen Sicherheit ist in den sechs Ländern der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich verlaufen. Es sind jedoch einige gemeinsame Ursprünge und übereinstimmende Entwicklungslinien zu erkennen. Der entscheidende Faktor ftir die Bildung eines besonderen Rechtsschutzes in Arbeitssachen und in Sachen der sozialen Sicherheit ist die zunehmende Gewerbetätigkeit und die daran anknüpfende Industrialisierung. Sie hatten die Entstehung und den Ausbau des Arbeits- und Sozialrechts, dessen Durchsetzung gesichert werden mußte, zur Folge. Demgemäß reicht die Entstehung des Rechtsschutzes in Arbeitssachen in Belgien, Frankreich und Deutschland bis an den Anfang, in Luxemburg in die Mitte und in Italien an das Ende des vorigen Jahrhunderts zurück. Einflüsse aus der Zeit vor der französischen Revolution sind kaum feststellbar. Nur in Deutschland hat sich ein kleiner Rest der früheren handwerklichen Zunftgerichtsbarkeit bis in das geltende Recht erhalten ( 1 ). Die verstärkte Industrialisierung und die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung der Zahl von ArbeitsunfalJen und vorzeitiger Invalidität führten gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in allen sechs Ländern auch zur Entstehung eines besonderen Rechtsschutzes in Sachen der sozialen Sicherheit. Den Ausgangspunkt bildete als erster Zweig der Sozialversicherung die Unfallversicherung. Charakteristisch war ftir die neu entstandenen Gerichtsbarkeiten von Anfang an die Beteiligung von nicht juristisch vorgebildeten ehrenamtlichen Richtern aus den betreffenden Kreisen sowie die Eröffnung eines einfachen und billigen Verfahrens mit der Tendenz zur gütlichen Einigung. ( 1 ) Vgl. Ziti2 und 124 des deutschen Berichtes.
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Überblick über die geschichtliche Entwicklung<br />
des Rechtsschutzes in Arbeitssachen<br />
und in Sachen der sozialen Sicherheit<br />
1. Die Entwicklung des Rechtsschutzes in Arbeitssachen und in Sachen der<br />
sozialen Sicherheit ist in den sechs Ländern der Europäischen Gemeinschaft<br />
unterschiedlich verlaufen. Es sind jedoch einige gemeinsame Ursprünge und<br />
übereinstimmende Entwicklungslinien zu erkennen. Der entscheidende Faktor<br />
ftir die Bildung eines besonderen Rechtsschutzes in Arbeitssachen und in<br />
Sachen der sozialen Sicherheit ist die zunehmende Gewerbetätigkeit und die<br />
daran anknüpfende Industrialisierung. Sie hatten die Entstehung und den Ausbau<br />
des Arbeits- und Sozialrechts, dessen Durchsetzung gesichert werden mußte,<br />
zur Folge. Demgemäß reicht die Entstehung des Rechtsschutzes in Arbeitssachen<br />
in Belgien, Frankreich und Deutschland bis an den Anfang, in Luxemburg in die<br />
Mitte und in Italien an das Ende des vorigen Jahrhunderts zurück. Einflüsse<br />
aus der Zeit vor der französischen Revolution sind kaum feststellbar. Nur in<br />
Deutschland hat sich ein kleiner Rest der früheren handwerklichen Zunftgerichtsbarkeit<br />
bis in das geltende Recht erhalten ( 1 ). Die verstärkte Industrialisierung<br />
und die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung der Zahl von ArbeitsunfalJen<br />
und vorzeitiger Invalidität führten gegen Ende des vorigen Jahrhunderts<br />
in allen sechs Ländern auch zur Entstehung eines besonderen Rechtsschutzes<br />
in Sachen der sozialen Sicherheit. Den Ausgangspunkt bildete als erster Zweig<br />
der Sozialversicherung die Unfallversicherung. Charakteristisch war ftir die neu<br />
entstandenen Gerichtsbarkeiten von Anfang an die Beteiligung von nicht juristisch<br />
vorgebildeten ehrenamtlichen Richtern aus den betreffenden Kreisen<br />
sowie die Eröffnung eines einfachen und billigen Verfahrens mit der Tendenz<br />
zur gütlichen Einigung.<br />
( 1 ) Vgl. Ziti2 und 124 des deutschen Berichtes.